Abtei lung V
E-4286/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 23. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4286/2008
Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2005 reiste der Beschwerdeführer - ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - von B._______ her kommend
auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Dort wurde ihm die Einreise
in die Schweiz mittels Verfügung des BFM vom gleichen Tag zunächst
verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für die
Dauer des Asylverfahrens als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
B.a Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in
C._______ vom 21. Januar 2000, in welchem dem Beschwerdeführer
diverse Tötungsdelikte, die Mitgliedschaft in einer terroristischen
Organisation und weitere Straftaten vorgeworfen wurden, respektive
ein Verhaftersuchen von Interpol D._______ vom 22. August 2000
ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 20. Dezember 2005 die
provisorische Auslieferungshaft des Beschwerdeführers an. Noch am
gleichen Tag wurde dieser verhaftet und ins Flughafengefängnis Zürich
verbracht.
B.b Eine gegen die Anordnung der Auslieferungshaft erhobene Be-
schwerde des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2006 wurde vom
Bundesstrafgericht in Bellinzona mit Urteil vom 18. Januar 2006 abge-
wiesen. Ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli
2007 um Haftentlassung wies das BJ mit Verfügung vom 2. August
2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bun-
desstrafgericht Bellinzona mit Entscheid vom 30. August 2007 abge-
lehnt. Am 9. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim BJ
erneut seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. Diesen Antrag
wies das BJ mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ab.
C.
C.a Am 22. Dezember 2005 bewilligte das BFM die "Einreise" des Be-
schwerdeführers in die Schweiz (wobei sich dieser nach wie vor in
Auslieferungshaft befand).
C.b Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2005 erstmals
im Auftrag des BFM durch die (...) E._______ zu seinen Asylgründen
befragt worden war, erfolgte am 16. und 20. Februar 2006 im
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Flughafengefängnis Zürich die direkte Bundesanhörung durch die
Vorinstanz.
In erwähnten Befragungen, welche jeweils im Beisein einer Rechtsver-
treterin erfolgten, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
seinen Heimatstaat auf legale Weise letztmals am 6. Mai 1989 verlas-
sen zu haben. Am selbigen Tag sei er der PKK (Partia Karkeren Kurdi-
stan, Arbeiterpartei Kurdistans) beigetreten. Danach habe er sich ins-
besondere im Grenzgebiet zu Iran und Irak sowie in Syrien aufgehal-
ten. In die Türkei sei er jeweils auf illegalem Weg zurückgekehrt, da er
dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PKK, einer in den Augen des
türkischen Staates terroristischen Organisation, behördlich gesucht
worden sei.
Zunächst habe er sich nach seinem Beitritt zur PKK im Mai 1989 in
den Irak begeben, wo er bis Juni 1991 in G._______ für die Zeitung
H._______ respektive I._______ gearbeitet habe. Danach habe er sich
im Camp J._______ K._______, wo er durch die PKK ausgebildet
worden sei, aufgehalten. Dort habe er später selber Ausbildungen
erteilt. Er sei zuständig gewesen für die Schulung in kurdischer
Geschichte und Kultur, habe Unterricht in Geographie, Demokratie,
Menschenrechte, Kapitalismus, Sozialismus und türkischer
Staatsgeschichte erteilt sowie die Gründe für die Unterdrückung der
Kurden aufgezeigt. Diese Aufgabe, die rein diplomatischer Natur
gewesen sei, habe er an verschiedenen Orten im Gebirge, wo er
jeweils zusammen mit Guerillas gelebt habe, ausgeübt. Er habe sich
jedoch persönlich nie als Guerillakämpfer betätigt, sondern sich
lediglich bei Angriffen durch die türkische Armee verteidigt. Im März
1992 sei er sodann im iranisch-türkischen Grenzgebiet tätig gewesen
und habe in verschiedenen iranischen und türkischen Dörfern
politisch-ideologische Aufgaben innegehabt. So habe er unter
anderem den Dorfbewohnern aufgezeigt, wie sie sich gegen den
türkischen Staat, der in jener Zeit extralegale Hinrichtungen
vorgenommen und kurdische Dörfer in Brand gesetzt habe, verhalten
respektive sich zur Wehr setzen könnten, indem sie sich bei-
spielsweise an den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte
wenden sollten. Ende 1992 bis Juni 1993 habe er sich im Irak im Ge-
birge von L._______ aufgehalten. Sie hätten dort ein Camp
eingerichtet, in welchem ebenfalls Guerilleros zugegen gewesen
seien. Auf den in jener Zeit von der PKK ausgerufenen Waffenstillstand
habe der türkische Staat nicht reagiert. Er, der Beschwerdeführer, sei
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schon damals der Ansicht gewesen, dass ein bewaffneter Kampf nicht
das geeignete Mittel sei.
Ab 1993 sei er auch für die Region M._______ respektive im Gebirge
N._______ in der Türkei für Aufklärungsarbeiten - unter anderem in
Form der Propagierung der Menschenrechte - verantwortlich gewesen.
Da er während eines Fussmarsches in den Irak schwere Erfrierungen
erlitten habe, sei er sodann bis im August 1994 in G._______ in
Behandlung gewesen. Anschliessend sei er in die Gebirgsregion des
K._______ gesandt worden. Bis 1995 sei er als einfaches Mitglied für
den Pressebereich der PKK tätig gewesen. Am 28. November
desselben Jahres habe er Abdullah Öcalan in einem der beiden PKK-
Lager in L._______, O._______, getroffen und sei von diesem als
Hauptverantwortlicher in Sachen Erziehung und Ausbildung für eines
der Camps ernannt worden. Öcalan, den er in diplomatischer Funktion
auf Empfängen begleitet habe, sei wie er selber der Auffassung
gewesen, dass ein Waffenstillstand wichtig sei. Vom 18. Mai 1996 bis
im Juni 1998 habe er sich im Gebiet P._______ aufgehalten und habe
dort als einer der Funktionäre des Hauptquartiers der PKK fungiert.
Sein Aufgabenbereich habe in der Kommunalpolitik und im
Erziehungsunterricht bestanden.
Anlässlich des fünften Kongresses der PKK im (...) Q._______ im
Jahre 1995 sei er in seiner Abwesenheit ins Zentralkomitee, dem
obersten Komitee der PKK respektive ihrer Nachfolgeorganisation, der
Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan, Volkskongress Kurdistan) gewählt
worden. Dem Zentralkomitee habe er bis zirka Ende 2004 oder
Februar/März 2005 angehört. Zahlreiche Unterkomitees wie etwa das
Pressekomitee, das politische Komitee, das Ausbildungskomitee oder
das diplomatische Komitee seien ihm unterstellt gewesen.
Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe er
die Verantwortung für das türkisch-irakisch-iranische Grenzgebiet
übernommen und dabei verlauten lassen, dass die PKK den politi-
schen Kampf mit demokratischen Massnahmen führen sollte. Diesen
Standpunkt, aufgrund dessen er innerhalb der PKK als oppositionelle
Person erachtet worden sei, habe er auch in verschiedenen Gesprä-
chen mit hohen Funktionären anderer kurdischer Parteien zu vermit-
teln versucht und auch am Kongress der KADEK (Kürdistan Ýþçi Parti-
si Partiya Karkeren Kürdistan; Kongress für Frieden und Demokratie in
Kurdistan) vom 4. April 2002 offiziell zum Ausdruck gebracht. Da die
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PKK auch von ihm verlangt habe, zu kämpfen, er hingegen seinen po-
litischen Auftrag für die PKK weiterhin auf friedlichem Weg habe erfül-
len wollen, habe er beschlossen, sich von der Partei zu trennen.
Am ersten Kongress des Kongra-Gel im Jahre 2003, an welchem die
Befürworter des bewaffneten Kampfes nicht zugelassen gewesen sei-
en, habe er wiederholt betont, dass der Einsatz von Gewalt abzuleh-
nen sei. Danach sei ihm die Koordination mit den GUS-(Gemeinschaft
unabhängiger Nachfolgestaaten der Sowjetunion) Staaten übertragen
worden. Ende 2003 sei er erstmals über R._______ nach S._______
und anschliessend nach B._______gereist, wo er bis im August 2004
namens des Kongra-Gel politische Aufgaben erfüllt habe. Nachdem er
sich nicht weiter den von Osman Öcalan - dem Leiter des diplomati-
schen Komitees, mit dem er zwischen 2002 und 2003 zusammen di-
plomatische Tätigkeiten ausgeführt habe - vorgesehenen Reformen
respektive politischen Zielen habe anschliessen wollen, habe er
Schwierigkeiten innerhalb der Partei bekommen und diese habe ihn in
den Irak berufen. Er habe es dann abgelehnt, weiterhin Mitglied des
Zentralkomitees zu sein. Zudem sei er ins (...) T._______ gereist, wo
er sich als Vertreter der PKK/Kongra-Gel mit Jalal Talabani und seinem
Stellvertreter getroffen habe. Anschliessend habe er Kurden in den (...)
Städten von U._______, V._______ und W._______ besucht und sei
zudem nach X._______ gereist, von wo aus er sich später nach
R._______ begeben habe. Nach einem Aufenthalt während sechs
Tagen in Y._______ sei er auf dem Luftweg nach S._______ gelangt
und einen Monat später mit dem Zug nach B._______ gefahren, wo er
bei Freunden aus Z._______ gewohnt habe. Aus Angst, dass ihn die
Mafia von B._______, unterstützt durch das türkische Konsulat,
beseitigen könnte, sei er zwei Mal nach S._______ zurückgekehrt. Am
15. August 2005 habe er anlässlich einer Konferenz in B._______
namens des Kongra-Gel ein letztes Communiqué abgegeben und
erklärt, die Kurden sollten mit demokratischen Mitteln versuchen, ihre
Gegner zu bekämpfen. Im September desselben Jahres habe er
seinen Kontakt zur PKK abgebrochen. Durch Vermittlung von
kurdischen Jeziden, die er in B._______ kennen gelernt habe, sei er
schliesslich an einen Schlepper gelangt, der ihm einen gefälschten
türkischen Pass und ein Ticket via die Schweiz nach C._______
besorgt habe.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die ihm anlässlich des
strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens in der Schweiz erstmals be-
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kanntgegebenen Deliktsvorwürfe durch die Türkei würden ihm aus rein
politischen Gründen unterstellt. Er sei nie gewalttätig gewesen und
werde zu Unrecht deren Begehung beschuldigt. Bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat würde ihm eine schwere Bestrafung in Form von
lebenslanger Haft drohen. Trotz den erfolgten Gesetzesänderungen im
Rahmen der EU-Verhandlungen würden zudem in seiner Heimat
Menschen nach wie vor gefoltert oder sogar getötet. Ein Leben in
einem türkischen Gefängnis könne den Tod bedeuten. Er werde sich
daher allenfalls mittels Hungerstreiks gegen seine zwangsweise
Rückführung wehren und eher den Tod vorziehen, als den türkischen
Behörden überstellt zu werden. Wegen seiner Trennung von der PKK
befürchte er zudem, dass diese ihm nach dem Leben trachten könnte.
Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass die türkischen
Behörden seit längerer Zeit seine Familie unter Druck setzten, indem
Familienmitglieder etwa zwecks Einvernahmen festgenommen würden.
Ausserdem sei ein Cousin väterlicherseits, der sich im Jahre 2000 von
der PKK getrennt und den türkischen Behörden gestellt habe, zu le-
benslanger Haft verurteilt worden. Dessen Bruder habe man nach 15
Jahren aus dem Gefängnis entlassen, und ein weiterer Cousin sei in
den Bergen während eines Gefechts erschossen worden.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
beim BFM verschiedene Unterlagen ins Recht. Auf deren Inhalt wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Noten vom 26. und vom 30. Januar 2006 beantragte die Türkei ge-
stützt auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in C._______ vom
21. Januar 2000 sowie einen weiteren Haftbefehl des zuständigen Ge-
richts in D._______ vom 1. Februar 2005 formell die Auslieferung des
Beschwerdeführers. Am 7. Februar 2006 ersuchte das BJ die türkische
Botschaft in Bern um Übermittlung von ergänzenden Informationen
zum Sachverhalt. Mit Noten vom 22. und 24. Februar 2006 sowie vom
1. März 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern die entspre-
chenden Angaben und kam zudem der Aufforderung des BJ vom 27.
März 2006 respektive vom 22. Juni 2006, verschiedene Garantien in
ausdrücklicher Form abzugeben, durch Überbringung der entspre-
chenden Erklärungen durch die türkischen Behörden mit Noten vom 5.
April 2006 und vom 4. Juli 2006 nach.
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E-4286/2008
E.
Am 29. August 2006 beantragte das BJ dem Bundesgericht gegenüber
die Abweisung der Einrede des politischen Deliktes. Diesen Antrag
stützte das BJ auf den gleichentags von ihm erlassenen Auslieferungs-
entscheid, mit welchem es unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ab-
lehnenden Asylentscheides die Auslieferung des Beschwerdeführers
bewilligte. Diese Bewilligung erfolgte einzig für den mit Anklageschrift
vom 9. Mai 2002 des zuständigen Gerichts in C._______ erhobenen
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der PKK (...) den
Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers, der in der Folge durch vier
PKK-Mitglieder ermordet worden sei, erteilt. Für sämtliche weiteren
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten verweigerte das BJ
die Auslieferung entweder zufolge Verjährung oder mangels
Substanziierung des Sachverhaltes.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2006 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer auf dessen Anträge vom 22. Dezember 2005 und vom
3. August 2006 hin Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig erhielt
der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22. September 2006
zu den Abklärungen des BFM hinsichtlich Auslieferungsverfahren und
den ihm vorliegenden Aktenstücken zu äussern. Das rechtliche Gehör
wurde auch gewährt zur Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrun-
des gemäss Flüchtlingskonvention, zur allfälligen Asylunwürdigkeit so-
wie zum Tatvorwurf, am (...) den Auftrag zur Tötung eines
Dorfvorstehers erteilt zu haben.
G.
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer dem BFM gegenüber die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit
des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren
stellte er für den Fall der Berücksichtigung der Aussagen von
E._______ durch die Vorinstanz den Beweisantrag, die der Anklage-
schrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Strafverfahrensakten der
erwähnten Person beizuziehen. Ausserdem ersuchte er um
Einvernahme des Zeugen F._______.
H.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 wies die Vorinstanz das Asyl-
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gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2005 ab und ord-
nete dessen Wegweisung sowie - unter Vorbehalt des Vorliegens eines
rechtskräftigen, die Auslieferung bewilligenden Auslieferungsentschei-
des - den Vollzug an.
I.
Gegen den Entscheid des BFM vom 14. November 2006 sowie gegen
dessen Zwischenverfügungen vom 5. September und vom 5. Oktober
2006 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 15. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, wobei er seine Stel-
lungnahme vom 30. Oktober 2006 zum integrierenden Bestandteil sei-
ner Beschwerdeeingabe erklärte. In seiner Rechtsmittelschrift bean-
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung er-
wähnter Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter ersuchte er um
vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter um Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung.
In seiner Beschwerdebegründung bot der Beschwerdeführer zudem
an, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Zeitpunkt des ihm mit
Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegten Tötungsdelikts vom
(...) im Iran gewesen sei. Ausserdem stellte er den Antrag, im Falle der
Berücksichtigung der Aussagen von E.________ seien die dies-
bezüglichen, der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden
Akten sowie gegebenenfalls allfällige Strafverfahrensakten von
E.________ beizuziehen.
Seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 legte der Be-
schwerdeführer schliesslich verschiedene Unterlagen bei.
J.
J.a Mit Urteil vom 23. Januar 2007 der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 76) wurde eine vom
Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 29.
August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie dessen
Einrede des politischen Delikts unter dem Vorbehalt eines
rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides abgewiesen. Gleichzeitig
ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv des erwähnten
Auslieferungsentscheides des BJ, indem es den Vollzug der
Auslieferung von der zusätzlichen Bedingung abhängig machte, dass
die schweizerische Botschaft in Ankara das Recht zur Bezeichnung
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von Vertretern erhalte, die den Beschwerdeführer nach dessen
Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen,
sich über den Verfahrenstand erkundigen und an sämtlichen
Gerichtsverhandlungen teilnehmen könnten, sowie der Be-
schwerdeführer ausserdem jederzeit das Recht habe, sich an diese
Vertreter zu wenden.
J.b Mit Urteil vom 2. Oktober 2007 wies das Bundesgericht ein vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 23.
Januar 2007 eingereichtes Revisionsbegehren - soweit darauf einge-
treten wurde - ab. Am 17. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesgericht ein zweites Revisionsbegehren ein, welches durch das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2008 - soweit darauf eingetreten
wurde - ebenfalls abgewiesen wurde.
J.c Mit Feststellungsverfügung vom 15. März 2007 erachtete das BJ
die ihm von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März
2007 übermittelten zusätzlichen Zusicherungen als vollständig respek-
tive als mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Entscheid vom
23. Januar 2007 verlangten Garantien übereinstimmend. Diese Fest-
stellungsverfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.
März 2007 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona an und reichte dort
gleichzeitig ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Mit Entscheid
vom 2. Mai 2007 hiess das Bundesstrafgericht in Bellinzona die Einga-
be des Beschwerdeführers vom 29. März 2007 teilweise gut und wies
das BJ an, von der Türkei als ersuchenden Staat innert einer letztmali-
gen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen den Nachweis einzu-
holen, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2. März 2007 von
den zuständigen Behörden abgegeben wurde. Auf eine gegen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ein.
J.d Gestützt auf erwähntes Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzo-
na forderte das BJ mit Schreiben vom 3. Mai 2007 die türkische Bot-
schaft in Bern auf, bis zum 16. Mai 2007 den entsprechenden Nach-
weis zu erbringen. Die türkische Botschaft in Bern stellte dem BJ mit
Note vom 16. Mai 2007 eine Bestätigung des türkischen (...), vom 9.
Mai 2007 zu. Damit wurde gemäss Feststellungsverfügung des BJ vom
24. Mai 2007 der geforderte Nachweis erbracht, dass die förmliche
Garantieerklärung vom 2. März 2007 von der zuständigen türkischen
Behörde abgegeben worden sei. Eine gegen diese Verfügung am 1.
Seite 9
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Juni 2007 erhobene Beschwerde wurde durch Entscheid des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona vom 21. Juni 2007 abgewiesen.
K.
Mit Urteil vom 22. Juni 2007 (BVGE E-7772/2006) hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.
Dezember 2006 gut und hob die Verfügung des BFM vom 14. Novem-
ber 2006 - insbesondere infolge der Verletzung der Begründungspflicht
sowie einer ungenügenden Sachverhaltserstellung - auf. Es überwies
die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen, wobei es diese insbesondere anwies, sich mit nachstehenden
Punkten eingehend auseinanderzusetzen respektive nachfolgende
Fragen, soweit notwendig auch mittels Botschaftsabklärung und einer
erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, zu klären:
1. Welcher konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist der Be-
schwerdeführer nach Auffassung des BFM ausgesetzt?
2. Hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, zufolge seines politi-
schen Profils nach einer Entlassung aus dem Gefängnis respektive
bei einem Freispruch Übergriffen von privaten Dritten oder von
staatlichen oder staatsnahen Organisationen ausgesetzt zu wer-
den?
3. Besteht für ihn die Gefahr, aufgrund neuer - allfällig vorgeschobe-
ner - Anklagepunkte, festgenommen, inhaftiert und misshandelt zu
werden?
4. Hat er während einer Untersuchungshaft oder im Falle der Verbüs-
sung einer Strafe asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte
oder Mitinsassen zu befürchten?
5. Besteht die Möglichkeit, dass er im Falle einer Verurteilung in Iso-
lationshaft versetzt respektive in ein Gefängnis des Typ F verbracht
wird?
6. Inwieweit sind die von den türkischen Behörden abgegebenen Zu-
sicherungen als taugliches Mittel zur Beseitigung asylrelevanter
Verfolgung zu werten?
7. Mit welchen Mitteln und Massnahmen werden die einzelnen Zusi-
cherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierar-
chiestufen durchgesetzt?
8. Mit welchen Instrumentarien wird die schweizerische Botschaft in
Ankara die ihr von der Türkei zugesicherte Überwachung umset-
zen?
9. Gehen die diplomatischen Zusicherungen allfälligen künftigen
strafrechtlichen Gesetzesänderungen in der Türkei vor?
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10. Welche verdichteten Verdachtsmomente bestehen nach Ansicht
des BFM, aus denen sich schliessen lässt, dass der Beschwerde-
führer für ihm persönlich vorwerfbare schwerwiegende einzelne ge-
meinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwort-
lich ist?
11. Welche konkrete Organisations- und Befehlsstruktur weist respek-
tive wies das Zentralkomitee der PKK auf?
12. Welche genauen Aufgaben kamen dem Beschwerdeführer inner-
halb dieses Komitees zu?
13. Welche konkreten Gewalthandlungen sind dem Beschwerdeführer
in welchen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft in der PKK persönlich
zuzurechnen?
14. Worin besteht nach Auffassung der Vorinstanz das subjektive Mass
der Schuld des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 F Bst. b
FK? Sind in concreto allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa
Alter, Tatbeitrag oder Form der Teilnahme - sowie eine allfällige De-
liktsverjährung zu berücksichtigen?
15. Welche aktuelle potenzielle Gefahr für die schweizerische Allge-
meinheit stellt der Beschwerdeführer dar?
L.
L.a Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte das BFM mit
Schreiben vom 12. Juli 2007 an die Schweizerische Botschaft in Anka-
ra und unterbreitete dieser - mittels fast identischer Formulierung - die
im Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfe-
nen Fragen 2 bis 9 sowie 11 und 12. Darüberhinaus erkundigte sich
das BFM bei der Schweizerischen Vertretung, welche Vorkehren sie zu
treffen gedenke und ob sie zusichern könne, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Freilassung oder nach Verbüssung einer allfälligen
Freiheitsstrafe das ihm nach dem Europäischen Auslieferungsüberein-
kommen zustehende Recht, die Türkei innert 45 Tagen verlassen zu
können, in Anspruch nehmen könne.
L.b Im Weiteren beauftragte das BFM am 13. Juli 2007 die interne
Sektion Migrations- und Länderanalysen (MILA) mit einer Abklärung
betreffend die Organisations- und Befehlsstruktur der PKK, insbeson-
dere jener des Zentralkomitees, sowie mit der Frage nach der Stel-
lung, der Einflussnahme und den Aufgaben des Beschwerdeführers in-
nerhalb dieses Gremiums. Die gleiche Frage richtete die Vorinstanz
zudem am 16. Juli 2007 an den Dienst für Analyse und Prävention
(DAP) des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und ersuchte diesen zu-
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sätzlich um eine Einschätzung darüber, welche potentielle Gefahr der
Beschwerdeführer für die schweizerische Allgemeinheit darstellen
könnte (vgl. K Frage 15). Gleichentags gelangte das BFM schriftlich an
den Fachbereich Auslieferung des BJ zwecks Einholung einer Stel-
lungnahme (vgl. K Fragen 2 bis 7 und 9). Darüberhinaus erkundigte
sich das BFM beim BJ nach Fällen, in welchen die Türkei allenfalls ih-
ren auslieferungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz
nicht nachgekommen sein respektive allfällige Garantien nicht einge-
halten haben könnte.
L.c In seiner Stellungnahme vom 9. August 2007 hielt das BJ im We-
sentlichen fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die Türkei ihrer
im Europäischen Auslieferungsabkommen verankerten Verpflichtung,
den Beschwerdeführer nach einer endgültigen Freilassung aus der
Haft ungehindert ausreisen zu lassen, nicht nachkommen werde. Da
er die Türkei unter staatlicher Mithilfe nach einer Entlassung aus dem
Gefängnis umgehend verlassen dürfe, gebe es auch keine Anhalts-
punkte für eine Verfolgung durch Dritte. Sollten nach einer erfolgten
Auslieferung neue Anklagepunkte gegen den Beschwerdeführer erho-
ben werden, so sei eine entsprechende Strafverfolgung an ein nach-
trägliches Gesuch der Türkei an die Schweiz, das durch diese bewilligt
werden müsse, geknüpft. Vor dem Hintergrund der durch die Türkei ab-
gegebenen diplomatischen Zusicherungen verneinte das BJ sodann,
dass der Beschwerdeführer während einer Untersuchungshaft oder
Strafverbüssung Behelligungen durch Mitinsassen oder Polizeibeamte
zu befürchten habe. Ebenso würde die Türkei bei einer Inhaftierung
oder Verlegung in ein Gefängnis den Grundsatz, dass dieses den An-
forderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention standzuhal-
ten habe, respektieren. Im Weiteren betonte das BJ, dass kein Unter-
schied zwischen asyl- und auslieferungsrechtlich relevanter Verfolgung
bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Auslieferungs-
verfahrens nicht darlegen können, dass eine konkrete Gefahr für eine
grundrechtswidrige Behandlung im Falle seiner Übergabe an den Hei-
matstaat bestehen würde. Die bestehenden Garantien, welche in völ-
kerrechtlich verbindlicher Form vorliegen und allfälligen Gesetzesan-
passungen in der Türkei vorgehen würden, würden ein taugliches Mit-
tel darstellen, um dem bestehenden speziellen politischen Hintergrund
der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Bis anhin habe zudem
keine Verletzung von Grundrechten nach erfolgter Auslieferung von
strafrechtlich verfolgten Personen an die Türkei beobachtet werden
können. Die Schweiz habe bislang einmal mittels Garantien an die Tür-
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kei ausgeliefert, (...). Dabei sei bis dato keine Verletzung bekannt
geworden. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Auslieferungsverfahrens erhobene Vorwurf, der von der Türkei
geäusserte Verdacht sei bloss konstruiert respektive vorgeschoben,
sei im Übrigen rechtskräftig negiert worden.
L.d Am 31. August 2007 reichte der DAP bei der Vorinstanz einen Be-
richt ein, in welchem er unter anderem erörterte, die weltweit tätige
PKK verfüge über Strukturen, die gegen innen und aussen teils ge-
heim gehalten würden. Vorwiegend sei die PKK vom Zentralkomitee
organisiert worden. So deute vieles darauf hin, dass die im Jahre 1999
durchgeführten gewaltsamen Aktionen (...) vom Zentralkomitee der
PKK in verschiedenen Staaten als Generalmobilmachung der Kurden
in Europa gesteuert worden seien. Nach der Festnahme Öcalans vom
15. Februar 1999 habe die PKK am sechsten Parteikongress den KNK
(Kongra Netewiya Kurdistan; Nationalkongress Kurdistan) gegründet,
dessen Führung einem Gremium übertragen worden sei, welches aus
fünf bis zehn Personen bestehe. Anlässlich des siebten Kongresses im
Januar 2002 sei das Zentralkomitee in Parti Meclisi (PM) umbenannt
worden (...). Tatsächliche und vermeintliche Abweichler würden aus
den eigenen Reihen verfolgt und vor Volks- oder Revolutionsgerichte
gestellt.
Solange sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft befinde, stelle
er keine direkte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit für die
Schweiz dar. Bei einer Fortdauer der Haft könne es aber zu gewalttäti-
gen Protesten kommen. Im Falle einer Ausschaffung würden sodann
unbewilligte Demonstrationen mit Sachbeschädigungen wahrschein-
lich erscheinen. (...). Vorderhand dürften sich die Kurden hierzulande
aber weiter mittels Politik und eher nicht durch Gewalt Gehör für ihre
Anliegen verschaffen.
L.e
L.e.a Mit der Vorbemerkung, dass es schwierig sei, zuverlässige Infor-
mationen über die innere Struktur und über die Mitglieder der PKK zu
erhalten sowie gewisse Quellen zu verifizieren, legte die BFM-Sektion
MILA am 24. September 2007 ausführlich ihre Erkenntnisse zur Frage
nach der Organisations- und Befehlsstruktur der PKK sowie jener des
Zentralkomitees und der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb die-
ses Komitees dar.
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E-4286/2008
L.e.b In ihrem Bericht hielt MILA hauptsächlich fest, seit 1985/86
habe sich die PKK in zwei grosse Hauptflügel, bestehend aus dem be-
waffneten Arm ARGK (Arteshen Rizgariya Gelli Kurdistan; Volksbefrei-
ungsarmee Kurdistans), der für die militärische Ausbildung und die
Guerillakriegsführung zuständig gewesen sei, sowie dem politischen
Arm ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Volksbefrei-
ungsfront Kurdistans), aufgeteilt. Letzterer habe als Frontorganisation
gewirkt und sei für die Propagandaaktivitäten im In- und Ausland so-
wie die ideologische Schulung der Mitglieder zuständig gewesen. Spä-
testens seit 1982 sei die Partei von Abdullah Öcalan, der am 5. Par-
teikongress 1995 offiziell zum Vorsitzenden (Zentralsekretär) gewählt
worden sei, gelenkt worden. Von 1995 bis 1999 hätten als weitere
Steuerungsorgane ein 50-köpfiges Zentralkomitee und ein Politbüro
(Präsidialrat) fungiert. Oberstes Beschlussorgan sei der alle vier Jahre
stattfindende Parteikongress gewesen. Während dem Zentralsekretär
die strategische Führung zugekommen sei, habe das Zentralkomitee
die Aufgabe des obersten taktischen Führungsorgans inne gehabt.
Nach der Festnahme Öcalans im Jahre 1999 sei es innerhalb der PKK
respektive ihren Nachfolgeorganisationen zu verschiedenen internen
Machtkämpfen und Abspaltungen gekommen und die Befehls- und Or-
ganisationsstruktur der PKK sei daher weniger klar erschienen. Vor al-
lem abtrünnige PKK-Führungsmitglieder hätten weiterhin riskiert, er-
mordet zu werden. Die PKK habe sich weitgehend in den kurdischen
Nordirak zurückgezogen und im Jahre 2000 ihren bewaffneten Arm in
HPG (Halk Savunma Gücleri; Volksverteidigungskräfte) umbenannt.
Öcalan sei auch am 7. Parteikongress im Jahre 2000 zum Präsidenten
gewählt worden. Der Präsidialrat, bestehend aus neun Mitgliedern,
habe damals die Partei geführt. Das Zentralkomitee habe sich 1999 in
Parteirat und im Jahre 2000 in Parteiversammlung umbenannt und
habe fortan aus 41 Mitgliedern bestanden. Am 8. Parteitag im Jahre
2002 sei die PKK formell aufgelöst worden. Seither hätten diverse Um-
benennungen (KADEK, Kongra-Gel, KKK, KCK) stattgefunden.
L.e.c Im Weiteren bestätigte die Sektion MILA, dass der Beschwerde-
führer am 5. Parteikongress 1995 zum Mitglied des Zentralkomitees
gewählt worden sei. Seither sei er bis im Jahre 2005 auf allen weiteren
Parteitagen in dieser Funktion bestätigt worden. Als Parteimitglied - so
die Sektion in ihrem Bericht weiter - gebe man sämtliche familiären
Beziehungen auf und stelle sich ganz in den Dienst der PKK. Jeder
Parteianwärter habe bis 1999 eine mindestens sechsmonatige militäri-
sche und ideologische Ausbildung durchlaufen müssen. Danach sei
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man entweder für den militärischen Arm oder die Frontorganisation
vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei Teil der ERNK gewor-
den, die primär zwar ideologisch tätig gewesen sei, durch ihre Anwer-
berfunktion und ideologische Ausbildung der Kämpfer aber direkt auch
eine Funktion für den bewaffneten Kampf übernommen habe. Der Be-
schwerdeführer sei offenbar auch mit politischen Aufgaben in
S._______ und H._______ betraut gewesen, da die ERNK eine
Repräsentation in B._______unterhalten habe. Der Beschwerdeführer
habe innerhalb der Organisation den Codenamen X._______
respektive Y._______ geführt. Er habe fast ein Jahrzehnt dem
Zentralkomitee angehört und somit unter den in dieser Zeit
geschätzten 4'000 bis 15'000 kämpfenden Mitgliedern zu den obersten
Führungspersonen gezählt. In den Präsidialrat, der in der Organisation
noch höher anzusiedeln sei, sei er jedoch nie gewählt worden. Eine
Internetrecherche nach dem Decknamen des Beschwerdeführers habe
zudem ergeben, dass die Informationsstelle Kurdistan im Jahre 2001
ein Interview aus "I._______" vom (...) mit den Parteiratsmitgliedern
der PKK namens Y._______ und Z._______ dokumentiere. In der der
PKK nahestehenden Zeitung "I._______" vom (...) werde Y._______
als Kommandant der HPG genannt.
L.e.d In seinem Bericht gelangte die Sektion MILA zum Schluss, dass
es nicht möglich sei, die konkrete Tätigkeit und den Einfluss des Be-
schwerdeführers während seiner Mitgliedschaft im Zentralkomitee der
PKK abzuklären. Hingegen sei es möglich gewesen, zuverlässige In-
formationen über die Struktur der PKK zu erhalten. Demnach habe der
Beschwerdeführer die Ideologie der PKK während zumindest einem
Jahrzehnt zu einem erheblichen Teil unterstützt und als Mitglied des
Zentralkomitees die Vorgehensweise der PKK mindestens theoretisch
ausgearbeitet und abgesegnet, wozu auch die Beschlussfassung über
den illegalen bewaffneten Kampf und die Ermordung von Abweichlern
gehört habe. Gemäss erwähnten Artikeln sei zudem davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdefürher sich erst zu einem späten Zeitpunkt
in Abweichung zur Parteilinie begeben habe.
L.f Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen hörte die Vorinstanz am
26. September 2007 den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechts-
vertreters ein weiteres Mal an.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich dieser Befragung im Wesentli-
chen zu Protokoll, die Wahl in das Zentralkomitee der PKK im Jahre
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1995 sei in seiner Abwesenheit erfolgt. Er stamme aus einer bekann-
ten Familie aus dem (...)-Gebiet und habe innerhalb seiner Bevöl-
kerung politische Tätigkeiten durchgeführt und über ein Universitäts-
studium verfügt. Dies seien alles Gründe, die seine Wahl in das Zen-
tralkomitee ermöglicht hätten. Nach seiner Wahl sei er nach L._______
gegangen und habe dort bis am 16. Mai 1996 politische Aufklärungsar-
beit geleistet, die auch ideologische Erziehung beinhaltet habe. Da-
nach habe er sich nach H._______ begeben und sich dort im Gebiet
von I._______ aufgehalten, wo er nach Lösungsmöglichkeiten für die
zirka 25'000 kurdischen Flüchtlinge im irakischen Kurdistan gesucht
habe. Auch hätten sie für die Kommunalbehörden in der Türkei Lö-
sungsvorschläge ausgearbeitet. Sie alle hätten zusammen mit der
Guerilla gelebt. Er habe im Camp Seminare in kurdischer Geschichte
und über die Unterdrückung der Kurden gehalten. Zudem sei er im (..)-
TV aufgetreten. Es seien alles rein politische Tätigkeiten im kurdischen
Gebiet des Iraks gewesen. Im Jahre 1998 habe er erstmals an einem
Kongress in J._______ teilgenommen und dort auch erstmals die
Bedeutung des Gebildes des Zentralkomitees begriffen. Dann sei Ab-
dullah Öcalan in Kenya festgenommen worden, weshalb der Kongress
schnell beendet worden und er wieder ins Gebiet I._______ gesandt
worden sei. 1999 seien die Perspektiven von Abdullah Öcalan verfasst
und vom Rat an die Komitees gesandt worden, worauf eine demokrati-
sche Phase begonnen habe. Die Kämpfer der PKK hätten sich aus der
Türkei zurückgezogen und man habe versucht, ihnen die Bedeutung
der Demokratie und demokratisches Verhalten beizubringen. Auf An-
ordnung des Rates habe er sich im Jahre 2000 nach K._______
zwecks Erfüllung diplomatischer Aufgaben begeben. Am 4. April 2002
sei anlässlich eines Kongresses die PKK in KADEK umbenannt
worden, und er selber habe für den Frieden plädiert. Er sei immer
dafür gewesen, dass sie sich demokratisch verhalten und engagieren
sollten. Da er gegen den bewaffneten Kampf eingestellt sei, sei er
durch manche Freunde als Reformist gebrandmarkt worden. Im
November 2003 sei der Kongra-Gel entstanden. Er sei dieser
Organisation beigetreten und fortan nicht mehr Mitglied der PKK
gewesen. Er habe sich auch nicht mehr in den Bergen aufhalten und
nur noch den diplomatischen Aufgaben widmen wollen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bei der Zusammenset-
zung des Zentralkomitees sei darauf geachtet worden, dass es aus
Vertretern verschiedener Länder respektive Gebiete sowie aus Reprä-
sentanten verschiedener Ethnien und Religionen bestehe. Ohne das
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Einverständnis des Exekutivrates (Präsidialrates) habe das Zentralko-
mitee nicht zusammenkommen können. Er habe an keiner eigentlichen
Zusammenkunft der Mitglieder des Zentralkomitees, das mit einem
Parlament verglichen werden könne, teilgenommen, indessen jeweils
kurz vor den Parteikongressen an Sitzungen teilgenommen. Zudem
habe er während der Jahre 2000 und 2001 oder 2002 an zwei Konfe-
renzen, die zum Inhalt die Veränderungen innerhalb der PKK gehabt
hätten, teilgenommen. An diesen Zusammenkünften seien auch Mit-
glieder des Zentralkomitees und des Präsidialrates anwesend gewe-
sen. Die eigentlichen Entscheide habe der Präsidialrat als Exekutivrat
und eigentliches Organ der PKK getroffen. Das Zentralkomitee habe
keine Zirkularbeschlüsse gefasst, und jedes Komitee habe seine Be-
schlüsse an den Exekutivrat übermittelt. Er selber habe ideologische
Arbeiten, Pressetätigkeiten und diplomatische Aufgaben wahrgenom-
men und das Volk dazu aufgerufen, sich mittels demokratischer Mittel
zur Wehr zu setzen. Seine Vorschläge hätten keine Auflehnung mit
Waffengewalt beinhaltet. Nachdem er Mitglied des Kongra-Gel gewor-
den sei, seien ihre offiziellen Namen verbreitet worden. Zuvor sei sein
Deckname X, ab und zu auch F oder Y gewesen. Innerhalb der PKK
habe es aber viele gegeben, die den Übernamen X benützt hätten.
Nebst seinen Auftritten im (..)-TV habe er den Printmedien, darunter
die Zeitung "I._______", auch Interviews gegeben. Ob das Interview
vom (...) gegenüber "I._______" sich auf seine Person beziehe, könne
er nicht beurteilen, da er den Text nicht kenne und dieser nur auf
Deutsch existiere. Die darin erwähnte Frau namens Z.______ kenne er
jedenfalls nicht.
Was schliesslich die ihm durch die Staatsanwaltschaft in C._______
vorgeworfene Anstiftung zur Tötung eines Dorfstehers im (...) an-
belange, sei diese Anklage nicht berechtigt. Er sei unschuldig und
habe sich in jenem Zeitpunkt krank im Iran befunden. Der Mann na-
mens E.________, der ihn belastet haben soll und dessen Aussagen
gemäss seinen Unterlagen unter Folter zustande gekommen seien, sei
ihm auch nicht unter dessen Decknamen bekannt. Die ihm
vorgeworfene Straftat sei inszeniert. Bei einer Ausschaffung in die
Türkei würde er nicht als Politischer, sondern als Terrorist betrachtet
und mittels Methoden, die keine Spuren hinterliessen, gefoltert
werden. Ausserdem fürchte er sich vor Übergriffen von Mitgliedern des
"tiefen Staates", wie etwa vom Staat beauftragte Aufseher und
Verurteilte, sowie auch vor Übergriffen von inhaftierten PKK-
Mitgliedern. Die Garantien könnten ihn davor nicht schützen. Bei
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einem allfälligen Freispruch und einer Freilassung würde er sicherlich
durch die PKK liquidiert werden.
L.g
L.g.a Am 12. November 2007 (Eingang 7. Dezember 2007) übermittel-
te die Schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM ihre Abklärungs-
ergebnisse.
L.g.b Gestützt auf die Angaben eines von ihnen beauftragten Vertrau-
ensanwaltes hielt die Botschaft hinsichtlich der Strukturen innerhalb
der PKK im Wesentlichen fest, in den Jahren 1995 bis 1999 sei Abdul-
lah Öcalan der Führer der PKK und gleichzeitig Mitglied des sieben-
köpfigen Präsidialrates - dem Politbüro und Exekutivorgan - gewesen.
Der Präsidialrat sei jeweils alle vier Jahre durch das Zentralkomitee
gewählt worden. Der Parteikongress habe die höchste politische und
ideologische Instanz der PKK dargestellt. Parteikonferenzen seien
durch den Präsidenten oder das Zentralkomitee mit Zustimmung des
Präsidenten zwecks Beschlussfassung in politisch wichtigen Fragen
einberufen worden. Das aus 41 Personen bestehende Zentralkomitee
sei das hauptsächlich entscheidende und ausführende Organ gewe-
sen. Ausserdem habe die PKK über einen vom Kongress gewählten
zentralen Disziplinarrat verfügt, der dem Zentralkomitee Sanktionen
gegen fehlbare Mitglieder vorgeschlagen habe. Die diesbezüglichen
Beschlüsse des Zentralkomitees hätten der Zustimmung des Präsiden-
ten bedürft. Die ARGK habe den bewaffneten Arm der Partei gebildet.
Die ERNK habe sich aus legalen und illegalen Organisationen zusam-
mengesetzt und sei für die Propaganda, die Rekrutierung neuer Mit-
glieder, den Transfer von Kombattanten in die ARGK, die Logistik und
die Beschaffung von Geldern und Informationen zuständig gewesen. In
der Praxis sei keine klare Trennung zwischen Mitgliedern der ARGK
und der ERNK zu erkennen.
Nach der Festnahme von Öcalan und dem darauffolgenden 7. Kon-
gress Ende 1999 habe seit Beginn des Jahres 2000 eine strukturelle
Veränderung stattgefunden. Die ARGK habe unter dem Namen HPG
eine militärische Einheit gebildet. Das Zentralkomitee sei in Parteirat
umbenannt worden. Die ERNK sei aufgelöst und durch den Volksrat
ersetzt worden. Am 8. Kongress im Jahre 2001 sei die PKK in KADEK
umbenannt und von einem 53-köpfigen Parlament geführt worden,
wobei Abdullah Öcalan immer noch als Präsident anerkannt worden
sei. Der Präsidialrat sei beibehalten worden, es seien indessen ein
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Koordinationsrat - geführt von L._______ und dann M._______ - sowie
ein politisches Komitee - mit Osman Öcalan als Vorsitzenden und
bestehend aus Ratsmitgliedern - geschaffen worden. Die HPG habe
damals über einen 41 Personen umfassenden Rat verfügt und sei von
N._______ geführt worden. Nach dem 9. Kongress im Jahre
2003/2004 habe die Organisation erneut ihren Namen geändert und
sich fortan Kongra-Gel genannt. Der Parteirat (vormals Zentralkomitee)
habe die Exekutive, bestehend aus 39 Personen, darunter auch
Präsidialratsmitglieder gebildet. Das Präsidium (und damit die Spitze
der Legislative) habe O._______ übernommen und es seien neun
Komitees (Finanzkomitee, Komitee für Wissenschaft und Kultur,
legitimes Verteidigungskomitee, kommunalpolitisches Komitee, Sozial-
komitee, Pressekomitee, Umweltkomitee, Justizkomitee) geschaffen
worden. Die Gerichtsbarkeit sei durch den Disziplinarrat, dessen Mit-
glieder durch den Kongress gewählt worden seien, ausgeübt worden.
Die HPG habe weiterhin existiert. Anlässlich des zweiten ausseror-
dentlichen Kongresses des Kongra-Gel im April/Mai 2004 hätten zahl-
reiche historische Mitglieder, darunter auch Osman Öcalan, die Orga-
nisation verlassen und danach die PWD-K (Partiya Weletparazen De-
mokraten Kurdistan; demokratisch-patriotische Partei Kurdistans) ge-
gründet. Ob der Beschwerdeführer der Bewegung von Osman Öcalan
gefolgt sei, sei nicht sicher erstellt.
Im Rahmen des zweiten ordentlichen Kongresses des Kongra-Gel
habe man diesen in KKK (Koma Komalen Kurdistan) umbenannt. Die
KKK habe zum Ziel die Realisierung eines konföderalistischen demo-
kratischen Systems (nach schweizerischem Modell) innegehabt.
O._______ habe weiterhin das Amt des Präsidenten der Legislative
ausgeübt, N._______ habe der Exekutive, deren Mitglieder dieselben
gewesen seien, vorgestanden und es sei ein Gerichtshof gebildet
worden. Die HPG habe - wie die Komitees auch - weiterhin Bestand
gehabt und an Autonomie gewonnen. Während des 5. Kongresses im
Frühling 2007 sei die KKK zur KCK (Koma Civaken Kurdistan;
Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) geworden.
Abdullah Öcalan übernehme trotz seiner Inhaftierung in Imraili weiter-
hin die Rolle des Führers der PKK (...).
L.g.c Was die genauen Aufgaben, die Rolle und die Einflussnahme
des Beschwerdeführers - dessen Codename X._______ gewesen sei -
im Zentralkomitee anbelange, sei die Botschaft nicht in der Lage Stel-
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lung zu nehmen. Sie könne lediglich dessen Wahl im Jahr 1995 sowie
dessen kontinuierliche Wiederwahl bis im Jahr 2005 bestätigen. Er sei
nie Mitglied des Präsidialrates, dem exklusiven "Kern", bestehend aus
Personen, die seinerzeit Abdullah Öcalan nahegestanden seien, gewe-
sen. Der Beschwerdeführer sei der ERNK zugeteilt worden, die sich
primär der Propaganda, der Rekrutierung und dem Sammeln von Gel-
dern gewidmet habe. Als Repräsentant der PKK habe er ab 2003 in
B._______ bis zu seiner Einreise in die Schweiz diplomatische
Aufgaben innegehabt. Auch solle er die Oppositionsgruppe unter dem
Stab von Osman Öcalan und anderen einflussreichen Personen
unterstützt haben und figuriere ausserdem auf der Gründerliste der
PWD-K. Dieser Fakt beweise aber nicht, dass er sich fortan auch
tatsächlich für diese Partei engangiert habe. Entsprechende
Informationen seien jedenfalls nicht erhältlich gewesen. Gemäss einer
anderen Quelle sei der Beschwerdeführer nach wie vor im Kreise der
PKK aktiv und stehe N._______ nahe. (...) Die verschiedenen
Informationen den Beschwerdeführer betreffend würden sich somit
diametral widersprechen, was sich mit den ihnen zur Verfügung
stehenden unterschiedlichen Quellen, erklären lasse. Die eher den
türkischen Behörden nahestehenden Quellen seien denn auch der
Ansicht, dass ein einflussreiches Mitglied der PKK sein Leben lang
"PKK bleibe" und ein Austritt nicht möglich sei. Unabhängigen und
eher dem kurdischen Milieu zugeneigten Quellen zufolge sei ein
Austritt jedoch möglich, was vergangene Beispiele zeigen würden. Mit
Sicherheit könne daher einzig gesagt werden, dass der Beschwer-
deführer während eines Jahrzehntes Mitglied des Zentralkomitees res-
pektive des Volksrates, dem Exekutivorgan der PKK gewesen sei. Die
Botschaft vertrete jedoch die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer für
diesen Zeitraum eine gewisse Verantwortung für die Aktivitäten der
PKK zukomme, selbst wenn er versichere, lediglich ein politischer
Kämpfer gewesen zu sein. Abgesehen von dem vermeintlichen Atten-
tat, welches Gegenstand des Auslieferungsverfahrens bilde, sei es no-
torisch, dass die PKK in ihrem Kampf gegen den türkischen Staat
zahlreiche blutige Gewaltakte begangen habe. Wenn sich der Be-
schwerdeführer gegen diese wirklich vehement zur Wehr gesetzt hätte,
hätte er folglich die Organisation früher verlassen müssen oder er
wäre aus der Organisation ausgeschlossen oder getötet worden.
L.g.d Im Weiteren hielt die Botschaft fest, bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei sei nicht auszuschliessen, dass neue
Anklagen oder Gerichtsverfahren gegen ihn erhoben werden könnten,
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da er etwa durch Dritte angezeigt werden könnte. Er würde daher ris-
kieren, in Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft genommen zu
werden, je nach Tatvorwurf. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsäch-
lich von der PKK abgewandt haben, so sei er im Falle einer Freilas-
sung in der Türkei gefährdet, da die PKK Abtrünnige mit Gewalt verfol-
ge. Es seien mehrere entsprechende Attentate in der Türkei und im
Ausland bekannt. Zudem sei es auch möglich, dass er zur Zielscheibe
von ultranationalistischen Türken werden könne. Die von Dritten aus-
gehende Gefahr erscheine daher als wahrscheinlich. Für den Be-
schwerdeführer bestünde indes die Möglichkeit, bei den türkischen Be-
hörden um Schutz zu ersuchen, und die türkische Justiz müsste dann
über dessen Gewährung entscheiden. Welchen Entscheid die Behör-
den diesfalls treffen würden, sei nicht voraussehbar. Aufgrund der
Wichtigkeit des Falles sei aber anzunehmen, dass ein entsprechender
Schutzwille vorhanden wäre, zumal Fälle bekannt seien, in denen die
türkischen Behörden regimekritischen Personen Schutz gewährt hät-
ten. Die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden scheine gegeben zu
sein, auch wenn man niemandem einen hundertprozentigen Schutz
garantieren könne.
L.g.e Hinsichtlich der von der Türkei abgegebenen diplomatischen Zu-
sicherungen sowie des damit verbundenen Monitorings durch die
Schweiz erklärte die Vertretung sodann, die von der Türkei abgegebe-
nen Garantien würden - auf dem Papier - als angemessen erscheinen
und die Forderungen der Schweiz vollumfänglich erfüllen. Die türki-
schen Behörden würden diesen Fall als Präzedenzfall erachten, und
es scheine ihnen daher sehr wichtig, jeglichen Missbrauch zu vermei-
den. Denn der kleinste Fehler würde aufgrund des umfassenden Moni-
torings und der damit verbundenen Garantie, dass der Beschwerde-
führer jederzeit einen Rechtsanwalt seiner Wahl ohne Überwachung
konsultieren könne, rasch bekannt werden. Gemäss dem Bundesge-
richtsentscheid vom 23. Januar 2007 habe die Botschaft einen Rechts-
anwalt zu ernennen. Dessen Profil sei durch die Botschaft noch zu de-
finieren. Sicherlich müsse es sich dabei aber um einen erfahrenen,
nicht politischen und vertrauenswürdigen Anwalt, der einer schweizeri-
schen Amtssprache oder des Englischen mächtig sei, handeln. Ein An-
gestellter der Botschaft müsste zudem dessen Arbeit verfolgen und ko-
ordinieren. Gemäss Ansicht eines Experten würden im Weiteren die
auf bilateraler Ebene ausgehandelten Zusicherungen allfälligen nach-
träglichen Gesetzesänderungen des Straf- und Strafprozessrechts vor-
gehen, wie Präzedenzfälle, etwa jener von C., zeigen würden. Ausser-
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dem seien die Richter in der Türkei von Gesetzes wegen verpflichtet,
die für einen Angeklagten günstigere Strafnorm anzuwenden. Die Fra-
ge, welche Vorkehren die Schweizerische Vertretung treffen würde, um
dem Beschwerdeführer das ihm aus dem Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen zustehende Recht, innert 45 Tagen nach einer Frei-
lassung die Türkei verlassen zu können, zuzusichern, beantwortete
die Botschaft damit, dass (...) es fraglich sei, ob es der Schweiz
obliege, den Schutz des Beschwerdeführers vom Verlassen des
Gefängnisses oder des Gerichtes an bis zum Betreten des
Botschaftsgebäudes zu gewährleisten und ob sie ihn zwecks Ausreise
in die Schweiz zum Flughafen zu führen habe, zumal es sich nicht um
einen Schweizer Bürger handle. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage,
darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Mitteln und Massnahmen die
einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen
Hierarchiestufen durchgesetzt würden, da die entsprechende Antwort
nur durch die zuständigen türkischen Behörden direkt erfolgen könne.
Es sei jedoch vorstellbar, dass strikte Anweisungen an sämtliche
Stufen erteilt würden, und Polizisten und Gefängniswächter, die in
Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu treten hätten, ausgewählt und
speziell instruiert würden. Eine definitive Antwort darauf, ob der
Beschwerdeführer asylrelevanten Behelligungen im Falle einer
Strafverbüssung oder Untersuchungshaft ausgesetzt wäre, könne
indes nicht erteilt werden. Die Vertretung sei jedoch der Ansicht, dass
die türkischen Behörden alles unternehmen würden, damit der
Beschwerdeführer während einer Inhaftierung nicht durch
Sicherheitskräfte oder Mitinhaftierte misshandelt werden würde. Selbst
wenn die türkischen Behörden die Garantien durchführen und ihre
Versprechungen einhalten würden, müsse man sich dennoch vor
Augen halten, dass es illusorisch sei, zu glauben, dem
Beschwerdeführer könne rein gar nichts passieren, da man jene
Personen, mit denen er zusammen wäre, nicht während vierundzwan-
zig Stunden überwachen könne.
L.g.f Zur Möglichkeit, im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft res-
pektive ein Gefängnis des Typ F verbracht zu werden, führte die
Schweizerische Vertretung schliesslich aus, politische Gefangene in
der Türkei würden in der Regel ihre Strafe in einem Gefängnis des
Typs F verbüssen. Aufgrund seines Profils würde der Beschwerdefüh-
rer wahrscheinlich in ein solches respektive in ein Hochsicherheitsge-
fängnis, das lediglich über Einzelzellen oder über Zellen für drei Perso-
nen verfüge, verbracht werden. Zur Zeit könne man jedoch nicht wis-
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sen, wo der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung seine Strafe
zu verbüssen hätte und ob er in eine Einzelzelle oder eine Dreierzelle
verbracht würde.
M.
M.a Mittels Verfügung vom 21. Dezember 2007 gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihm
getätigten Anfragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara, das
BJ, den DAP und die Sektion MILA sowie den entsprechenden
Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig sandte das BFM dem
Beschwerdeführer auf dessen vorgängigen Antrag hin die seit seinem
Entscheid vom 14. November 2006 neu eingegangenen wesentlichen
Aktenstücke zu.
M.b Nach erfolgter Fristerstreckung durch das BFM reichte der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Februar 2008
seine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt sowie die der Stellungnah-
me beigelegten diversen Dokumente - darunter eine vom 26. Januar
2008 datierte und von Helmut Oberdiek verfasste "Gutachterliche
Stellungnahme in Sachen Auslieferung von A._______" - wird, sofern
für den vorliegenden Entscheid massgebend, in den Erwägungen
eingegangen.
N.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar an
sich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er indessen in Anwendung des
konventionsrechtlichen Ausschlussgrundes der Begehung gemein-
rechtlicher Delikte vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention
auszuschliessen sei, stellte das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2008
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Dezember 2006 ab. Von der Prü-
fung der Wegweisung und deren Vollzugs sah das BFM zufolge eines
rechtskräftigen, die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden
Entscheides ab.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
O.
Gegen die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 erhob der Beschwer-
deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er seine Stellungnah-
Seite 23
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men an die Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 und vom 8. Februar 2008
sowie seine Beschwerdeschrift an die ARK vom 15. Dezember 2006
zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeeingabe erklärte.
In seiner Rechtsmittelschrift beantragte der Beschwerdeführer, es sei-
en die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Kostenerlass und Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Auf die Beschwerdebegründung, die darin aufgeführten zahlreichen In-
ternetartikel sowie den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungs-
ausschnitt aus dem "T._______" vom 20. Juni 2008 wird in den
nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
P.
Mittels Schreiben vom 20. Juni 2008 gab das BJ zum Entscheid des
BFM vom 23. Mai 2008 eine Erklärung ab, auf die das BFM mit Brief
vom 27. Juni 2008 antwortete. Auf deren Inhalt wird - sofern in casu
von Bedeutung - in den Erwägungen Bezug genommen. Beide Doku-
mente wurden dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zur Kennt-
nisnahme zugesandt.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete in der Folge
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei.
R.
R.a Mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
R.b Unter Beilage eines Zeitschriftenartikels sandte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Septem-
ber 2008 fristgerecht eine Replik zu.
S.
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S.a Am 30. September 2008 forderte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert
Frist eine detaillierte Kostennote einzureichen.
S.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer
eine Kostennote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass aufgrund der zahl-
reichen, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 22. Juni 2007 von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen
Seite 25
E-4286/2008
und der zusätzlichen Anhörung des Beschwerdeführers der Sachver-
halt heute als vollständig erstellt erscheint.
Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das BFM in seiner neuen Ver-
fügung vom 25. Juni 2008 den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht gerecht wird. Insbesondere ist es dem Grundsatz "inclusion be-
fore exclusion" gefolgt und hat demgemäss den Einschluss der Flücht-
lingseigenschaft vor dem Ausschluss geprüft und die entsprechende
Schlussfolgerung genügend substanziiert dargelegt.
4.
4.1 Als Flüchtling wird nach Art. 3 AsylG eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Definition und die inhaltliche Bedeutung des Flüchtlingsbe-
griffs gemäss Art. 3 AsylG decken sich im Wesentlichen mit der völker-
rechtlichen Umschreibung und dem Verständnis des Flüchtlingsbegriffs
gemäss Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
in Verbindung allerdings mit der in Art. 1 des Protokolls über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (Protokoll von
1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geo-
grafischen Einschränkung. Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs ge-
mäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmungen von
Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, wo die verschiede-
nen Gründe genannt werden, die gegebenenfalls zur Nichtanwendung
der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und damit im Er-
gebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling füh-
ren (vgl. dazu BVGE E-4207/2006 vom 11. September 2008 E. 5.1 f.).
4.3 Die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Seite 26
E-4286/2008
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vor-
aus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist in der
Regel die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründete Furcht vor einer solchen; massgebend für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aber der Zeitpunkt des
Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht
vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind mithin zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK
2005 Nr. 18 E. 7.1).
4.4 Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die
Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durch-
führung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch: "persecution") im
flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann
zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird,
um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) - zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem der genannten Motive in bedeutender Weise erschwert
wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnis-
mässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne)
und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten
werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeu-
tend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit ande-
rem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr.
29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
Seite 27
E-4286/2008
verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991,
S. 102, MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 74, MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in
ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Aus-
lieferung ist im Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender Praxis
der ARK (vgl. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a) zwar durch die Asylbehörden
nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt es mit Be-
zug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen,
ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne darstellen kann (vgl. VENA, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 7 f.).
4.5 Der Gesuchsteller muss schliesslich die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.6
4.6.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer an sich die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle.
Zwar würden die zahlreichen Anklagevorwürfe im Verfahren vor dem
Agir Ceza Mahkemesi (ACM) in C._______ an sich rein gemeinstraf-
rechtliche Vorwürfe beinhalten, deren Verfolgung grundsätzlich legitim
erscheinen würden. Bei einzelfallspezifischer Beweiswürdigung aller
vorhandenen Beweismittel ergäben sich allerdings einige Zweifel an
den diesbezüglichen Tatvorwürfen. Zudem seien die im Auslieferungs-
verfahren eingereichten türkischen Gerichtsakten in mehrfacher Hin-
sicht als mangelhaft zu beurteilen, da Unstimmigkeiten in Bezug auf
die Deliktsdaten herrschten und die Tatbeiträge des Beschwerdefüh-
rers unklar und unsubstanziiert dargelegt würden. Unter anderem die-
ser Umstand habe dazu geführt, dass das BJ lediglich für den Vorwurf
der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung eines Dorfmuhtars am (...)
(beziehungsweise [...]) die Auslieferung des Beschwerdeführers
bewilligt habe. Sämtliche vor dem ACM C._______ erhobenen An-
Seite 28
E-4286/2008
klagepunkte würden zudem auf reinen Abwesenheitsverfahren ba-
sieren, weshalb kein türkisches Befragungsprotokoll oder ein anderes
Gerichtsdokument vorliegen würde, das sachdienliche Aussagen des
Beschwerdeführers beinhalte oder wiedergebe. Es sei zudem bekannt,
dass türkische Gerichtsdokumente aus den 90-er-Jahren als "politi-
sche" Strafverfahren in der Türkei mitunter noch nicht den heutigen
rechtststaatlichen Anforderungen entsprochen hätten und immer wie-
der auf fragwürdige Weise zustande gekommene Zeugenaussagen be-
ziehungsweise Belastungsaussagen mitangeschuldigter Pesonen ent-
hielten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 zu-
sätzlich eingereichten türkischen Gerichtsdokumente, die belastende
Aussagen von E.________ enthalten würden, liesse sich ungeachtet
der Frage, ob die Aussagen von E.________ unter Folter zustande
gekommen seien, feststellen, dass die angebliche Straftat vom (...)
(oder [...]) (...) gar nicht Gegenstand des E.________ betreffenden
Urteils des damaligen DGM C._______ vom 3. Dezember 1999
gebildet habe. Die im Gerichtsverfahren vor dem ACM C._______
erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer
seien daher insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als in
der Sache nicht berechtigt und mutmasslich vorgeschoben. Es sei
somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine in Justiz
verpackte Verfolgung handle, um eine missliebige Person im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgen zu können ("persecution" innerhalb einer
vorgeschobenen "prosecution"). Ausserdem habe der
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem einzig verbleibenden
Deliktsvorwurf, für den die Auslieferung bewilligt worden sei, in der
Türkei mit einer unter Umständen mehrjährigen Untersuchungshaft zu
rechnen, was per se bereits einem ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkomme, zumal ein solcher mittels auslieferungs-
rechtlicher Garantie nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser
Nachteil bestehe zudem unabhängig vom Umstand, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Aktenlage mit einiger Wahrscheinlichkeit
freigesprochen würde. Was den strafrechtlich erhobenen Vorwurf beim
ACM D._______ anbelange, der im Kern die Mitgliedschaft und vor-
gesetzte Tätigkeit bei der PKK zum Inhalt habe, seien die entspre-
chenden Anklagepunkte als nicht auslieferungsfähig beurteilt worden,
weshalb offenbleiben könne, ob auch diese Vorwürfe unter anderem
geeignet wären, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen.
Seite 29
E-4286/2008
4.6.2 Das BFM verneinte aber, dass über die Furcht vor Strafverfol-
gung hinsichtlich des vorgeschobenen - gemäss Auslieferungsverfah-
ren einzigen noch der Strafverfolgung offen stehenden - Deliktes und
der zu erwartenden überlangen Untersuchungshaft hinaus eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes bestehe. Es stützte diese Er-
kenntnis auf eine eigene Einschätzung der durch die Türkei abgegebe-
nen diplomatischen Zusicherungen, die es als tauglich und wirksam,
für sämtliche türkischen Behördenstellen verbindlich und darüber hin-
aus als künftigen strafrechtlichen und strafprozessualen Änderungen
vorrangig erachtete.
Im Rahmen dieser Würdigung verwies die Vorinstanz vorab darauf,
dass sich die Lage in der Türkei verbessert habe, indem etwa ernst-
hafte polizeiliche Misshandlungen und Folterungen in der Haft heute
eigentliche Ausnahmen darstellen würden und die Türkei erstmals be-
reit gewesen sei, in einem Fall Garantien abzugeben. Auch habe das
BJ nur für einen einzigen Tatvorwurf die Auslieferung bewilligt. Die tür-
kischen Behörden seien an diese Einschränkung zufolge der abgege-
benen Garantie sowie auch gestützt auf das Spezialitätsprinzip gebun-
den. Die erwähnte Anstiftung zum Tötungsdelikt sei ausserdem erst-
instanzlich vor dem ACM C._______ noch hängig, und die türkischen
Strafbehörden müssten dem Beschwerdeführer diese Straftat daher
unter Einhaltung sämtlicher Garantien rechtsgenüglich erst nachwei-
sen, wobei die Unschuldsvermutung gelte und der Beschwerdeführer
alle Vorbehalte, die er im hiesigen Asylverfahren eingebracht habe,
ebenfalls geltend machen könne. Ein EMRK-konformes Strafverfahren
beinhalte zudem auch, dass keine Aussagen, die unter Folter zu Stan-
de gekommen seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet würden.
Die grenzüberschreitende Publizität des Falles würde einen weiteren
Schutz des Beschwerdeführers darstellen. Die Stellungnahme des BJ
würde diesen Standpunkt des BFM bestätigen. Schliesslich würde ge-
mäss dem BJ die Auslieferungspraxis zwischen der Schweiz und der
Türkei ohne nennenswerte Probleme verlaufen, einschliesslich eines
im 2007 erfolgten Falles einer Auslieferung gestützt auf spezielle Ga-
rantien.
Im Einzelnen argumentierte das BFM, die Wahrscheinlichkeit, während
einer Untersuchungshaft oder eines Strafvollzuges asylrelevante Be-
helligungen durch Polizeibeamte und Wärter zu erleiden, sei nicht nur
im Lichte der Besonderheiten des vorliegenden Falles, sondern auch
Seite 30
E-4286/2008
aufgrund des Monitorings durch die Schweizerische Botschaft zu ver-
neinen. Nach Einschätzung der Botschaft sei davon auszugehen, dass
die türkischen Behörden eine korrekte Behandlung des Beschwerde-
führers in der Haft gewährleisten könnten. Der Beschwerdeführer kön-
ne sich zudem jederzeit an den Botschaftsvertreter wenden. Dasselbe
gelte für allfällige Übergriffe seitens Mitinsassen, da die türkischen Be-
hörden zum Schutz des Beschwerdeführers verpflichtet seien, wobei
als Massnahmen etwa eine Schutzwache oder die Unterbringung in ei-
nem geeigneten Gefängnissektor denkbar seien. Eine Verbringung des
Beschwerdeführers in ein Gefängnis vom Typ F, welches über Einzel-
und Dreierzellen verfüge, sei zwar - wie der Botschaftsbericht zeige -
grundsätzlich denkbar, gemäss Auffassung der Botschaft sei jedoch
während des noch hängigen Strafverfahrens vor dem ACM C._______
davon auszugehen, dass er dort in einer lokalen Haftanstalt inhaftiert
würde. Sollte der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt werden
oder falls die Haftbedingungen der EMRK widersprechen würden, kön-
ne dies durch den Beschwerdeführer mittels Rüge beim Botschaftsver-
treter, der im Rahmen seiner Befugnisse ebenfalls jederzeit die Ver-
hältnisse überprüfen könne, rügen. Schliesslich schloss das BFM auch
allfällige Gefahren, welchen der Beschwerdeführer nach einer Haftent-
lassung ausgesetzt sein könnte, aus, indem es einerseits auf das im
Auslieferungsrecht geltende Spezialitätsprinzip respektive die Unzu-
lässigkeit, nachträgliche Anklagepunkte zu erheben, verwies. Die aus
den diplomatischen Garantien fliessenden Verpflichtungen würden
analog auch für die Zeit nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug
gelten. Die türkischen Behörden seien gestützt auf Art. 14 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAÜ, SR 0.353.1) ver-
pflichtet, dem Gesuchsteller eine ungehinderte und umgehende Aus-
reise aus der Türkei zu ermöglichen und ihm für den Zeitraum vor sei-
ner Ausreise den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Diese Schutz-
pflicht bestehe sowohl gegenüber allfälligen Übergriffen seitens priva-
ter Dritter als auch seitens staatlicher oder staatsnaher Organisatio-
nen nach einer Freilassung. Im Weiteren sei aufgrund der Besonder-
heiten des vorliegenden Falles vom Schutzwillen und von der Schutz-
fähigkeit des türkischen Staates für den Zeitraum nach einer Entlas-
sung bis zur Ausreise auszugehen. Diese Einschätzung werde sowohl
durch das BJ als auch die Botschaft bestätigt, auch wenn eine hun-
dertprozentige Sicherheit vor Übergriffen privater Dritter naturgemäss
nicht und in keinem Staat gewährleistet werden könne. Dasselbe gelte
im Übrigen analog auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend des erstinstanzlich hängigen Verfahrens aus der Untersuchungs-
Seite 31
E-4286/2008
haft entlassen würde, sich aber bis zum Ergehen eines Urteils der tür-
kischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung halten müsste.
4.7 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen des BFM in sei-
ner Rechtsmittelschrift vom 25. Juni 2008 insbesondere entgegen, im
Asylverfahren dürften die im Auslieferungsverfahren abgegebenen dip-
lomatischen Zusicherungen keine Berücksichtigung finden. Die Vorin-
stanz begnüge sich wiederholt damit, sich mit der Frage nach deren
Wirksamkeit, nicht aber mit jener nach deren rechtlichen Bindungswir-
kung für das Asylverfahren auseinanderzusetzen. Gemäss UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) hätten die Behör-
den im Asylverfahren nachzuweisen, dass diplomatische Zusicherun-
gen ein geeignetes und verlässliches Mittel zur Beseitigung aller For-
men von Verfolgung seien. Dies sei nur der Fall, wenn die Gefahr der
Verfolgung ausgeschlossen werden könne, so dass kein Anspruch auf
internationalen Schutz mehr bestehe, nicht aber wenn Restzweifel ge-
genüber der Einhaltung von Zusicherungen bestehen würden. Diese
Prüfung der Tauglichkeit sei im Einzelfall frei zu prüfen. Auch die ARK
habe in einer Stellungnahme vom 13. März 2006 (Bericht der Ge-
schäftsprüfungskommission des Ständerates, BBl 2006, S. 9078) er-
klärt, dass es im Asylverfahren nicht vorrangig auf Zusicherungen an-
komme.
Wie eine für die Stiftung Pro Asyl vorgenommene Untersuchung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
in Strassburg (EGMR) von Helmut Oberdiek (Helmut Oberdiek, Neue
Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, Frankfurt
a.M., März 2008) zeige, verletze die Türkei zudem wiederholt die ihr
aus der EMRK obliegenden menschenrechtlichen Verpflichtungen, ins-
besondere jene gemäss Art. 6 Ziffer 1. Trotz solchen durch den EGMR
festgestellten Verletzungen, seien in der Türkei anschliessend nur sehr
wenige Strafverfahren wieder aufgenommen worden. Eine Ausnahme
davon habe das Verfahren gegen die Abgeordneten der Partei DEP
(Demokratiepartei) gebildet. Im anschliessenden, durch das Landge-
richt Ankara ausgesprochenen Urteil vom 7. März 2007 seien die An-
geschuldigten jedoch erneut der Mitgliedschaft der bewaffneten Orga-
nisation PKK für schuldig befunden worden. Interessant sei dabei un-
ter anderem die darin enthaltene Begründung, niemand könne dem
Gericht Weisungen erteilen, sowie die Feststellung, Mitglieder des
Zentralkomitees der PKK könnten, nur weil sie nicht an Tötungsdelik-
ten teilgenommen hätten, nicht unbestraft bleiben. Gemäss Oberdiek
Seite 32
E-4286/2008
sei den meisten Richtern und Staatsanwälten in der Türkei Art. 6
EMRK anscheinend unbekannt oder unwichtig. Die diplomatischen Zu-
sicherungen würden die Gefahr einer Verletzung genannter Norm da-
her nicht ausschliessen. Die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Zu-
sicherungen durch die türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchie-
stufen habe sodann von der Schweizer Botschaft nicht genügend be-
antwortet werden können. Trotz der Annahme des BFM sowie auch je-
ner von Oberdiek in der beim BFM eingereichten gutachterlichen Stel-
lungnahme (s. vorn unter Bst. M.b), dass ein Schuldspruch des Be-
schwerdeführers ohne Verwertung der Aussagen von E.________
nicht möglich wäre, sei es undenkbar, dass der Beschwerdeführer als
langjähriges Mitglied des Zentralkomitees der PKK und des Kongra-
Gel freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt würde. Die Richter, die
ein solches Urteil fällen würden, müssten gleich wie der Staatsanwalt
im Fall "Semdinli" befürchten, ihres Amtes enthoben zu werden.
Das Risiko, in einem Gefängnis des Typ F untergebracht und durch
das Gefängnispersonal misshandelt zu werden, sei im Weiteren be-
sonders gross. Auch drohe ihm gestützt auf das Anti-Terror-Gesetz,
dessen Vorschriften erst im Jahre 2006 wieder verschärft worden
seien, eine längere Isolationshaft in einer Einzelzelle, was durch die
Botschaft bestätigt werde. Im Falle eines Schuldspruchs drohe ihm
eine Bestrafung zu erschwerter lebenslänglicher Haft, wovon bis zu
maximal neun Jahren in Einzelhaft vollzogen werden könnten. Eine
vorzeitige Entlassung wäre nicht möglich. Diese Praxis werde im EU-
Fortschrittsbericht vom November 2007 kritisiert. Im Weiteren sei vor-
stellbar, dass die türkischen Behörden im Falle der Rüge des Be-
schwerdeführers (via Vertreter der Schweizerischen Botschaft), die
Unterbringung würde Art. 3 EMRK und damit die entsprechende diplo-
matische Zusicherung verletzen, zurückweisen würden. Wie die
Schweizerische Botschaft auf eine solche Antwort reagieren würde,
werde durch das BFM in der angefochtenen Verfügung bezeichnender-
weise nicht beantwortet. Dass, wie vom BFM erwogen, eine Isolations-
haft auch mit dem Schutz des Beschwerdeführers begründet werden
könne, mute zynisch an, denn damit müsse gleichzeitig davon ausge-
gangen werden, dass ein sicherer Vollzug der Untersuchungshaft und
des Strafvollzugs in der Türkei gar nicht möglich wäre. Für den Fall ei-
ner Intervention durch die Schweiz sei zudem voraussehbar, dass die
türkischen Behörden geltend machen würden, die Vorschriften des
Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz 3713 zur Bekämpfung des Terrorismus,
ATG) seien EMRK-konform. Wie der Botschaftsantwort zu entnehmen
Seite 33
E-4286/2008
sei, habe die Schweizerische Vertretung darüber hinaus noch keine
klare Vorstellung darüber, wie sie das Monitoring wirksam umsetzen
könne.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich die diplomati-
schen Zusicherungen sodann nicht analog auch auf die Zeit nach der
Haftentlassung erstrecken, da die Türkei eine solche Zusicherung nie
abgegeben habe. Eine positive Schutzverpflichtung der Türkei, dem
Beschwerdeführer innert 45 Tagen nach der Haftentlassung die Aus-
reise zu ermöglichen, ergebe sich sodann aus Art. 14 EAÜ nicht. Auch
im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft würde Art. 14
EAÜ nicht zum Tragen kommen, da der Beschwerdeführer diesfalls
voraussichtlich verpflichtet werden würde, die Türkei nicht zu verlas-
sen. Schliesslich beantworte das BFM die Frage nach der Einhaltung
des Spezialitätsprinzips nicht zufriedenstellend, indem sie trotz der
Bedenken der Schweizerischen Vertretung ihren Standpunkt unter Hin-
weis auf das EAÜ und das BJ lediglich damit begründe, die Ein-
schätzung der Botschaft sei als unzutreffend zu erachten. Oberdiek
halte diesbezüglich denn auch in seinem Gutachten zum Ausliefe-
rungsverfahren fest, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass sich ein
Gericht, dessen Akten Angaben zu mehr als 30 Aktionen enthalte, auf
nur eine davon beschränken und sowohl gedanklich als auch formalju-
ristisch alle anderen Strafvorwürfe beiseite lassen werde.
4.8
4.8.1 Insoweit als die Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer
an sich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt - wobei es sich dabei darauf
beschränkt, begründete Furcht des Beschwerdeführers lediglich vor
der Strafverfolgung in einem aus politischen Gründen vorgeschobenen
Delikt (Anstiftung zum Mord) und der zu erwartenden überlangen Un-
tersuchungshaft als glaubhaft gemacht anzuerkennen -, besteht sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese nicht nur
nachvollziehbarerweise, sondern auch überzeugend begründete Fest-
stellung in Zweifel zu ziehen.
Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 29. August 2006 die Auslieferung
des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ab-
lehnenden Asylentscheides. Der Beschwerdeführer kann demnach
nicht ausgeliefert werden, solange kein rechtskräftiger negativer Ent-
scheid über sein Asylgesuch vorliegt. Ein solches Vorgehen, das dem
Asylentscheid Vorrang vor dem Auslieferungsentscheid einräumt, wird
Seite 34
E-4286/2008
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit begründet, dass eine
Auslieferung mit Blick auf Art. 3 Ziff. 2 EAÜ zu verweigern ist, wenn die
auszuliefernde Person die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, da es zu ver-
meiden gilt, dass die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die
sich aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ergeben,
mit denjenigen in Konflikt geraten, die aus der Flüchtlingskonvention
resultieren. Ungeachtet eines parallel zum Auslieferungsverfahren
hängigen Asylverfahrens haben die Auslieferungsbehörden aber sämt-
liche Auslieferungsvoraussetzungen und damit unter anderem auch
das Vorliegen des in Art. 3 Ziff. 2 EAÜ verankerten Auslieferungshin-
dernisses zu prüfen (vgl. VENA, a.a.o, S. 13 mit Hinweisen auf die ent-
sprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss erwähnter
Norm ist eine Auslieferung dann nicht zu bewilligen, wenn der ersuch-
te Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslie-
ferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Hand-
lung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen,
nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwä-
gungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person
der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe
ausgesetzt wäre. Eine solche Prüfung ist eng mit der sich im Asylver-
fahren stellenden Frage nach der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1 A Ziff. 2 FK verknüpft, da ein im Herkunftsstaat angehobenes
Strafverfahren unter anderem dann eine flüchtlingsrelevante Verfol-
gung darstellen kann, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass der asylsuchenden Person die Begehung ei-
nes gemeinrechtlichen Delikts unterschoben wird, um sie wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung zu verfolgen
(vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 4.4).
Weder dem Entscheid des BJ vom 29. August 2006 noch jenem des
Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass im
Rahmen des ordentlichen Auslieferungsverfahrens eine explizite Prü-
fung von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ stattgefunden hätte. Im Entscheid des BJ
wird mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der
Anstiftung zur Tötung eines Dorfvorstehers lediglich knapp ausgeführt,
es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das türkische Auslieferungs-
ersuchen konstruiert worden sei, um den Beschwerdeführer wegen
seiner politischen Anschauungen zu verfolgen (vgl. E. 8 c). Erwähntes
Bundesgerichtsurteil verneint sodann - wie das BJ auch - mit umfas-
Seite 35
E-4286/2008
sender Argumentation, dass es sich bei erwähnter Anstiftung um ein
politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAÜ handle (vgl. E. 3.1 bis
3.8). Eigentliche Erwägungen darüber, ob Anhaltspunkte für die An-
nahme bestünden, dass erwähntes Delikt dem Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ aus politischen Gründen unterschoben
worden sein könnte, finden sich im Bundesgerichtsentscheid nicht, be-
schränkt sich dieses doch in seinen Ausführungen darauf, unter Erwä-
gung 3.1 den Inhalt genannter Norm wiederzugeben. Mit dem bundes-
gerichtlichen Urteil liegt somit - entgegen der Ansicht des BJ in seinen
Stellungnahmen vom 9. August 2007 und 20. Juni 2008 - noch kein de-
finitiver Entscheid über die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Diskriminierung bei der Strafverfolgung des Beschwerdeführers vor.
Das Bundesgericht hat in den Erwägungen 3.1. - 3.8 seines Urteils
vom 23. Januar 2007 lediglich den gemeinrechtlichen Charakter der
verübten Straftat an sich geprüft und verneint; den bundesgerichtlichen
Erwägungen lassen sich hingegen keine Aussagen darüber entneh-
men, ob die türkischen Behörden, die verübte Straftat allenfalls aus
politischen Gründen zu Unrecht dem Beschwerdeführer zur Last ge-
legt haben könnten und damit ein Diskriminierungstatbestand im Sinne
von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ vorliegen würde.
Sowohl das BJ als auch das Bundesgericht haben demnach aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts die sich auch im vorliegenden Asyl-
verfahren zu stellende Frage, ob dem Beschwerdeführer die Anstiftung
zur Tötung eines Dorfvorstehers aus politischen Gründen unterstellt
worden sein könnte, nicht abschliessend beantwortet. Die Prüfung der
Frage, ob das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren unter die-
sem Aspekt eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, wurde
demnach zu Recht durch das BFM vorgenommen, weshalb - entgegen
der Auffassung des BJ in seiner Erklärung an das BFM - die diesbe-
zügliche Kognition der Vorinstanz zu bejahen ist.
4.8.2 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob
der Beschwerdeführer als ehemals hoher Funktionär der PKK bei ei-
ner Entlassung aus dem Gefängnis nicht mit gutem Grund flüchtlings-
rechtlich relevante Übergriffe durch (ultra)nationalistische Gruppierun-
gen oder gar durch staatsnahe Organisationen fürchtet. Auch er-
scheint die Furcht vor Mitgliedern der PKK, die Abtrünnige wie den Be-
schwerdeführer mit Gewalt zu verfolgen pflegen, als begründet. Diese
Einschätzung wird auch durch den Botschaftsbericht bestätigt, indem
die Vertretung eine solche von Dritten ausgehende Gefahr für wahr-
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scheinlich hält und hinsichtlich Dissidenten ausführt, es seien mehrere
entsprechende Attentate in der Türkei und im Ausland bekannt. Auch
die Vorinstanz schliesst in ihrer Würdigung eine solche Gefährdung
nicht aus, hält dem aber entgegen, die aus den diplomatischen Garan-
tien fliessenden Verpflichtungen würden analog auch für die Zeit nach
einer Entlassung aus dem Strafvollzug gelten. Dieser Auffassung kann
indes - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - nicht gefolgt
werden. In Art. 14 EAÜ wird lediglich unter dem Titel des Grundsatzes
der Spezialität festgehalten, dass ein Ausgelieferter unter anderem nur
dann wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung
als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeur-
teilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in
Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit unterworfen werden darf, wenn er, obwohl er die Möglichkeit
dazu hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert wor-
den ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung
nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen des Gebiets dorthin
zurückgekehrt ist (vgl. Abs. 1 Bst. b der erwähnten Norm). Weder kann
in dieser Formulierung eine zeitlich über das in der Türkei angehobene
Strafverfahren hinausgehende Wirkung der Garantien erblickt werden,
noch verpflichtet diese Bestimmung den türkischen Staat, dem Be-
schwerdeführer das Verlassen der Türkei zu ermöglichen oder ihm den
notwendigen Schutz vor Übergriffen seitens Dritter zu gewähren. Diese
Unsicherheit, welche durch die Auskünfte der Schweizerischen Vertre-
tung, wonach es fraglich sei, ob und mit welchen Mitteln sie den Be-
schwerdeführer schützen und ihm eine sichere Ausreise ermöglichen
dürfe und könne (s. vorn unter Bst. L.g.d) noch geschürt wird, lässt die
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch für diese Phase
als begründet erscheinen.
4.8.3 Ob die im Auslieferungsverfahren abgegebenen diplomatischen
Zusicherungen und durch die Türkei abgegebenen Garantien, die dem
Beschwerdeführer in seiner Heimat unter anderem ein faires Strafver-
fahren gemäss EMRK und UNO-Pakt II sowie die psychische und phy-
sische Unversehrtheit während der Dauer des Strafprozesses und ei-
ner allfälligen Freiheitsstrafe gewährleisten, als wirksam und tauglich
zu bezeichnen sind, um eine Verfolgungsgefahr ausschliessen zu kön-
nen, und welcher Stellenwert solchen fallbezogenen Garantien über
die ohnehin bestehenden Verpflichtungen der Türkei zur Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts zukommt, kann an-
Seite 37
E-4286/2008
gesichts der bereits erfolgten Bejahung einer begründeten Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung offen bleiben.
4.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr respektive Ausschaffung in
die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Er erfüllt demnach grundsätzlich die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlings-
konvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Grün-
de für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des
gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor
sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.
Diese Ausschlussbestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tat-
bestände von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c:
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende
Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR,
Handbuch], Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten ge-
mäss dem UNHCR zweifellos Mord, Vergewaltigung und bewaffneter
Raub (vgl. UNHCR, Background Note on the Application of the Exclu-
sion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status
of Refugees, Genf, 4. September 2003 [UNHCR, Background Note],
Ziff. 40; siehe auch die deutsche Zusammenfassung UNHCR, Richtlini-
en zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln:
Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, 4. September 2003 [UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14). Ein solches
Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charak-
ter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum
überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge-
samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR,
Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; UNHCR,
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E-4286/2008
Richtlinien, Ziff. 15). Ein weiteres Tatbestandselement bildet sodann
die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last ge-
legte Delikt (vgl. UNHCR, Background Note, Ziff. 50 ff.; UNHCR, Richt-
linien, Ziff. 18 ff.).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass ef-
fektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Ver-
hältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwä-
gung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft
der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff.
24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen,
dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfol-
gung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbre-
chens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der
Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschlie-
ssen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a).
5.2 Die Vorinstanz vertrat die Position, die gemeinstrafrechtlichen Vor-
würfe im Gerichtsverfahren vor dem ACM C._______ könnten dem Be-
schwerdeführer mit Blick auf einen Ausschluss vom Schutzbereich der
Flüchtlingskonvention nicht entgegengehalten werden. Anders verhalte
es sich jedoch mit den Tätigkeiten, die im Kern Gegenstand des Ge-
richtsverfahrens vor dem ACM D._______ bilden würden. Auch wenn
diese Tätigkeiten in Form der Mitgliedschaft bei der PKK und
vorgesetzte Tätigkeiten für diese Organisation zumindest teilweise
nicht tauglich seien, eine Auslieferung des Beschwerdeführers zu
bewirken, so begründeten diese einen Ausschluss nach Art. 1 F Bst. b
FK. Im Gegensatz zur Europäischen Union gelte für die Schweiz die
PKK zwar trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als terroristische
beziehungsweise kriminelle Organisation i.S. von Art. 260ter StGB. Zur
Umsetzung ihrer politischen Ziele begehe sie jedoch - wie in EMARK
2002 Nr. 9 ausgeführt werde - seit den achtziger Jahren als notorisch
zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende massive
Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren seien. Diesen Taten in Form von Anschlägen oder
gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern seien
im Laufe der Jahrzehnte seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum
Opfer gefallen und stünden daher offenkundig in keinem
angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen
Seite 39
E-4286/2008
Zielen. Aus den verschiedenen Abklärungsergebnissen lasse sich
schliessen, dass der Beschwerdeführer seit 1991 verschiedene
Kaderfunktionen sowohl auf operativer als auch auf Führungsebene
innegehabt habe. Dabei habe er insbesondere die ideologisch-
politische Ausbildung und Schulung von PKK-Kämpfern, die er über
Jahre hinweg mitgeprägt habe, zur Aufgabe gehabt. Auch sei ihm die
Wahrnehmung verschiedener logistischer Aufgaben sowie die Leistung
politisch-ideologischer Unterweisungen von ein- und ausgehenden
Militäreinheiten unter anderem im iranisch-türkischen Grenzraum
zugekommen, und er habe wiederholt auch als operativer Gebietsleiter
in frontnahen Bereichen im iranisch-nordirakisch-türkischen
Grenzraum gewirkt. Über mehrere Jahre hinweg habe er sich zudem in
der PKK-Zentrale aufgehalten und sei dort tätig gewesen. Von 2003
bis 2005 sei er als diplomatischer Repräsentant in B._______
gewesen. Schliesslich sei er von 1995 bis 2005 Mitglied des Zentralko-
mitees respektive dessen Nachfolgeorganisationen gewesen, wobei
ihm in dieser Funktion namentlich die Betreuung des Presse- und Aus-
bildungsbereichs zugekommen sei. Was die Umstände seiner Wahl in
dieses Komitee sowie seine Beschreibung, wie unbedeutend seine
Funktionen und Tätigkeiten im Rahmen dieses Gremiums letztlich ge-
wesen seien, anbelange, seien die diesbezüglichen ergänzenden Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vom 26.
September 2007 als nicht glaubhaft zu erachten, da diese im Kontrast
zu seinen früheren Aussagen stehen und den amtsinternen Erkennt-
nissen und denjenigen der Schweizerischen Botschaft in Ankara wi-
dersprechen würden. Die Wahl des Beschwerdeführers in das Zentral-
komitee im Jahre 1995 sei im Lichte der vorhergehenden Tätigkeiten
eher als weitere Beförderung zu sehen. Die PKK habe im Nordirak im
Übrigen über Jahre hinweg weitgehend freie Hand gehabt, was auch
ein Funktionieren der verschiedenen Parteiorgane, inklusive dem Zen-
tralkomitee, ermöglicht habe. Es sei daher auch davon auszugehen,
dass man nicht zufällig Mitglied des Zentralkomitees habe werden
können. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass das Zentral-
komitee zumindest formell für die Absegnung verschiedener bedeuten-
der Entscheide zuständig gewesen sei und der Beschwerdeführer da-
mit während seiner Mitgliedschaft an verschiedenen massgeblichen
Entscheiden der PKK zumindest formell mitgewirkt habe. Seine ge-
naue Einflussnahme und Stellung innerhalb des Zentralkomitees res-
pektive sein diesbezüglicher Tatbeitrag sei zwar nicht näher eruierbar.
Dies sei jedoch noch nicht relevant, da sein objektiver Tatbeitrag als
gegeben zu erachten sei. Der Beschwerdeführer sei ab 1995 zu den
Seite 40
E-4286/2008
50 obersten Führungspersonen der PKK zugehörend zu rechnen und
damit in der Lage gewesen, die Zielsetzungen der PKK mitzuprägen.
Als Mittäter müsse er sich die zahlreichen notorischen Straftatten der
PKK zumindest zwischen den Jahren 1991 bis 2005 anrechnen las-
sen. Diese seien im Kern als gemeinstrafrechtliche Taten gegen Leib
und Leben und daher nicht als politische Delikte zu qualifizieren. Allfäl-
lige Schuldminderungsgründe seien nicht ersichtlich, da weder das Al-
ter noch die Form der Tatteilnahme als Gründe in Betracht kommen
würden. Auch könne keine Delikts- oder Verfolgungsverjährung Be-
rücksichtigung finden, da zum Einen den Taten nach Art. 1 F FK ein
absoluter Charakter zukomme, verbunden mit einer gewissen Unver-
jährbarkeit und gemäss schweizerischem Strafrecht für die Taten für
den Zeitraum zwischen 1991 bis 2005 ohnehin von einer Nichtverjäh-
rung auszugehen sei. Auch eine Güterabwägung vermöge zu keinem
anderen Schluss zu führen, da die vom Beschwerdeführer mitzuver-
antwortenden Verbrechen der PKK und sein Tatbeitrag objektiv und
subjektiv schwerer wiegen würden als die ihm in der Türkei konkret
drohende Verfolgung in Form einer länger dauernden Untersuchungs-
haft. Eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK sei daher als verhältnis-
mässig und angemessen zu erachten. Ausführungen zur Frage, ob der
Beschwerdeführer eine Gefahr für die Schweiz darstelle, würden sich
erübrigen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - so das BFM in seiner
Konklusio - demnach zwar geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, indessen sei er zufolge Art. 1 F Bst. b FK von der Flücht-
lingseigenschaft auszuschliessen. Eine Anwendung des Grundsatzes
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG
komme somit nicht in Frage. Eine Wegweisung sei zudem gestützt auf
Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) nicht anzuordnen, da mittlerweilen ein rechtskräftiger
Auslieferungsentscheid vorliege.
5.3 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber auf Beschwerde-
ebene ein, die vom BFM vorgenommenen Abklärungen hätten keine
konkreten schwerwiegenden gemeinrechtlichen Delikte der PKK, für
die der Beschwerdeführer in persönlich vorwerfbarer Weise verant-
wortlich oder mitverantwortlich gemacht werden könne, zu Tage geför-
dert. Die Vorinstanz räume selber ein, die tatsächliche und spezifische
Einflussnahme des Beschwerdeführers nicht eruieren zu können, nen-
ne kein einziges konkretes Delikt unter Angabe des Zeitraums, Tatorts
Seite 41
E-4286/2008
oder der beteiligten Opfer und des persönlichen Tatbeitrags und des
Motivs des Beschwerdeführers. Im Weiteren liessen sich den Akten in
Bezug auf den von der Vorinstanz zitierten EMARK 2005 Nr. 18, der
sich auf Art. 1 F Bst. a FK beziehe, keine konkreten Hinweise dafür
entnehmen, dass er in kommandierender Stellung an Guerilla-Einsät-
zen beteiligt gewesen sei. Vielmehr mache er glaubhaft geltend, aus-
schliesslich administrative, logistische, publizistische und diplomati-
sche Aufgaben innerhalb der Organisation erfüllt und ab den 90-er-
Jahren den Standpunkt der politischen Lösung des Konflikts vertreten
zu haben. Wenn er als Mediensprecher andere Töne angeschlagen
habe, dann nur, weil er in dieser Funktion dazu verpflichtet gewesen
sei und nicht seine persönliche Meinung habe vertreten können. Ein
Verlassen der Organisation hätte seinen Tod bedeutet, weshalb ihm
nichts anderes übrig geblieben sei, als innerhalb der Organisation mit
Gleichgesinnten einen Meinungsumschwung zu erwirken.
Was schliesslich die Frage der Wegweisung anbelange, sei den Be-
sonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Denn auf
der einen Seite sei die Auslieferung des Beschwerdeführers für einen
Vorwurf bewilligt worden, den die Asylbehörden als konstruiert und
vorgeschoben beurteilen würden. Auf der anderen Seite werde er,
wenn es nach dem BFM gehe, wegen schwerer Verbrechen, für die er
als Kaderfunktionär der PKK angeblich persönlich verantwortlich sei,
von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, obwohl für die ent-
sprechende strafrechtliche Verfolgung die Auslieferung von den Auslie-
ferungsbehörden nicht bewilligt worden sei. Ziehe man in Betracht,
dass selbst die Schweizer Botschaft zur Auffassung gelange, dass
eine Verletzung des Spezialitätsprinzips nicht ausgeschlossen werden
könne, liefe er konkret Gefahr, entweder für ein konstruiertes Delikt
oder aber für seine politischen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt zu
werden. Somit würde entweder eine Verletzung des Non-Refoulements
oder des Spezialitätsprinzips erfolgen. Schliesslich gelte es zu
berücksichtigen, dass die im Asylverfahren eingeführten Akten aus
dem Strafverfahren gegen den Belastungszeugen E.________ wohl -
wie auch das beim BFM eingereichte Gutachten von Oberdiek -
entscheidend dazu beigetragen hätten, dass die Vorinstanz zur
Auffassung des konstruierten Delikts gelangt sei. Die gestützt auf
diese Dokumente eingereichten Revisionsbegehren seien indessen
durch das Bundesgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Bei diesem
Gang des Auslieferungsverfahrens könne Art. 32 Bst. b AsylV 1 nicht
ohne Verletzung des Non-Refoulement-Gebots angewendet werden,
Seite 42
E-4286/2008
weshalb der Auslieferungsentscheid keine taugliche Grundlage für
eine Wegweisung des Beschwerdeführers bilde.
5.4
5.4.1 Das BFM gelangt bei der von ihm vorgenommenen Prüfung des
Ausschlusstatbestands von Art. 1 F Bst. b FK zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer als Kadermitglied respektive als Mitglied im Zentral-
komitee der PKK als Mittäter beziehungsweise Mitverantwortlicher für
die durch die PKK im Laufe der Jahre verübten zahlreichen und notori-
schen Straftaten zu qualifizieren sei. Als Grundlage dieser Entscheid-
findung beruft sich die Vorinstanz einerseits unter Hinweis auf EMARK
2002 Nr. 9 E. 7c darauf, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen des bewaffneten Kampfes seit den achtziger Jahren - als no-
torisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende - massive
Gewaltakte begangen habe und begehe, die insgesamt als terroristi-
sche Handlungen zu qualifizieren seien.
Damit geht die Vorinstanz indes erneut davon aus, dass es sich bei
der PKK per se um eine terroristische Organisation im Sinne von Art.
260ter StGB handelt und interpretiert wiederholt EMARK 2002 Nr. 9
falsch. Denn wie bereits im Urteil E-7772/2006 unter Ziffer 4.8.5 erwo-
gen, hielt die ARK in genanntem Urteil unter anderem zwar fest, dass
die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und aus-
serhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass
ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teil-
weise ihre Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei ent-
spreche. Je nach Zeit, Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Perso-
nen etc. habe sich in den Jahren des Kampfes der politische, kriegeri-
sche oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in Weiterführung der ARK-Praxis so-
wohl die pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlun-
gen wie auch eine ebenso pauschale Qualifizierung dieser Organisati-
on als terroristische Organisation negiert. Auch im heutigen Zeitpunkt
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal
die offizielle Schweiz die PKK nach wie vor nicht zur Terrororganisa-
tionen erklärt hat.
5.4.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung im Weite-
ren die Ansicht, dass es in casu des Nachweises eines spezifischen
Tatbeitrages des Beschwerdeführers an einzelnen konkreten Delikten
nicht bedürfe, indem sie festhält, ein solcher sei irrelevant, da der ob-
Seite 43
E-4286/2008
jektive Tatbeitrag mit der Zugehörigkeit zum Zentralkomitee der PKK
als gegeben zu erachten sei. Bei dieser Beurteilung stützt sich das
BFM unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Juni 2007, indem es in seinen Erwägungen auf S. 12 und da-
mit auf E. 4.4 des erwähnten Entscheides verweist. Dabei verkennt die
Vorinstanz jedoch, dass eine solche Vermutung einer persönlichen
Verantwortlichkeit - die im Übrigen widerlegbar ist - gemäss erwähn-
tem Entscheid bedingen würde, dass die PKK als terroristische Orga-
nisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu bezeichnen wäre, was in
casu eben gerade nicht der Fall ist. Dies wird aus genannter Erwägung
offenkundig, in welcher das Bundesverwaltungsgericht unter anderem
festhält, dass die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK nicht ausschlies-
se, dass hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der
Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere
Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen würden, die Verant-
wortung für deren Handlungen zu tragen hätten. Lediglich bei Füh-
rungspersonen einer terroristischen Organisation könnte somit allen-
falls vom Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten
Delikten abstrahiert werden.
5.4.3 Andererseits gilt weiterhin, dass in Anbetracht der Tragweite ei-
nes Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention
von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verant-
wortlichkeit Abstand zu nehmen ist. Denn unabhängig von der Frage,
ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu ei-
ner Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von ex-
tremer Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwort-
lichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der
Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten
Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Ein-
flussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berück-
sichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 6.2). Im Weiteren verlangt
Art. 1 F Bst. b FK - wie auch Art. 1 F Bst. a und c FK - dass "ernsthafte
Gründe" für den Verdacht vorliegen, dass eine Person eine im Sinne
dieser Bestimmung aufgeführte Handlung begangen hat. Solche ernst-
haften Gründe sind vorhanden, wenn substanziell verdichtete Ver-
dachtsmomente vorliegen. Der Vorinstanz gelingt es in der angefochte-
nen Verfügung indessen nicht, diesen Anforderungen gerecht zu wer-
den, vermag sie doch den erforderlichen Nachweis für einzelne dem
Beschwerdeführer zurechenbare Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b
FK nicht zu erbringen. Sie macht nicht einmal den Versuch, erwiese-
Seite 44
E-4286/2008
nermassen erfolgte konkrete Straftaten der PKK in Verbindung mit
dem Beschwerdeführer zu bringen.
5.4.4 Die BFM-Sektion MILA nimmt zwar die Position ein, die ERNK
habe direkt auch eine Funktion für den bewaffneten Kampf übernom-
men. Eine solche Folgerung wird von ihr indessen einzig mit der mut-
masslichen Aussage Öcalans, der diese als Lokalmiliz bezeichnet ha-
ben soll, begründet. Auch kann dem darin pauschal vertretenen Stand-
punkt, als Mitglied des Zentralkomitees habe der Beschwerdeführer
Beschlüsse über den illegalen bewaffneten Kampf, zu dem auch die
Ermordung von Abweichlern gehörte, nicht gefolgt werden, da dieser
nicht nur nicht näher erörtert wird, sondern lediglich auf einer generel-
len Annahme beruht. Aus dem im Sektionsbericht erwähnten Interview
aus der Zeitschrift "I._______" vom (...), in welchem sich der
Beschwerdeführer unter dem Codenamen Y._______ zur Guerilla
geäussert haben soll, kann nicht einmal eine militante Haltung,
geschweige denn ein Aufruf zu Gewalttaten oder Mitverantwortung für
ebensolche herausgelesen werden. Und wenn im Artikel vom (...) in
der gleichen Zeitschrift der Beschwerdeführer, sofern er überhaupt
gemeint ist, - nach Angabe des Beschwerdeführers wurde der Name
X._______ (...) von verschiedenen PKK-Leuten verwendet - als
Kommandant der HPG bezeichnet wird, kann aus dieser Angabe eines
Journalisten nicht auf eine Form der Beteiligung des
Beschwerdeführers an Guerillaeinsätzen geschlossen werden. Denn
zum Einen werden erwähnte Zeitungsartikel in den Stellungnahmen
des DAP oder aber der Botschaft bezeichnenderweise nicht erwähnt.
Zum Anderen negierte der Beschwerdeführer stets, an bewaffneten
Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Schliesslich schätzt die
Sektion MILA gewisse Quellen selber als schwer verifizierbar ein und
lässt mit ihrem Fazit, es sei nicht möglich, die konkrete Tätigkeit und
den Einfluss des Beschwerdeführers während seiner Mitgliedschaft im
Zentralkomitee der PKK abzuklären, erkennen, dass keine
hinreichenden Verdachtsmomente eines individuellen Tatbeitrags des
Beschwerdeführers bestehen.
Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen der Botschaft nicht
entnehmen, führt diese doch selber aus, sie sei nicht in der Lage, zur
genauen Aufgabe, der Rolle und der Einflussnahme des Beschwerde-
führers Stellung zu nehmen.
Seite 45
E-4286/2008
Die Ausführungen des DAP, vieles deute darauf hin, dass die im Jahre
1999 durchgeführten gewaltsamen Aktionen (...) vom Zentralkomitee
der PKK gesteuert worden seien, können ebenfalls nicht als hinrei-
chendes Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer
Straftat gewertet werden, wird damit doch bloss eine Vermutung geäu-
ssert, was in Anbetracht des Beweissmasstabs von Art. 1 F FK eben-
falls nicht genügt.
5.4.5 Substanziell verdichtete Verdachtsmomente für die Annahme ei-
nes individuell konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers an ein-
zelnen gemeinrechtlichen Delikten wurden durch das BFM demnach
nicht dargelegt. Dessen ist sich das BFM denn auch durchaus be-
wusst, indem es selber einräumt, dass sich der Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers innerhalb des Zentralkomitees nicht bestimmen las-
se, da seine tatsächliche Stellung und Einflussnahme in diesem Gre-
mium nicht eruierbar sei (vgl. Ziffer 3.4 S. 24 der angefochtenen Verfü-
gung). Dabei verkennt die Vorinstanz aber, dass eine solche Schluss-
folgerung im Anwendungsbereich des Art. 1 F Bst. b FK - wie bereits
erwähnt - nicht ausreicht.
5.4.6 Ob die vom BFM vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung
respektive Güterabwägung einer näheren Überprüfung standhalten
würde, kann demnach offengelassen werden. Immerhin sei aber in die-
sem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht
des BFM eine solche Prüfung vorliegend zwingend auch die Frage be-
inhalten würde, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die schwei-
zerische Allgemeinheit darstellen würde. Dies wäre indes vorliegend
mindestens in Frage zu stellen, wird doch aus den Akten nicht ersicht-
lich, inwiefern der Beschwerdeführer, der sich von der PKK abgewen-
det hat und eigenen Angaben auf Beschwerdeebene zufolge nicht be-
absichtigt, seine politischen Tätigkeiten fortzuführen, eine potenzielle
Gefahr für die Schweizerische Bevölkerung darstellen könnte. Der
DAP argumentiert in seiner Antwort (vgl. A123, S. 2) lediglich hypothe-
tisch mit allfälligen gewalttätigen Protesten, indem es solche Aktivitä-
ten ausgehend von Dritten für den Fall der Fortdauer der Haft des Be-
schwerdeführers für wahrscheinlich hält. Konkrete vom Beschwerde-
führer ausgehenden Gefahren im Falle seiner Freilassung lassen sich
der Einschätzung des DAP nicht entnehmen, zumal dieser letztlich
selber die Auffassung vertritt, Kurden hierzulande dürften sich weiter
mittels Politik und eher nicht durch Gewalt Gehör für ihre Anliegen ver-
schaffen.
Seite 46
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5.4.7 Wie zuvor aufgezeigt, reicht die bestehende Beweislage im Sin-
ne des obgenannten Beweismasstabes nicht aus, um dem Beschwer-
deführer mit ausreichender Bestimmtheit ein schweres gemeinrechtli-
ches Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK vorzuhalten.
Da im Rahmen einer allfälligen Prüfung von Art. 1 F Bst. a oder c FK
der Massstab im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten derselbe
ist und es diesbezüglich ebenso an der Substanziierung allfälliger
Handlungen fehlen würde, fällt eine Anwendung dieser weiteren Aus-
schlussgründe von vornherein ausser Betracht. Eine entsprechende
Prüfung kann daher unterbleiben.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 49 AsylG gewährt die Schweiz Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, grundsätzlich Asyl; verweigert
wird die Asylgewährung bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes.
6.1 Nachdem feststeht, dass keine hinreichenden Gründe für den Aus-
schluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft beste-
hen, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgrün-
de zu prüfen; insbesondere stellt sich die Frage, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Tätigkeiten innerhalb des obersten Führungs-
gremiums der PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu be-
zeichnen ist. Demzufolge wird Flüchtlingen die Asylgewährung verwei-
gert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
6.2 Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine
Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüs-
se auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu. Während die entsprechende
Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8
aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis ei-
nen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 aStGB auch
weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a; 1996 Nr. 18 E. 5 - 7). Diese Ordnung ist bei
der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl.
Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbeson-
dere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlings-
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konvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier
nicht näher einzugehen ist.
6.3 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7
mit weiteren Hinweisen) wurden als "verwerfliche Handlungen", welche
die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejeni-
gen Delikte aufgefasst, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe"
gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des
StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Bot-
schaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition des Begriffs "Verbre-
chen" siehe Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; zu den Voraussetzungen
zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl.
die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002
Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a). A ls
"verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich zie-
hen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weni-
ger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen" im
Sinne von Art. 1 F Bst. b FK, solange sie dem abstrakten Verbrechens-
begriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4.12.1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen
Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben
oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9,
Erw. 7b). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit
Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und
Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl
1996 II 73 oben). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt
auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren indivi-
duellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern
ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder
Schuldmilderungsgründe zu zählen.
Nach ständiger Praxis der ARK sind ausserdem unter Art. 53 AsylG
auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konno-
tation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG ver-
wendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder straf-
bare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein defi-
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nierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlun-
gen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht,
wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der
verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was
doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise.
Ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtli-
chen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist -
wie bereits oben erwähnt - im Weiteren irrelevant (vgl. GATTIKER, a.a.O.,
S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b; 1993 Nr. 8). Zudem gilt es zu beach-
ten, dass bei Vorliegen einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdig-
keit zu beurteilenden verwerflichen Handlung ein konkreter Tatbeitrag
auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden kann, wobei mit
Blick auf den Beweismassstab kein strikter Nachweis erforderlich ist;
ein Geständnis oder eine verdichtete Beweislage genügen. Das Vor-
handensein eines konkreten Deliktes ist hingegen - entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zwingende Voraus-
setzung.
6.4
6.4.1 Wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.4.6) stellt der Beschwerdeführer
wohl kein Sicherheitsrisiko für die Schweiz dar. Im Weiteren kann aus
der alleinigen Mitgliedschaft einer Person bei der PKK nicht auf eine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG geschlossen wer-
den (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Hingegen führt die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bei der PKK eine hohe und verantwortliche
Stellung in Form seiner Zugehörigkeit zum Zentralkomitee einnahm, zu
seiner Asylunwürdigkeit:
6.4.2 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Seiten
der PKK eigenhändig am bewaffneten Kampf teilgenommen hat, kann
aufgrund seiner Stellung im Zentralkomitee, einem der höchsten Gre-
mien innerhalb dieser militanten Organisation, sowie seinen Angaben
zufolge davon ausgegangen werden, dass er den bewaffneten Kampf
der PKK als politische Methode zumindest gegen aussen und über
eine längere Zeitdauer hinweg in massgeblicher Weise befürwortet
und unterstützt hat, was als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG
zu erachten ist. Auch ohne nachweisbares Delikt im Sinne des Straf-
rechts trägt der Beschwerdeführer eine bedeutsame Mitverantwortung
für den von der PKK aufgenommenen und geführten Krieg und auch in
einer zwar nicht strafrechtlich fassbaren, wohl aber moralisch verurtei-
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lungswürdigen Weise für die in diesem Zusammenhang von der Orga-
nisation zu verantwortenden bewaffneten Aktionen und Verbrechen.
6.4.3 Daran ändert auch die im Bereich von Art. 53 AsylG vorzuneh-
mende Verhältnismässigkeitsprüfung nichts (vgl. dazu EMARK 2002
Nr. 9 E. 7d, 1996 Nr. 40 E. 5). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer
noch bis im Jahre 2005 im Zentralkomitee der PKK respektive dem
Volksrat des Kongra-Gel Aufgaben inne. Auch kann davon ausgegan-
gen werden, dass er den bewaffneten Kampf als politische Methode
der PKK gegen aussen hin mindestens bis anfangs 2002 unterstützte,
zumal sich seinen Angaben entnehmen lässt, dass er erst am 4. April
2002 anlässlich eines Kongresses, an welchem er in einem öffentli-
chen Statement den Krieg abgelehnt und für den Frieden plädiert hat,
dem Weg der Gewalt abgesagt hat. Eine eigentliche Abwendung von
der PKK und deren teilweise gewalttätigen Methoden, die diese zur Er-
reichung ihrer politischen Ziele einsetzte, fand somit frühestens ab die-
sem Zeitpunkt statt. Die unter dem Titel von Art. 53 AsylG als verwerf-
lich zu erachtenden Handlungen des Beschwerdeführers liegen dem-
nach aus heutiger Sicht zeitlich nicht derart weit zurück, als dass sie in
Nachempfindung der strafrechtlichen Verjährungsregeln (vgl. EMARK
1996 Nr. 40 E. 5) nicht mehr zu beachten wären. Auch Rechtferti-
gungs- und Schuldminderungsgründe sind keine zu erblicken; nament-
lich ist das Abwenden vom bewaffneten Kampf und in einem späteren
Zeitpunkt von der PKK noch keineswegs als tätige Reue im Sinne von
Art. 48 Bst. d StGB zu verstehen.
6.4.4 Ein des Asyls unwürdiger Flüchtling hat grundsätzlich Anspruch
darauf, in der Schweiz verbleiben zu dürfen - vorbehalten bleibt die
Aufnahme in einem Drittland - und es stehen ihm alle direkt aus der
Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Die Anwendung der Aus-
schlussklausel von Art. 53 AsylG ist damit auch in diesem Konnex als
verhältnismässig zu erachten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM dem Be-
schwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1 A Ziff. 2 FK respektive Art. 3 AsylG nicht zuerkannt hat und die
Verfügung vom 23. Mai 2008 insoweit Bundesrecht verletzt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und
die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
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Das BFM ist demnach anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen.
7.1 Insofern der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl bean-
tragt, ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verwei-
gert, weshalb die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu
bestätigen und daher die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
8.
Das BJ hat mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 29. August
2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt
eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides bewilligt. Damit
wurde der auslieferungsrechtliche Entscheid an eine Suspensivbe-
dingung geknüpft, was bedeutet, dass erst mit Eintritt der (aufschie-
benden) Bedingung die Auslieferung des Beschwerdeführers ihre Wir-
kung entfaltet respektive bewilligt werden kann.
Mit Ausfällen des vorliegenden Urteils erwächst dieses mit heutigem
Datum in formelle Rechtskraft. Wohl wird damit das Asylgesuch abge-
lehnt. Mit dem Vorbehalt eines "ablehnenden Asylentscheides" kann
das BJ allerdings nur einen Entscheid gemeint haben, mit welchem
auch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert wird.
Dieser Auffassung folgt auch das Bundesgericht in seiner Rechtspre-
chung, indem es einen Asylentscheid nur dann als ablehnend erachtet,
wenn nicht nur das Asylgesuch abgelehnt, sondern auch die Flücht-
lingseigenschaft eines Asylsuchenden verneint wird, da die Ablehnung
des Asylgesuches einer die Flüchtlingseigenschaft besitzenden Per-
son wegen Vorliegens von Asylausschlussgründen für sich allein den
Schutz vor Rückschiebung nicht unberührt lässt (vgl. VENA, a.a.O., S.
12 Fn. 115 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichts). Diese Voraussetzungen zur Bewilligung der Auslie-
ferung des Beschwerdeführers an die Türkei sind demnach nicht er-
füllt.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Flüchtlingsei-
genschaft und da sich die Vorinstanz weder mit der Frage der Wegwei-
sung noch der Prüfung der Wegweisungshindernisse befasst hat und
bislang zu befassen hatte, ist das BFM anzuweisen, eine entsprechen-
de Prüfung vorzunehmen.
9.
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E-4286/2008
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos
zu erachten waren, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 21. Juli 2008 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um
Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist auch nicht davon
auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich
zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten zu erheben.
9.2
9.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE), welche praxisgemäss um die
Hälfte herabzusetzen ist (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1).
9.2.2 Nach Prüfung der Kostennote vom 3. Oktober 2008, mit welcher
insgesamt Aufwendungen von Fr. 27'145.20 geltend gemacht werden,
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der darin
aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.--, jedenfalls soweit der Zeit-
aufwand vom Rechtsvertreter selber erbracht worden ist, als ange-
messen erscheint. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenauf-
wand von über 80 Stunden erscheint hingegen als nicht in allen Teilen
notwendig, da darin - wie bereits im vorangegangenen Beschwerde-
verfahren - Aufwandsposten für Tätigkeiten enthalten sind, die nicht
oder nicht direkt für das vorliegende Beschwerdeverfahren erbracht
wurden, sondern primär mit dem strafrechtlichen Auslieferungsverfah-
ren oder mit Pressearbeit in Zusammenhang stehen. Nach Abzug der
entsprechenden Aufwendungen wird der notwendige Zeitaufwand auf
etwa 60 Stunden bemessen (Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 10
Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung der als angemessen zu be-
zeichnenden Auslagen von Fr. 652.90 belaufen sich die Vertretungs-
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kosten demnach auf Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die reduzierte
Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.
9.2.3 Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes
kommt bei einer wie in casu zugesprochenen Parteientschädigung le-
diglich subsidiär zum Tragen, weshalb dem als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzten Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs.
2 VwVG nur im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzu-
sprechen ist. Nach Kürzung der Kostennote beläuft sich dieses auf die
Hälfte von Fr. 20'000.--, d.h. auf Fr. 10'000.--. Der Anspruch auf das
(restliche) amtliche Honorar wird daher im Umfang der gesprochenen
Parteientschädigung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt
wird, abgewiesen.
3.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 wird
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen.
4.
Die Akten werden dem BFM zur Prüfung hinsichtlich Wegweisung und
Wegweisungsvollzugshindernisse überwiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 10'000.-- zu entrichten. Dem als unentgeltlichen
Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Hono-
rar von Fr. 10'000.-- zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- das Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sek-
tion Auslieferung ad (...)
- das Bundesgericht ad (...) und (...)
- das Bundesstrafgericht ad (...)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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