Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-429/2009
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Kosovo,
vertreten durch Maître Julien Ribordy, avocat,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Dezember 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende
ethnische Rom – Kosovo mit ihrem zukünftigen Ehemann eigenen
Angaben zufolge im Jahre (…) verliess und nach einem Aufenthalt von
(…) Jahren in C._______ am 10. September 2007 illegal in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom
19. September 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom
12. November 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie habe sich in C._______ nach Brauch verheiratet und
drei Kinder zur Welt gebracht,
dass sie nach der Geburt ihrer Kinder von ihrem Ehemann geschlagen,
gedemütigt, bedroht und missbraucht worden sei, weil sich eine Frau
nach traditionellem Brauch ihrem Mann und dessen Familie zu
unterwerfen habe,
dass ihr Ehemann zudem fremdgegangen sei, während sie sich ihre Zeit
eingeschlossen im Haus habe vertreiben müssen,
dass sie ferner ihre Kinder nicht habe sehen dürfen,
dass ihr Mann schliesslich eine andere Frau geheiratet habe, die
Beschwerdeführerin aus dem Haus vertrieben und er sie mit dem Tod
bedroht habe,
dass sie daraufhin zu ihrer Schwester und ihrem Schwager nach
E._______ geflüchtet sei, wo sie einige Monate gelebt habe, bevor sie im
September 2007 in die Schweiz zu (…) ausgereist sei,
dass sie ihre Kinder in C._______ bei ihrem Ex-Mann und dessen Familie
habe zurücklassen müssen,
dass sie sich vor Repressalien ihres Ehemannes und dessen Familie
fürchte, weshalb sie nicht mehr nach Kosovo zurückkehren könne,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Asylgesuch einen
Brief ihrer Eltern, datiert vom 4. September 2007, einen Brief der
Pfarrgemeinde von F._______, datiert vom 10. September 2007, sowie
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eine Auflistung verschiedener Namen und Telefonnummern zu den Akten
reichte,
dass das BFM am 17. November 2008 die Schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärungen vor Ort ersuchte, worauf diese am
15. Dezember 2008 antwortete,
dass sich die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung im
Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin decken,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am
23. Dezember 2008 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen um Übergriffe
ihres Ehemannes handle, die nicht asylrelevant seien,
dass nämlich Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass dieser generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane und wenn Antragssteller
Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass der montenegrinische respektive der kosovarische Staat
grundsätzlich schutzfähig und –willig seien und dort jeweils eine
funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die
Beschwerdeführerin bei Bedarf nicht an die Behörden hätte wenden
können,
dass sie ihre Rechte allenfalls auch mit professioneller juristischer Hilfe
oder Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und
Familienangehörigen hätte durchsetzen können,
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dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten respektive
befürchteten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant seien,
dass sie sich diesem ferner nach Kosovo entziehen könne, zumal sich
ihre angeführten nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen vorwiegend
auf Montenegro beziehen würden,
dass demzufolge ihre diesbezüglichen Vorbringen zu Montenegro nicht
asylrelevant seien,
dass des Weiteren aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
hervorgehe, ihr Ex-Mann habe ihr auch in Kosovo nachgestellt,
dass zudem davon ausgegangen werden dürfe, der ehemalige Ehemann
habe das Interesse an der Beschwerdeführerin verloren, zumal er sie
vertrieben und eine neue Frau geheiratet habe,
dass insgesamt keine Gefährdungssituation ersichtlich sei, weil sie sich
bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Institutionen wenden könne,
von denen adäquater Schutz zu erwarten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 – Datum
Poststempel – gegen die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren, und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten,
dass sie der Beschwerde einen Brief von G._______, vom 19. Januar
2009, die Situation der Beschwerdeführerin betreffend, einen Bericht über
die allgemeine Situation in Kosovo und insbesondere jener der Roma in
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Kosovo vom Dezember 2006 sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von (…) vom 21. Januar 2009 zu den
Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. Januar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
dass sie diesen fristgemäss zu Gunsten der Gerichtskasse einzahlte,
dass sie mit Schreiben vom 11. Februar 2009 ein Faxschreiben – datiert
vom 9. Februar 2009 – ihres Schwagers in Kopie mit französischer
Übersetzung zu den Akten reichen liess, worin er kundtut, dass er die
Beschwerdeführerin nicht mehr bei sich beherbergen wolle, zumal er ihr
gegenüber keine Verpflichtungen habe,
dass er des Weiteren ausführt, er habe selbst familiäre Obliegenheiten
und wolle mit ihrem Ex-Mann, von welchem er mehrere Male bedroht
worden sei, keine Probleme mehr haben,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich dieses Vorgehen vorliegend trotz der relativ langen
Verfahrensdauer rechtfertigt, zumal die Beschwerde bereits mit
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 als aussichtslos bezeichnet
worden ist, und sich seither keine wesentliche Veränderung des
Sachverhalts ergeben hat,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteilen klarerweise um eine solche durch Drittpersonen handelt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt,
weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom
28. Januar 2009 nach summarischer Prüfung der Akten dargelegt wurde,
weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen,
dass die dortigen Aussagen auch nach vertiefter Prüfung der Akten zu
bestätigen und, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann,
dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen
Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und
Mitteilungen der Asylrekurskommission (ARK; EMARK) 2006 Nr. 18
veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von
einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet
werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien
– zur Schutztheorie übergegangen ist,
dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung
verweigert werden kann, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht
dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile
seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet
seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat
abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise
allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt,
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dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise
allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass in Kosovo
die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und
insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen und von einer weitgehenden Schutzfähigkeit des
Kosovo auszugehen sei,
dass sich zudem mit dem Einmarsch der "Kosovo Force" (KFOR) am
12. Juni 1999, dem Rückzug der letzten serbischen Truppen am 20. Juni
1999 und der Übergabe aller polizeilicher und militärischer Funktionen an
die internationalen Behörden (namentlich der Vereinten Nationen im
Kosovo [UNMIK] und der KFOR) die Situation in Kosovo massgeblich
positiv verändert hat (zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen in Kosovo vgl. Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006
Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein
von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter
der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung
verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
"Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur
Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich
zu erfüllen,
dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der
Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als von
Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben,
dass zudem mit der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung
sowie der gleichzeitig erlassenen Gesetzgebung die Rechte und der
Schutz der Minderheiten gewährleistet ist,
dass ferner ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen in
Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitenangehörigen durch
öffentliche Institutionen unentgeltliche Hilfe anbietet,
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dass im Übrigen der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass in Anbetracht dieser positiven Entwicklung in Kosovo die
Beschwerdeführerin die objektive Möglichkeit hat und es ihr subjektiv
zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese
um Schutz vor allfälligen Belästigungen und Angriffen ihres Ex-Mannes
zu ersuchen,
dass nach dem Gesagten auch nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzgewährung der
Beschwerdeführerin seitens der kosovarischen Behörden nicht zu
verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführerin mithin nicht asylrelevant sind, und es ihr somit
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, da die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige
Roma – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden –
alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden könne und zudem für
diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo
gegeben sei,
dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der albanischsprachigen
Roma angehöre und ursprünglich aus B._______ stamme respektive vor
ihrer Ausreise aus Kosovo während einiger Monate bei ihrer Schwester
und deren Ehemann in E._______ gewohnt habe,
dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass es in Kosovo zwar nicht üblich sei, dass die Beschwerdeführerin im
Elternhaus ihres Schwagers aufgenommen werde, aufgrund der
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Hilfsbereitschaft ihrer Schwester und ihres Schwagers, des guten
Verhältnisses zu ihnen sowie des Umstandes, dass das Elternhaus gross
sei und ihr Schwager – gemäss Botschaftsanfrage – ein gutes
Einkommen erziele, jedoch davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin könne dort eine Bleibe finden oder zumindest Hilfe
erwarten, um in Kosovo Fuss zu fassen,
dass zudem mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in
H._______ wohnen würden, von welchen sie ebenfalls finanzielle
Unterstützung erwarten könne,
dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine
Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, obschon Roma zwar nach
wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den
Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und
Beschäftigung ausgesetzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-
Länderanalyse vom 26. August 2006; Updates der SFH-Länderanalyse
vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]),
indessen aber Roma – wie auch die Serben – in E._______ ein
verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit geniessen (vgl. Europäische
Kommission, Commission Working Staff Document: Kosovo 2008
Progress Report vom 05.11.2008, S. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner die Rechtsprechung der
ehemaligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
von albanischsprachigen Roma insofern bestätigt hat, wonach der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10; EMARK 2006 Nr. 10 und 11),
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dass das Urteil BVGE 2007/10 nicht in jedem Fall zwingend – etwa als
formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallabklärung vor Ort
verlangt,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der Botschaftsabklärung
der Schweizerischen Vertretung in Pristina der Sachverhalt, der zur
Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist,
als hinreichend erstellt zu erachten ist, und alle von der Rechtsprechung
verlangten Integrationskriterien hinreichend erfüllt sind,
dass zwar für die Beschwerdeführerin – wie für eine breite
Bevölkerungsschicht ebenfalls – in erster Linie die prekäre
Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen dürfte, in diesem
Zusammenhang aber festzuhalten ist, dass die ARK sich wiederholt
dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich „blosse“ soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an
Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten,
welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b),
dass solche Schwierigkeiten einzig allenfalls in Kombination mit anderen
Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e),
dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend erweist,
dass in casu keine solchen Unzumutbarkeitsfaktoren vorliegen und sich
in den Akten namentlich keine Anhaltspunkte dafür finden,
dass nämlich der Erklärungsversuch, wonach die Schwester und ihr
Schwager nicht für sie sorgen beziehungsweise sie nicht bei sich
aufnehmen könnten, aufgrund der Abklärungsergebnisse vor Ort, welche
ergeben haben, dass die Schwester und deren Ehemann ein Haus in
E._______ bewohnen, der Ehemann ein (…) führt, daraus ein
ansehnliches Einkommen erzielt und (Angaben zur finanziellen Situation),
nicht zu überzeugen vermag,
dass unbesehen der Behauptung in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2011,
wonach in Anbetracht der lokalen Tradition weder ihre Schwester noch ihr
Schwager respektive dessen Familie verpflichtet seien, für die
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Beschwerdeführerin aufzukommen, von Familienangehörigen dennoch
erwartet werden kann, dass sie der Beschwerdeführerin in einer
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen, bis sie ihr Auskommen
selber verdienen kann, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie
bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz während längerer Zeit bei ihren
Verwandten leben konnte und des traditionell grossen Zusammenhalts
von ethnischen Roma-Familien,
dass unter diesem Blickwinkel diese erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemachten traditionellen Umstände als nachgeschobene
Sachverhaltsanpassung zu beurteilen sind,
dass daran auch das auf Beschwerdeebene in Kopie nachgereichte
Faxschreiben ihres Schwagers vom 9. Februar 2009, nichts zu ändern
vermag, dieses mithin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin nicht einwendet, in Kosovo
anderweitige Probleme gehabt zu haben,
dass ferner das von der Beschwerdeführerin erstmals auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Krankheitsbild kein
Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu begründen
vermag,
dass sie überdies bis dato kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gelegt
hat, weshalb davon auszugehen ist, sie leide nicht mehr an den geltend
gemachten psychischen Problemen,
dass, sollten die gesundheitlichen Probleme doch noch andauern, sie
sich auch in Kosovo behandeln lassen kann, zumal es dort neben der
staatlichen medizinischen Infrastruktur auch eine von nicht-staatlichen
Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt (vgl. Community
Mental Health Center; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage
der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007),
dass es ihr allenfalls auch offensteht, beim BFM ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG;
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass die Vorinstanz damit aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen
Verfügung überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der
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Wegweisung zulässig und zumutbar ist, und diese Einschätzung durch
die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die beigelegten Berichte
und Dokumente offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 – 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass nach diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
10. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. Februar 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Versand:
Chantal Schwizer