B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4294/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung
& - Vertretung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4294/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Erzincan – am 11. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) im EVZ vom 24. Mai 2016 das rechtliche Gehör zum möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
und zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung
dorthin gewährte,
dass die schwedischen Behörden am 23. Juni 2016 das Übernahmege-
such des SEM – gestützt auf ein schwedisches Schengen-Visum gültig
vom 30. Dezember 2015 bis 29. Januar 2016 – guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – persönlich ausgehändigt
am 5. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schwe-
den anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Folge
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und sich für
das Asylgesuch als zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter sei diese zu ge-
währen, es sei von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von
der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden bis
zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines
E-4294/2016
Seite 3
Kostenvorschusses sei zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm in der Person des Un-
terzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten vollständig am 13. Juli 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-4294/2016
Seite 4
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass vorliegend, wie zuvor erwähnt, Schweden dem Beschwerdeführer ein
Visum ausgestellt und dem Ersuchen des SEM einer Überstellung gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt hat,
dass bei dieser Sachlage Schweden verpflichtet ist, den Beschwerdeführer
aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen,
dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach
Schweden sowohl im Rahmen der summarischen Befragung als auch in
seiner Beschwerde ausspricht,
dass er insbesondere vorbringt, er kenne dort niemanden und in der
Schweiz würden seine Cousins leben, weshalb er hier bleiben wolle,
dass in der Beschwerde ersucht wird, das SEM solle bei der Ausübung
seines Ermessen nicht nur die verwandtschaftliche Beziehungen, sondern
auch die asylpolitische Entwicklung in Schweden berücksichtigen und sich
E-4294/2016
Seite 5
für die Behandlung des Asyl- Wegweisungsverfahrens des Beschwerde-
führers zuständig erklären,
dass er zudem den Visumsantrag nicht selbst gestellt und der Schlepper
die Ausstellung des Visums vor ihm verheimlicht habe,
dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, Schweden habe im ver-
gangenen Jahr die höchste Zuwanderung im Verhältnis zur Bevölkerungs-
zahl im ganzen EU-Raum gehabt und die Aufnahmebedingungen hätten
sich drastisch verschlechtert sowie die rechtsextremistische Gewalt gegen-
über Flüchtlinge habe sich explosiv erhört,
dass Schweden Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und
der EMRK ist und nichts dafür spricht, im Falle des Beschwerdeführers
würde sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass somit eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung
durch Schweden nicht vorliegt,
dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde
Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die
schwedischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Schweden würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass der Beschwerdeführer demnach aus den Beschwerdevorbringen, er
habe in Schweden niemanden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag,
dass sich im Übrigen aus dem Umstand, dass in der Schweiz seine Cous-
ins leben, kein Zuständigkeitskriterium der Schweiz ableiten lässt, da es
sich nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
E-4294/2016
Seite 6
dass auch keine Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich sind und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen, in der Schweiz bleiben zu wollen,
unerheblich ist,
dass das SEM die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit humanitären Gründen zwar nur konzis, aber gleichwohl
berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung, wie dies in
der Beschwerde gerügt wird, vorliegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass auch der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen, gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
E-4294/2016
Seite 7
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4294/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: