B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4286/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (…).
E-4286/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2014 und reiste nach Nepal, wo sie sich (…) Monate lang
aufgehalten habe. Am (…) November 2014 sei sie von Nepal an einen ihr
unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am (…) November 2014 mit
dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Am Tag ihrer Ankunft stellte sie im
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich ein Asylgesuch. Ihre Befragung zur Person
(BzP) fand am 17. November 2014, ihre einlässliche Anhörung am 2. De-
zember 2014 statt. Dabei trug sie im Wesentlichen folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Gemeinde D._______, Präfektur
E._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet. Sie sei nie zur Schule gegangen und
habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zu Hause die Grosseltern gepflegt und
Hausarbeiten verrichtet. Zudem habe sie ihren Eltern auf dem Feld gehol-
fen. Ihre Eltern, ein Bruder und ihre pflegebedürftige Grossmutter lebten
immer noch in B._______. Ihre chinesische Identitätskarte sei ihr vom
Schlepper in Nepal abgenommen worden. Am (…) März 2014, (…), habe
sie an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von zwei chinesi-
schen Polizisten beobachtet worden und habe fliehen müssen. Einige
Jahre zuvor habe sie mit ihrem Vater Dalai-Lama-Fotos verteilt. Deswegen
sei ihr Vater eine Woche lang inhaftiert worden; sie selbst sei noch zu jung
gewesen, um ins Gefängnis zu kommen. Anderweitige Probleme mit den
chinesischen Behörden habe sie nicht gehabt.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden
der Beschwerdeführerin neben den Fragen zu ihren Asylgründen vertiefte
Fragen zu ihrem Herkunftsort (Länderkenntnisse, geographische Bege-
benheiten und Alltagswissen zu Tibet) gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China aus-
schloss. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR
E-4286/2017
Seite 3
142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation er-
fahren habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibeti-
schen Diaspora sozialisiert worden sei.
C.
Mit Urteil E-7554/2014 vom 17. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhobene Be-
schwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2014
auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10
festgehaltenen Mindestanforderungen an die von der Vorinstanz im Rah-
men der eingehenden Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung aus,
dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Akten-
lage nicht möglich sei, die Einschätzung des SEM, wonach das Alltagswis-
sen der Beschwerdeführerin mangelhaft sei, aufgrund objektiv nachvoll-
ziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Zudem habe
die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zumindest betreffend die an-
gezweifelte Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig
respektive richtig abgeklärt, weshalb sich eine Kassation auch aus diesem
Grund rechtfertige.
II.
D.
D.a Am 21. Oktober 2016 wurde seitens der Fachstelle Lingua im Auftrag
des SEM ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdefüh-
rerin durchgeführt. Gestützt darauf wurde am 17. Januar 2017 ein schriftli-
ches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart und die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-
Analyse") erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwer-
deführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person sehr wahr-
scheinlich nicht – wie von ihr behauptet – aus dem Kreis C._______, Ge-
biet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, sondern vielmehr aus einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt.
D.b Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 legte das SEM der Beschwerde-
führerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse
betrauten, sachverständigen Person offen und gewährte ihr dazu und zu
den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör.
E-4286/2017
Seite 4
D.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nutzte die Beschwerdeführerin die
Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf diese wird – soweit sie entscheidrele-
vant ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zudem legte
die Beschwerdeführerin kurz darauf eine Bestätigung des (…) ins Recht,
wonach sie tatsächlich Tibeterin und Teil der tibetischen Gemeinschaft in
der Schweiz und in Liechtenstein sei, und es für sie als tibetischer Flücht-
ling unmöglich sei, offizielle Papiere aus China zu beschaffen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksre-
publik China ausschloss.
Zur Begründung verwies es im Detail auf die Ergebnisse der Lingua-Ana-
lyse. Ferner argumentierte es, die Vorfluchtvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien unglaubhaft. Auch habe sie keinerlei Identitätspapiere abgege-
ben und mangelhafte Angaben zur Reiseroute gemacht, was Indizien dafür
seien, dass sie ihre tatsächliche Herkunft verschleiern wolle. Insgesamt sei
es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe.
Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Auf-
enthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis
auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zu-
mutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China aus-
geschlossen sei.
F.
Mit Eingabe vom 1. August 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 Beschwerde und
beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und in der Sache neu
zu beurteilen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nach-
fluchtgründe vorlägen, subeventualiter, dass der Vollzug unzumutbar und
unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
E-4286/2017
Seite 5
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ihrer Mitwirkungs-
pflicht immer nachgekommen und habe stets korrekte Angaben zu ihrer
Identität gemacht. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei über-
dies zu berücksichtigen, dass sie durch die Flucht traumatisiert sei und sie
plötzlich ihre nächsten Bezugspersonen verloren habe, was sie, zusam-
men mit der Situation als Flüchtling, sehr belaste. Da ihre tibetische Ethnie
nicht angezweifelt werde, sei im Sinne von EMARK 2005 Nr. 1 aber in je-
dem Fall auf ihre chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Zudem
habe sie China illegal und ohne gültige Reisepapiere verlassen, weshalb
sie im Sinne eines Eventualstandpunktes über subjektive Nachflucht-
gründe verfüge.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe und über die weiteren Beschwerdebe-
gehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro-
zessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und
forderte sie – unter Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Be-
schwerde einzutreten – auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu bezahlen.
I.
Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte das zuständige Zivilstands-
amt das SEM über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführe-
rin und ersuchte um Einsichtnahme in deren Asyldossier. Am 5. Septem-
ber 2017 kam das SEM diesem Ersuchen nach.
J.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin da-
rum, ihr die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu ermöglichen.
E-4286/2017
Seite 6
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung ab und setzte der Beschwer-
deführerin – unter Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde
nicht einzutreten – zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist von
drei Tagen an.
L.
Am 7. September 2017, und damit innert Frist, kam die Beschwerdeführe-
rin der Aufforderung zur Zahlung des geforderten Kostenvorschusses
nach.
M.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht unter Beilage einer Kopie des Auszugs aus dem
Eheregister mit, dass sie am 7. Februar 2018 F._______ (N […]) geheiratet
habe und gestützt auf Art. 51 AsylG um Aufnahme in seine Flüchtlingsei-
genschaft ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-4286/2017
Seite 7
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend be-
treffend die Fragen von Asyl und originärer Flüchtlingseigenschaft um eine
offensichtlich unbegründete, bezüglich aller anderen Fragen demgegen-
über um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die be-
troffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann
(vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
E-4286/2017
Seite 8
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
5.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
E-4286/2017
Seite 9
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Nachdem im vorliegenden Fall nach der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, erübrigt es sich zu
überprüfen, ob das SEM die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforde-
rungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten
hat. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kommt das Gericht zum
Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise ab-
geklärt hat. Auch hat es der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt
des Lingua-Gutachtens mit dem detaillierten Schreiben vom 16. Feb-
ruar 2017 korrekt offengelegt und damit auch die Anforderungen an das
rechtliche Gehör gewahrt.
E-4286/2017
Seite 10
6.2 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse
wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwal-
tungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des
BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Ja-
nuar 2012).
6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Lingua-Ana-
lyse fundiert und das daraus resultierende Gutachten mit einer überzeu-
genden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Be-
anstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sach-
verständigen Person bestehen keine Zweifel. Mithin stimmt das Gericht
dem SEM – unter Berücksichtigung von BVGE 2014/12, der zu einer Än-
derung der Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitier-
ten EMARK 2005 Nr. 1 führte – zu, dass überwiegende Zweifel an der
Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet bestehen. Angesichts
der Resultate der Lingua-Analyse geht es davon aus, dass die Beschwer-
deführerin zwar wahrscheinlich tatsächlich einmal im von ihr behaupteten
Gebiet gelebt hat, dies aber viele Jahre her ist, so dass angenommen wer-
den kann, dass sie bereits in einem Drittstaat Zuflucht gefunden und dort
ihre Hauptsozialisation erfahren hat.
An diesen Einschätzungen ändern auch die von der Beschwerdeführerin
gegen die Ergebnisse der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände in ihrer
Stellungnahme vom 27. Februar 2017 nichts. So stellte sie darin die Beur-
teilung ihrer Aussagen zur administrativen Einteilung ihrer behaupteten
Heimatregion, zur Bezeichnung des Klosters in ihrem angeblichen Heimat-
dorf und zur Beschaffung ihres Personalausweises in Frage, ohne die
Richtigkeit ihrer Angaben zu belegen. Unter diesen Umständen gelangt
das Gericht zum Schluss, dass es sich dabei um reine Behauptungen han-
E-4286/2017
Seite 11
delt, welche nicht geeignet sind, die diesbezüglich überzeugende Begrün-
dung der sachverständigen Person in Frage zu stellen. Ferner wies die Be-
schwerdeführerin mit Bezug zu ihren von der sachverständigen Person als
falsch qualifizierten Distanzangaben darauf hin, dass sie nicht wisse, ob
die fragliche Strasse in den vergangen zwei bis drei Jahren verändert wor-
den sei. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde darin jedoch berück-
sichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur bis ins Jahr 2014 in der von ihr
behaupteten Heimatregion gelebt haben will. Des Weiteren machte die Be-
schwerdeführerin mit Blick auf die Beurteilung ihrer Aussagen zu Sehens-
würdigkeiten in ihrer behaupteten Herkunftsregion, zur Beschaffung ihres
Personalausweises und zu Einkäufen geltend, dass sie nicht viel von der
Aussenwelt mitbekommen habe, da sie immer damit beschäftigt gewesen
sei, nach ihrer Grossmutter zu schauen, und in ihrer eigenen Welt gelebt
habe. Diese Argumentation überzeugt angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin angegeben hatte, 28 Jahre in ihrer angeblichen Hei-
matregion gelebt zu haben, nicht.
6.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es – wie von der sachverständigen
Person überzeugend dargelegt – überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisation nicht in Ü-Tsang und damit in
der Volksrepublik China erfahren hat. Damit ist auch ihren Vorfluchtgrün-
den jegliche Grundlage entzogen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten entbehren die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation insgesamt der
Glaubhaftigkeit, womit auch ihren Vorfluchtgründen jegliche Grundlage
entzogen ist. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor
ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten
müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt. Beim auf Beschwerdeebene einge-
reichten Schreiben des (…) handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben,
dem kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das Lingua-Gut-
achten bestätigte Unglaubhaftigkeit ihrer Identität umzustossen. Soweit
das (…) die tibetische Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bestä-
tigt, wurde dies vom SEM nicht in Zweifel gezogen.
7.2 Auch ist es der Beschwerdeführerin angesichts der vorangehenden
Ausführungen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie die originäre
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E-4286/2017
Seite 12
Allerdings machte sie aufgrund ihrer Heirat mit F._______ (N […]) auf Be-
schwerdeebene geltend, es sei ihr gestützt auf Art. 51 AsylG die derivative
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Um der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Auswirkungen ih-
rer Heirat mit F._______ den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in
diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt
und zusätzliche Beweise erhoben werden müssen, erscheint es angezeigt,
die Ziffern 1 und 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung der
flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom
7. Februar 2018 ans SEM zurückzuweisen.
8.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das
SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat. In die-
sen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bezüglich der derivativen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs ist die
Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sa-
che in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zwecks Abklärung der
flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom
7. Februar 2018 und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um zwei Drittel
reduzierten Verfahrenskosten – angesichts der Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Bst. H) – der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
ser Betrag ist mit dem am 7. September 2017 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin sind zulasten der
Gerichtskasse folglich Fr. 500.– zurückzuerstatten.
E-4286/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und den
Vollzug betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden für das vorliegende Verfahren Kosten von
Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 7. September 2017 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet. Der Beschwerdefüh-
rerin sind zulasten der Gerichtskasse Fr. 500.– zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: