B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4288/2019
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beab-
sichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegwei-
sung anzuordnen. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
C.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin am
27. Mai 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Am 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 hob die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum
14. Oktober 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Es sei die Sache für eine nachvollziehbare Be-
gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzu-
ordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-4288/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 112
Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.3 Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum
vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1
VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
(rechtliches Gehör). Die Vorinstanz habe es unterlassen, in der Verfügung
vom 15. September 2016 zu begründen, weshalb der Wegweisungsvollzug
für den Beschwerdeführer als unzumutbar eingeschätzt werde. Zudem sei
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die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. August 2019 ohne nachvollzieh-
bare Begründung zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug sei nicht
mehr unzumutbar.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 In der Verfügung vom 16. August 2019 behandelt die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlich. Dem Beschwerde-
führer war es demnach möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten,
wie dies aus der Beschwerde hervorgeht. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung der Begründungspflicht hinsichtlich der Verfügung vom 15. Septem-
ber 2016 moniert, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht einzutreten ist.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, respektive
unzulässig, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Das Staatssekretariat überprüft nach
erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84
Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege-
ben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Per-
son möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich
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rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben
(Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme da-
mit, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch
sei er aus diesem desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea sei er gemäss
eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er in Eritrea bereits militärisch aufgeboten worden
sei, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen
Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ent-
gegen (Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E.
6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise sei festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach
Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe. Damit sei das
ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu
verneinen (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1
und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, seine Mutter sei bis vor kurzem während rund einem Jahr
in Haft gewesen und sein Bruder sei als minderjähriger in den Militärdienst
eingezogen worden, könne nicht auf eine konkrete persönliche Gefähr-
dung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Wegweisungsvoll-
zug sei somit zulässig. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle seiner Rückkehr aus-
gegangen werden müsse. Er sei jung, alleinstehend sowie arbeitsfähig und
leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden.
Er habe bereits vor seiner Ausreise Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
und in einer Bäckerei sammeln können und verfüge über ein familiäres Be-
ziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zumut-
bar. Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier Jahren in der Schweiz und
weise keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der hei-
matlichen Kultur sei er nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung
sei somit verhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Analogie zwischen sei-
nem Fall und dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017, da die Vorinstanz in jenem Verfahren
nie eine vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Der Wegweisungsvollzug
sei unzumutbar, wenn bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Die Frage der Zumutbarkeit
müsse daher im Einzelfall geprüft werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfü-
gung vom 15. September 2016 hätten begünstigende individuelle Um-
stände (jung, alleinstehend, arbeitsfähig, gesund) vorgelegen und dennoch
sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme ge-
währt worden. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert, weshalb
es nicht nachvollziehbar sei, dass nun unter den gleichen Bedingungen die
vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei. Trotz begünstigender Um-
stände sei er nach wie vor nicht in der Lage, sich in Eritrea eine Existenz
aufzubauen. Die vorläufige Aufnahme sei zu belassen.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nach-
dem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2016 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Ver-
fügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzur-
teils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch
ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea
war er 16 Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in
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Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine
drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (Koordinationsurteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E. 6.1). Auch in Bezug auf die ille-
gale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des-
sen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko
einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E.5.1 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Der Wegwei-
sungsvollzug ist demnach zulässig.
7.1.5 Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an
der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die entsprechenden Aus-
führungen und Quellenangaben ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt
für die Darlegungen zur illegale Ausreise, über die im Übrigen rechtskräftig
entschieden wurde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Woh-
nungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen
verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu
Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jah-
ren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu
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verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1,
vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich
die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren ver-
ändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung wegge-
fallen sind.
7.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwer-
deführer verfügt über mindestens neun Jahre Schulbildung, ist arbeitsfä-
hig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat
keine Kinder. Er weist Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer
Bäckerei auf. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine
Arbeitstätigkeit aufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen
kann. Zudem verfügt er in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und Ver-
wandten über ein soziales tragfähiges Beziehungsnetz, dass ihn nötigen-
falls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Er ist
zwar im Januar 2015 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und
hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre
hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grund-
sätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3;
EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge
fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52
E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrations-
bemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E-4288/2019
Seite 10
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener