Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4293/2011
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
(…)
B._______, geboren (…),
und (…)
C._______, geboren (…),
Mongolei,
alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am (…) verliessen und am (…) in die Schweiz gelangten, wo
sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 1. Juni 2007 im E._______ summarisch befragt und daselbst
am 21. Juni 2007 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er habe sich seit (…) im Auftrag des (…) zusammen mit seiner
jetzigen Ehefrau, die er am (…) geheiratet habe, in (…) aufgehalten,
dass es seine Aufgabe gewesen sei, (…),
dass es ihm mit der Hilfe von in (...) wohnhaften (…) gelungen sei, (…),
dass seine seit dem Jahr (…) unternommenen Versuche, diese Tätigkeit
zu beenden, am Widerstand der (…) des (…) gescheitert seien,
dass er schliesslich im Jahre (…) ohne die Einwilligung dieser Person in
die Mongolei zurückgekehrt sei, um von dort weiter nach Europa zu
reisen, und am (…) beim Versuch, in Begleitung seiner Ehefrau nach (…)
auszureisen, unter einem Vorwand verhaftet und während (…) inhaftiert
worden sei,
dass er am (…) nach der Bestechung eines (…) aus dem (…) geflüchtet
sei, bevor er in Begleitung seiner Ehefrau, die er anlässlich eines
Gefängnisbesuchs über seine geplante Flucht informiert habe, ausgereist
sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
anführte, sie habe nichts Konkretes von der (…)tätigkeit ihres
Ehemannes in (...) gewusst,
dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verhaftet, indessen (…) später
auf freien Fuss gesetzt worden,
dass sie nach ihrer Freilassung Drohanrufe erhalten habe und einmal sie
auf der Treppe zu ihrem Wohnhaus bedroht worden sei,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre
mongolischen Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie einen
Eheschein zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am
23. September 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2007 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2011 die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 29. September
2010 guthiess, die Verfügung vom 21. September 2010 aufhob und die
Sache zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz
zurückwies,
dass es mit Urteil vom 12. April 2011 das gegen dieses Urteil
eingereichte Revisionsgesuch vom 1. April 2011 guthiess, die
Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) aufhob und das BFM in
Abänderung des Urteils anwies, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1100. zu entrichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 5. Juli
2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden und C._______ erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom (…) ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in
(...) im Auftrag des (…) als (...) gearbeitet, indem er (…), unglaubhaft
erscheine, zumal die Mongolei die (…) Behörden (…) hätte ersuchen
können,
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dass sich diese Schlussfolgerung auch aus dem Umstand ergebe, dass
der mongolische Staat mit Sicherheit nicht den (…) Beschwerdeführer
(…) eingesetzt hätte,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht habe, für
eine solche (...)tätigkeit ausgebildet worden zu sein, und zudem auch
nicht geglaubt werden könne, dass es ihm gelungen sei, (…),
dass daran zu erinnern sei, dass in (...) beinahe (…) Menschen leben
würden, was die geltend gemachte Vorgehensweise zusätzlich
ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer trotz einer Vielzahl von gestellten Fragen zu
seiner (...)agetätigkeit diese nicht nachvollziehbar habe schildern können
und immer wieder ausgewichen sei,
dass aus seinen Angaben hervorgehe, er habe eine Art (…) betrieben,
welche Tätigkeit indessen nichts mit (…) zu tun habe,
dass sich die Substanzlosigkeit seiner Vorbringen auch daran zeige, dass
er auf die Fragen nach dem Grund für seine Verfolgung durch (…)
lediglich stereotyp zur Antwort gegeben habe, er denke, man fürchte sich
vor ihm, weil er einiges über Leute wisse, wenn man Macht und Geld
habe, könne man in der Mongolei alles machen,
dass schliesslich seine Antwort auf den Hinweis der befragenden Person
am Ende der umfassenden Anhörung, die Verfolgung durch (…) sei nach
wie vor nicht nachvollziehbar, zumal (…) und er so gut wie nichts über die
(…) wisse, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er auf entsprechende
Nachfrage hin nicht imstande gewesen sei, die Namen jener Leute vom
(…) anzugeben, die ihn fürchten würden,
dass für die geltend gemachte Haft keinerlei Beweismittel existierten und
seine Aussage, es gebe nichts Schriftliches dazu, nicht stichhaltig sei,
zumal die Schweiz die Mongolei nicht zuletzt auch aufgrund der in
diesem Staat herrschenden genügenden Rechtssicherheit als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe,
dass vor diesem Hintergrund die angeblich nicht zu dokumentierende
monatelange Haft nicht glaubhaft sei und diese vielmehr zur Frage
Anlass gebe, ob sie überhaupt stattgefunden beziehungsweise ob nicht
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ein anderer Haftgrund vorgelegen habe, der den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalten werde,
dass es sich bei der Aussage, ein bestochener (…) habe ihm zur Flucht
verholfen, um ein stereotypes Vorbringen handle, dessen sich
asylsuchende Personen in dieser oder in einer ähnlichen Form oft
bedienen würden,
dass dabei vergessen gehe, dass der (…) bei einem solchen Vorgehen
massive Probleme (Entlassung oder Bestrafung) gewärtigen müsste,
weshalb diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vorgehensweise nicht glaubhaft sei,
dass auch die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bar
jeder Glaubhaftigkeit und zudem widersprüchlich seien, zumal ihre
Erklärung anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2007, ihr Ehemann habe
ihr bei einem Besuch im Gefängnis am (…) beim Abschied einen Zettel
zugeschoben, auf dem geschrieben gewesen sei, sie müsse ins Ausland
flüchten, und ihr in Anwesenheit des Bewachungspersonals gesagt habe,
er komme bald ins Spital und werde versuchen, von dort aus zu flüchten,
sie solle sich mit einem Freund treffen und weitere Vorkehrungen tätigen,
realitätsfremd sei,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Anhörung vom 21. Mai
2007 (recte: 21. Juni 2007) ausgesagt habe, ihr Mann habe ihr den Zettel
zu Beginn des Besuchs heimlich in die Hand gedrückt, was im
Widerspruch zur ursprünglichen Schilderung stehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2011 (Poststempel) in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragten,
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dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Korruptionsrangliste des
Annual Report 2010 von Transparency International zu den Akten
reichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011
feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600. am 18. August 2011 fristgerecht
bezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Eventualantrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels
substanziierter Begründung und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für
eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts
oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden
abgewiesen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge
stellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mangels
Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner (…) und seiner (…) aus der Sicht des (…) geeignet gewesen, als
(...) eingesetzt zu werden, nicht zu verfangen vermag, und diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon ausgeht, dass sich der (…)
angesichts der damit verbundenen grossen Risiken für seine Person nicht
auf eine Bestechung durch den Beschwerdeführer eingelassen hätte, und
an dieser Beurteilung auch das eingereichte Dokument
(Korruptionsrangliste) mangels Bezugs zu seiner Person nichts zu ändern
vermag,
dass zudem Entgegnungen zu den vom Bundesamt aufgezeigten
Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Aussagen der
Beschwerdeführenden gänzlich fehlen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Protokolle zur
Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Tat nicht
imstande gewesen ist, den Grund für die angebliche Verfolgung durch
(…) auf eine nachvollziehbare Weise zu schildern,
dass zwar hinsichtlich der diversen Zitate von Protokollstellen in der
Beschwerde nicht von der Hand zu weisen ist, die Aussagen des
Beschwerdeführers würden Realkennzeichen enthalten, diese indessen
nicht geeignet erscheinen, die insgesamt überwiegenden Zweifel an der
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Glaubhaftigkeit seiner nicht weiter substanziierten Aussagen zum Grund
der angeblichen Verfolgung durch (…) zu zerstreuen,
dass diesbezüglich insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen des
Bundesamtes zu verweisen ist, wonach die Antwort des
Beschwerdeführers auf den Hinweis der befragenden Person am Ende
der umfassenden Anhörung, die Verfolgung durch (…) sei nach wie vor
nicht nachvollziehbar, zumal (…) und er so gut wie nichts über die (…)
und deren Machenschaften wisse, nicht zu überzeugen vermöge, zumal
er auf entsprechende Nachfrage nicht imstande gewesen sei, die Namen
jener Leute aus dem (…) anzugeben, die ihn fürchteten (Akten BFM
A14/22 S. 17),
dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der
asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
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wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass allein aufgrund der allgemeinen Situation in der Mongolei gemäss
Rechtsprechung des Gerichts nicht auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
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dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorhanden
sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und
C._______ in ihrem Heimatland schliessen liessen,
dass gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungs
gerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung bildet (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa
S. 98 f.),
dass vorliegend die Beschwerdeführenden als leibliche Eltern mit (…)
C._______ in die Mongolei zurückkehren können, zumal sie über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als (…) respektive als (…) verfügen
und nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein werden, weil sie
in ihrem Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen, das ihnen beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
behilflich sein kann (A1/12 S. 3 und 4, A2/10 S. 2 und 3),
dass vor diesem Hintergrund das Kindeswohl von C._______ auch in der
Mongolei, dem angestammten Kulturkreis (…) Eltern, sichergestellt
erscheint, und sich die Rüge, das BFM habe vergessen zu erwähnen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auch für (…)
Unterhalt aufkommen müssten, als nicht stichhaltig erweist,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur angeblichen
(…) des Beschwerdeführers in (...) das Argument in der Beschwerde, die
Beschwerdeführenden seien nicht zuletzt auch aufgrund ihres
langjährigen Aufenthalts in diesem Staat in der Mongolei entwurzelt, nicht
zu verfangen vermag,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden und C._______ gerieten in der Mongolei in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und von
C._______ in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Rückreise
allenfalls zusätzlich erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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Seite 12
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011
den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abgewiesen hat, weshalb bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 18. August 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E4293/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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