B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-429/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
angeblich China,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und sich dabei als chinesischer Staatsangehöriger mit rubri-
zierter Identität zu erkennen gab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 1. Juli 2011 zu
den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, zur tibetischen Volks-
gruppe zu gehören, stets im tibetischen C._______ (D._______) gelebt
zu haben und seit Dezember 2010 durch die Geheimpolizei verfolgt zu
sein, weshalb er am 10. Januar 2011 China in Richtung Nepal verlassen
habe,
dass er weder Reise- noch Identitätsdokumente noch andere Beweismit-
tel zu den Akten gab,
dass das BFM am 15. Juli 2011 eine "Lingua"-Expertise zwecks Verifizie-
rung der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers durchführte,
dass das hierzu angefertigte Gutachten vom 12. September 2011 zum
Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis
D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 25. Oktober 2011 in
mündlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs an seinen Angaben fest-
hielt,
dass das BFM mit Verfügung vom "22. Januar 2012" (recte wohl 22. Ja-
nuar 2013) – beim BFM ausgegangen am 23. Januar 2013 und eröffnet
am 24. Januar 2013 – gemäss Dispositiv auf das Asylgesuch nicht eintrat
beziehungsweise gemäss den Erwägungen in Anwendung der Art. 3 und
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Gesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete, wobei es die Ausreisefrist bis zum 19. März 2013 ansetzte,
dass das Bundesamt seinen Asylentscheid damit begründete, die Schil-
derungen des seine wahre Identität verheimlichenden Beschwerdeführers
würden mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den Anforde-
rungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wes-
halb das Asylgesuch "abzulehnen" sei,
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dass es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen nach "Art. 105 Abs. 1" und Art. 108 Abs. 2 AsylG hinwies,
dass der Beschwerdeführer mit (durch einen bevollmächtigten Laienver-
treter verfassten) Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Ja-
nuar 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin
sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides, die Gewäh-
rung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, und (eventu-
aliter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung seine Herkunft aus Tibet und seine Eigen-
schaft als ein aus politischen Motiven verfolgter Flüchtling bekräftigt so-
wie die Unrechtmässigkeit des Nichteintretens- und des Wegweisungs-
entscheides rügt, zumal dessen Vollzug nicht durchführbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 29. Januar 2013 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte, den Poststempel
vom 28. Januar 2013 tragende und sich hinsichtlich der Anträge zwar
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wenig systematisch, aber in den Stossrichtungen dennoch klar präsentie-
rende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege je-
nes Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es überhaupt strittig ist, wogegen der Streitgegenstand im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verän-
dert werden darf,
dass daher bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), wogegen sich
die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält,
die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weite-
ren Hinweisen),
dass vorliegend offensichtlich das gesamte durch die angefochtene Ver-
fügung erfasste Rechtsverhältnis strittig ist, jedoch aufgrund des soeben
Gesagten auf die sinngemässen Anträge betreffend Gewährung von Asyl
und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, da in der
Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch
nicht eingetreten wurde und nur das Dispositiv einer Verfügung anfecht-
bar ist,
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dass demgegenüber die Begründung grundsätzlich nicht anfechtbar ist,
es sei denn, das Dispositiv verweise ausdrücklich auf die Erwägungen,
welche dann zu dessen Bestandteil werden und anfechtbar sind, soweit
sie zum Streitgegenstand gehören (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff. mit Hinweisen; statt vieler: vgl. BGE
136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011
E. 1.2.1),
dass die Prüfung von Amtes wegen vorliegend zum augenfälligen
Schluss führt, dass sich der vorliegende Nichteintretensentscheid auf ei-
ne nicht bundesrechtskonforme Begründung abstützt,
dass nämlich die Erkenntnis, wonach die Schilderungen des Beschwer-
deführers mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den gesetz-
lichen Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG zur Gewährung der
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und das Asylgesuch entsprechend
abzulehnen sei, eine materielle ist,
dass diese materielle Begründung rechtslogisch ein vorgängiges Eintre-
ten auf das Asylgesuch voraussetzt, vorbehältlich den (vorliegend nicht
relevanten) Sonderfall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
dass somit die vorliegende Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch) der darauf basierenden Begründung klar widerspricht und dem-
entsprechend auch die Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzeskonform ist,
dass die weiteren Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Weg-
weisungs- und Vollzugsanordnung) akzessorisch untrennbar mit der
Dispositivziffer 1 in Zusammenhang stehen und daher ebenfalls aufzuhe-
ben sind,
dass die Beschwerde infolgedessen im Rahmen des Eintetensan-
spruchs gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass vorliegend insbesondere auch kein Anlass zur Kostenauferlegung
betreffend jene Anträge besteht, auf die das Bundesverwaltungsgericht
gar nicht eingetreten ist (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung), da die Formulierung der Anträge nicht in erster Linie
durch den Umstand der Einsetzung eines blossen Laienvertreters eher
konfus ausgefallen ist, sondern offensichtlich aufgrund der erkannten
krassen formellen Mängel der vorinstanzlichen Verfügung,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretenen,
eine bloss zweiseitige Rechtsschrift vorlegenden und keine Parteient-
schädigung beantragenden Beschwerdeführer aus dem vorliegenden
Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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