B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4285/2013
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Anlaufstelle Baselland,
Albanien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli
2013 / N (…).
E-4285/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Albaner ka-
tholischen Glaubens, seinen Heimatstaat am 12. Juni 2013 und gelangte
mit einem PW von Tirana nach Pristina und am darauf folgenden Tag auf
dem Luftweg legal in die Schweiz (B._______), wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 20. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen
Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 4. Juli 2013 hörte
ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Bruder habe ihm am 18. März 2013 telefonisch
mitgeteilt, dass er von sechs Personen bedroht werde, worauf er (der Be-
schwerdeführer) gegen 23 Uhr mit seinem PW zu ihm gefahren sei. Sein
Bruder habe bereits die Polizei benachrichtigt. Er habe mit einer dieser
Personen, D._______, der sein Nachbar gewesen sei, bereits eine Woche
zuvor eine Auseinandersetzung gehabt, weil jener laut Musik gehört habe.
Während die Brüder an diesem Abend auf die Polizei gewartet hätten,
seien diese Leute (sechs Personen) auf sie zugekommen. Er (der Be-
schwerdeführer) habe versucht, mit ihnen zu sprechen, sie seien jedoch
sofort auf ihn und seinen Bruder losgegangen. Er (der Beschwerdeführer)
habe vier Personen gegen sich gehabt. Aus Angst habe er sein Messer
geöffnet und einen der Angreifer verletzt, worauf alle weggerannt seien. Als
die Polizei gekommen sei, habe sie beide auf den Posten mitgenommen
und ihre Aussagen aufgenommen. Nach 72 Stunden Polizeigewahrsam sei
er (der Beschwerdeführer) in Untersuchungshaft gekommen, während sein
Bruder freigelassen worden sei. Weil er sich ungerecht behandelt gefühlt
habe, habe er dagegen durch seinen Anwalt Beschwerde erhoben. Nach
24 Tagen Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Das Strafverfah-
ren sei als leichte Körperverletzung eingestuft und eingestellt worden. Er
habe sich jeweils montags bei der Polizei melden müssen. Die Polizei habe
nichts gegen die Personen unternommen, die den Konflikt angezettelt hät-
ten. In der Folge seien er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder von die-
sen Leuten, die aus dem Norden stammten, noch mehrmals bedroht wor-
den, da sich diese hätten rächen wollen. So hätten sie erneut die Polizei
informiert, diese habe dagegen wieder nichts Ernsthaftes unternommen. In
E-4285/2013
Seite 3
der Folge habe er (der Beschwerdeführer) einen Vermittler beauftragt, der
jedoch nicht ehrlich vermittelt habe, sondern die gegnerische Familie mit
Informationen über den Aufenthaltsort und die wirtschaftlichen Verhältnisse
seines Bruders und seiner Familie versorgt habe. Am 24. April 2013 gegen
23 Uhr sei der Bruder erschossen worden. Der Fall sei untersucht und er
sei dazu befragt worden. Er sei die ganze Zeit in Kontakt zur Polizei ge-
standen. Dabei habe er den Vermittler E._______ erwähnt und später ge-
gen diesen Anzeige erstattet. Da dieser Fotos von seiner Familie gehabt
habe, habe er (der Beschwerdeführer) auch Fotos von der gegnerischen
Familie verlangt, sie jedoch erst später zur Ansicht bekommen. Dabei habe
er feststellen müssen, dass er diese Leute kenne, weil sie in seinem Quar-
tier herumgeschlichen seien. In einer Nacht hätten sie ihm die Haupt-
stromsicherung ausgeschaltet, weil sie damit gerechnet hätten, dass er
sich nach draussen zur Hauptsicherung begeben würde und sie ihn wür-
den erschiessen können. Danach habe er schriftlich um Polizeischutz er-
sucht. Die Polizei habe dies jedoch abgelehnt, weil eine solche Schutzan-
ordnung nur vom Staatsanwalt bewilligt werden könne und sehr selten sei.
Die Polizei habe ihm geraten, vorübergehend das Land zu verlassen oder
einen privaten Sicherheitsdienst zu engagieren. Vor seiner Ausreise habe
er einen Rechtsanwalt beauftragt, der Sache nachzugehen und für ihn zu
handeln. Die gegnerische Familie sei finanziell und politisch sehr mächtig.
Es handle sich dabei um mehrere Stämme aus der Region F._______, die
Drogen- und Menschenhandel, auch im Ausland, betreiben würden. Er
habe sich die ganze Zeit bemüht, diesen Konflikt friedlich beizulegen, und
mit der Polizei zusammengearbeitet. Sie sei aber nicht in der Lage gewe-
sen, ihn vor der Blutrache zu beschützen, obschon sie anerkannt habe,
dass er es mit einer gefährlichen Familie zu tun habe. Er sei nie mit dem
Gesetz in Konflikt gekommen, stamme aus der Mittelschicht und habe als
(…) gearbeitet, seine Frau sei (…).
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A4 und A7).
A.d Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Zeitungsausschnitte sowie einen USB-Stick verschiedener
Fernsehstationen, die den Tod des Bruders abgehandelt hätten, den To-
desschein des Bruders, einen Antrag auf Personenschutz, eine Strafan-
zeige gegen den Vermittler sowie gegen zwei Brüder der Familie
D._______, zwei Gerichtsverfügungen den Beschwerdeführer betreffend,
zwei Familienregisterauszüge, eine Bestätigung der Anwaltskanzlei über
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Seite 4
die Vertretung sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Tirana, wel-
che bestätige, dass sie den Fall Nr. (…) übernommen habe, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbe-
gehren und Begründung) einzureichen
E.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 9. August 2013 beantragte der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht
zulässig und demnach die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel in
albanischer Sprache eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 wurde antragsgemäss auf
den Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert ange-
setzter Frist die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache über-
setzen zu lassen, ansonsten das Verfahren aufgrund der vorhandenen Ak-
ten weitergeführt werde.
E-4285/2013
Seite 5
G.
Am 4. September 2013 wurden Übersetzungen der eingereichten albani-
schen Eingaben mit einer E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom
gleichen Tag der Anlaufstelle C._______ zugestellt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2014 wurden die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung überwiesen.
I.
Die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer
am 5. Februar 2014 zur Stellungnahme übermittelt.
J.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde um Fristerstreckung für die
Stellungnahme ersucht und gleichzeitig dem Gericht mitgeteilt, der Be-
schwerdeführer befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in
der psychiatrischen Klinik (…), was mit Schreiben vom gleichen Tag vom
zuständigen Arzt der Psychiatrieklinik bestätigt wurde.
K.
Nach erneuter Fristerstreckung wurde am 26. März 2014 eine Replik mit
weiteren Gerichtsdokumenten aus Albanien eingereicht.
L.
Am 9. Mai 2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein undatierter ärztli-
cher Bericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4285/2013
Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 7
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es führte aus, es sei nicht glaub-
haft, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder gegen sechs Angrei-
fer, die sehr gefährlich und gefürchtet gewesen seien, da sie zur Mafia ge-
hört hätten, hätten erfolgreich wehren können, ohne dabei ernsthaft ver-
letzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe dazu lediglich erklärt,
dass sie sich hätten wehren können, weil es Notwehr gewesen sei. Weitere
Erklärungen seien ausgeblieben. Eine derartige Antwort überzeuge jedoch
nicht.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der von ihm be-
gangenen Straftat habe es ich um eine einfache Körperverletzung gehan-
delt und das Verfahren sei eingestellt worden (A7/S. 3). Den behördlichen
Strafakten könne jedoch entnommen werden, dass gegen ihn wegen
schwerer Körperverletzung ermittelt werde und das Verfahren noch hängig
sei. Eine schlüssige Antwort diesen Umstand sowie den Verfahrensstand
betreffend – hängiges Verfahren versus Einstellung des Verfahrens – sei
er schuldig geblieben. Es falle auf, dass er sehr wenige offizielle Akten ein-
gereicht habe, einige Akten seien auf seinen Wunsch ausgestellt worden.
Die vollständigen Strafakten (Anklageschrift usw.) würden fehlen. Seine
diesbezügliche Erklärung, er habe nur Akten erhalten, die bereits abgehan-
delt worden seien, überzeuge nicht, da er vielmehr Akten eingereicht habe,
denen entnommen werden könne, dass das Verfahren noch hängig sei
(A7/S. 8). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen (…) handle, hätten
von ihm in (…) Belangen korrekte, überzeugende uns übereinstimmende
Aussagen erwartet werden können.
Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, die Behörden hätten
niemanden verhaftet und seien der Sache nicht nachgegangen (A7/S. 3).
Andererseits habe er angegeben, die Gebrüder D._______ seien wegen
Mordes an seinem Bruder international zur Verhaftung ausgeschrieben
(A7/S. 5). Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsaus-
schnitten könne entnommen werden, dass die Behörden intensive Ermitt-
lungen getätigt hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er le-
diglich festgehalten, dass zwei der Gebrüder D._______ für den Tod seines
Bruders verantwortlich seien und sich vermutlich mit einem anderen inter-
national zur Verhaftung ausgeschriebenen Mann ins Ausland abgesetzt
hätten.
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Somit seien die geltend gemachten Probleme aufgrund zahlreicher Wider-
sprüche nicht glaubhaft. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
werde daher nicht eingegangen, da sich auch an deren Wahrheitsgehalt
erhebliche Zweifel ergeben würden. Die beiden Gerichtsverfügungen und
die Bestätigung der Staatsanwaltschaft würden nicht bezweifelt. Sie wür-
den die Argumentation nicht tangieren. Auch der Tod des Bruders werde
nicht bezweifelt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich
die Geschichte nicht so zugetragen habe, wie sie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht werde.
4.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, das BFM
trage dem Umstand nicht Rechnung, dass er ein Messer gehabt habe, mit
dem er sich habe wehren und einen der Angreifer verletzen können. Die
Angreifer hätten keine Waffe gehabt, was sicher dazu beigetragen habe,
dass sie geflüchtet seien.
Weiter finde die Vorinstanz nicht überzeugend, dass es sich bei der von
ihm begangenen Straftat nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt
habe, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei, während aus den be-
hördliche Strafakten hervorgehe, dass gegen ihn wegen schwerer Körper-
verletzung ermittelt worden und das Verfahren noch hängig sei. Dieser Ein-
wand sei nicht stichhaltig, da das BFM Ermittlung und Urteil verwechsle.
Es sei durchaus normal, dass Ermittlungen wegen eines bestimmten Ver-
dachts, ein Delikt begangen zu haben, vorgenommen würden und es sich
dann im Verlaufe der Ermittlungen herausstellen könne, dass das Delikt
weniger schwer sei, weshalb ein anderes Strafmass ausgesprochen oder
das Verfahren eingestellt werden könne.
4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung nochmals fest, dass es weder
den Tod des Bruders des Beschwerdeführers noch die Echtheit der einge-
reichten Beweismittel bezweifle, hingegen andere Schlüsse als der Be-
schwerdeführer ziehe. Bei den nachgereichten weiteren Beweismitteln
handle es sich vorwiegend um Aussageprotokolle verschiedener Perso-
nen, um verschiedene Anträge, unter anderem des Beschwerdeführers,
welche jedoch keine Belege für die geltend gemachte Blutrache darstellen
würden. Auch die Bestätigung, dass von der Staatsanwaltschaft des Be-
zirksgerichts in G._______ ein Verfahren wegen Blutrache eingeleitet wor-
den sei, sei auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellt worden, er
habe die Anzeige getätigt und die Aufnahme des Verfahrens iniziert. Akten-
kundig sei, dass es zu einem Streit gekommen und D._______ dabei ver-
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Seite 9
letzt worden sei, dass diesbezüglich verschiedene Aussagen getätigt wor-
den seien, dass in der Folge der Bruder des Beschwerdeführers ermordet
worden sei und dass D._______, der der Tat dringend verdächtigt werde,
von den Behörden gesucht werde, jedoch unauffindbar sei. Weiter würden
sich an den Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel ergeben, als er
seinen Bruder als unbescholtenen Bürger darstelle, der nie in kriminelle
Machenschaften verwickelt gewesen sei und vor diesem Streit nie etwas
mit der Clique um D._______ gehabt habe. Vielmehr müsse aufgrund der
eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass der Bruder
den Behörden aufgrund von Straftaten bereits bekannt gewesen sei, dass
er sich im kriminellen Milieu bewegt habe und mit der Clique bereits vor
dem Vorfall vom 18. März 2013 in Konflikt befunden habe. So stehe im
Raum, dass es der Bruder gewesen sei, der D._______ verletzt habe und
der Beschwerdeführer aufgrund der bereits bestehenden kriminellen Ver-
gangenheit des Bruders die Verantwortung für die Tat übernommen habe,
um ihn zu schützen. Somit passe es denn auch, dass der Bruder umge-
bracht worden sei und nicht er, weshalb es sich beim Mord am Bruder nicht
um einen Fall der Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu
handle, der in jedem Land vorkommen könne. Aus den Akten sei schliess-
lich ersichtlich, dass die albanischen Behörden alles unternommen hätten,
um diesen Mord aufzuklären. Sodann habe die Gegnerfamilie durch den
Mord an seinem Bruder die Körperverletzung mehr als gerächt. Gemäss
Kanun habe das Opfer die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip "Auge um
Auge Zahn um Zahn" zu rächen. Eine leichte Körperverletzung dürfe nicht
mit einem Mord gerächt werden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer eine Bedrohung an Leib und Leben befürchte.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 wies der Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass das BFM zu Unrecht auf eine fehlende Blutrache
schliesse, nachdem die eingereichten Beweismittel keine Belege hierfür
liefern würden. So verkenne die Vorinstanz, dass sich Blutrache schlecht
durch Dokumente beweisen lasse. Die Behauptung, es habe sich nicht um
Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu gehandelt, sei
nicht überzeugend, da Blutrache als Begriff im albanischen Strafgesetz-
buch nicht vorkomme und deshalb von den Behörden üblicherweise auch
nicht verwendet werde. Übrigens sei sie in der Bestätigung der Anzeige der
Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2013 erwähnt worden. Der Beschwerde-
führer habe erfolglos versucht, mit allen Mitteln die staatlichen Behörden
dazu zu bewegen, ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren, was auch
von seinem Anwalt H._______ in seinem Schreiben vom 19. März 2014
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Seite 10
bestätigt werde. Sodann stimme es vorliegend nicht, wie das BFM fest-
halte, dass nach dem Kanun eine leichte Körperverletzung nicht mit einem
Mord gerächt werden könne. Das erwähnte Schreiben lasse die die ver-
worrenen Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen. Aus den bisheri-
gen Ermittlungen gehe nämlich hervor, dass I._______ mit der Verlobten
von J._______, dem Bruder von D._______ ein Verhältnis gehabt habe
und in flagranti ertappt worden sei. Da die Ehre von J._______ verletzt
worden sei, habe die Clique noch am gleichen Abend vom 18. März 2013
I._______ töten wollen. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder gehol-
fen und D._______ verletzt. Nach der Ermordung von I._______ sei ledig-
lich die Ehrverletzung von J._______ gesühnt worden, aber nicht die Kör-
perverletzung von D._______ durch den Beschwerdeführer. Diese sei
nach wie vor ungerächt geblieben.
5.
5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ausgegangen sei. Die Begründung der erhobenen Rüge
erweist sich indes als nicht überzeugend.
So wird in der Beschwerde als Erklärung für das erfolgreiche Wehren ge-
gen die Übermacht von sechs Gegner angegeben, der Beschwerdeführer
habe die Anderen überwältigen können, weil er als Einziger bewaffnet ge-
wesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Dies widerspricht indes den eige-
nen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A7/14, Frage und Antwort 4)
wie auch denjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. undatiertes
Protokoll von I._______), die Angreifer seien mit Baseballschlägern und
Metallstangen ausgerüstet gewesen. Zudem erachtet es das Gericht als
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über die erst auf Beschwerde-
ebne vorgebrachte Ursache des damaligen Streits, nämlich das angebliche
Verhältnis seines Bruders zur Verlobten von J._______, nicht im Bild ge-
wesen sein will und vorgängig keine Ahnung gehabt habe, um welche
Leute es sich bei der sie angreifenden Clique gehandelt habe. Gemäss
seiner Aussage bei der Anhörung hätten die Leute nämlich im gleichen
Haus wie sein Bruder gewohnt und es soll zum Streit mit tödlichem Aus-
gang gekommen sein, weil bei ihnen die Musik zu laut gewesen sei und
der Bruder sie aufgefordert habe, diese leiser zu stellen. Im Übrigen äus-
serte der Beschwerdeführer auch noch den Verdacht, dass die Partnerin
seines Bruders Schuld an seinem Tod gewesen sei, weil sie dessen Haus
habe erwerben wollen, nachdem er ein gemeinsames Kind anerkannt
habe. Zudem habe er immer eine Schutzweste getragen, nur an jenem
E-4285/2013
Seite 11
Abend, an dem er erschossen wurde, habe er keine angehabt (vgl. A7/14
Frage und Antwort 17). Das Gericht erachtet es aufgrund der eingereichten
Dokumente zwar als erstellt, dass es im vorliegenden Fall zu einer Ausei-
nandersetzung zwischen zwei Familien beziehungsweise Gruppen gekom-
men ist und der Beschwerdeführer dabei eine Rolle gespielt hat sowie,
dass sein Bruder getötet wurde. Aufgrund der widersprüchlichen Darlegun-
gen, welche die Ursache des Streits und die Konfrontation beziehungs-
weise Schlägerei selbst betreffen, muss die genaue Sachlage aber offen
bleiben. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist je-
denfalls festzustellen, dass die im Verfahren eingereichten Dokumente
nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers auch nur glaubhaft zu machen. Unbestritten und durch die eingereich-
ten Dokumente belegt ist, wie vom BFM festgehalten, dass es zu einem
Streit gekommen und D._______ dabei verletzt worden ist, dass – wie
oben dargelegt – diesbezüglich verschiedene Aussagen gemacht wurden,
dass danach der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden ist und
der Tat verdächtige D._______ von den Behörden gesucht wird. Es beste-
hen jedoch keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass die Familie D._______ sich nun in irgendeiner Art am Be-
schwerdeführer rächen will und er daraus abgeleitet begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, noch näher auf die Ausführungen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie
an den zu Recht erfolgten ausführlichen Erwägungen des BFM, in der Ver-
fügung und insbesondere auch der Vernehmlassung, auf die an dieser
Stelle verwiesen werden kann, nichts zu ändern vermögen.
5.2 Aus dem offenbar noch hängigen Gerichtsverfahren wegen Körperver-
letzung lässt sich schliesslich offensichtlich keine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr ableiten. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
5.3 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 13
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Al-
banien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaf-
fung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens des verfeindeten Clans
zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Asylvorbrin-
gen als unglaubhaft beurteilt wurden, weshalb eine konkrete Gefahr bei der
Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ersichtlich ist. Ferner kann gemäss
der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S.
211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vor-
liegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptio-
nal circumstances") auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3.; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im undatierten Arztbericht wird zwar geltend ge-
macht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimat-
land voraussichtlich zu einer Verschlechterung seines Zustands kommen
könnte und ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. Im Falle einer
drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat jedoch
nicht verpflichtet, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Ab-
stand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem
Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan
u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten
möglichen Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranzie-
hen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu
tragen.
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Seite 14
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014
E. 7.4).
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer bezie-
hungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation
– insbesondere aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme – eine
Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten ist.
7.5.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und hat
als (…) weitaus bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche als der Durch-
schnitt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass er auf ein verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die Reintegration er-
leichtern wird.
7.5.4 Im erwähnten undatierten ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie K._______ werden dem Beschwerdeführer schwere
Schlafstörungen, psychotische Symptomatik mit einem paranoiden Verfol-
gungswahn sowie eine ängstlich depressive Stimmungslage diagnostiziert
(vgl. Bericht, Ziffer 1.2.). Unter einer Behandlung mit (…),(…)und (…) sei
eine deutliche Besserung der psychotischen und depressiven Symptome
erzielt worden (vgl. 1.4). Nach dem negativen Zwischenbescheid (gemeint
wohl die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 [Anmerkung BVGer]) habe
sich der psychische Zustand dramatisch verschlechtert und es sei zu einer
massiven Angstsymptomatik gekommen, die in eine akute Suizidialität ge-
mündet habe, so dass er vorübergehend in eine geschlossene Abteilung
habe verlegt werden müssen, was auch mit der ärztlichen Bescheinigung
vom 19. Februar 2014 bestätigt wird. Nach dem Austritt sei eine ambulante
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Seite 15
Behandlung in der Tagesklinik K._______ zum Erhalt der Stabilisierung an-
gesagt.
7.5.5 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine weitere Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu be-
fürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zu-
mutbarkeit relevant sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend geht der behandelnde Psychiater bei
einer allfälligen Wegweisung von einer beachtlichen Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes aus. Für die Zeit vor und während der Rück-
reise in den Heimatstaat könnte jedoch einer allfälligen – und gemäss den
medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlech-
terung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers medikamentös
und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit
verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann so-
mit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Be-
schwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden. In diesem Zusammenhang kann nochmals darauf hin-
gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein
stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn beim Genesungsprozess
unterstützen dürfte. Ferner sind die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkre-
ten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen. Sie werden, falls
angezeigt, jegliche zweckdienlichen Massnahmen – wie die vorgängige In-
formation der albanischen Behörden beziehungsweise die Eröffnung des
vorliegenden Urteils gegenüber dem Beschwerdeführer in geeigneter Form
– zu ergreifen haben, um einer vom Beschwerdeführer ausgehenden
Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Albanien entge-
genzuwirken. Zudem sei auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen
medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hingewiesen.
E-4285/2013
Seite 16
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis am (…) 2022
gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundes-
verwaltungsgericht verzichtete in seiner Zwischenverfügung vom 19. Au-
gust 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob die Ent-
scheidung über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt auf. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos
einzustufen ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenbar
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, womit von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, sind daher ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-
zessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Prozessführung wer-
den keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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