B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4292/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Lea Wirz,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile, im
Juli bzw. August 2013 Sri Lanka illegal in Richtung Malaysia. Daraufhin be-
gab er sich mit der Hilfe eines Schleppers in ein ihm unbekanntes afrikani-
sches Land und reiste schliesslich über den Iran am 17. Dezember 2015
in die Schweiz ein, wo er am 18. Dezember 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei in Jaffna geboren und aufgewachsen. Im Jahre 1995 sei er mit seiner
Familie in das Vanni-Gebiet gezogen und 2002 mit seiner Mutter sowie
zwei Brüdern nach Jaffna zurückgekehrt, wo er die Schule mit einem
O-Level abschloss. Der dritte Bruder sei mit seinem Vater, einem ehemali-
gen Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), im Vanni-Gebiet
verblieben und 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im Jahre
2009 sei er bei Kämpfen ums Leben gekommen. Vom Vater habe er seit
2009 nichts mehr gehört. Der ältere Bruder sei 2010 von den sri-lankischen
Sicherheitskräften festgenommen und für bis zu zwei Monate in einem La-
ger interniert worden, bevor er gegen die Leistung von Bestechungsgeld
freigekommen und nach Malaysia geflohen sei. Eineinhalb Monate nach
dessen Ausreise sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen
und eine Woche lang festgehalten, befragt sowie geschlagen worden.
Nach seiner Freilassung sei er nach C._______ zur Schwägerin eines On-
kels gezogen, während die Behörden weiterhin nach ihm gesucht hätten.
Seine Mutter habe deshalb entschieden, er solle Sri Lanka verlassen.
B.
Mit am 9. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM
das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder allenfalls auch der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege so-
wie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
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D.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Schreiben seines Vetters vom 12. Juli 2016, dessen Aufenthaltsbewilligung
sowie ein Schreiben des Sozialdienstes des Kantons D._______ ein, wel-
ches die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
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lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine
objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrschein-
lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität
jener Massnahmen an.
3.2
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
3.3
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung wegen oberflächlicher, nicht substantiierter und in
weiten Teilen widersprüchlicher Schilderungen für unglaubhaft. Die Aussa-
gen über das Erlebte seien äusserst knapp, allgemein gehalten und wür-
den lediglich die blosse Handlungsabfolge wiedergeben. Der Vater soll
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trotz der angeblichen persönlichen Gefährdung seine Familie wiederholt
besucht haben. Eine starke Bindung sei zudem keine ausreichende Be-
gründung für den Verbleib des damals zehnjährigen Bruders beim Vater.
Die Aussagen über die LTTE-Aktivitäten seines Vaters und Bruders seien
wenig konkret, ferner habe er keine Beweismittel über die Mitgliedschaft
seiner Angehörigen bei dieser Organisation einreichen können. Zur Befra-
gung durch die Kriminalpolizei vor und während seiner Inhaftierung habe
er wenig substantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht. Über
seine Peiniger habe er sich auf die entsprechende Anfrage hin wenig diffe-
renziert geäussert, wodurch der Eindruck entstanden sei, das Geschilderte
nicht selbst erlebt zu haben. Ferner habe er nicht darlegen können, wes-
halb seine Mutter von den Sicherheitskräften nie behelligt worden sei. Sein
dreijähriger Aufenthalt bei seinen Verwandten und die anschliessende
Flucht aus Sri Lanka sei wenig fundiert beschrieben. In Bezug auf das Vor-
handensein seines Reisepasses habe er sich den Erkenntnissen der Vo-
rinstanz zuwiderlaufend geäussert. Auf entsprechenden Vorhalt habe er
nichts zu antworten gewusst. Die Zustellung der Todesurkunde seines On-
kels habe ferner bestehende Verbindungen nach Sri Lanka sowie die Mög-
lichkeit der Kontaktaufnahme mit der Mutter aufgezeigt.
Im Falle einer Rückkehr habe er wegen seiner Ethnie und Landesabwe-
senheit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
auch wenn er die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden infolge sei-
ner Herkunft aus dem nördlichen Landesteil, der illegalen Ausreise sowie
der temporären Reisedokumente auf sich ziehen würde. Ausser einem
„background check“ seien jedoch keine weiteren Massnahmen seitens der
Sicherheitskräfte zu befürchten.
5.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die an der
Befragung vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde sind etliche seiner Aussagen wider-
sprüchlich und wenig substantiiert; sie können die Verfolgung durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden nicht überzeugend darlegen. Auch in Be-
zug auf seine Angehörigen gelingt es ihm nicht, deren Verbindungen zur
LTTE zu belegen oder zumindest zu konkretisieren.
Sodann bleibt er auch auf Beschwerdeebene eine Erklärung schuldig, wes-
halb sein Bruder trotz der Rückkehr der Familie nach Jaffna beim Vater
geblieben ist. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine enge Bindung
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nicht erklären kann, weshalb ein zehnjähriges Kind ohne elterliche Inter-
vention ein Rebellengebiet dem im Verhältnis wesentlich sichereren Jaffna
vorgezogen hat, zumal seinen Eltern die Zwangsrekrutierungen von Kin-
dern durch die LTTE bekannt gewesen sein dürften. Ferner hat er die an-
geblichen Aktivitäten seiner Angehörigen für der LTTE weder belegt noch
näher konkretisiert.
Eine Inhaftierung stellt unbestritten ein einschneidendes Ereignis dar, des-
sen Zeitpunkt in der Erinnerung eines Betroffenen haften bleibt. Es ist je-
doch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ausreisezeitpunkt seines Bru-
ders die zeitliche Relevanz abgesprochen wird. Die Flucht aus der Heimat
stellt einen prägenden Abschnitt im Leben eines Menschen und dessen
Angehörigen dar, zumal eine Rückkehr sowie ein Wiedersehen mehr als
unsicher erscheinen. Vor diesem Hintergrund wirken die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers bemüht und unlogisch.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die
Behörden hätten zunächst mit seiner Mutter und anschliessend mit ihm ge-
sprochen, widerspricht seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. An-
lässlich der Anhörung erklärte er nämlich auf Nachfrage hin, die Behörden
hätten mit der Mutter gesprochen, während er selbst nur daneben gestan-
den und nichts gesagt habe (Akten Vorinstanz, A 26/27, F167 und F168,
S. 15).
In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz bei ihm entgegen seinen auf Beschwerdeebene erhobenen
Einwänden unmissverständlich nachfragte, ob er bis zu viermal täglich
oder viermal in der Woche vernommen wurde. Der Beschwerdeführer
sagte später aus, er sei einmal täglich befragt worden (A 26/27, F178, S.
16), obwohl er zunächst noch erklärt hatte, jeden Tag mehrfach befragt
worden zu sein (A 26/27 F171, S. 16). Auch mit diesem Widerspruch setzt
er sich in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Seine Angaben auf Be-
schwerdeebene über die genaue Anzahl der Vernehmungen und Miss-
handlungen wirken nachgeschoben und können seinen vor der Vorinstanz
getätigten Ausführungen keine Glaubhaftigkeit verleihen.
Die Frage, weshalb seine Mutter als Ehefrau eines angeblichen LTTE-Un-
terstützers behördlich nie belangt worden war, ist von hoher Relevanz. Es
erscheint daher seltsam, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf
die entsprechende Frage keine Antwort wusste. Die weiteren Erklärungen
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auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Es ergibt sich nir-
gends aus dem Sachverhalt, dass auf seine Mutter je behördlicher Druck
ausgeübt wurde. Ferner soll sie den Beschwerdeführer gegen Geld aus
seiner angeblichen Haft ausgelöst haben, weshalb die in der Beschwerde-
schrift angeführte Drohung der Sippenhaft widersprüchlich und nicht lo-
gisch erscheint. Die Behauptung, die Mutter sei mittlerweile wahrscheinlich
Opfer staatlicher Repressalien geworden, stützt sich auf blosse Mutmas-
sungen, die mit dem angeblich fehlenden Kontakt alleine nicht belegt wer-
den können. Zudem erscheint es seltsam, dass sich der Beschwerdeführer
trotz der geltend gemachten Befürchtungen nie darum bemüht hat, etwas
über ihr Schicksal zu erfahren; so erwähnte er nie ihre Absicht, nach Indien
zu fliehen, wie sie von seinem Vetter in dessen schriftlichen Eingabe vom
12. Juli 2016 geltend gemacht wurde.
Der Beschwerdeführer sagte während der Anhörung zunächst, sein Bruder
habe aus Malaysia nicht angerufen. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin
führte er aus, der Bruder habe sich ab und zu gemeldet. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene dazu können diesen Widerspruch nicht erklären.
Gemessen an der Dauer von drei Jahren ist die Schilderung seines Aufent-
haltes in C._______ auch auf Beschwerdeebene sehr allgemein und wenig
substantiiert ausgefallen. Es ist schwer vorstellbar, dass sich seine Aktivi-
täten während einer derart langen Dauer auf Lesen und Fernsehen be-
schränkten. Da er gemäss eigenen Angaben bei Verwandten untergekom-
men sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte überdies ohne weiteres finden
können, falls sie wirklich nach ihm gefahndet hätten.
Die Ausführungen über die Umstände seiner Ausreise sind auch auf Be-
schwerdeebene dürftig. Im Wesentlichen wiederholt er seine substanzlo-
sen vorinstanzlichen Schilderungen, weshalb die behauptete Illegalität sei-
ner Ausreise in Zweifel zu ziehen ist. Weshalb trotz der angeblichen Ver-
folgung in seinem Heimatland ein Reisepass auf seinen Namen ausgestellt
wurde, kann er auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend erklären.
Seine Behauptungen sind weitgehend hypothetisch und vermögen den
Eindruck nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer weiterhin famili-
äre Kontakte nach Sri Lanka unterhält, auch wenn die Kopien der angebli-
chen Totenscheine seiner Vettern aus Frankreich zugestellt worden sein
sollen.
Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer
bloss aufgrund seiner tamilischen Ethnie und Landesabwesenheit im Falle
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einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung droht. Zwar hat er bei sei-
ner Wiedereinreise mit einem „background check“ zu rechnen, doch stellt
dies keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG dar. Auf Be-
schwerdeebene beschränken sich seine Vorbringen auf allgemeine Aus-
führungen über die erhöhte Wachsamkeit der srilankischen Behörden so-
wie die Festnahmen von Tamilen, ohne eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers darlegen zu können.
Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Todesurkunden seiner Ver-
wandten, die Zeitungsausschnitte sowie ein in Frankreich abgestempelter
Briefumschlag vermögen Verbindungen seiner Verwandten zur LTTE nicht
zu belegen. Bezüglich der bei der Vorinstanz am 2. August 2016 einge-
reichten Unterlagen ist festzuhalten, dass der abgebrochene Kontakt zwi-
schen dem Vetter und seiner Tante sowie dessen französischer Aufent-
haltstitel für den vorliegenden Fall nicht relevant sind.
6.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf sein Enga-
gement in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen sowie tamilischen
Veranstaltungen) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese
nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil
erkennbar, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bie-
ten würde. So lässt sich aus dem blossen Schwenken einer LTTE-Fahne
weder eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle des Beschwer-
deführers erkennen, so dass seine Aktivitäten niedrig profiliert sind. Ange-
sichts des kompetenten srilankischen Nachrichtendienstes ist davon aus-
zugehen, dass dessen Funktionäre blosse Mitläufer von Massenveranstal-
tungen als solche erkennen können und diese von ihnen nicht als Gefahr
für die Innere Sicherheit wahrgenommen werden (Urteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Nach dem Gesagten ist das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere da-
rauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen
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Seite 10
zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer
kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der
Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdefüh-
rer ein junger, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schul-
bildung, der sich zuletzt im Jaffna-Distrikt aufgehalten hatte, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und mit einem dortigen tragfä-
higen familiären Beziehungsnetz und gesicherten Wohnverhältnissen die
Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug erfüllt.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 11
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als aussichtslos. Zu-
dem ist aufgrund des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz und eines mangelnden Erwerbs von seiner prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorlie-
genden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4292/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner