Abtei lung V
E-4293/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Monica Capelli, Bündner Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 22. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4293/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______ – seinen Heimatstaat am 28. Juni 2003 und gelangte am
16. Juli 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 24. Juli 2003 fand in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum; EVZ) D._______ die summarische Befragung zur
Person statt und am 26. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Am 14. März
2005 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend zu
seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in C._______ unter
anderem als (...)trainer gearbeitet. Nach der Ermordung eines nahen
Freundes durch die Islamisten habe er einen Gedenkanlass
veranstaltet, anlässlich welchem er die mutmasslichen Mörder scharf
kritisiert habe. Kurze Zeit später sei sein Wagen entwendet und für ein
Attentat gegen den (...) der Patriotischen Union Kurdistans (PUK)
missbraucht worden, weshalb er von den Behörden der Tat verdächtigt
und für einige Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Dabei
seien seine Identitätsdokumente beschlagnahmt worden. Im (...) 2003
sei seine E._______ im Zusammenhang mit einem Beziehungs- und
Ehrenkonflikt von dem daran beteiligten gegnerischen Clan, welcher
über grossen Einfluss bei der PUK verfügt habe, ermordet worden.
Später sei auch seine Familie bedroht worden. Im Zuge dieser
Auseinandersetzungen sei sein Vater ermordet und sein G._______
verletzt worden. Am (...) 2003 habe im Rahmen eines (...)turniers ein
(...) stattgefunden. Im Verlaufe dieses (...) habe er seinen Gegner
dermassen schwer verletzt, dass dieser wenige Tage später
verstorben sei. Nach dem Ende dieses (...) sei ein Tumult
ausgebrochen, bei welchem mehrere Personen verletzt worden seien.
Sowohl die islamistische Gruppierung als auch die Familie des
Getöteten hätten sich für den Tod ihres Angehörigen rächen wollen.
Am 8. Juni 2003 sei sein G._______ von zu Hause entführt und
daraufhin tot aufgefunden worden. Vor diesem Hintergrund sei er mit
seiner Familie nach H._______ gezogen und später alleine nach
Europa gelangt. Kurz nach seiner Ausreise sei seine Frau bei der
Geburt des ersten Kindes gestorben. Am 27. August 2003 hätten
fundamentalistische Kräfte seinen I._______ ermordet, zumal sich
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E-4293/2006
dieser als (...) der PUK in C._______ gegen die islamistischen
Fundamentalisten zur Wehr gesetzt habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten:
– Kopie des Mitgliederausweises der (...) Organisation vom 9.
Oktober 2000,
– Farbfoto der Siegerehrung der (...)veranstaltung vom (...) 2003,
– Foto des (...)trainings,
– Kopie seines Arztzeugnisses vom (...) 2003,
– vier Kopien von Todesurkunden (G._______, E._______,
Ehefrau und ),
– Kopie des Drohschreibens vom 3. März 2003,
– Faxkopie des Studentenausweises,
– Farbfoto seines I._______ mit (...),
– Videoband mit einer 12-minütigen Aufzeichnung der
Beerdigung des (...) des Sicherheitsdienstes der PUK
C._______,
– Farbkopie eines Zeitungsartikels zur Ermordung seines
I._______ vom (...) 2004,
– Nationalitätenausweis.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Am(...) 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen
einfacher Körperverletzung respektive Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 123 und Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen im (...), erhoben.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 – eröffnet am 29. April 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer gegen den
vorinstanzlichen Entscheid bei der damals zuständigen
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E-4293/2006
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und von einer
Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurde eine Kopie
einer Foto, welche den Beswchwerdeführer in der Ausbildung zum
Boxtrainer zeigt und welche er bereits am 29. September 2003 zu den
Akten gereicht hatte, ins Recht gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer
unaufgefordert folgende weitere Beweismittel ins Recht:
– Zwei Schreiben der Direktion der Asaisch (Sicherheit) des
Stadtzentrums C._______ im Original mit beglaubigter
deutscher Übersetzung,
– Todesbescheinigung betreffend die Mutter in Kopie mit
beglaubigter deutscher Übersetzung,
– diverse Fotografien der verletzten Mutter im Spital,
– drei Videofilme betreffend die Begräbniszeremonie seiner
Mutter,
– Videoband betreffend die Begräbniszeremonie seiner Mutter in
der Schweiz.
G.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit
Verfügung vom 12. Januar 2006 in teilweiser Wiedererwägung seiner
Verfügung vom 22. April 2005 den Beschwerdeführer zufolge
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 teilte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das
Beschwerdeverfahren, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gegenstandslos geworden sei, und ersuchte um Mitteilung, ob er die
Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asylgewährung und Wegweisung) zurückziehen wolle. Gleichzeitig
wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Falle eines Rückzugs eine
detaillierte Kostennote einzureichen, andernfalls eine allfällige
Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen angesetzt
werde.
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine
Kostennote zu den Akten. Zugleich teilte sie mit, dass der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte.
J.
Am 7. Juni 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seine
Personalien im System AUPER2 neu aufgenommen worden seien und
er nun als B._______, geboren (...), Irak, aufgeführt werde. Die
Änderung wurde vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer sich
zwecks Heirat respektive Erlangens des Führerscheins einen
Reisepass hatte ausstellen lassen, in welchem er mit dem Namen
B._______ geführt wurde.
K.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 legte der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde seines Sohnes J._______ mit notariell beglaubigter
deutscher Übersetzung ins Recht.
L.
Am (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung
(Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) angezeigt.
M.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben der Worker Kommunist Party of Iraq (WCPI) vom (...)2009
sowie einen Aufruf zur Demonstration für den (...) 2007 durch das
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Sekretariat der Föderation irakischer Flüchtlinge/Sektion Schweiz
jeweils im Original, letzteres Dokument mit deutscher Übersetzung,
nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind
Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
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3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, zumal sie
in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen seien. So weise die
Darstellung bezogen auf die Vorfälle und die Datierung rund um das
mit seinem Wagen verübte Attentat gegen den Regierungschef der
PUK und die anschliessende Beschlagnahmung seiner Identitätskarte,
seines Fahrausweises sowie seines Nationalitätenausweises durch die
PUK erhebliche Ungereimtheiten auf. Auch die Darstellung, wegen des
Verdachts, am Anschlag gegen den Regierungschef der PUK
teilgenommen zu haben, sowie die damit in Verbindung gebrachte
Rachemotivation durch die Islamisten seien widersprüchlich
ausgefallen. Die in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des
Beschwerdeführers in den entsprechenden Protokollstellen seien
eindeutig ausgefallen und liessen in ihrer Gesamtheit keinen
Interpretationsspielraum zu. Es handle sich um sachliche
Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des
Dolmetschers erklärbar seien.
Des Weiteren erweckten die widersprüchlichen Aussagen bezüglich
des zu den Akten gereichten Drohbriefes der Islamisten, welcher
lediglich in Kopie vorliege und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise,
Zweifel an einer konkreten Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der direkten Anhörung ausgesagt habe, den Drohbrief einen
Tag vor dem (...) erhalten zu haben, um sich sodann im Rahmen der
ergänzenden Befragung dahingehend zu korrigieren, dass er dieses
Schreiben drei Tage vor dem Kampf erhalten habe, wobei aber im Brief
der 3. März 2003 als Ausstellungsdatum genannt werde. Des Weiteren
stünden auch seine Aussagen bezüglich der eingeichten
Farbfotografie des (...) dem Inhalt derselben entgegen, zumal darauf
zu erkennen sei, dass – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – sein Gegner bei Bewusstsein sei und weder
Spuren von Verletzungen bei demselben noch irgendwelche Hinweise
auf drohende Übergriffe seitens der Islamisten erkennbar seien.
Demzufolge sei der Ablauf der Geschehnisse, insbesondere die
Eskalation der Situation nach dem (...), als wenig glaubhaft zu
bezeichnen, wodurch die Zweifel an den dargelegten Geschehnissen
bestärkt würden.
Zudem seien die vorgebrachten Probleme mit einer der PUK nahe
stehenden Familie als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu
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bezeichnen. Erstmals an der Zweitbefragung seien die Ermordung der
E._______ und die Probleme mit dem anderen Clan geltend gemacht
worden. Auch sei an der Erstbefragung nicht gesagt worden, dass der
Vater ermordet worden sei, sondern er sei am (...) 2003 verstorben
(...). Der Einwand, man habe an der Empfangsstelle in D._______
bloss eine kurze Befragung durchgeführt und keine Details über diese
Ereignisse verlangt, könne nicht gehört werden, zumal es sich bei
solchen Vorbringen nicht lediglich um Details oder eine
Konkretisierung bereits dargelegter Aussagen, sondern um einen
eigenständigen und wichtigen Aspekt des geltend gemachten
Sachverhalts handle. Auch der Vorwand, der Dolmetscher habe Badini
gesprochen, könne nicht gehört werden und sei als nachgeschoben
und daher nicht glaubhaft zu bezeichnen, zumal die Anhörung in
Sorani stattgefunden habe. Diese Einschätzung werde schliesslich
noch durch den Widerspruch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei
der kantonalen Anhörung erklärt habe, der Polizist, welcher bei
diesem Vorfall als Zeuge vor Gericht hätte auftreten sollen, sei einen
Tag vor der Auseinandersetzung im Haus des Beschwerdeführers
ermordet worden, wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung
geltend gemacht habe, dass zuerst sein Haus angegriffen und der
Polizist erst später umgebracht worden sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten zur Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen nichts beizutragen. Grundsätzlich sei
festzuhalten, dass es sich – abgesehen von den Fotos (Beweismittel
Nrn. 2 und 9) sowie vom Zeitungsartikel vom 27. August 2004 – nur
um Fax-Kopien handle, denen lediglich eine beschränkte Beweiskraft
zukomme. Beim (...)-Ausweis (Beweismittel Nr. 1) seien offensichtlich
Manipulationen bei Namen, Jahrgang und Stempelung vorgenommen
worden. Ob es sich bei den auf den Fotos (Beweistmittel Nr. 2 und 3)
abgebildeten Personen um den Beschwerdeführer handle, könne nicht
abschliessend beurteilt werden. Auf dem Arztzeugnis vom (...) 2003
(Beweismittel Nr. 4) werde festgehalten, der Beschwerdeführer besitze
die Blutgruppe (...)-negativ, was im Widerspruch zum Eintrag auf dem
Kick Boxing-Ausweis stehe, wo die Blutgruppe (...)-positiv aufgeführt
werde. Als erstaunlich sei sodann in Bezug auf die Todesscheine
(Beweismittel Nr. 5) zu werten, dass die Ärzte über die medizinischen
Beschreibungen hinausgehende Ursachen aufführten, womit die
Vermutung entstehe, dass die Dokumente in konkretem Hinblick auf
die Untermauerung der Asylvorbringen erstellt worden seien. Der
Drohbrief (Beweismittel Nr. 6) widerspreche sodann den Ausführungen
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des Beschwerdeführers. Das Bestätigungsschreiben vom 3. November
2003 sowie der Studentenausweis (Beweismittel Nrn. 7 und 8)
bezögen sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einem
Studentenverband, was nicht bestritten werde. Ein weiteres Foto
(Beweismittel Nr. 9) zeige den I._______ zusammen mit (...). Das
Video (Beweismittel Nr. 10) zeige die Beerdigung von (...), im
Zeitungsartikel (Beweismittel Nr. 11) würden sein Leben und die
Todesumstände im Rückblick nachgezeichnet. Es seien daraus jedoch
keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu
entnehmen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die geltend
gemachte verwandtschaftliche Verbindung des Beschwerdeführers mit
dem (...) von C._______ nicht belegt sei.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt
indessen auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft
bezeichnet werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So erweist sich
der Einwand, die Verständigung an der ersten Befragung sei schwierig
gewesen, da die Befragung in Badini geführt worden sei, weshalb
möglich sei, dass dadurch einige Missverständnisse respektive
Widersprüche entstanden seien, nicht als überzeugend. Der
Beschwerdeführer bezeichnete seine bei der Erstbefragung
protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift als seinen
Äusserungen und der Wahrheit entsprechend, worauf er sich behaften
lassen muss. Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die
Übersetzung entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde in
Sorani erfolgte. Auch dem Protokoll selbst lassen sich keine Hinweise
auf Verständigungsprobleme oder Missverständnisse entnehmen.
Einwände wurden vom Beschwerdeführer nicht deponiert. Auch
wurden alle dort gestellten Fragen vom Beschwerdeführer in sinnvoller
und schlüssig nachvollziehbarer Weise beantwortet. Das BFM stellte
diesbezüglich bereits in seiner Verfügung vom 22. April 2005 fest, dass
der damals eingesetzte Dolmetscher alle drei kurdischen Sprachen
der Region spreche, die Anhörung in Sorani stattgefunden habe und
den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, alle seine Gründe an
der Erstbefragung anzuführen. Der Vorinstanz ist insoweit
beizupflichten, als dieser (in der Beschwerde erneuerte) Vorhalt als
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nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten ist, welche die
aufgetretenen Ungereimtheiten somit nicht zu erklären vermag.
Des Weiteren wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das
Attentat auf den (...) der PUK am 11. November 2002 stattgefunden
habe. Wie es zu den Aussagen an der Bundesanhörung gekommen
sei (11. Juli 2000 im Protokoll, 11. Juni 2000 im Entscheid), könne
nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei aber anlässlich der
Anhörung unsicher gewesen und habe sich nicht richtig erinnern
können. Zudem seien ihm in diesem Zusammenhang im November
2002 die Identitätskarte und der Führerschein durch die PUK
abgenommen worden. Er habe nie von einem Nationalitätenausweis
gesprochen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung
durch das BFM zu Protokoll, sein Auto sei ihm an einem Freitag im
Juli, er glaube am 11. des Monats, im Jahre 2000 gestohlen worden,
etwa 47 Tage nach dem Tode seines Freundes K._______ (A17 S. 4),
welcher irgendwann im Jahre 2000 umgekommen sei (A17 S. 3).
Sechs Tage nach dem Diebstahl sei das Attentat auf L._______ verübt
worden, wobei ein paar Angehörige getötet worden seien (A17 S. 3).
Abgesehen davon, dass der 11. Juli (und nicht wie vom BFM
fälschlicherweise festgehalten der 11. Juni) 2000 kein Freitag, sondern
ein Dienstag war, wäre somit von einem ungefähren behaupteten
Attentatszeitpunkt von etwa Mitte/Ende Juli 2000 auszugehen.
Anlässlich der vorgängigen kantonalen Anhörung gab der
Beschwerdeführer aber im klaren, nicht auflösbaren Widerspruch dazu
zu Protokoll, am 11. November 2002 sei vor dem Haus von L._______
ein Attentat verübt worden (A7 S. 11). Auch wenn es durchaus sein
kann, dass man sich im Verlaufe der Zeit in Bezug auf abstrakte Daten
nicht mehr genau zu erinnern vermag, ist vorliegend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des Autos und das
nachfolgende Attentat in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem
Tode seines Freundes einbettete, indem er erklärte, das Auto sei ihm
etwa 47 Tage nach der Ermordung seines Freundes (im Jahre 2000)
abhanden gekommen. Deshalb ist umso unerklärlicher, weshalb er
dies anlässlich der Anhörungen nicht in einen vergleichbaren
Zeitrahmen hätte einordnen können. Was die Identitätsdokumente
anbelangt, gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sodann
an, er habe nie einen Pass gehabt, seine Identitätskarte sei
zusammen mit dem Nationalitätenausweis (...) sowie dem
Führerschein im November 2002 von der PUK beschlagnahmt worden.
Diese Beschlagnahmung brachte er in Zusammenhang mit einem
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Attentat, verübt mit seinem an Dritte verkauften Auto (A1 S. 4). Bei der
kantonalen Anhörung erklärte er ebenfalls, er habe eine
Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis und noch andere Papiere
gehabt, welche am 11. November 2002 von der PUK beschlagnahmt
worden seien, nachdem die Käufer seines Wagens die
Identitätsdokumente zurückbehalten hätten, um die Papiere
umzuschreiben, und ein Tag später mit dem Auto ein Attentat verübt
worden sei. Die Papiere befänden sich nun beim Sicherheitsdienst von
C._______ (A7 S. 11). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer
bei der ergänzenden Anhörung nun plötzlich einen
Nationalitätenausweis im Original zu den Akten und gab erstmals und
im Widerspruch zu den vorgängigen Anhörungen an, er habe diesen
bei der Ausreise zu Hause gelassen (A17 S. 12). Der entsprechende
Erklärungsversuch in der Beschwerde, nie von einem
Nationalitätenausweis gesprochen zu haben, erweist sich klarerweise
als mit den Akten nicht vereinbar und ist daher unbehelflich. Der
Vollständigkeit halber ist auf eine weitere diesbezügliche
Ungereimtheit hinzuweisen: Im Zusammenhang mit der Ausstellung
seines Passes und der darauf basierenden Namensmutation teilte
nämlich der Beschwerdeführer an einer Befragung vom 30. Januar
2006 der kantonalen Behörde gegenüber mit, er habe im Irak bereits
einen Pass, was der Aussage bei der Erstbefragung widerspricht und
die geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse (ermorderter
I._______) als zumindest höchst zweifelhaft erscheinen lassen. Das
BFM stellte somit zu Recht fest, die Angaben des Beschwerdeführers
bezüglich der Daten und der konkreten Umstände rund um das mit
seinem Auto verbundene Attentat seien widersprüchlich und damit
unglaubhaft ausgefallen.
Was sodann der geltend gemachte (...) und die danach folgende
Eskalation der Situation anbelangt, ist mit dem BFM festzuhalten, dass
die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere
in Bezug auf den angeblich erhaltenen Drohbrief der Islamisten nicht
deckungsgleich ausgefallen sind, da er zuerst angab, er habe einen
solchen einen Tag vor seinem (...) erhalten (A7 S. 14), um später zu
behaupten, er habe das Schreiben drei Tage vorher erhalten (A17 S.
3), was wiederum in einem gewissen Widerspruch zum
Ausstellungsdatum im Drohbrief selbst, dem 3. März 2003, steht. Zu
diesen Ungereimtheiten wird in der Beschwerde denn auch nicht
Stellung genommen. Im Zusammenhang mit dem (...) wird lediglich
angeführt, dass der (...) innere Verletzungen gehabt habe, welche auf
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den eingereichten Fotografien nicht zu sehen seien. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden
Anhörung zu Protokoll gab, (...) habe aus dem Mund geblutet und sei
am Boden gelegen. (...) (...) sei aber nicht mehr zu sich gekommen
(A17 S. 6). Diese Aussagen lassen nur den Schluss zu, dass (...) nicht
mehr aufgestanden sei, was offensichtlich nicht mit dem auf der
Fotografie (Beweismittel Nr. 2) Ersichtlichen übereinstimmt.
Zu den weiteren, vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten nimmt der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe schliesslich nicht im Einzelnen
Stellung, weshalb ohne weitere Erörterungen auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Gericht als zutreffend
erachtet werden, verwiesen werden kann. Ebensowenig sieht sich der
Beschwerdeführer veranlasst, sich in der Beschwerde zu der von der
Vorinstanz vorgenommenen, ausführlichen Auseinandersetzung mit
den auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln konkret
zu äussern, sondern begnügt sich damit, seinem allgemeinen
Erstaunen Ausdruck zu verleihen, dass jenen kaum Beweiswert
zukomme, sowie auf die Schwierigkeit hinzuweisen, die Dokumente
überhaupt erhältlich gemacht zu haben. Damit vermag er an der
vorinstanzlichen Einschätzung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
geteilt und worauf hier verwiesen wird, offensichtlich nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2005
unaufgefordert verschiedene Dokumente nach (vgl. Bst. F des
vorliegenden Urteils). Dazu machte er geltend, es habe am (...) 2005
einen Vorfall gegeben, bei welchem seine Mutter durch
Schussverletzungen schwer verwundet worden sei. Die Täter seien
offenbar mehrere bewaffnete Männer gewesen, welche wahrscheinlich
für eine islamistische Gruppierung arbeiten würden und auf der Suche
nach ihm gewesen seien. Auch mit den zur Stützung dieser Vorbringen
ins Recht gelegten Dokumenten werden jedoch die vorgängig
dargelegten überwiegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht beseitigt:
So lässt sich den Beweismitteln einzig entnehmen, dass eine alte
Frau, bei der es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle,
durch Schussverletzungen umgekommen ist. Einen direkten
Zusammenhang dieses tragischen Ereignisses mit der geltend
gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers lässt sich
daraus jedoch nicht schlüssig erkennen. Zwar geht aus den deutschen
Übersetzungen der Schreiben der Sicherheitsdirektion von C._______
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hervor, Ziel des Anschlags (Schreiben vom 28. Juni 2005) respektive
der Anschläge (Schreiben vom 25. Juli 2005) sei der
Beschwerdeführer gewesen. Es ist jedoch bekannt, dass solche
Dokumente in- und ausserhalb des Irak auch käuflich oder durch gute
Beziehungen in der entsprechenden Administration erhältlich sind.
Zudem fällt auf, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers weder
vor dem Ereignis vom (...) 2005 noch nachher irgendwelche
Behelligungen, welche auf eine Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers hindeuten könnten, zu verzeichnen waren. Es
drängt sich insgesamt der Schluss auf, dass insbesondere mit den
nachgereichten zwei Schreiben den Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers mehr Gewicht verliehen werden sollte. Am Rande
sei im Übrigen vermerkt, dass auf der Todesbescheinigung die Mutter
betreffend M._______ in der Provinz Suleimaniya als Wohnadresse
angegeben wurde, was mit der Aussage des Beschwerdeführers bei
der kantonalen Anhörung, seine Mutter lebe in H._______ (A7 S. 3 f.),
unvereinbar ist. Zudem wurde als Zivilstand verheiratet angekreuzt,
obwohl auch eine Rubrik "verwitwet" existiert und der
Beschwerdeführer im Verfahren immer nur angab, sein Vater sei
verstorben. Schliesslich wurde in besagter Bescheinigung angeführt,
die (...) heisse N._______, was mit der Aussage des
Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung, seine noch lebende
E._______ heisse O._______ (A7 S. 3), nicht in Einklang zu bringen
ist.
Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz im Sinne einer
Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers zu viele Ungereimtheiten aufweisen, um als
überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 AsylG eingestuft
werden zu können. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht
zurückzuweisen.
3.3 Mit nachgereichter Eingabe vom 20. März 2009 liess der
Beschwerdeführer ein Schreiben der WCPI vom (...) 2009 zu den
Akten reichen, worin festgehalten wird, er sei seit (...) 2008 Mitglied
dieser Partei. Zudem wurde ein Aufruf zur Demonstration für den (...)
2007 in (...) eingereicht. Damit macht der Beschwerdeführer
sinngemäss das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.
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3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom
Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und
70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich rele-
vanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit
weiteren Hinweisen).
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak
massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Si-
cherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwal-
tungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordi-
rakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage,
zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordi-
rakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. So-
fern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehr-
heitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht
mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher-
heitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen
eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts
anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt
von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben
anderen Personengruppen - insbesondere oppositionelle Politiker
ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S.
52.]).
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3.3.3 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos be-
darf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebe-
nen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von
pri Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutz-
gewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerläss-
lich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]).
3.3.4 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil auf-
weist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch
Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, ist festzustellen, dass
allein seine Mitgliedschaft zur WCPI nicht zur Annahme berechtigt, er
habe dadurch die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf
sich gezogen. Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch politische
Aktivitäten in der Schweiz den nachhaltigen Unwillen der PUK oder
der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass
die PUK bzw. die KDP die politischen Aktivitäten irakischer
Oppositionsparteien im Ausland beobachten und dabei auch
Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien
sammeln. Allein der vom (...) 2007 datierende Aufruf zur
Demonstration in (...), worauf auch Name und Telefonnummer des
Beschwerdeführers als Ansprechperson fungieren – weitere Hinweise
auf exilpolitische Tätigkeiten sind im Übrigen nicht aktenkundig – lässt
aber klarerweise nicht darauf schliessen, dass er sich im Gefüge der
vorgenannten Organisation derart exponiert hätte, dass ihn die PUK
oder die KDP im Nordirak als einen (namhaften) Gegner ihrer Politik
wahrgenommen und entsprechend das Augenmerk auf seine Person
gerichtet haben könnten.
3.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente noch näher
einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder
nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
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Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 12. Januar 2006 die angefochtene Verfügung 22. April 2005
teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos
geworden, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesam-
tes vom 30. März 2005 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kosten-
pflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit wären ihm die Kosten
des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer
beantragte in seiner Beschwerde jedoch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem
die Begehren bei Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen waren und noch immer von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
7.
Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat
am 19. Januar 2006 eine Honorarnote eingereicht und darin einen
Betrag von insgesamt Fr. 1'080.- ausgewiesen, welcher als
angemessen erscheint. Danach hat sie noch zwei Eingaben an das
Gericht verfasst. Es ist dem Beschwerdeführer somit eine praxis-
gemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung von
Fr. 560.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 560.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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