Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4283/2010
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
(Beschwerdeführer 1)
B._______,
(Beschwerdeführerin 2)
C._______,
(Beschwerdeführer 3)
D._______,
(Beschwerdeführerin 4)
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (…)
E4283/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden,
ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 6. April 2010 und reisten
am folgenden Tag illegal in die Schweiz ein, wo sie am 8. April 2010 um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. April 2010 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der
Anhörungen vom 4. Mai 2010 zu den Asylgründen machten sie – die
Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 – im Wesentlichen Folgendes geltend:
Vom 27. Dezember 1998 bis 16. April 2005 hätten sie in Deutschland
gelebt und erfolglos Asylverfahren durchlaufen. Im Jahre 2004 hätten sie
sich während dreier Monate in Frankreich aufgehalten und ebenfalls ohne
Erfolg um Asyl ersucht. Am 16. April 2005 seien sie freiwillig von
Deutschland nach Serbien zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge in Serbien als
Strassenmusiker gearbeitet und obwohl er hierfür über eine Bewilligung
verfügt habe, sei er von der Polizei immer wieder schikaniert worden.
Meist habe er das gesammelte Geld der Polizei abgeben müssen, um
weitere Probleme zu vermeiden. An Silvester 2009 seien er und seine
Musikerkollegen erneut von der Polizei aufgesucht worden. Man habe ihn
auf den Polizeiposten gebracht und ihm verboten, weiterhin auf der
Strasse aufzutreten. In den kommenden Wochen habe ihn zweimal die
Polizei zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, mit dem Spielen
aufzuhören. Sie hätten unter anderem gesagt "Hör auf Zigeuner" und
hätten mit dem Gummiknüppel auf den Tisch geschlagen. Auch hätten
sie (die Beschwerdeführenden) betreffend ihr Haus Probleme mit den
Behörden erhalten und einmal sogar 2'000 Euro Bestechungsgeld
bezahlen müssen, um den Abriss zu vermeiden. Vor ihrer Abreise habe
sie ein Schreiben der Behörden erreicht, in welchem erneut das
Abreissen der Liegenschaft angedroht worden sei. Im Weiteren würden
die Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schule
von den Lehrkräften und den Mitschülern schikaniert und als Zigeuner
beschimpft. Der Beschwerdeführer 3 sei auch schon verprügelt worden.
Überhaupt würden sie als Roma in ihrem Quartier permanent belästigt
und die Beschwerdeführerin 4 sei einmal von einem Passanten angefasst
worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, habe aber nichts
unternommen. Im Jahre 2009 seien sie (die Beschwerdeführenden)
E4283/2010
Seite 3
anlässlich der Wahlen von Fremden aufgefordert worden, eine bestimmte
– den Beschwerdeführenden unbekannte Person – zu wählen, wofür
ihnen Säcke mit Mehl versprochen worden seien. In keinem der Fälle
hätten sie jemals Anzeige erhoben oder einen Anwalt beigezogen. Sie
seien Analphabeten und hätten Angst vor der Polizei. Einmal hätten sie
einen Umzug in eine andere Gemeinde in Erwägung gezogen. Da aber
für einen solchen Wohnortwechsel der Nachweis einer Festanstellung in
der neuen Gemeinde Voraussetzung sei und der Beschwerdeführer 1 als
Analphabet keine Stelle finden könne, sei ihnen der Umzug nicht
gelungen.
Als Beweismittel wurden die Geburtsscheine und die Identitätskarte des
Beschwerdeführers 1 zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – eröffnet am 14. Mai 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden drei
fremdsprachige Dokumente bei der Vorinstanz ein.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel 11. Juni 2010)
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sie zu informieren. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen (für den
E4283/2010
Seite 4
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2) sowie drei
fremdsprachige, unübersetzte Dokumente ein. Letztere entsprechen den
bereits am 21. Mai 2010 bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Übersetzung der
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache, mit
dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der
Akten weitergeführt werde. Sie verfügte weiter, auf das Begehren um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht
einzugehen, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und diese nicht entzogen worden sei. Der Antrag um
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese
zu unterlassen, wurde abgelehnt.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden
weitere fremdsprachige Beweismittel (teils identisch mit vorangehenden
Eingaben) zu den Akten mit dem Hinweis, dass auf eine wörtliche
Übersetzung verzichtet werde. In einem Begleitschreiben wurde der
angebliche Inhalt der Dokumente summarisch zusammengefasst.
G.
Mit Zahlung vom 8. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgereicht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
E4283/2010
Seite 5
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend und bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
E4283/2010
Seite 6
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des
demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in
Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten.
Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte
der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos
ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen
Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu.
Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die
vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien
Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nie versucht hätten
ihre Rechte zu verteidigen, indem sie einen Anwalt eingesetzt hätten oder
versucht hätten, Hilfe bei nicht korrupten Polizisten zu suchen. Da
grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im vorliegenden Fall
nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht
standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Bei
E4283/2010
Seite 7
offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
obwohl derart standardisierte Angaben, wie sie die Beschwerdeführenden
gemacht hätten, ernste Zweifel hervorrufen würden.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und legen zudem
dar, dass die Gründe für ihre Ausreise nicht ausschliesslich die
genannten Vorfälle seien, hinzu kämen die täglichen Erniedrigungen,
welche sie als Angehörige der Roma erleiden müssten. Die
Beschimpfung als "Zigan" sei in ihrem Leben allgegenwärtig. Der
serbische Staat sei nicht in der Lage, die Rechte der Roma zu schützen
und sie vor Verfolgung und Willkür zu bewahren. Ergänzend brachten die
Beschwerdeführenden vor, dass zwischenzeitlich ihr Haus – und weitere
Häuser von Roma Familien – abgerissen worden sei.
5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom
24. Juni 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit, dass die
angefochtene Verfügung nach einer summarischen Prüfung der Akten
bestätigt und der vorinstanzlichen Einschätzung, die geltend gemachten
Übergriffe seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt
werden dürfte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei von einem
adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen.
Es stünde ihnen offen, rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare
Beamte einzuleiten.
6.
6.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein (vgl. W. STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser
(Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.).
Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG
von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist
E4283/2010
Seite 8
nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu
erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor
besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall
zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen
Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was
jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich – auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – der
Auffassung der Vorinstanz an, wonach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes der Beschwerdeführenden durch den serbischen
Staat auszugehen ist. Zwar können vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen auf Roma nicht ausgeschlossen werden; allerdings geht
das Gericht davon aus, dass der serbische Staat solche weder billige
noch unterstütze. Die vorinstanzliche Feststellung, die geltend
gemachten Vorfälle durch private Dritte oder einzelne Polizisten würden
auch in Serbien geahndet und wären auf Anzeige hin verfolgt worden, ist
zu bestätigen. Ebenso ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei
Unterlassen der Einleitung von Untersuchungsmassnahmen durch
Beamte grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen diese auf dem
Rechtsweg vorzugehen.
6.3. Indem die Beschwerdeführenden die geschilderten Vorfälle weder
bei der Polizei angezeigt, noch sich zur Wahrung ihrer Rechte an einen
Anwalt gewendet haben, haben sie auf den Schutz und die Hilfe der
heimatlichen Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen
wäre, darum nachzusuchen. Die asylrechtliche Relevanz der geltend
gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die angeblichen
E4283/2010
Seite 9
Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit sind mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht
asylrelevant.
Betreffend die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen
Übersetzungen beigebracht haben. Sie haben sich darauf beschränkt,
den Inhalt der Dokumente kurz zusammengefasst darzulegen. Sie
stünden alle (AE) im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit
der Gemeindeverwaltung betreffend ihr Haus, welche im Juni 2005
begonnen und am 22. Juni 2010 mit dem Abreissen dieses und anderer
Häuser geendet habe. Aufgrund der summarischen Angaben zu den
Dokumenten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich ein
vollständiges Bild über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Haus zu
machen, jedoch beinhalten die Dokumente, soweit erkennbar, keine
hinreichenden Hinweise, welche für eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführenden sprechen würden. Wie mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2010 angedroht, wird bei Unterlassen der Übersetzung
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden, welche Androhung
vorliegend zum Tragen kommt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht relevant zu betrachten sind.
Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanz die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E4283/2010
Seite 10
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
E4283/2010
Seite 11
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur
Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil E4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es
stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien
Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei
allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht
ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D
5714/2009 vom 13. November 2009).
Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb
für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind
die Beschwerdeführenden 1 und 2 gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Es war dem Beschwerdeführer 1 offenbar – trotz Schikanen, welche nicht
vollumfänglich in Abrede gestellt werden sollen – in der Vergangenheit
E4283/2010
Seite 12
gelungen, als Strassenmusiker für seine Familie aufzukommen (vgl.
vorinstanzliche Akten A9 F10 f.), weshalb ihm zumutbar ist, bei einer
Rückkehr nach Serbien diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den
beiden Müttern und zwei Schwestern verfügen die Beschwerdeführenden
1 und 2 zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem letzten
Wohnsitz in F._______.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem
Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich
erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich
folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung,
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind zwar (…) beziehungsweise (…)
Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der
Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist
trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration
in der Schweiz auszugehen. Überdies finden sich weder in den Akten
noch in der Rechtsmitteleingabe Hinweise, welche auf eine Integration in
der Schweiz schliessen liessen.
Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
E4283/2010
Seite 13
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit
welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E4283/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: