B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-429/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Alter von (…) Jahren und lebte anschliessend mit seinen Familien-
angehörigen im Iran. Er suchte am (…) Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (…) Juli 2014 in Griechen-
land daktyloskopisch erfasst worden war.
B.
Eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte radiologische Knochenaltersbe-
stimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder
mehr".
C.
Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten vom 29. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er sei am (…) geboren worden und sei (…)-jährig. An dieser Altersangabe
hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
altersanalyse gewährt wurde. Er werde sich seine Tazkera (Identitätsdoku-
ment), welche sich bei seinen Eltern befinde, von diesen nachsenden las-
sen. Er habe vor etwa vier Monaten den Iran verlassen und sei illegal über
die Türkei nach Samos, Griechenland, gereist, wo er von der Polizei fest-
genommen und daktyloskopisch erfasst worden sei, aber kein Asylgesuch
gestellt habe. Nach zwei Wochen sei er über Serbien nach Ungarn weiter-
gereist. Dort sei er wiederum festgenommen und es seien ihm die Finger-
abdrücke abgenommen worden. Er habe in Ungarn ein Asylgesuch ge-
stellt, sei aber nach eineinhalb Wochen nach Österreich und von dort per
Zug in die Schweiz weitergereist.
Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend,
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nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da er dort nicht aufgenommen
würde und nichts lernen könnte.
D.
Mittels Informationsbegehren vom 10. November 2014 ersuchte das SEM
die ungarischen Behörden um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Un-
garn um Asyl ersucht habe.
E.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bestätigten die ungarischen Behör-
den, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2014 in Ungarn ein Asyl-
gesuch gestellt habe, kurz darauf aber verschwunden sei. Sein Asylverfah-
ren sei noch hängig. Als Geburtsdatum sei der (…) verzeichnet, und er sei
als unbegleiteter Minderjähriger behandelt worden.
F.
Am 12. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersu-
chungen hätten ergeben, dass er über 18 Jahre alt sein müsse.
G.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 lehnten die ungarischen Behörden
die Übernahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führten sie
aus, dass er sowohl in Ungarn als auch in der Schweiz geltend mache,
minderjährig zu sein und demzufolge gemäss Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Schweiz für das Asylverfah-
ren zuständig sei.
H.
Am 18. Dezember 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden
– im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens – um wieder-
erwägungsweise Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wobei es zur
Begründung ausführte, dieser habe eindeutig ein Alter von über 19 Jahren
und werde daher in der Schweiz als Erwachsener und nicht als unbeglei-
teter Minderjähriger betrachtet.
I.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 stimmten die ungarischen Behör-
den dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn.
Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Die an die Adresse „(…)“ zugestellte Verfügung wurde, nachdem sie von
der Post an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers ([…]) weiter-
geleitet worden war, mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das SEM retour-
niert.
K.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 an die Vorinstanz zeigte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Über-
nahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Eröffnung des Ent-
scheides des SEM sowie um Gewährung der vollen Akteneinsicht.
L.
Das Migrationsamt des Kantons B._______ verfügte mit Verfügung vom
16. Januar 2015 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffer 6 AuG (SR 142.20),
dass der Beschwerdeführer bis am (…) Februar 2015 in Ausschaffungshaft
genommen werde.
M.
Mit Datum vom 20. Januar 2015 (eröffnet am 23. Januar 2015) erliess das
SEM eine neue, mit derjenigen vom 7. Januar 2015 identische Verfügung,
in welcher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach
Ungarn sowie der Vollzug der Wegweisung verfügt und gleichzeitig festge-
stellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Januar 2015 – vorab per Te-
lefax – an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei fest-
zustellen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2015 bis anhin nicht rechts-
genüglich eröffnet worden sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
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kung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG zuzuerkennen und der Wegweisungs-
vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei das Migrationsamt
des Kantons B._______ anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen. Eventualiter sie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, sich als für sein Asylverfahren zuständig zu erklä-
ren. Diesfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Rechtsvertreterin
Akteneinsicht zu gewähren und die Original-Verfügung auszuhändigen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Telefax-Schreiben der
Rechtsvertreterin an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 20.
Januar 2015 betreffend die Eröffnung der SEM-Verfügung vom 7. Januar
2015, ein diesbezügliches Antwortschreiben des
Migrationsamts des Kantons B._______ vom 21. Januar 2015, der Aus-
druck einer E-Mail des zuständigen SEM-Sachbearbeiters an die Rechts-
vertretung vom 16. Januar 2015 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertre-
terin eingereicht.
O.
Mit Telefax-Verfügung vom 21. Januar 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort provisorisch aus.
P.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 bestätigte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers den Eingang der Verfügung des SEM vom 20. Januar
2015 und machte ergänzende Ausführungen zur behaupteten Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 stellt der Instruktionsrichter
fest, die Eingabe vom 26. Januar 2015 werde als Beschwerde gegen die
neue, korrekt eröffnete Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 entge-
gengenommen und behandelt. Auf den Antrag auf Entlassung des Be-
schwerdeführers aus der Ausschaffungshaft wurde mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten und es wurde festgestellt, dass der Vollzug weiterhin vor-
sorglich ausgesetzt bleibe. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet. Schliesslich wurde der
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Seite 6
Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
räumt.
R.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 9.
Februar 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer-
deführer habe angegeben, am (…) geboren zu sein. Die durchgeführte
Handknochenanalyse habe aber ergeben, dass sein Skelettwachstum ab-
geschlossen sei, was für seine Volljährigkeit spreche. Zudem habe er keine
Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit belegen könnten. In dem von ihm eingereichten Identitätsdokument
(Tazkera) sei kein eindeutiges Geburtsdatum vermerkt. Ausserdem seien
derartige Dokumente leicht zu fälschen und daher nicht zum Nachweis der
Identität geeignet. Aus diesen Gründen müsse die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Minderjährigkeit bezweifelt werden, und es sei von sei-
ner Volljährigkeit auszugehen. Die ungarischen Behörden hätten die Ein-
schätzung des SEM, dass die Minderjährigkeit anzuzweifeln sei, gestützt
und dementsprechend dem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer erhalte als
Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und
zu einer vollständigen Überprüfung seiner Asylgründe. Im Weiteren be-
stünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle sei-
ner Rückkehr nach Ungarn, und weder die dort herrschende Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin
sprechen. Es bestehe insbesondere kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn konkret gefährdet wäre, aufgrund der dorti-
gen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grund-
rechte zu erleiden.
3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, Tazkeras
seien die einzigen bekannten Identitätsdokumente afghanischer Personen
und würden vom SEM regelmässig zur Bestimmung von Alter und Her-
kunftsregion herangezogen. Er sei denn auch aufgefordert worden, dieses
Dokument so rasch wie möglich zu beschaffen und sei dieser Mitwirkungs-
pflicht nachgekommen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass in seiner Taz-
kera kein genaues Geburtsdatum vermerkt sei, denn es sei üblich, dass
ein bestimmtes Alter der betreffenden Person in einem bestimmten Jahr
festgehalten werde. Das Gericht habe in seiner Rechtsprechung schon
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festgestellt, dass mangels Sicherheitsmerkmalen nicht mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden könne, ob es sich bei einer Tazkera um eine
Fälschung handle und daher auf die Aussagen des betreffenden Gesuch-
stellers abzustellen sei. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die ungari-
schen Behörden ihn offensichtlich als Minderjährigen betrachtet hätten. Die
Argumentation des SEM, sie hätten dessen Einschätzung gestützt, sei ab-
wegig. Das SEM habe in seinem Remonstrationsbegehren verschwiegen,
dass die Handknochenanalyse allenfalls ein Mosaikstein in der Beurteilung
der Minderjährigkeit einer Person sein könne und klarerweise eine genaue
Altersbestimmung nicht erlaube, da eine Abweichung von bis zu drei Jah-
ren zwischen dem angegebenen Alter und dem Knochenalter möglich sei.
Das von ihm angegebene Alter bewege sich innerhalb dieser Grenze, ab
welcher offenkundig eine Täuschung vorliege. Das SEM hätte angesichts
der rechtzeitig eingereichten Tazkera, die als Altersnachweis zu behandeln
sei, ihn als minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden behandeln und
auf sein Asylgesuch eintreten müssen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.3 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
(…) Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm
nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs.1
Bst. b Dublin-III-VO. Die Behörden Ungarns stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 31. Dezember 2014 (wiedererwägungsweise) zu.
5.
5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhalts-
punkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersanga-
ben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
5.2 Der Beschwerdeführer hat sowohl auf dem Personalienblatt als auch
anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2014 angegeben, er
sei am (…) in C._______ geboren. Seine Angaben zum Zeitraum seines
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Schulbesuchs ([…] bis […]) sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt des Schu-
leintritts ([…] Jahre) stimmen mit dem angegebenen Alter überein. In der
eingereichten Original-Tazkera – von welcher der Instruktionsrichter von
Amtes wegen eine deutschsprachige Übersetzung hat erstellen lassen –
ist vermerkt, der Beschwerdeführer sei im Jahre (…) (…) Jahre alt gewe-
sen, was ebenfalls mit seinen Altersangaben vereinbar ist. Auch wenn die-
ses Dokument mangels Sicherheitsmerkmalen und dem Fehlen einer Fo-
tografie des Inhabers nur einen geringen Beweiswert hat, ist es als – nicht
allzu starkes – Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerde-
führers zu bewerten.
5.3 Der vom SEM mit der Durchführung einer Handknochenanalyse beauf-
tragte Dr. med. D._______ gelangte in seinem Bericht vom 20. Oktober
2014 zum Schluss, es könne beim Beschwerdeführer von einem wahr-
scheinlichen Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen wer-
den. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer
radiologischen Knochenaltersbestimmung aber keine sicheren Schlüsse
auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen be-
schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Die
Handknochenanalyse gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel, wobei an solche „Gutach-
ten“ zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen
zu stellen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorlie-
gend durchgeführte Analyse genügt im Wesentlichen den inhaltlichen An-
forderungen an Knochenaltersanalysen; aus ihr können aber keine annä-
herungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter des Be-
schwerdeführers gezogen werden. Sie bildet lediglich ein schwaches Indiz
für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.2 S. 210 f.).
5.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer
nach Auskunft der ungarischen Behörden in Ungarn unter dem Geburtsda-
tum (…) registriert und als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde.
Das von den ungarischen Behörden festgestellte Alter des Beschwerde-
führers weicht um einen Monat von dem von ihm in der Schweiz angege-
benen ab. Die Divergenz muss allerdings nicht zwingend auf eine abwei-
chende Angabe des Beschwerdeführers zurückzuführen sein: Altersanga-
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Seite 11
ben von afghanischen Asylsuchenden sind vom iranischen in den gregori-
anischen Kalender umzurechnen, was eine zusätzliche potenzielle Quelle
für Fehler darstellt (welche für die betroffene Person bei der Rücküberset-
zung wohl regelmässig nicht erkennbar sind). Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich nicht, aufgrund dieser Feststellung des SEM die Glaub-
haftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Zudem ist er auch gemäss dem in Ungarn registrierten Geburtsdatum min-
derjährig.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers, die eingereichte Tazkera sowie die Feststellungen der ungari-
schen Behörden zu seinem Alter Indizien sind, die für seine Minderjährig-
keit sprechen und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse lediglich ein
schwaches Gegenargument darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4
S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers bestehen.
6.
6.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zu-
ständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf
eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorge-
nommen hat.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung
des festgestellten Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kann
sich aus den nachfolgend erwähnten Überlegungen nicht stellen.
6.3 Sofern die Vorinstanz nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen will, wird sie eine erneute
Prüfung der Zuständigkeit für den Asylantrag des Beschwerdeführers ge-
mäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-Verordnung vorzunehmen ha-
ben, dieses Mal unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als unbegleite-
ter Minderjähriger. Namentlich wird diesfalls die Zuständigkeit gemäss Art.
8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu prüfen sein, wobei eine Auseinandersetzung mit
der Praxis des EuGH betreffend die inhaltlich identische Vorgängerbestim-
mung von Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Juni 2013 in
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Seite 12
der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich)
erforderlich sein dürfte.
6.4 Sollte an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns festgehalten wer-
den, würde sich das SEM mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zu befassen haben, wonach im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bei
diesem Dublin-Mitgliedstaat eine besonders sorgfältige Überprüfung einer
allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im
Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt ist, welche der Zuge-
hörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe
Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des BVGer E-5220/2012 vom 5. De-
zember 2013, E. 6.4 und E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.).
6.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die ungarischen Behörden
wiedererwägungsweise der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu-
stimmten, aufgrund der Erklärung des SEM, eine medizinische Abklärung
habe dessen Volljährigkeit erwiesen. Nachdem sich ergeben hat, dass
diese Erklärung nicht Bestand hat und vielmehr von der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, sowie angesichts dessen, dass
die ungarischen Behörden vorerst die Rückübernahme unter Verweis auf
dessen Minderjährigkeit verweigerten, würde sich auch die Frage stellen,
ob unter diesen Umständen überhaupt noch auf die Zustimmung der un-
garischen Behörden abgestellt werden kann.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
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Seite 13
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Eingabe
vom 21. Januar 2015 eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand
von Fr. 920.‒ inkl. Auslagen ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des
zusätzlichen Aufwandes für die ergänzende Eingabe vom 26. Januar 2015
sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) wird
die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'230.‒ festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-429/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das
Verfahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'230.–
zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: