B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4289/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4289/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 4. August 2015 auf dem Landweg in die Schweiz einge-
reiste Beschwerdeführer stellte am 5. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen ein Asylgesuch. Anlässlich der
dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2015 und
der Anhörung vom 24. Januar 2017 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Araber, stamme aus B._______ und sei (…)techniker für
(…). Aufgrund der kriegsbedingt schwierigen und unsicheren Lage in Sy-
rien und der damit einhergehenden beruflichen Perspektivlosigkeit sei er
(…) 2013 in die Türkei ausgereist. Die Erwerbsmöglichkeiten in der Türkei
seien aber schwierig gewesen, weshalb er nach wenigen Wochen nach
Syrien zurückgekehrt sei. Er habe dabei einen damals von der Freien Sy-
rischen Armee (FSA) kontrollierten Grenzposten passiert, weshalb er kei-
nen offiziellen syrischen Aus- beziehungsweise Einreisestempel bezie-
hungsweise keinen von beiden in seinen Pass erhalten habe. In Syrien
habe sich die Sicherheits-, Erwerbs- und infrastrukturelle Versorgungslage
verschlechtert. Zudem sei er wegen seines (…) wirkenden Aussehens ver-
mehrt Kontrollen durch Soldaten der syrischen Armee und der mit der syri-
schen Regierung kollaborierenden Al Shaabia ausgesetzt gewesen und
dabei manchmal schikaniert, bestohlen, beschimpft, geschlagen und auf
seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden. Die
Al Shaabia habe auch Interesse an seinem Beitritt bekundet und ihm klar-
gemacht, dass er bei einer Weigerung der Dienstleistung für das Militär
oder die Miliz der Opposition zugerechnet würde. Er habe jedoch den für
ihn per (…) fälligen Militärdienst nicht leisten und mithin seiner Pflicht zur
Abholung seines Militärbüchleins beziehungsweise seiner bevorstehenden
Rekrutierung mittels erneuter Ausreise entgehen wollen. Zu diesem Zweck
habe er seinen inzwischen abgelaufenen Reisepass auf dem Pass- und
Migrationsamt erneuern lassen wollen, bei welcher Gelegenheit dem Be-
amten der unvollständige Stempeleintrag vom (…) 2013 aufgefallen sei;
der korrekte Eintrag wäre aber für die Passerneuerung Voraussetzung ge-
wesen. Der fehlende Eintrag habe zudem den Verdacht terroristischer Be-
tätigung auf ihn gelenkt, weshalb er festgenommen, befragt und inhaftiert
worden sei. Nach rund zwei Wochen habe sein Vater mittels Lösegeldzah-
lung seine Freilassung erwirken können und auf dem Passamt sei der feh-
lende Eintrag in seinem Pass nachgeholt worden. Im Hinblick auf die Pas-
serneuerung habe man ihm aber beschieden, dass er angesichts seiner
E-4289/2017
Seite 3
(…) vorgängig eine Ausreisebewilligung des Rekrutierungsbüros einholen
müsse. Diese Bewilligung habe er durch eine Geldzahlung beim betreffen-
den Offizier des Rekrutierungsbüros erwirken können. Mit seinem nunmehr
für zwei weitere Jahre erneuerten Pass habe er Syrien (…) 2014 legal in
Richtung Türkei verlassen und bis Juli 2015 in Istanbul gearbeitet. Die Lage
dort sei aber schwierig und die Stimmung rassistisch gewesen, weshalb er
auf dem See- und Landweg via Griechenland und Deutschland in die
Schweiz weitergereist sei, wo bereits Verwandte lebten. Bis zur Ausreise
aus Syrien habe er nie ein militärisches Aufgebot irgendwelcher Art erhal-
ten und auch nie Kontakt mit den Militärbehörden betreffend seinen Dienst
gehabt. Im Jahre 2016 hätten jedoch „Leute“ zuhause nach ihm gesucht
und seinen Vater für zehn Tage in Gewahrsam genommen. Zudem sei sei-
ner als (…) tätigen Mutter der Lohn vorenthalten worden, weshalb diese
selber die Stelle gekündigt habe. Beide hätten den „Leuten“ gesagt, ihr
Sohn sei seit langer Zeit verschwunden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine
Identitätskarte je im Original zu den Akten. Beide Dokumente wurden im
Flughafen Zürich einer Ausweisprüfung unterzogen, wobei keine Fäl-
schungsmerkmale festgestellt wurden.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 1. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-
ziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter zu-
mindest die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer
Hinsicht beantragt er vollumfängliche Einsicht in vier Aktenstücke (A6, A10,
A11 und A19), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu die-
sen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist
E-4289/2017
Seite 4
zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl
von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses.
D.
Am 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-4289/2017
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird eine mehrfache Missachtung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend ge-
macht (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht,
unrichtige und unvollständige Abklärung bzw. Feststellung des Sachver-
halts, Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; vgl. Beschwerde
Art. 1-21). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenen-
falls nicht nur Instruktionsbedarf, sondern eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- be-
ziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwe-
sentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die
E-4289/2017
Seite 6
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese bein-
haltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Regist-
rierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus
dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwer-
deführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämt-
liche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grund-
sätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
4.2 Der Beschwerdeführer beansprucht vollumfängliche Einsicht in die vier
Aktenstücke A6, A10, A11 und A19 oder zumindest das rechtliche Gehör
zur Einsichtsverweigerung.
Bei A6 geht es um die Ausweisprüfberichte betreffend Reisepass und Iden-
titätskarte, deren Edition das SEM mit überwiegenden Geheimhaltungs-
gründen (Art. 27 VwVG) verweigert hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu be-
anstanden. Die Prüfberichte können sich nur auf die beiden erwähnten Do-
kumente beziehen, weil der Beschwerdeführer keine anderen abgegeben
hat. Das Prüfergebnis (keine objektiven Fälschungsmerkmale) ist als sol-
ches zwar nicht mit Geheimhaltungsinteressen verbunden, wurde ihm aber
in der BzP mitgeteilt (s. dort Ziff. 4.01-4.03).
Bei A10 handelt es sich um ein „Post-it“ betreffend die Namensschreib-
weise des Beschwerdeführers. Das SEM hat das Aktenstück als intern de-
klariert. Dies ist angesichts seines Inhalts ebenfalls nicht zu beanstanden
und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303). Der Beschwerdeführer geht of-
fensichtlich davon aus, es handle sich bloss um einen klebbaren Zettel.
Tatsächlich ist es aber eine mittels Formular elektronisch generierte und
mit „Post-it“ betitelte Aktennotiz im A4-Format. Er stört sich unter dem As-
pekt der Aktenführungspflicht des SEM daran, dass aus der oberflächli-
chen Bezeichnung des Aktenstücks im Aktenverzeichnis („Post-it Schreib-
weise Name/Fam. Angehörige“) nicht ersichtlich werde, worum es bei die-
sem Dokument geht und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet wurde.
E-4289/2017
Seite 7
Die Bezeichnung eines zurecht als intern qualifizierten Aktenstückes im Ak-
tenverzeichnis kann und darf jedoch nicht einen derart konkreten und de-
taillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die
Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende
Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um
dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu
können (vgl. beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Dieselben Überle-
gungen gelten für das mit „Information GSM“ betitelte und vom SEM eben-
falls als intern qualifizierte Aktenstück A11.
Das mit „Kontrollblatt Flughafenverfahren“ betitelte und vom SEM als un-
wesentlich deklarierte Aktenstück A19 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur
Akteneinsicht gegeben. Im Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2017 hat der
Beschwerdeführer ausdrücklich um „vollständige Einsicht in die gesamten
Asylakten“ ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch be-
kannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird
somit eine Kopie des Aktenstücks in der Beilage zum vorliegenden Urteil
zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichts-
verweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung als unwesent-
liches Aktenstück vorliegend zutrifft. Ein Potenzial zur Entscheidbeeinflus-
sung ist ihm klar abzusprechen und bei den weiteren zuvor erwähnten Ak-
tenstücken im Übrigen gänzlich vernachlässigbar.
4.3 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht
und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der Anhörung, durch das
über einjährige Zuwarten mit der Durchführung dieser Anhörung und durch
den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Be-
schwerde Art. 16-21) ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungs-
dauer von über acht Stunden erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus
lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total zwei Stun-
den nicht unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch
aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung ir-
gendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruier-
bar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch
nicht geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die – nicht unübliche – über
einjährige zeitliche Distanz zwischen Asylgesuch und Anhörung. Auch
diesbezüglich konkretisiert der Beschwerdeführer die ihn behauptungsge-
mäss belastende Unfairness nicht. Das Protokoll der betreffenden Anhö-
rung ist somit verwertbar. Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf
E-4289/2017
Seite 8
eine weitere Anhörung ist klarzustellen, dass der blosse und vorliegend
substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen An-
lass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.
4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche von ihm depo-
nierte Sachverhaltselemente (mehrmalige Anhaltungen und Belästigungen
an Checkpoints, behördliche Suchen nach ihm und Benachteiligungen sei-
ner Eltern aufgrund seiner Militärdienstverweigerung, Drohungen für den
Fall einer Dienstverweigerung, Demonstrationsteilnahmen in Syrien; vgl.
Beschwerde Art. 11-14 ) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des
rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien,
ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewür-
digt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum
einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (so betr. die Anhaltungen und
Belästigungen, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2). Zum andern ist fest-
zuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorin-
stanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung fest-
gehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die
Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten,
dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene
Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete
Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer
Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unter-
lässt der Beschwerdeführer fast vollständig. Es läge aber an ihm, Sinn und
Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzei-
gen. Der Beschwerdeführer verkennt scheinbar die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es
Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um
Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Be-
hörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise
Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklä-
E-4289/2017
Seite 9
ren. Betreffend die behauptungsgemäss nicht erfassten Belästigungen sei-
ner Eltern ist schliesslich zum einen klarzustellen, dass diese nicht Partei
des vorliegenden Verfahrens sind. Zum andern hat das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung das Thema nachträglicher (nach der Ausreise erfolg-
ter oder drohender) Aufbietungen des Beschwerdeführers zum Militär-
dienst durchaus erfasst und unter dem Aspekt der Asylrelevanz – abschlä-
gig – gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 am Ende).
4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen
Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrich-
tiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Auch
besteht kein weiterer Instruktionsbedarf. Das Beschwerdeverfahren ist
spruchreif.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
E-4289/2017
Seite 10
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. So sei die wegen fehlender Stempeleinträge im Pass und des Ver-
dachts terroristischer Betätigung erfolgte Festnahme und Inhaftierung des
Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus der Türkei als abgeschlos-
sene Verfolgung zu betrachten. Die Entlassung nach zwei Wochen spreche
zweifelsohne gegen seine behördliche Einstufung als terroristische Bedro-
hung, zumal er nach der Entlassung auch die fehlenden Stempeleinträge
im Pass im Hinblick auf dessen Erneuerung erhalten habe. Den syrischen
Behörden wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, seinen Auf-
enthaltsort ausfindig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an wei-
teren Untersuchungsmassnahmen gehabt hätten. Es bestünden keine Hin-
weise, dass eine erneute Verfolgung heute mit hoher Wahrscheinlichkeit
absehbar erscheine. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem
Einzug in den Militärdienst, sei festzuhalten, dass es zur Annahme einer
begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht
ausreiche, im militärdienstfähigen Alter zu sein und die dereinstige militäri-
sche Aushebung zu befürchten. Die Wehrpflicht bestehe in Syrien für Män-
E-4289/2017
Seite 11
ner ab achtzehn Jahren. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Aus-
reise noch minderjährig und damit nicht dienstpflichtig gewesen. Entspre-
chend habe er im Vorfeld nicht die Pflicht gehabt, seine Diensttauglichkeit
zu prüfen und sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Die syrischen
Militärbehörden seien denn auch bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm im
Hinblick auf eine Einberufung in Kontakt getreten. Bei den angeblichen
Drohungen und Druckversuchen durch Soldaten sowie Al Shaabia-Milizio-
näre handle es sich ferner um Handlungen von Einzelpersonen, die auf-
grund ihrer Position nicht in der Lage gewesen wären, ihn zur Militärdien-
steinrückung zu zwingen. In seinen Aussagen sei denn auch kein asyl-
rechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Der Beschwerdefüh-
rer habe mithin mit der Ausreise aus Syrien nicht gegen das Militärstraf-
recht verstossen und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er als regie-
rungsfeindliche Person im Verfolgungsfokus des syrischen Regimes ge-
standen hätte. Bezeichnenderweise sei ihm die Ausreise nicht verweigert
worden, sondern er habe eine Bewilligung der Militärbehörden zur Passer-
neuerung und zur legalen Ausreise erhalten. Zwar sei angesichts seines
aktuellen Alters nicht auszuschliessen, dass er bei einem weiteren Verbleib
in Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre. Jedoch ver-
möge die blosse Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst gemäss stän-
diger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und
an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf ver-
zichtet werden, allfällige Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Die ge-
setzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung.
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage.
6.2 In der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seinen bisherigen
Sachvortrag und stellt klar, dass er bereits vor der Ausreise als Minderjäh-
riger mehrfach von syrischen Soldaten aufgefordert worden sei, in den Mi-
litärdienst einzurücken. Die Behauptung des SEM, die syrischen Behörden
seien betreffend das Einrücken zum Militärdienst nicht mit ihm in Kontakt
getreten, treffe daher schlicht nicht zu, und auch nach seiner Ausreise sei
er zuhause gesucht und seine Eltern seien seinetwegen benachteiligt wor-
den. Im massgeblichen Zeitpunkt des Asylentscheides und als nunmehr
offiziell militärdienstpflichtiger (…) sei er asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt. Die Entlassung aus seiner zweiwöchigen Haft sei sodann nur durch
die Lösegeldzahlung seines Vaters und die nötige Bewilligung für die Er-
neuerung des Reisepasses mittels Bestechung des Militärbeamten beim
Rekrutierungsbüro möglich gewesen. Das SEM verkenne diese Umstände
E-4289/2017
Seite 12
und die Tatsache, dass sich die Belästigungen und Einrückungsaufforde-
rungen nach seiner Haftentlassung ereignet hätten, weshalb im Zusam-
menhang mit dieser Inhaftierung nicht von einer abgeschlossenen Verfol-
gung gesprochen werden könne. Völlig unverständlich sei die pauschale
Einschätzung des SEM, wonach es sich bei den erlittenen Belästigungen
an den Checkpoints um Handlungen von Einzelpersonen ohne Machtposi-
tion hinsichtlich einer Einrückungserzwingung handle. Bei diesen Perso-
nen habe es sich durchwegs um syrische Militärs oder Freiwillige im
Dienste des syrischen Regimes gehandelt, die somit Machtpositionen inne
hätten. Aufgrund des Nichtmeldens bei den syrischen Militärbehörden
seien ihm deshalb bereits vor der Ausreise asylrelevante Probleme er-
wachsen. Zu beachten sei gleichsam, dass der von ihm bestochene Mili-
tärbeamte des Rekrutierungsbüros offensichtlich gegen die Interessen des
syrischen Regimes gehandelt und die Bewilligung trotz offensichtlichen
Ausreiseverbots und bestehender Militärdienstpflicht ausgestellt habe. Das
weitere Argument des SEM, wonach die blosse Furcht vor dem Einzug in
den Militärdienst praxisgemäss keine begründete Furcht vor Verfolgung
darstelle, verfange vorliegend deshalb nicht, weil er konkret und mehrmals
von Soldaten und Al Shaabia-Milizionären mit Druck zur Ausstellung seines
Militärbüchleins und zum Militärdienst aufgefordert worden sei und sich so-
mit unmittelbar vor der Militärdienstleistung befunden habe. Weiter ver-
kenne das SEM seine oppositionspolitische Haltung, die er durch De-
monstrationsteilnahmen in Syrien öffentlich kundgetan habe; als solcher-
massen Regimegegner sei er offensichtlich von den syrischen Behörden
identifiziert worden und deshalb praxisgemäss asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt. Als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und mithin Ver-
räter treffe ihn zudem ein asylrelevanter Politmalus, der über blosse ge-
meinrechtliche Sanktionen für Dienstverweigerung hinausgehe und eine
unverhältnismässig schwere Bestrafung auslöse. Erschwerend komme
hinzu, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstamme. Das SEM
ignoriere sodann, dass Unterstellungen der Zugehörigkeit zu feindlichen
Konfliktparteien und somit willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in
Syrien zugenommen hätten und daher die Schwelle zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft herabzusetzen sei. Angesichts der Lage in Syrien
und des inzwischen gestärkten Assad-Regimes müsse er von einer asylre-
levanten Verfolgung durch dieses und durch dessen Komplizen ausgehen.
7.
7.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender
und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3
E-4289/2017
Seite 13
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er
keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Ge-
währung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden
und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen wer-
den. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise
auf. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft, so-
weit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen darstellen. Auffällig ist
das Bemühen des Beschwerdeführers, den Sachverhalt auf Beschwerde-
stufe derart zu modifizieren, dass er gemäss neuer Version durchaus vor
der Ausreise von den Militärbehörden und von der Al Shaabia zur Militär-
dienstleistung (Rekrutierung, Beschaffung Dienstbüchlein, eigentlicher Mi-
litärdienst) aufgeboten worden sei. Dies trifft angesichts der vorinstanzli-
chen Aktenlage und insbesondere der protokollierten Aussagen klar nicht
zu. Vielmehr hat er mehrfach und übereinstimmend geltend gemacht, mit
Druck auf seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht
worden zu sein. Die Belästigungen hätten im Zusammenhang mit seinem
damals bereits (…) wirkenden Aussehen gestanden. Konkrete Aufgebote
und entsprechende Kontaktnahmen durch die Militärbehörden seien aber
nie erfolgt. Darauf ist er zu behaften. Die jetzige Sachverhaltsversion einer
tatsächlich erfolgten Aufbietung wäre auch in keiner Weise damit zu ver-
einbaren, dass er seine Passeinträge behördlich vervollständigen lassen
konnte, die Bewilligung des Rekrutierungsbüros zur Passerneuerung er-
hielt, eine zweijährige Passverlängerung erwirken und letztlich die Ausreise
legal und kontrolliert bewerkstelligen konnte. Die Erklärungsversuche be-
treffend Lösegeld- und Schmiergeldzahlungen verfangen angesichts des-
sen nicht und werfen die seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet
bleibende Anschlussfrage auf, wieso die betreffenden Beamten bezie-
hungsweise Militärpersonen das erhebliche eigene Gefährdungsrisiko hät-
ten auf sich nehmen sollen. Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass die Soldaten und Milizionäre an den Checkpoints gewisse Machtpo-
sitionen inne gehabt haben mögen. In Übereinstimmung mit dem SEM gin-
gen diese Machtpositionen aber offensichtlich nicht so weit, dass diese
Personen über blosse Druckausübungen hinausgehende militärische Auf-
gebote hätten erlassen und durchsetzen können. Solches hat der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch nie geltend gemacht.
Erstaunen erweckt im Weiteren der in der Beschwerde unternommene Ver-
such des Beschwerdeführers, sich das Profil einer oppositionspolitischen
und aktivistischen Vorbelastung zu verleihen. Er hat weder jemals seine
Herkunft aus einer oppositionspolitisch aktivistischen Familie noch einen
Politaktivismus in seiner eigenen Person geltend gemacht. Selbst blosse
E-4289/2017
Seite 14
Demonstrationsteilnahmen erwähnte er im EVZ gar nicht und in der Anhö-
rung nur am Rande (vgl. Anhörungsprotokoll F21 und F46). Ein eigener
Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil ist bei ihm nicht
auszumachen. Hinsichtlich der geltend gemachten und vom SEM zutref-
fend als nicht asylrelevant erkannten Furcht vor einem Einzug in den Mili-
tärdienst und zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann im Übrigen
auf die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden.
Diese stützen die vorliegend gewonnen Erkenntnisse.
7.2 Gemäss Praxis führen ferner weder eine (vorliegend ohnehin nicht ge-
gebene) illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs
im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägun-
gen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war und keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hin-
tergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hin-
sicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer
Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilaktivistisch in
Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht da-
von auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl.
das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3).
7.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
oder zu befürchtende Nachteile weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3
AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungs-
gericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden
Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung
getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung ge-
währten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert.
Eine darüber hinausgehende, beim Beschwerdeführer konkret bestehende
E-4289/2017
Seite 15
und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder
Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Als ethnischer Araber gehört
er im Übrigen auch keiner in ihren Rechten eingeschränkten oder unter-
drückten Bevölkerungsgruppe an.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt noch näher einzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs.
1 VwVG unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist
daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4289/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: