B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4293/2017
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 1. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbe-
fragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus Bischkek, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete. Sie habe unter
herablassenden Bemerkungen und Beschimpfungen insbesondere gegen-
über ihrem Mann gelitten und sei vor einem Club und vor ihrem Haus über-
fallen worden. Im Jahr 2012 sei sie mit ihrem Mann nach Moskau gezogen,
wo es einmal vor einem Nachtclub zwischen ihm und anderen Personen
zu einer Schlägerei gekommen sei. Zwischen ihrer Rückkehr nach Bisch-
kek im Jahr 2015 und ihrer letzten Ausreise aus Kirgisistan im Juni 2016
sei ihr persönlich bis auf einen Schubser nichts mehr passiert. Als ihr Mann
im Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen,
sei ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene
Schiebetüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen,
ihn gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft und ihn ver-
letzt. Sie habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Polizisten sie in die
Polizeistation mitgenommen und ermahnt hätten, keine Schritte zu unter-
nehmen und keine Forderungen zu stellen. Trotzdem habe sie als Zeugin
mit ihrem Mann bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Sie seien je-
doch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise
eingestellt worden sei. Ab September 2015 seien mehrere Drohanrufe –
vermutlich von dem Polizisten – auf das Handy ihres Mannes und einmal
auch auf ihr eigenes Telefon eingegangen. Nach dem Wechsel von Tele-
fonnummern und Domizil sei – bis auf einen Anruf im März 2016 im Ge-
schäft ihres Mannes – nichts mehr vorgefallen. Am 12. Mai 2016 habe sie
ihren Mann geheiratet und dann ein Visum beantragt, welches sie am 24.
Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2016 sei auf
ihre Wohnungstüre eingeschlagen worden. Weil sie sich beide still verhal-
ten hätten, seien die Männer wieder gegangen. Ihr Mann habe unter ihnen
den Polizisten erkannt, der ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde
zugefügt habe. Am 14. Juli 2016 sei sie schliesslich mit ihrem Mann, dem
Visum und ihrem Reisepass in die Schweiz geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage zweier Berichte (Kyrgyzstan: Human Right Violation of LGBT und
Kyrgyzstan, Events of 2016, Human Rights Watch) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventu-
aliter sei eine vorläufige Aufnahme infolge der Unzulässigkeit sowie Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht seien sowohl die Verfahrenskosten als auch der Kostenvorschuss zu
erlassen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 bestätigte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist
ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in ober-
flächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
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rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine
Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Aus den
Problemen ihres Mannes kann die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu
ihren Gunsten ableiten, zumal auch diese die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG nicht erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3905/2017).
Im Übrigen fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vor dem
11. Juli 2012 und im Jahr 2015) bereits an einem zeitlichen Kausalzusam-
menhang zur Ausreise am 14. Juni 2016. Dass sie nach einem zweiein-
halbjährigen Aufenthalt in Russland zurück nach Bischkek kehrte, wo sie
erneut über ein Jahr lebte und bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete, unter-
mauert ebenfalls die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz und
zeugt davon, dass die Vorbringen – sofern sie überhaupt wie vorgetragen
stattgefunden haben – keine Intensität erreichten, die ein normales Leben
vor Ort verunmöglicht hätten. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf
Beschwerdeebene vermögen hieran nichts zu ändern. Ihr Mann hat bei den
Behörden erfolgreich Schutz erhalten, womit auch nicht auf den Vorwurf
des fehlenden Schutzwillens seitens der kirgisischen Behörden einzuge-
hen ist. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind sodann aufgrund der
fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Vorkommnisse in Russland in ihrem Heimatstaat
keine behördlichen Nachteile gewärtigen musste, bezeugen ihre Rückkehr
nach Kirgisistan, die dortigen Umstände und die anschliessend legale Aus-
reise mit Visum. Die Beschwerdeausführungen und die beiden auf Be-
schwerdeebene eingereichten allgemeinen Berichte zum Problem der
LGBT-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) in Kirgisistan
ändern am Beweisergebnis nichts, zumal eine entsprechende Neigung für
sich alleine nicht zu einer – wie in den Berichten geschilderten – möglich-
erweise asylrelevanten Verfolgung führt. So konnte die Beschwerdeführe-
rin zusammen mit ihrem Mann offensichtlich vor Ort bis zu ihrer Ausreise
über viele Jahre hinweg leben und arbeiten. Hinzu kommt, dass sie von
ihrer Familie unterstützt wird, was sich bereits darin zeigt, dass sich ihre
Mutter in Kirgisistan um ihre Tochter kümmert. Aufgrund der Aktenlage ist
der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen des auf Beschwerde-
ebene zitierten Urteils vergleichbar. Schliesslich wird in der Beschwerde
mit lediglich drei Sätzen behautet, die Mutter der Beschwerdeführerin sei
inzwischen von zuhause geflohen, weil Polizeibeamte bei ihr gewesen
seien. Diese Behauptung wird durch nichts belegt. Genaue Zeitangaben
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fehlen. So auch eine Erklärung, weshalb diese Information nicht früher be-
kannt gewesen sein soll oder weshalb sie überhaupt bekannt ist, zumal die
Mutter nun mit der Tochter der Beschwerdeführerin auf der Strasse im
Berggebiet leben soll. Ihr Mann hat jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Be-
schwerdeeinreichung (12. Juli 2017) offensichtlich nichts hiervon gewusst.
Vor diesem Hintergrund gilt diese Behauptung als nachgeschoben, mithin
ist sie unglaubhaft (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jun-
gen und gesunden Beschwerdeführerin in ihre Heimat schliessen lassen
würden. So leben vor Ort ihre Mutter mit ihrer Tochter, Geschwister, weitere
Verwandte, Schwiegereltern sowie weitere Familienangehörige ihres Man-
nes. Mit letzterem wohnte sie bereits vor Ort, in Moskau, in der Schweiz
und kann mit ihm in Kirgisistan auch wieder Fuss fassen. Schliesslich kann
sie auf eine fundierte Schuldbildung sowie Berufserfahrung vor Ort zurück-
greifen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: