B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4289/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende 1–3,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 5. Juni 2015 wurde D._______ (angeblicher Ehemann der Beschwer-
deführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt.
B.
Die Beschwerdeführenden suchten am 10. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 17. November 2015 fanden die Befragungen zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) statt.
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin 1 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Familienzusammen-
führung mit ihrem Ehemann in Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdeführe-
rin 1 ausdrücklich auf eine Familienzusammenführung und hielt an ihrem
Asylgesuch in der Schweiz fest, woraufhin das SEM den Beschwerdefüh-
renden am 26. Januar 2016 die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit-
teilte.
D.
Am 11. Mai 2016 fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung)
der Beschwerdeführerinnen statt (der Beschwerdeführer 3 wurde aufgrund
seines jungen Alters nicht befragt). Hierbei machten sie im Wesentlichen
geltend, D._______ habe als (…) beim Militär gearbeitet. Aufgrund eines
am (…) oder (…) Dezember 2014 angeordneten Auslandeinsatzes sei die-
ser noch am selben Abend von zuhause aus geflohen. Deshalb seien sie
von den iranischen Behörden aufgesucht sowie während mehreren Tagen
entführt und misshandelt worden. Im Oktober 2015 seien sie ebenfalls aus-
gereist. Ferner seien sie wegen ihres Glaubens (Yaresan) diskriminiert
worden.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage einer Ausweiskopie (als „Kopie des Militärausweises des Eheman-
nes“ bezeichnet), fünf Kopien von Fotos und einem E-Mail-Ausdruck beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der
Entscheid des SEM vom 9. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihre Asyl-
gesuche gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzu-
weisen und dieses anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 – insbesondere zur posttrau-
matischen Belastungsstörung – zu erstellen und das Asylgesuch einer
neuen Prüfung zu unterziehen. Subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das Asylverfahren bis
zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens des
Ehemannes zu sistieren. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand
zu bewilligen.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Aufenthalt und Verfahren
von D._______ enthält und beantragt wird, das Asylverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens zu sistie-
ren, ist festzuhalten, dass auf eine Familienzusammenführung explizit ver-
zichtet wurde (SEM-Akten, B12/1). Dies haben sich die Beschwerdefüh-
renden anrechnen zu lassen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist
abzuweisen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Gehörsverletzung in Form ver-
weigerter Akteneinsicht. Die fehlende Einsichtnahme in die Befragung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 stelle eine schwerwiegende Ge-
hörsverletzung dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.3 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache Einga-
ben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden sowie alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke oder Niederschriften eröffneter Verfü-
gungen einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Art. 26 VwVG gewährt grund-
sätzlich kein Einsichtsrecht in Akten eines „anderen“ (WALDMANN/OESCH-
GER in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 26 N. 59 S. 565).
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3.4 Das Verfahren von D._______ wurde bereits am 13. Mai 2015 rechts-
kräftig abgeschlossen. Die entsprechenden Aktenstücke werden separat
mit Aktenverzeichnis A (nachfolgend Akten A) geführt, das Verfahren der
Beschwerdeführenden hingegen mit Aktenverzeichnis B (nachfolgend Ak-
ten B). Die Vorinstanz hat zu Recht keine Einsicht in die Akten A von
D._______ gewährt. So hat eine Partei nur Anspruch auf Akteneinsicht in
ihrer eigenen Sache (vorliegend Akten B; Art. 26 Abs. 1 VwVG) und ist den
Akten keine Vollmacht für ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch be-
treffend die Akten von D._______ zu entnehmen. Sodann fehlt es dem am
27. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen und wohl fälschlicher-
weise mit 17. Juni 2014 datierten Akteneinsichtsgesuch (SEM-Akten,
B25/1) – neben einer entsprechenden Vollmacht – bereits an einer Erklä-
rung betreffend Einsicht in die Akten A. Mit wiederholtem Akteneinsichts-
gesuch vom 30. Juni 2016 – dem ebenfalls keine entsprechende Vollmacht
beiliegt – wurde vom Rechtsvertreter wohl fälschlicherweise um Einsicht in
die Akten von E._______ ersucht (auch unter der ZEMIS-Nummer und den
Alias-Namen des angeblichen Ehemannes keine solche Namenkombina-
tion auffindbar). Hinzu kommt, dass die Akteneinsicht nicht rechtserheblich
ist, zumal sich die Vorinstanz nur auf eine Stelle der Akten A beruft, welche
sie bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich
der Zweitbefragung korrekt zur Kenntnis gebracht hat (vier Monate abwei-
chende Zeitangabe; SEM-Akten, B19, S. 11, F66). Die Vorinstanz hat die
Akteneinsicht korrekt gewährt. So war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Ein auf Beschwerdeebene
behaupteter und am gleichen Tag wie das Akteneinsichtsgesuch getätigter
Anruf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel genügt hierzu jeden-
falls nicht (Beschwerde Ziff. 16). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör
auch nicht in anderer Weise verletzt und es sind den Akten auch keine Hin-
weise dafür zu entnehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. So seien be-
reits die Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden sowie die angeb-
liche Desertion des Ehemannes unglaubhaft ausgefallen. Es verwundere
ferner, dass ein Angehöriger einer religiösen Minderheit beim iranischen
Militär eine höhere Position besetzen könne. Ferner befremde, dass die
Beschwerdeführerin 1 nicht einmal wisse, in welchem Land der Militärein-
satz habe stattfinden sollen. Was die Festnahme und Misshandlungen an-
belange, so seien diese in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wor-
den, womit diese nachgeschoben und unglaubhaft seien. Des Weiteren
stehe die Aussage der Erstbefragung, die Behörden seien mehrmals nach
Hause gekommen, im Widerspruch zur Aussage, die Behörden seien nur
einmal nach Hause gekommen. Schliesslich stimme das von D._______
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angegebene Ausreisedatum (August 2014) mit den Angaben der Be-
schwerdeführenden (Ende 2014 bzw. (…) oder (…) Dezember 2014) nicht
überein. Was die Religion anbelange, so würden die geltend gemachten
Nachteile keine Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG entfalten.
5.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylre-
levanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmit-
teleingabe erschöpft sich in unzureichenden Erklärungsversuchen, womit
sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Asylvorbringen stehen die Festnahme und die mehrtägige
Misshandlung (z. B. SEM-Akten, B20, S. 3 ff.). Diese wurden von beiden
Beschwerdeführerinnen anlässlich der Zweitbefragungen nachgeschoben,
womit den weiteren Vorbringen und insbesondere der Glaubhaftigkeit der
Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So haben Gesuchsteller zwar
nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der
Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erst-
befragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt
werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der
Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend EMARK 1993/3 E. 3
S. 13). Den entsprechenden Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene
ist nicht zu folgen. So sind den Befragungsprotokollen die Aufforderungen,
die Beschwerdeführerinnen sollen sich kurz halten, nicht zu entnehmen,
sondern vielmehr, dass „das Wichtige“ zu nennen sei und „alle wesentli-
chen Elemente“ beziehungsweise „alle Gründe“ darzulegen seien (SEM-
Akten, B3, S. 1 und 8 sowie B4, S. 1 und 6 f.). Auch sind die gestellten
Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen nicht zu beanstanden,
an deren Anschluss beide Beschwerdeführerinnen bestätigten, alle Gründe
dargelegt zu haben (SEM-Akten, B3, S. 8 und B4, S. 6 f.). Ferner ist aus-
zuschliessen, dass mit „zu Hause aufgesucht“ oder „täglich von den Be-
hörden befragt“, die Festnahme oder Misshandlungen gemeint sein kön-
nen (Beschwerde Ziff. 10). Schliesslich vermag auch die Erklärung der Be-
schwerdeführerin 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs –
sie habe die Entführung und Misshandlungen in der Erstbefragung nicht
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erwähnt, weil sie auf der Reise alle krank gewesen seien (SEM-Akten, B19,
S. 10, F59 f.) – nicht zu überzeugen, sondern untermauert vielmehr die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, die zu Recht die Festnahme und Miss-
handlungen als nachgeschoben und unglaubhaft erkannt hat.
Hinzu kommt, dass die geschilderte Unerträglichkeit der behördlichen Su-
che und Überwachung nicht mit der späten Ausreise vereinbar ist. Sodann
kann den Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene, weshalb aus
„mehrmals zu mir nach Hause“ (SEM-Akten, B3, S. 8), plötzlich nur „ein-
mal“ (SEM-Akten, B19, S. 6) werden sollte, nicht gefolgt werden. Was die
Religion anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab und ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass es keine Asylrelevanz entfaltet, wenn
die Beschwerdeführenden viele Jahre als Angehörige der Yarezan in einer
Stadt im Iran – wo „viele, die dieser Religion angehören“ wohnen (SEM-
Akten, B19, S. 12, F73) – bis zur Ausreise unbehelligt haben leben können
und das Familienoberhaupt – der Ehemann und Vater – bis zu seiner Aus-
reise Oberleutnant bei der iranischen Armee sein konnte. Die eingereichten
Fotos, die uniformierte Soldaten zeigen, vermögen am Beweisergebnis
nichts zu ändern, sondern sind höchstens geeignet zu belegen, dass
D._______ tatsächlich einmal im Militär war. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde
zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So verfügt die Beschwerdeführerin 1 über eine zwölfjährige Schulbil-
dung und hat im Iran als Coiffeuse gearbeitet, ihre Kinder haben Schulbil-
dung, die Beschwerdeführerin 2 sogar an einer speziellen Schule für (…)
(SEM-Akten, B3, S. 4 und B20, S. 4). Sodann leben die Eltern der Be-
schwerdeführerin 1 und ihre vier Brüder vor Ort, auf deren Hilfe die Be-
schwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten
(SEM-Akten, B3, S. 5 und B19, S. 4). Zu ihren Familienangehörigen und
Freunden pflegt die Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz Kontakt (SEM-
Akten, B19, S. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 angab,
einmal pro Monat zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen zu sein (z. B.
E-4289/2016
Seite 10
SEM-Akten, B19, S. 11). Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem
intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe die Be-
schwerdeführenden bei ihrer Wiedereingliederung zählen können.
Schliesslich zeigt der schriftliche Verzicht auf eine Familienzusammenfüh-
rung mit dem angeblichen Ehemann und Vater, dass die Beschwerdefüh-
renden selbstständig und nicht auf dessen Hilfe angewiesen sind.
Was die gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so wird auf Beschwer-
deebene kein neuer Arztbericht eingereicht und hatte die Beschwerdefüh-
rerin 1 ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits im Iran und kennt ins-
besondere den Namen ihrer Medikamente nicht (SEM-Akten, B19, S. 3).
Ferner hat bereits die Vorinstanz erkannt, dass die aktenkundigen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin 1 ([…], […], […] […]) kein Wegwei-
sungshindernis darstellen, zumal diese auch im Heimatstaat behandelbar
sind, wo die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015
leben konnten. In Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung,
sollte auch der Zugang zu den – sofern überhaupt – benötigten Medika-
menten möglich sein. So beschränken sich die medizinischen Beschwer-
deausführungen auch nur auf einen möglicherweise schlechten Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin 2. Dieser wird jedoch ebenso wenig
belegt und stützt sich auf Zittern und Weinen in den Befragungen. Das Zit-
tern an gewissen Stellen der Anhörung lässt jedenfalls nicht den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen und rechtfertigt auch keine
weiteren medizinischen Abklärungen. Der entsprechende Beschwerdean-
trag ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-4289/2016
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Michal Koebel
Versand: