Abtei lung V
E-4285/2006
E-2268/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsames Kind
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Dr. Heinz Lüscher, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4285/2006
E-2268/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am
gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte.
Am 27. Juni 2003 erfolgte die Kurzbefragung in D._______ und am
30. Juli 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei kurdischer Ethnie (...) mit letztem Wohnsitz in
F._______. Seit (...) oder (...) sei er Mitglied der G._______ (...) und
habe für diese Partei auch die verbotene Zeitschrift (...) des (...)
verteilt. Anlässlich der Wahlen im Jahr (...) habe er für die G._______
Wahlpropaganda betrieben, Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt und
an Veranstaltungen teilgenommen. Er sei deshalb behördlich unter
Druck gesetzt worden, und Polizisten hätten wiederholt im (...) seines
Vaters, wo er gearbeitet habe, unter einem Vorwand (...) getrunken.
Am (...) sei er frühmorgens von zwei Polizisten im (...) abgeholt und
auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden, wo ihm vorgeworfen
worden sei, die Zeitschrift (...) zu verteilen, was er bestritten habe.
Während der Festnahme von 24 Stunden sei er verhört und
geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken
erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen. Am Morgen des (...)
sei er nach seiner Freilassung zu einem Freund gegangen und habe
diesen beauftragt, seine im (...) versteckten Zeitschriften zu holen. Am
späten Abend sei sein Freund zurückgekehrt und habe ihm erzählt,
dass die Polizei im (...) eine Razzia gemacht, dabei die Zeitschriften
entdeckt und seinen Vater mitgenommen habe. Er sei deshalb in der
Unterkunft seines Freundes geblieben. Sein Vater habe ihm später
telefonisch geraten, die Türkei zu verlassen, weil er der Polizei bei
seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass die aufgefundenen
Zeitschriften seinem Sohn gehörten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren sei-
ne türkische Identitätskarte, das Original eines Beitrittsformulars der
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G._______ und ein Begleitschreiben dieser Partei vom (...) zu den
Akten.
A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 - eröffnet am 12. Mai 2005 - stell-
te das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
Das BFM führte zur Begründung aus, vorab sei festzustellen, dass
sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweispapiere und sei-
ner Ausreise unsubstanziiert geäussert habe, indem er beispielsweise
bei der Kurzbefragung nicht habe angeben können, auf welchen Na-
men der von ihm für die Flugreise nach(...) benutzte Reisepass ge-
lautet habe. Zudem sei zu vermuten, dass er den Schweizer Asylbe-
hörden seinen eigenen, echten Reisepass vorenthalte, zumal er dies-
bezüglich auf entsprechende Frage zunächst ausgesagt habe, sein
Reisepass befinde sich noch zu Hause, und nach der Aufforderung bei
der Kurzbefragung zu dessen Beschaffung bei der Anhörung zu sei-
nen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Eltern hätten ihn nicht
mehr finden können.
Des Weiteren sei die geltend gemachte Festnahme nicht glaubhaft.
Insbesondere erstaune, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbe-
fragung zuerst von einer Razzia im (...) am (...) gesprochen und eine
solche später bei der Anhörung zu seinen Asylgründen verneint habe.
Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, auf welchem
Polizeiposten er festgehalten worden sei. Hinzu komme, dass die von
ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei der
Lebenserfahrung widerspreche und jeglicher Logik entbehre. Es sei
nämlich davon auszugehen, dass sich die Polizei nach dem Erhalt
eines solchen Hinweises zuerst im Rahmen einer Hausdurchsuchung
um die verbotenen Zeitschriften gekümmert hätte. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei am (...) ohne Hausdurchsuchung
mitgenommen worden und die Polizisten hätten das (...) erst nach
seiner Freilassung am (...) durchsucht, wobei sie die letzten drei
versteckten Exemplare der Zeitschrift entdeckt hätten, seien deshalb
unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheine auch, dass er nach
seiner Freilassung nicht umgehend seine Familie über die erfolgte
Festnahme informiert habe. Zudem sei seine Aussage, er habe nach
der Freilassung in der Aufregung nicht mehr an die Zeitschriften ge-
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dacht, unlogisch, zumal diese ja der Grund für seine Mitnahme auf
den Polizeiposten gewesen seien und er alles Interesse daran hätte
haben müssen, das Beweismaterial verschwinden zu lassen und seine
Familie zu warnen.
Hinzu komme, dass sich seine Aussagen in Bezug auf seine politisch-
en Aktivitäten als wenig stichhaltig erweisen würden. So habe er bei
der Anhörung zu den Asylgründen zwar einerseits geltend gemacht, er
sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, weil er eine Schwester
(...) als Kandidatin bei den Wahlen im Jahr (...) unterstützt habe,
anderseits indessen auf entsprechende Frage geantwortet habe, er
habe vor dem (...) nie Probleme mit der Polizei gehabt. Hinzu komme,
dass er Probleme seiner Familienangehörigen mit der Polizei verneint
habe, was nicht darauf schliessen lasse, er sei behördlich verfolgt
worden, weil er sich in exponierter Stellung intensiv politisch betätigt
habe. Die eingereichten Dokumente der G._______ vermöchten diese
Einschätzung nicht umzustossen, weil das eingereichte
Beitrittsformular im Original zeige, dass er dieses gar nicht eingereicht
habe und somit nicht oder nicht mehr Parteimitglied sei. Dem
Begleitschreiben der G._______ komme aufgrund seines Inhalts kein
Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise
hinsichtlich des Beginns seiner Mitgliedschaft widersprochen, indem er
seinen Beitritt bei der Kurzbefragung auf (...) und bei der Anhörung zu
seinen Asylgründen auf (...) datiert habe. Zudem habe er lediglich bei
der Kurzbefragung geltend gemacht, unter dem Dach der G._______
für die (...) zu arbeiten. Überhaupt habe er ausser dem Verteilen der
Zeitschrift keine konkreten Aktivitäten für die (...) genannt, und es sei
ihm nicht gelungen, deswegen eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
A.c Mit einer mangels Begründung den gesetzlichen Anforderungen
nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2005 (Post-
stempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter in materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht un-
ter Zuerkennung eines Bleiberechts in der Schweiz für die Dauer des
Verfahrens die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Verbeiständung, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten
und die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Einreichung
einer Beschwerdegründung.
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A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2005 teilte der Instruktions-
richter der ARK dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten,
liess ihm antragsgemäss Kopien der entscheidwesentlichen Verfah-
rensakten zukommen und forderte ihn unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer
Beschwerdeverbesserung (einlässliche Begründung der Rechtsbegeh-
ren) innert laufender Rechtsmittelfrist auf.
A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer frist-
gerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung einreichen, hielt an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Ansetzung ei-
ner ergänzenden Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten
Dokumente im Original und die in der Eingabe erwähnten ärztlichen
Berichte, die Anhörung seiner Schwägerin als Zeugin respektive als
Auskunftsperson und eventualiter die Befragung des Anwalts seines
Vaters in der Türkei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien
einer Liste mit Namen von Wahlkandidaten aus dem Bezirk (...) und
eines Anwaltsschreibens aus der Türkei vom (...) samt deutscher
Übersetzung ein.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten
respektive noch einzureichenden Dokumente und die mündlichen Aus-
sagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, die Schriftstücke
der G._______ seien echt. Die offene Frage, auf welchen falschen
Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, betreffe keinen
wesentlichen Sachverhalt. Die Vermutung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer halte den Behörden seinen echten Reisepass vor,
sei unbegründet. Seine Mutter sei erst im Jahr (...) aus dem elterlichen
Haus im Dorf in die Wohnung seines Vaters nach (...) umgezogen, und
der abgelaufene Reisepass sei offenbar im Haus zurückgeblieben. Es
sei normal, dass abgelaufene Reisepapiere bei einem Umzug nicht
mitgenommen würden. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine
Bestätigung zu erhalten, wonach er (...) einen Reisepass mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder von zwei Jahren erhalten habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom (...)
enthielten keinen Widerspruch. Er habe sowohl seine Festnahme vom
(...) als auch die einen Tag später erfolgte Durchsuchung als Razzia
bezeichnet. Es liege allenfalls eine unterschiedliche Interpretation des
Begriffs „Razzia“ vor. Immerhin scheine selbst in der deutschen
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Sprache denkbar, dass bei einer Razzia ohne gleichzeitige
Hausdurchsuchung nach einer Person gesucht werde. Der Beschwer-
deführer habe anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juli 2003 auf ent-
sprechende Frage ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er nenne seine
Mitnahme vom (...) eine Razzia.
Der Beschwerdeführer sei bei der Fahrt mit dem Polizeiauto unter
Schock gestanden. Zudem seien Polizisten im Auto gesessen, er habe
nicht die Musse gehabt, aus dem Fenster zu schauen, um den Weg zu
erkunden. Er kenne (...) gut und vermute, dass er auf der Hauptwache
festgehalten worden sei.
Die geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei entgegen den dies-
bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz logisch und entspreche der
Lebenserfahrung. Es sei keineswegs unüblich, dass der Vater eines
Flüchtigen festgenommen werde und eine Hausdurchsuchung stattfin-
de. Die geltend gemachte Durchsuchung des (...) würde selbst bei
Erfolglosigkeit Sinn machen, weil es der türkischen Polizei darum
gehe, Macht zu demonstrieren, zu schikanieren und Angst einzuflös-
sen.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aufgrund der erlit-
tenen Folterungen unter Schock gestanden, habe Angst gehabt und
sei deshalb untergetaucht. Zudem dürfe angenommen werden, dass
die Umgebung seine Verhaftung realisiert habe, weshalb eine spezielle
Benachrichtigung seiner Familie nicht notwendig gewesen sei.
Die eingereichten Dokumente der G._______ belegten die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei. Die
gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei nicht begründet und somit
willkürlich.
Die Schwägerin des Beschwerdeführers könne bestätigen, dass er sie
bei ihrer Kandidatur für die G._______ unterstützt habe. Sein Vater
habe nach seiner Verhaftung den Anwalt (...) mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt. Dieser bestätige im beigelegten Schreiben die
Vorbringen des Beschwerdeführers und könne für weitere Auskünfte
befragt werden.
Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Festhaltung nackt
ausziehen müssen, was eine geschlechtsspezifische Verfolgung im
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Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle. Es spreche
nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers, wenn dieses Einzelheiten
der erlittenen Misshandlungen, insbesondere im Intimbereich, aus
Scham einer Frau gegenüber - wie vorliegend gegenüber der Hilfs-
werkvertreterin - zunächst verschweige. Bei Hinweisen auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von
einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vor-
schrift sei von Amtes wegen zu beachten. Der Beschwerdeführer leide
stark unter den erlittenen Misshandlungen und habe deshalb einen
Arzt aufgesucht; ärztliche Berichte würden nachgereicht.
Die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei sei wohlhabend, was
zeige, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz ge-
kommen sei. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner
Familie würden nachgereicht.
A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 wies der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in
den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-
rer auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztli-
che Zeugnisse, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht und die anderen, in der Eingabe vom 13. Juni 2005 in Aus-
sicht gestellten Beweismittel (...) einzureichen. Bei ungenutzter Frist
behielt er sich vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu
entscheiden.
A.g Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer die
Einholung eines ärztlichen Berichts der (...) von Amtes wegen, die
Befragung seiner Schwägerin als Zeugin respektive Auskunftsperson,
eventualiter die Ansetzung einer Frist für die Einholung eines
schriftlichen Berichts seiner Schwägerin beantragen. Gleichzeitig
reichte er eine Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht, Kopien des G._______-Ausweises seiner
Schwägerin, das (...) seiner Schwägerin im Bezirk (...) samt
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Zustellcouvert aus der Türkei, das Original des bereits eingereichten
Anwaltsschreibens vom (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei und
Unterlagen zur finanziellen Situation seiner Familie ein.
A.h Am 2. September 2005 reichte der Rechtsvertreter sein Schreiben
an die(...) gleichen Datums und einen ärztlichen Bericht der(...) vom
(...) den Beschwerdeführer betreffend ein.
A.i Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Septem-
ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das
Bundesamt an, beim neu eingereichte Schreiben des türkischen An-
walts vom (...) handle es sich um ein Parteischreiben ohne
Beweiswert. Der Anwalt gebe darin lediglich wieder, was ihm der Vater
des Beschwerdeführers berichtet habe, weshalb das Schreiben nicht
geeignet sei, die unglaubhaften Vorbringen zu belegen. Gleich verhalte
es sich mit dem Arztbericht vom (...), der lediglich die unglaubhaften
Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergebe. Die (...) Behandlung
einer (...) sei grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet. Eine im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes sei bei einem entsprechenden Per-
sönlichkeitsprofil ein bekanntes Phänomen; Depressionen und suizida-
le Tendenzen könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch in der
Türkei medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige (...) nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Anders
zu entscheiden hiesse, dass es eine vom Vollzug betroffene Person
jederzeit in der Hand hätte, sich unter Berufung auf eine tatsächliche
oder vermeintliche (...) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern.
Ausserdem habe die behandelnde Ärztin die Möglichkeit, den
Beschwerdeführer auf seine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten.
Eine Befragung der Zeugin (...) ergäbe keine relevanten Erkenntnisse,
weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Des Weiteren
bestünden Zweifel an der G._______-Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers. Unbesehen davon sei nochmals darauf
hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der daraus resultierenden
Verfolgung widersprochen habe, zumal er einerseits von behördlichem
Druck im Gefolge seiner Wahlhilfe gesprochen und anderseits
Probleme mit den türkischen Behörden vor dem (...) klar verneint
habe. Hinzu komme, dass die zur wirtschaftlichen Situation seiner
Familie eingereichten zahlreichen Dokumente nicht geeignet seien,
eine politische Verfolgung in der Türkei darzutun.
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A.j Am 17. und 24. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers verschiedene Schreiben zu den Akten.
A.k In seiner Replik vom 16. Dezember 2005 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Rechtsbegehren fest, beantragte die rogatorische Anhö-
rung des Anwalts seines Vaters in der Türkei als Zeuge und reichte ei-
nen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend seine Person und
eine Bestätigung der Schwester seines Schwagers vom (...) betreffend
seine Mithilfe bei den Wahlen vom (...) zu den Akten.
Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hielt er ent-
gegen, der türkische Anwalt könne immerhin bestätigen, dass der Va-
ter des Beschwerdeführers von der Polizei verhaftet und ihm weitere
Massnahmen angedroht worden seien. Er sei deshalb rogatorisch als
Zeuge anzuhören. Des Weiteren werde darum ersucht, wiedererwä-
gungsweise auf den Entscheid, (...) nicht als Zeugin respektive Aus-
kunftsperson anzuhören, zurückzukommen. Wie sich aus dem der
Replik beigelegten Schriftstück ergebe, habe diese schriftlich bestä-
tigt, dass sie Kandidatin der (...) gewesen und ihr der Beschwerde-
führer als (...) zur Verfügung gestanden sei. Dieser sei entgegen den
Ausführungen in der Vernehmlassung nicht deshalb in Depressionen
verfallen, weil sein Traum vom Aufbau einer Existenz in der Schweiz
gefährdet sei. Wie sich aus dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen
Bericht vom (...) ergebe, habe sein (...) Arzt in der Schweiz wiederholt
mit dem Beschwerdeführer gesprochen und berichte, dass dieser in
der Haft auf erniedrigende Weise sexuell misshandelt worden sei,
klinische Hinweise für eine (...) vorhanden und eine weiterführende
(...) Behandlung notwendig seien. Seine Rückführung und die
Fortsetzung der Therapie in der Türkei werde im Bericht als nicht
möglich erachtet, weil der Beschwerdeführer sein Vertrauen verloren
habe.
A.l Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachten Verfahren
sei am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden.
A.m Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-
richters eine Urteilsberatung statt.
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A.n Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge zusammen mit ihrem Kind am (...) über den Flughafen von
(...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo sie am
(...) für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008
erfolgte die Kurzbefragung im D._______ und am 30. Januar 2009 in
(...) die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei kurdischer Ethnie und (...) mit letztem Wohnsitz in (...),
wo sie geboren und aufgewachsen sei. Seit dem Jahr (...) sei sie mit
dem Beschwerdeführer, dem Vater ihres Kindes, religiös verheiratet.
Die Polizei habe sich nach dem Weggang ihres politisch aktiv
gewesenen Mannes aus der Türkei im Jahr (...) bei ihr regelmässig
nach dessen Verbleib erkundigt. Im Jahr (...) habe sie erfolglos
versucht, ein Visum für die Schweiz zu erlangen. Sie habe sich
gelegentlich bei Verwandten aufgehalten, um der Polizei zu entgehen.
Seit dem Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten habe sie mehr oder
weniger am gleichen Ort gewohnt, was dazu geführt habe, dass sie
immer wieder von Polizisten aufgesucht und deswegen von den
Nachbarn schief angesehen worden sei. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Entsprechend der Aufforderung des BFM vom 9. Februar 2009 liess
die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...)
betreffend die am (...) im (...) erfolgte ambulante Operation ihres
Kindes einreichen.
Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer vor
(...) die Ehe ein.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ihre tür-
kische Identitätskarte und diejenige ihres Kindes zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte: das
Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) vom [...]) ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Das Bundesamt führte zur Begründung aus, die Vorbringen vermöch-
ten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Die Beschwerdeführe-
rin leite ihr Schutzbedürfnis im Wesentlichen von den politischen Akti-
vitäten ihres Ehemannes und seiner behördlichen Verfolgung ab. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen in einem individu-
ellen Asylverfahren geprüft und als nicht glaubhaft qualifiziert worden.
Zudem ergebe sich aus ihren mündlichen Aussagen, dass sie über die
Tätigkeiten ihres Ehemannes in der Türkei und seine geltend gemach-
te Verfolgung ausserordentlich schlecht informiert sei. Aus ihren dies-
bezüglichen Aussagen ergäben sich somit keine neuen Erkenntnisse
oder Tatsachen, die eine andere Einschätzung bezüglich der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es lägen auch keine
neuen Beweismittel vor, weshalb an ihrer Anschlussverfolgung gezwei-
felt werden müsse. Selbst bei Annahme der Authentizität der geltend
gemachten polizeilichen Vorsprachen vermöchten diese von ihrer Art
und Intensität her keine Zwangslage zu begründen, der sich die Be-
schwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen kön-
nen. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien
dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in
unzumutbarer Weise erschwerten. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
weil es sich ihren Aussagen zufolge lediglich um kurze Nachfragen der
Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes handle, der die Türkei
ohne Abmeldung vor mehreren Jahren verlassen habe. Auch das Ver-
halten der Nachbarn, von denen sie aufgefordert worden sei, die Ge-
gend zu verlassen, begründe keine asylrelevante Zwangslage, der sie
sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
B.c Mit einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden
Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2009 (Poststempel) beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Vereinigung des
Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und die Ein-
sichtnahme in die Verfahrensakten.
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B.d Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Kind dürften den
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, koordi-
nierte das Beschwerdeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit
demjenigen des Beschwerdeführers und forderte sie unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit Be-
gründung) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
auf. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten an das BFM
zum Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht.
B.e Am 27. April 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht be-
zahlt.
B.f Mit Eingabe vom 29. April 2009 (Poststempel) reichte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die einverlangte Be-
schwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinn-
gemäss unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter zumindest den Verzicht auf die Wegwei-
sung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitberücksichtigung
der vorliegenden Eingabe und der Aussagen der Beschwerdeführerin
bei der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 30. Januar 2009 als No-
ven im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese seien insgesamt glaubhaft.
Das Verhalten der Leute, welche die politische Auffassung ihres Ehe-
mannes abgelehnt hätten, könne zumindest als staatlich geduldetes
Mobbing betrachtet werden. Zudem sei festzustellen, dass der türki-
sche Staat nicht in der Lage gewesen sei, die behördlichen Nachstel-
lungen zu unterbinden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nicht glaubhaft sei-
en. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spreche auch, dass diese nun Jahre später von seiner Ehefrau bestä-
tigt würden.
B.g Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-
richters eine Urteilsberatung statt.
B.h Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin seine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Beschwerdeverbesserung) vom
13. Juni 2005 wird, allerdings ohne eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzubegehren, unter Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 2 gerügt, der Beschwerdeführer habe
zu Protokoll gegeben, er habe sich anlässlich seiner Inhaftierung nackt
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ausziehen müssen. Dies stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung
im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 dar, von der
auch ein Mann betroffen sein könne. Der Beschwerdeführer habe an-
lässlich seiner Anhörung nicht weiter ausgeführt, ob er sich „lediglich“
habe nackt ausziehen müssen, oder ob er darüber hinaus zusätzlich
geschlechtsspezifisch misshandelt worden sei. Es spreche nicht gegen
seine Glaubwürdigkeit und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen,
wenn er aus Scham der Hilfswerkvertreterin gegenüber weitere ge-
schlechtsspezifische Misshandlungen verschwiegen habe. Bei Hinwei-
sen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende
Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden.
Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu-
chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form
sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers tref-
fen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll
nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmet-
scher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt wer-
den. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen
Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs,
mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret
erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge-
fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift
nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen, ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein
Verzicht der betroffenen asylsuchende Person auf die Befragung durch
eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen wer-
den, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd
und 5c S. 19 f.).
3.3 Vorliegend ist in Bezug auf das erstinstanzliche Asylverfahren des
Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser anlässlich der Kurzbe-
fragung in D._______ vom 27. Juni 2003 auf die Frage nach seinen
Asylgründen antwortete, er sei am (...) festgenommen und beim Verhör
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beschuldigt worden, Zeitschriften der (...) verteilt zu haben, was er
bestritten habe. Er sei 24 Stunden festgehalten worden, habe während
dieser Zeit nichts zu essen erhalten, sei nackt in der Zelle gewesen
und habe bis am Morgen geschlafen (Akten BFM A1/8 S. 4). Bei der
Anhörung zu seinen Asylgründen vom 30. Juli 2003 sagte er aus, die
einvernehmenden Beamten hätten ihm vorgeworfen, die Zeitschrift (...)
verteilt zu haben, was er bestritten habe. Während der Festhaltung sei
er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen
noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen
(A6/18 S. 6). Diese Angaben bestätigte er im weiteren Verlauf der
Anhörung (A6/18 S. 8) und ergänzte, am (...) seien die Beamten in
seine Zelle gekommen und hätten ihm gesagt, er könne nun gehen, er
sei dieses Mal billig davongekommen. Er sei noch ein wenig
geschlagen (auf Nachfrage: mit Händen und Füssen geschlagen
worden) und dann freigelassen worden (A6/18 S. 9). Auf die Frage der
Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner
Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe,
antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht während des Verhörs,
sondern danach splitternackt ausgezogen worden. So habe er dann
bis zu seiner Freilassung ausharren müssen (A6/18 S. 13).
Bereits mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurz-
befragung, er habe sich nackt ausziehen müssen, lagen konkrete Hin-
weise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche zwin-
gend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu hätten geben müs-
sen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Be-
schwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen
Asylgründen anzuhören. An dieser Beurteilung ändert auch der Um-
stand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen
Asylgründen auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren
könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müs-
sen, gemeint habe, lediglich anführte, er sei nach dem Verhör splitter-
nackt ausgezogen worden und habe so bis zu seiner Freilassung
ausharren müssen. Wie bereits unter Ziffer 3.2 vorstehend erwähnt, ist
Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret
erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham-
gefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aus Scham gegenüber der Hilfswerkvertreterin weitere geschlechts-
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spezifische Misshandlungen verschwiegen hat. Die Vorinstanz hat es
unterlassen, ihn über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären.
Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der
Beschwerdeführer habe auf eine Anhörung durch ein reines Män-
nerteam ausdrücklich verzichtet.
3.4 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es den Be-
schwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen an-
hören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt
und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rol-
le, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1
auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
4.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätz-
lich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charak-
ter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die
Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-
rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erfor-
derlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004
Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhö-
rung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuho-
len. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine
Überprüfungsinstanz verloren.
5.
Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass sich die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen aus-
schliesslich auf die vom BFM als nicht glaubhaft qualifizierten Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers abstützen, sind die Be-
schwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen
vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 sind aufzuheben und das
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BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im
Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachver-
halte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesu-
che neu zu entscheiden.
Auf die in den Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit, auf die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Do-
kumente und auf die Beweisanträge ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht einzugehen, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese
vor der Neubeurteilung bei der Feststellung der rechtserheblichen
Sachverhalte zu berücksichtigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands-
los wird. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 17. November 2009 aus-
gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 40,75 Stunden (mangels
Angabe eines Stundenansatzes in der Kostennote wird der Stunden-
ansatz von Amtes wegen auf Fr. 200.− [Art. 10 Abs. 2 VGKE] festge-
legt), total also Fr. 8150.−, scheint den vorliegenden, nicht übermassig
komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich an-
gemessen (zumal die einzelnen Aktivitäten nur mit einem Datum, nicht
aber auch mit der zeitlichen Dauer ausgewiesen werden) respektive
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungs-
aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30 Stun-
den festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist somit eine vom BFM
zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6874.55 (Ver-
tretungsaufwand von 30 Stunden bei einem Stundenansatz von
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Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 389.− und Mehrwertsteuer von
7,6 Prozent) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtser-
heblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und
über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. April 2009
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.− wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 6874.55 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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