Abtei lung V
E-4290/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4290/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer verliess eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland am 13. September 2005 auf den
Landweg und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
19. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Dazu wurde er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso und am 5. Januar 2006 durch die zuständige
kantonale Behörde ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
dem 17. Dezember 2002 Mitglied der oppositionellen Partei Coalition
for Unity and Democracy (CUD), habe sich aber insgesamt nur an
zwei Tagen für die Partei politisch engagiert, indem er durch Verteilen
von Flugblättern Propaganda betrieben habe. So habe er am
11. November 2003 Flugblätter verteilt, die zur Teilnahme an einer
Kundgebung aufgrufen hätten. Dabei sei er von der Polizei verhaftet
und bis zum 10. Dezember 2003 inhaftiert worden. Er sei beschuldigt
worden, in der Bevölkerung Unruhe zu stiften. Während der Haft sei er
schlecht behandelt und öfters willkürlich geschlagen worden.
Anlässlich einer Gerichtsverhandlung sei er nach Bezahlung einer
Kaution gleichentags freigelassen worden. Einige Tage darauf, am
14. Dezember 2003, habe er erneut Flugblätter für die Partei verteilt
und sei dabei von einem Polizisten beobachtet worden. Am 10. Januar
2004 habe er von einem Parteikollegen, der bei der Polizei tätig ge-
wesen sei, erfahren, dass wegen des erneuten Verteilens von Flug-
blättern nach ihm gefahndet werde. Am 18. August 2004 habe er vom
Vorliegen eines offiziellen Haftbefehls gegen ihn erfahren; sein Kollege
habe ihm das Dokument besorgt. Nachdem er sich seit Dezember
2003 bis September 2004 wechselnd zu Hause und an verschiedenen
Orten bei Verwandten in Addis Abeba aufgehalten habe, habe er sich
durch die neuerliche Suche seines Lebens bedroht gefühlt und Addis
Abeba verlassen. Das Jahr vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
habe er bei Verwandten auf dem Land verbracht, wo er jedoch nicht
weiter habe leben wollen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
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Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
der geltend gemachten Verfolgungssituation würden in Würdigung der
gesamten Umstände seiner Asylbegründung den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine
rechtsgenüglichen Papiere vorgelegt und unglaubwürdige Angaben
zum Verbleib seiner Identitätspapiere gemacht. Somit könne der ein-
gereichte Haftbefehl und die Bestätigung einer Inhaftierung, selbst
wenn sie echt wären, nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zu-
geordnet werden. Irritierend sei, wenn er angebe, sich seit dem Jahre
2003 für die CUD engagiert zu haben, die Partei aber erst im Jahre
2005 gegründet worden sei. Da der CUD-Parteiausweis des Be-
schwerdeführers ebenfalls im Jahre 2003 ausgestellt worden sei,
müsse es sich um eine Fälschung handeln. Im Weiteren sei sowohl
das Verhalten des Beschwerdeführers als auch dasjenige der Be-
hörden nicht nachvollziehbar. Es bleibe unerklärlich, weshalb er
einerseits bis im Jahre 2005 weiterhin an seinem Arbeitsort tätig ge-
wesen sei, wenn er ab August 2004 gesucht worden sein wolle, und es
andererseits den Sicherheitsorganen nicht möglich gewesen sein soll,
ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig zu machen und
festzunehmen. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen zu seiner
einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp und oberflächlich, zudem
seien seine Aussagen widersprüchlich. So wolle er anlässlich des
zweiten Flugblattverteilens einerseits von einem in der Nähe wohn-
haften Polizisten und andererseits von einem Polizisten, der sich in
einem Polizeibüro aufgehalten habe, beobachtet worden sein. Ebenso
widersprüchlich seien die Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie
er in den Besitz der abgegebenen Dokumente gelangt sein wolle,
wenn er zuerst angebe, er habe sowohl den Haftbefehl als auch die
Gerichtsakte durch einen Freund mit guten Beziehungen erhalten und
später zu Protokoll gebe, er habe den Haftbefehl von seiner Mutter
bekommen.
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2008 beantragte der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 22. Mai 2008 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
"mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter". Für die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der beiden bereits beim BFM ein-
gereichten Dokumente mit englischer Übersetzung sowie ein Be-
stätigungsschreiben vom 9. Juni 2008 der Kinijit (CUDP) support
organization in Switzerland (KSOS) und ein Bestätigungsschreiben
des Vorsitzenden der Kinijit support organizations in Europe and Africa
zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli
2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehältlich
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist verzichtet.
Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf
einen späteren Zeitpunkt gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist
geleistet.
F.
Nach entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. August 2008 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 11. August
2008 zur Beschwerdesache Stellung, hielt an den Erwägungen in
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Be-
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schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2008
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
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lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
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entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftig -
keitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat,
dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend ge-
machten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat kei-
ne im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zu-
erkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die ein-
gereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht
nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.2.1 Wenn in der Beschwerde das widersprüchliche Aussagever-
halten des Beschwerdeführers und die unglaubhaften Angaben zum
Verbleib seiner Identitätskarte bloss bestritten werden, ohne auf die
ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung näher
einzugehen, erscheint dies wenig hilfreich. Zwecks Vermeidung un-
nötiger Wiederholungen kann bezüglich der unglaubhaften Angaben
zum Verbleib der Identitätskarte auf die ausführlichen Überlegungen in
der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. Das
Bundesamt folgerte demnach zu Recht, der eingereichte Haftbefehl
und die Bestätigung der Inhaftierung könnten nicht eindeutig dem Be-
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schwerdeführer zugeordnet werden. Unerklärlich ist zudem, wie der
Beschwerdeführer in den Besitz des Originals eines Haftbefehls ge-
langen könnte, das einzig für die zuständigen Strafuntersuchungs-
behörden bestimmt ist. Umso unbehelflicher erscheint das Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe, der Haftbefehl sei von der Polizei an die
Mutter des Beschwerdeführers und zusätzlich durch einen Freund an
den Beschwerdeführer direkt ausgehändigt worden.
4.2.2 Im Weiteren hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Partei
CUD erst im Jahre 2005 gegründet worden ist und sich der Be-
schwerdeführer bereits seit dem Jahre 2003 für diese Partei engagiert
haben will. Die Folgerung des BFM, es müsse sich beim im Jahre
2003 ausgestellten CUD-Parteiausweis um eine Fälschung handeln,
ist demnach zu bestätigen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen vermocht, kann
nicht überzeugen, nachdem er selbst ausgeführt hatte, die sich im
Jahre 2005 zur CUD zusammengeschlossenen Parteien seien zuvor
als eigenständige Parteien mit eigenständigem Namen tätig gewesen
(Akten BFM A8/20 S. 9).
4.2.3 Auch ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es unerklärlich er-
scheint, weshalb der Beschwerdeführer bis im Jahre 2005 an seinem
Arbeitsort (als [...]) hätte tätig sein können, wenn er ab August 2004
gesucht worden sein will, und es den Sicherheitsorganen nicht möglich
gewesen sein soll, ihn an seinem langjährigen Arbeitsplatz ausfindig
zu machen und festzunehmen. Der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsort
von der Polizei nicht gefasst worden, weil er sehr oft ausserhalb (...)
bei Kunden gearbeitet habe, vermag nicht zu überzeugen.
4.2.4 Schliesslich ist dem BFM beizupflichten, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner einmonatigen Haftzeit äusserst stereotyp
und oberflächlich blieben. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch
dazu nichts eingewendet. Die diesebezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörungen sind derart dürftig, dass
berechtigterweise davon ausgegangen werden muss, er habe die
geltend gemachte einmonatige Haft nicht tatsächlich erlebt. Auf Nach-
frage bezüglich der Schilderung eines Tagesablaufes in Haft erwiderte
der Beschwerdeführer lediglich, gleich nach der Festnahme sei er
verhört worden, und danach sei bis zur Freilassung nichts mehr ge-
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schehen, weshalb er auch nichts über die Haftzeit sagen könne (A8/20
S. 12).
4.2.5 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Einwände in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr -
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimat-
land zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen auch
die eingereichten Schreiben und Beweismittel nichts zu ändern.
4.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe mit
Verweis auf die zwei eingereichten Bestätigungsschreiben subjektive
Nachfluchtgründe geltend und führte aus, daraus sei ersichtlich, dass
er auch in der Schweiz nach wie vor politisch tätig sei.
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
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subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
4.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszu-
gehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP
aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identi-
fiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden.
Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Si-
cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisati-
on war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-
reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt.
Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nach-
richtendienstes mag sich die Frage nach einer allfäl ligen Überwachung
in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von
Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der
behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des
Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit
(vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom
9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein ex-
ponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins
Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und des-
halb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.] Ausländer-
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recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002,
S. 365 Rz. 8.125). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser
besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er
gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von akti-
ven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopi-
schen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor
seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen können.
Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen
Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft
haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopi -
schen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung
vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asyl-
gesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder
überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend ge-
machte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im
vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen
den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hin-
weis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten
ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann,
jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungs-
situation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen.
Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen
demnach nicht vor.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek-
tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
4.5 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen
Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in ent-
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scheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der Rechts-
mitteleingabe sind in dieser Form in Berücksichtigung der länderspezi-
fischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der oben er-
wogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegründet.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Äthiopien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller
Hinsicht nicht unzumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind. Das BFM hat zu
Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba über ein
dichtes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über jahrelange
Berufserfahrung als (...) verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass er vor seiner
Ausreise zirka ein Jahr bei Verwandten auf dem Land gelebt hat, ohne
dass er dabei in existenzielle Not geraten wäre.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch
den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen.
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E-4290/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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