B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4284/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
sowie deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khar-
tum (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die eritreische Beschwerdeführerin
am 20. September 2012 sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise
in die Schweiz für sich und ihre drei Kinder.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea auf-
grund der Probleme ihres Mannes im Jahr 2003 mit diesem zusammen
verlassen. Er habe als Mitglied einer Oppositionspartei im Geheimen für
diese gearbeitet, während er gleichzeitig Militärdienst geleistet habe. Im
März 2003 seien eines Nachts Vertreter der Regierung zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei zusammen mit
anderen politischen Gefangenen festgehalten und gefoltert worden. Ihm
sei die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen, und sie hätten danach
gemeinsam beschlossen, das Land zu verlassen. Am 4. September 2003
hätten sie mit Hilfe von Schleppern die Reise in den Sudan angetreten und
seien zehn Tage später in Kassala (im Flüchtlingslager) angekommen. Be-
reits am folgenden Tag hätten sie sich nach Khartum begeben. Sie hätten
das Flüchtlingslager des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten
Nationen (UNHCR) umgehend verlassen, weil dieses so nahe an der
Grenze sei und von dort viele Eritreer entführt würden. In Khartum sei sie
als (…) tätig gewesen; ihr Ehemann habe ebenfalls gearbeitet und gleich-
zeitig weiterhin die eritreische Opposition unterstützt. Am 2. Oktober 2009
sei er vom eritreischen Geheimdienst entführt worden, und sie sei mit ihren
drei Kindern allein zurückgeblieben. Um ihre Familie zu ernähren, sei sie
gezwungen gewesen, in den Strassen Khartums Tee zu verkaufen. Auf-
grund der islamischen Gesetzgebung (Scharia) habe sie aber schon bald
nicht mehr arbeiten können. Sie sei somit nicht mehr in der Lage gewesen,
ihre Kinder zu versorgen oder deren Schulgeld zu bezahlen. Das Leben in
Khartum sei ohne männliche Verwandte sehr schwierig. Ausserdem habe
sie Angst, dass sie oder ihre Kinder ebenfalls entführt würden. Nach Eritrea
könne sie als Frau eines Verräters und da sie illegal ausgereist sei, nicht
zurückkehren.
B.
Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylge-
suchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen
bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzu-
reichen.
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C.
Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Mai 2014 legte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen dar, sie stamme aus Tesseney und sei dort Hausfrau ge-
wesen. Heute lebe sie als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern in Khar-
tum. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen.
Als Mutter von drei Kindern sei sie in ihrer Heimat nie in den Militärdienst
eingezogen worden. Sie habe weder über Ausweispapiere noch eine Aus-
reisebewilligung verfügt und sei somit illegal ausgereist. Im Sudan habe sie
sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, da sie aus Angst vor Entfüh-
rungen nicht im Flüchtlingscamp habe bleiben wollen. In Khartum arbeite
sie zwar hart, könne aber trotzdem nicht genügend verdienen, um ihr Le-
ben und das Schulgeld zu finanzieren. Sie fürchte ausserdem eine Entfüh-
rung oder die Rückweisung nach Eritrea. Dorthin zurückkehren könne sie
nicht, da sie gegen die Regierung sei, die ihren Vater umgebracht habe. Im
Sudan verfüge sie über keine Verwandten; eine Verwandte von ihr lebe
aber in E._______.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der sudanesi-
schen Geburtsscheine ihrer drei Kinder zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (eröffnet am 27. Mai 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ih-
ren Kindern die Einreise in die Schweiz.
E.
Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2014 ersuchte
die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Als Beweismit-
tel reichte sie eine Erklärung vom 10. Juni 2014 bezüglich ihre eritreische
Nationalität und ihre Situation in Khartum (inkl. englische Übersetzung), die
Geburtsurkunden der Kinder sowie einen eritreischen Ausweis der Be-
schwerdeführerin (alles in Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet wer-
den, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
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4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilli-
gung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach
aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemu-
tet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich
eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Ver-
mutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Dritt-
staat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen,
weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die
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Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzu-
treffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person
im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche
die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen,
und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwä-
gen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asyl-
suchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige
Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berück-
sichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu an-
deren Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in an-
deren Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung
des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.
S. 131 f.).
Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist ge-
mäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unbe-
stimmter Rechtsbegriff, welcher vom Gericht auch seit der Änderung von
Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund wider-
sprüchlicher Angaben unglaubhaft. So habe sie in ihrem Schreiben vom 6.
Mai 2014 ausgeführt, sie sei am 4. September 2003 zusammen mit ihrem
Ehemann und ihren Kindern in den Sudan geflüchtet und habe zufolge ihrer
Mutterschaft in Eritrea keinen Nationaldienst leisten müssen. Gleichzeitig
mache sie aber geltend, dass ihre Kinder in den Jahren 2004, 2008 und
2009 zur Welt gekommen seien. Das Gesuch vom 30. (recte: 20.) Septem-
ber 2012 sowie die Stellungnahme vom 6. Mai 2014 liessen darauf schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu be-
fürchten gehabt habe. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehe-
mannes mit diesem zusammen verlassen. Die eritreischen Behörden dürf-
ten frühestens nach erfolgter illegaler Ausreise angefangen haben, nach
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ihr zu suchen. Somit sei eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungs-
situation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG im Zeitpunkt
der Ausreise zu verneinen und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen
der Erteilung einer Einreisebewilligung im Auslandverfahren erübrige sich.
Die Frage, ob sie durch ihre illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, brauche nicht näher geprüft zu werden. Gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts entspreche es nicht der gesetzlichen Logik,
asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden würden, die Ein-
reise zu bewilligen, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung
als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Bei dieser Sachlage er-
übrige es sich, auf die weiteren Vorbringen bezüglich des zumutbaren Auf-
enthaltes in einem Drittstaat sowie auf eine allfällige Beziehungsnähe zur
Schweiz und zu anderen Staaten einzugehen. Sowohl das Asylgesuch als
auch der Einreiseantrag seien abzulehnen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei
Mutter von drei Kindern, und ihr Ehemann werde seit vier Jahren vermisst.
Das Leben in Khartum sei für sie als alleinerziehende Mutter sehr hart. Sie
arbeite als (…) für eine sudanesische Familie und verdiene lediglich 500
SDG (Sudanesische Pfund) pro Monat. Davon müsse sie 300 SDG Miete
bezahlen, womit nur 200 SDG übrig blieben, was für das tägliche Leben
und die Schulkosten der Kinder nicht reichen würde. Sie erhalte deshalb
Hilfe von zwei Bekannten, allerdings bekomme sie keine Unterstützung
vom UNHCR oder einer anderen humanitären Organisation.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz
der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben, und sie nicht auf
den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen sind.
Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann in An-
betracht der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.
6.2 Wie das BFM zu Recht feststellte, weisen die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin verschiedene Widersprüche auf. So sagte sie bei der Vo-
rinstanz einerseits, sie habe in Eritrea keinen Militärdienst leisten müssen,
da sie Mutter gewesen sei, und sie sei im September 2003 mit ihrem Mann
und ihren Kindern ausgereist, andererseits gab sie an, ihre Kinder seien in
den Jahren 2004, bis 2009 geboren worden, was durch die eingereichten
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Kopien der Geburtsurkunden auch bestätigt wird. In ihrer Rechtsmittelein-
gabe äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu diesen Ungereimthei-
ten sondern legte einzig dar, das Leben in Khartum sei für sie und ihre drei
Kinder schwierig. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin müssen so-
mit als unglaubhaft beurteilt werden. Weiter ist festzuhalten, dass keine
Hinweise bestehen, wonach den Beschwerdeführenden eine Rückführung
nach Eritrea droht. Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von
Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medien-
mitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eri-
treans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für
die Beschwerdeführenden als gering einzustufen. Den Akten sind keine
Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil und damit für die
Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung beson-
ders interessiert sein, schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin bestrei-
tet gemäss ihren Angaben den Lebensunterhalt als (…) und mit Gelegen-
heitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offenbar geduldet
wird. Des Weiteren steht es ihr offen, sich nötigenfalls beim UNHCR im
Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin ver-
mag die Regelvermutung, wonach sie und die Kinder im Sudan Schutz ge-
funden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten, nicht um-
zustossen (vgl. E. 3.3). Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendun-
gen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerde-
führerin hält sich bereits seit über zehn Jahren in Khartum auf – beinahe
fünf davon gemäss eigenen Angaben ohne ihren Mann –, und ihre Kinder
wurden dort geboren. Wie der Beschwerde entnommen werden kann,
wurde die Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon
ausgegangen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Be-
ziehungsnetz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen
rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben gelten kann. Ihre
diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der all-
gemeinen Erkenntnis, dass im Sudan – insbesondere in Khartum – eine
grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft.
6.3 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine
enge Bindung zur Schweiz auf. Sie macht zwar geltend, eine Verwandte in
E._______ zu haben, macht jedoch keine näheren Angaben zu dieser Per-
son, weshalb die Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist.
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6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführen-
den als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammen-
fassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begrün-
dung feststellte, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihnen zuzumuten
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer
Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: