B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4294/2011
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N (…).
E-4294/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 28. Juni 2010 auf dem Luftweg und gelangte über Katar und Ita-
lien am 30. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in (…) sein Asylgesuch stellte. Am 6. Juli
2010 wurde er im EVZ (…) summarisch befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen. Am 30. Juli 2010 folgte eine
einlässliche Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen des Be-
schwerdeführers. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er zwischen 2003 bis 2007 in der nord-sri-lankischen Stadt
B._______ [Nordprovinz] als Taxi- und Autorikscha-Fahrer gearbeitet ha-
be. Da viele seiner damaligen Berufskollegen eine militärische Ausbildung
bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genossen hätten, habe
die sri-lankische Armee sämtliche Fahrer als Unterstützer der LTTE ver-
dächtigt. Viele seien verhaftet und ermordet worden. Neun seiner drei-
zehn Arbeitskollegen habe das sri-lankische Militär umgebracht, während
er und vier weitere Kollegen rechtzeitig die Flucht hätten ergreifen kön-
nen. Seit diesem Vorfall, der sich am (…) 2007 ereignet habe, habe er
sich versteckt halten müssen, bis er schliesslich nach Malaysia habe aus-
reisen können und sich dort in Sicherheit gebracht habe. Nach einem
Aufenthalt von einem Jahr und neun Monaten in Malaysia sei er via Co-
lombo in den Westen ausgereist und sodann in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 4.
Juli 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbrin-
gen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb sich deren Prüfung auf Asylrele-
vanz erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2011 (Datum Poststempel) focht
der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 an und
beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
E-4294/2011
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und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ge-
stützt auf die Aktenlage verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung wurde ein
editionstauglicher BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 beigelegt, worin
die Ergebnisse der behördlichen Dienstreise vom 5. bis 17. September
2010 nach Sri Lanka zusammengefasst wurden. Das BFM hatte sich in
seiner ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf
diesen Lagebericht gestützt und kam hiermit – auf Aufforderung der In-
struktionsrichterin – seiner Offenlegungspflicht nach.
F.
Mit Replik vom 19. März 2012 (Datum Poststempel) teilte der Beschwer-
deführer mit, an seinen Begehren festzuhalten, und verwies auf seine
bisherigen Ausführungen auf Beschwerdeebene.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
E-4294/2011
Seite 5
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien realitätsfremd und wi-
dersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns.
4.1.1 So sei das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, er habe
sich nach der Ermordung seiner neun Berufskollegen zunächst zuhause
und danach im selben Dorf bei Nachbarn bzw. Verwandten aufgehalten,
um sich zu verstecken, nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdefüh-
rer sich tatsächlich vor einer Verfolgung gefürchtet, so hätte er sich an ei-
nen sicheren Ort begeben und sich nicht bei seiner Familie, Bekannten
oder Verwandten aufgehalten, wo die Behörden erfahrungsgemäss ihre
Suche beginnen. Angesichts der beschriebenen Umstände – so habe un-
ter anderem eine intensive behördliche Suche nach ihm stattgefunden –
erscheine es vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer mit
seinem eigenen Reisepass via Flughafen Colombo das Land Richtung
Malaysia verlassen konnte.
4.1.2 Weiter stellte das BFM wesentliche Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers fest. Die Soldaten hätten ihn nach der Tötung
seiner Kollegen zunächst nur bei der Taxi-Station gesucht und danach
den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, mit seinem Sohn im Ar-
mee-Camp zu erscheinen. Diese geschilderte Haltung der Soldaten stehe
gemäss BFM diametral der Aussage des Beschwerdeführers entgegen,
sie hätten ihn bis zu seiner Ausreise mindestens fünfzig Mal zuhause
aufgesucht. Die Nachfrage des Befragers, ob der Beschwerdeführer die-
se Angabe ernst meinte, hat Letzterer gemäss Protokollaussagen bejaht
(vgl. A12, S. 7). Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer widerspro-
chen, als er anlässlich der summarischen Anhörung angab, die Armee
habe seinen Vater in Ruhe gelassen, während er bei der Bundesanhö-
rung ausführte, die Soldaten hätten seinen Vater ständig schikaniert.
4.1.3 Schliesslich seien gemäss BFM die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in den Jahren (…)
bis (…) als Taxi- und Autorikscha-Fahrer tätig gewesen und habe dabei
gelegentlich für die LTTE Arbeiten ausgeführt. Auf wiederholte Aufforde-
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Seite 6
rung habe er allerdings kein einziges besonderes Ereignis aus seinem
Arbeitsalltag im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit nennen kön-
nen. Auch habe er zum Schicksal bzw. zum Verbleib seiner vier Berufs-
kollegen keinerlei Informationen zu Protokoll geben können. Ausserdem
seien bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Führerschein noch eine Li-
zenz, die ihn als ehemaligen Chauffeur in B._______ ausweisen würde,
zu den Akten gegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer die Nach-
reichung der fraglichen Dokumente in Aussicht gestellt habe. Die Summe
sämtlicher vorgenannter Umstände wecke gemäss Vorinstanz erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen
bisherigen Vorbringen fest und stützte diese auf zwei Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Sri Lanka sowie auf einen
Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011. Er gehöre zu jenen
Personen, die bei einer Rückkehr ein grosses Verfolgungsrisiko der sri-
lankischen Behörden eingingen, dies aufgrund seiner mittlerweile länge-
ren Landesabwesenheit, seiner Abstammung aus dem Norden Sri-
Lankas sowie seiner Unterstützung der LTTE. Genauere Ausführungen zu
seiner geltend gemachten persönlichen Gefährdungssituation in Sri Lan-
ka oder Gegenargumente zu den vorinstanzlichen Erwägungen blieben in
der Beschwerdebegründung aus. Dagegen wurde einlässlich auf die all-
gemeine Lage in Sri Lanka eingegangen. Um die Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs darzulegen, verwies der Beschwerdeführer auf
zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (E-
8381/2007) und vom 4. April 2011 (D-5453/2010).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind,
weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend E. 4.1).
5.1.1 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substantiiert sind
und der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. vorstehend E. 4.1.1
und 4.1.2). So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer unmittelbar nach der Ermordung seiner Berufskollegen
nicht an einem sichereren Ort Schutz suchte als an seinem Wohnort, der
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Seite 7
den Behörden wohl bekannt war bzw. leicht herauszufinden gewesen wä-
re. Erfahrungsgemäss ist bei einer solchen Sachlage davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn mit hoher Wahrschein-
lichkeit an seinem Wohnort und später in seiner Dorfgemeinde bei ver-
schiedenen Verwandten gefunden hätten (vgl. A12, S. 6). Alleine die Tat-
sache, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen angeb-
lich rund acht Monate bis zu seiner Ausreise nach Malaysia erfolgreich
habe verstecken können, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
dieses Vorbringens aufkommen. Hinzu kommt, dass gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers die Soldaten ihn am (…) 2008 bei ihm zuhause
gesucht hätten, als er sich noch dort aufgehalten habe. Sie hätten indes-
sen von einer Hausdurchsuchung abgesehen und hätten lediglich seinen
Vater aufgefordert, mit seinem Sohn im Camp zu erscheinen (A12, S. 6).
Diese Ereignisse erscheinen realitätsfremd, zumal die sri-lankischen Be-
hörden, hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem
Beschwerdeführer verfolgt, Letzteren bereits viel früher zuhause aufge-
sucht hätten und dabei zweifellos auch das ganze Haus auf die Anwe-
senheit des Beschwerdeführers kontrolliert hätten. Die vom Beschwerde-
führer vorgetragenen Verfolgungshandlungen entsprechen keineswegs
dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Armee. Wäre der Beschwerde-
führer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-
Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse
an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen
und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies
nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahr-
scheinlich erscheinen.
5.1.2 Realitätsfremd erscheinen im Weiteren auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Malaysia und zum Reiseweg
von Malaysia über Colombo in die Schweiz (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Es
erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne
Schwierigkeiten mit seinem eigenen Pass aus seinem Heimatstaat aus-
und einreisen konnte, wenn er doch die Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden geltend macht (vgl. A12, S. 7f.). Der gegen diesen
Vorhalt erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Flughafenper-
sonal habe über seinen Fall nicht Bescheid gewusst, da die lokalen sri-
lankischen Sicherheitskräfte nicht mit seiner Ausreise gerechnet hätten,
überzeugt nicht und vermag an der vorstehenden Erwägung nichts zu
ändern, zumal der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Protokoll-
aussage behauptet, er sei landesweit – darunter auch in Colombo – ge-
fährdet (vgl. A12, S.8). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinem
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Seite 8
vorgängig geschilderten freien Reiseverkehr, namentlich über den Flug-
hafen Colombo.
5.1.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen die Nachreichung
von verschiedenen Beweismitteln in Aussicht stellte (vgl. vorstehend E.
4.1.3 sowie A12, S. 5 und 8). Dass er bis zum heutigen Zeitpunkt seiner
diesbezüglichen Ankündigung keinerlei Folge leistete, bekräftigt die vor-
stehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
5.1.4 Schliesslich sind auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht
geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die
Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Entgegnungen zu den
überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er gehöre zu den gefährdeten Personen, die bei einer
Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, vermochte
er mangels entsprechender substanziierter Ausführungen nicht glaubhaft
darzulegen.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch
im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde.
Alleine der Umstand, dass er seit zweieinhalb Jahren landesabwesend
gewesen ist, aus dem Norden Sri-Lankas stammt und in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-4294/2011
Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-4294/2011
Seite 10
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Der EGMR hat sich mit der Ge-
fährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom,
Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
E-4294/2011
Seite 11
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeschrift auf zwei
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 und vom 4.
April 2011, um darzulegen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri
Lankas müsse praxisgemäss als unzumutbar gelten (Beschwerde S. 2 f.).
In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht im
Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri
Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Weg-
weisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr un-
terschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis
entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme
des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und
auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlas-
sen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind
für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon
vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Fakto-
ren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE
2011/24 E. 13.2.1.2).
7.4.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokoll-
aussagen im September 2008 verlassen und sei nach Malaysia gereist.
Danach habe er sich lediglich zur Durchreise nach Europa während zwei
Tagen zwischen dem (…) und (…) 2010 in Colombo aufgehalten (vgl.
E-4294/2011
Seite 12
A12, S. 2). Da der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat demnach be-
reits vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 – zunächst in den
Drittstaat Malaysia – verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Le-
bens- und Wohnverhältnisse zu prüfen.
7.4.3 Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer bis zu sei-
ner angeblichen Flucht im Januar 2008 stets bei seinen Eltern gelebt (vgl.
A12, S.6 und A1, S. 6). Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer re-
gelmässig telefonischen Kontakt. Seine nächsten Familienangehörigen,
namentlich seine Eltern und drei Geschwister, würden noch in seinem
Heimatdorf (…) [Nordprovinz] leben. Weitere Verwandte seien entweder
am selben Ort oder in den umliegenden Dörfern ansässig (vgl. A12, S. 8
und A1 , S. 2 und 4). Demnach dürften sich die konkreten familiären Le-
bensverhältnisse des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise nicht
massgeblich verändert haben. Den Akten sind sodann auch keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Beschwerde-
führer habe gemäss seinen Protokollaussagen eine zwölfjährige Schulbil-
dung genossen (vgl. A1, S. 3) und sei in seiner Heimat als Taxi- und Auto-
rikscha-Chauffeur sowie im [Geschäftsbereich] erwerbstätig gewesen.
Aus dem Befragungsprotokoll geht ausserdem hervor, dass er im Besitz
mindestens zweier Fahrzeuge gewesen ist (vgl. A12, S. 2f.).
7.4.4 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Be-
fragung, dass er [gesundheitliche Beschwerden habe] (vgl. A 12, S. 9).
Da dieser gesundheitliche Aspekt in den darauffolgenden Eingaben des
Beschwerdeführers keine Erwähnung mehr fand, bedarf dieser mangels
Aktualität auch keiner weiteren Berücksichtigung. Im Übrigen handelt es
sich bei [geltend gemachte Krankheit] nicht um eine gravierende oder ei-
ne seltene Erkrankung, die eine in Sri Lanka nicht verfügbare medizini-
sche Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich dort gut behan-
deln.
7.4.5 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundes-
verwaltungsgericht in der Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kri-
terien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unter-
stützung seiner Familie zählen können und in Zukunft in der Lage sein,
sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrie-
ren. In casu liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf schlies-
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sen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2012 jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung
vom 9. August 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage – der Beschwerde-
führer ist nicht erwerbstätig und gemäss Bestätigungsschreiben vom (…)
2011 der Heilsarmee Flüchtlingshilfe in (…) fürsorgeabhängig – und der
als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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