B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4294/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (…).
E-4294/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Juli 2014 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten
SEM A5/14) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk
Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft an-
zugehören. Bis zum Jahre 2009 habe er mit seinen Eltern und vier Schwes-
tern an seinem offiziellen Wohnort im Bezirk Jaffna gelebt. In den Jahren
2000 bis 2007 habe er als (…) an „Heldenfeiern“ der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Ealam) (…). Dies sei die einzige ausgeübte Tätigkeit für die
LTTE gewesen. Im Jahre 2009 sei er in einer Nacht wegen dieser Tätigkeit
für die LTTE von Unbekannten in einem Van entführt und geschlagen wor-
den, wovon noch immer Narben am Kopf, am Arm und am Bein sichtbar
seien. Am nächsten Tag gegen Nachmittag sei er freigekommen, wobei ihm
die Entführer gesagt hätten, er solle alle Geheimorte der LTTE verraten
und er dürfe auf keinen Fall das Land verlassen. Er habe sich darauf nach
Colombo begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland
im Jahre 2014 illegal aufgehalten und bei einem Moslem versteckt gelebt
habe. In der Folge an seine Entführung sei er von den unbekannten Leuten
mit dem weissen Van insgesamt noch sechs Mal an seinem (offiziellen)
Zuhause bei den Eltern gesucht worden, so erstmals im August 2009. In
Colombo habe er zwar keine weiteren Probleme gehabt, habe aber auf-
grund der Suche nach ihm am 29. Juni 2014 Sri Lanka mit einem von ihm
im Jahre 2011 beantragten Pass auf dem Luftweg verlassen und über
Dubai (Transit) am 30. Juni 2014 Italien erreicht. Anlässlich eines telefoni-
schen Kontaktes mit seiner Mutter habe er erfahren, dass er auch am 1.
Juli 2014 von den unbekannten Leuten bei ihm zuhause gesucht worden
sei. Dabei hätten diese seinen Vater aufgefordert, ihn (den Beschwerde-
führer) auszuhändigen, und hätten seinen Vater geschlagen. Auf ausdrück-
liche Nachfrage versicherte der Beschwerdeführer, nie in Haft oder vor Ge-
richt gewesen zu sein, und es sei kein Strafverfahren gegen ihn anhängig.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen gab er an, er sei gesund.
Am 18. Oktober 2016 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei vier bis fünf Mal vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaf-
tet, misshandelt und befragt worden. Sie hätten sogar versucht, ihn zu tö-
ten, und sie hätten mehrmals eine Pistole auf ihn gerichtet. Sie hätten ihn
gefragt, mit welchen Mitgliedern der LTTE er Verbindungen gehabt und ob
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er Waffenverstecke der LTTE kenne. Auch in Colombo habe er Probleme
seitens Sicherheitskräften erfahren, die gewusst hätten, wo er wohne, und
ihn dorthin suchen gekommen seien. So sei er etwa 50 Tage nach seiner
Ankunft in Colombo von Sicherheitsleuten wie schon früher einmal in ei-
nem weissen Van entführt worden. Um ihn zum Sprechen zu bringen, hät-
ten sie ihn gefoltert. Mit einem Tuch den Mund gestopft und die Arme und
Beine gefesselt, sei er etwa gezwungen worden, mit dem Fuss auf ein glü-
hendes Eisenstück zu stehen. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er von
seinem Freund in Colombo zu einem privaten Arzt gebracht und darauf fünf
Tage hospitalisiert worden. Danach sei er direkt zu seinem Schlepper ge-
gangen und habe fünf Tage bei diesem verbracht, bevor er sein Heimatland
auf dem Luftweg verlassen habe. Nach einem Transit über Dubai sei er in
den Senegal geflogen, wo er vom Schlepper ungefähr acht Monate in
Dakar in einem Haus zusammen mit anderen Leuten schwarzer Hautfarbe
eingeschlossen worden sei, wobei er das Haus die ganze Zeit nicht habe
verlassen können. Mit einem malaysischen Pass sei er in der Folge nach
Italien gelangt und von dort über Frankreich in die Schweiz gereist.
Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu den unterschiedlichen Angaben zu seinem Asylgesuch insbeson-
dere im Vergleich zwischen der BzP und der vertieften Anhörung gewährt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich der BzP sei es ihm nicht
gut gegangen und er habe unter einer Anspannung gelitten, auch weil er
bei der Ankunft in der Schweiz verhaftet worden sei. Den Aufenthalt im Se-
negal habe er anlässlich der BzP vergessen zu erwähnen.
In genereller gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer ein-
leitend zur vertieften Anhörung vom 18. Oktober 2016 geltend, aufgrund
seiner erlittenen Kopfschläge und der daraus folgenden Verletzungen so-
wie des (erzwungenen) Versteckens in seinem Heimatland und auch in Ita-
lien, wo sein Gesuch abgelehnt worden sei und wo er sich darauf versteckt
gehalten habe, habe er Mühe, sich zu konzentrieren und leide unter Ge-
dächtnis- und Atmungsschwierigkeiten.
Zum Zeitpunkt dieser Anhörung hatte der Beschwerdeführer ein Arztzeug-
nis vom 29. Oktober 2014 (Attestation Médicale) zu den Akten gereicht
(Beweismittelumschlag SEM, Nr. 1). Aus dem Arztzeugnis dieser bloss ein-
maligen Arztkonsultation („de ce jour“) geht hervor, dass eine spezialisierte
fachärztliche Abklärung und eine Eruierung einer präzisen Diagnose sowie
wahrscheinlich ein Behandlungsplan angezeigt erscheine. Anlässlich der
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Anhörung gab er auf Nachfrage zu Protokoll, er habe seither in der Schweiz
keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.
Im Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel, das mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts F-2097/2017 vom 6. Juni 2017 zweitinstanzlich
abgewiesen wurde, wurden ein ärztlicher Bericht vom 31. Januar 2017
(B8/3) und ein medizinischer Bericht vom 10. April 2017 (A44/4) aktenkun-
dig gemacht.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch gemäss Art. 3 AsylG
zu genügen.
Vorab sei festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen in ihrer
Gesamtheit generell den Eindruck unwahrscheinlicher Gegebenheiten hin-
terlassen würden. Sein Aussageverhalten sei stereotyp und mute künstlich
und konstruiert an. So sei es etwa schwer nachvollziehbar, wenn er sich –
wie von ihm vorgebracht – als im Heimatland gesuchte und auch schon
verhaftete Person dafür entschieden habe, über den am strengsten über-
wachten Weg des Flughafens mit eigenem Reisepass das Land zu verlas-
sen.
Im Weiteren seien seine Schilderungen verschiedentlich bezüglich der
Chronologie der Geschehnisse sehr konfus und verwirrend, so etwa hin-
sichtlich der Aufenthaltsdauer in Colombo oder der Ausstellung des ersten
Passes in Relation zu dessen angeblicher Konfiszierung.
Insbesondere seien seine Aussagen von mehreren Widersprüchen ge-
kennzeichnet. So habe er anlässlich der BzP erklärt, nur ein einziges Mal
vom CID verhaftet worden zu sein, während er in der vertieften Anhörung
versichert habe, Leute des CID hätten ihn vier bis fünf Mal verhaftet. Zu-
dem habe er in der ersten Befragung angegeben, nach dem Transit über
Dubai in Italien angekommen zu sein, um in der zweiten Befragung zu er-
klären, er sei in den Senegal geflogen, wo er sich acht Monate aufgehalten
habe, bevor er sich in die Schweiz begeben habe.
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Der Beschwerdeführer habe demnach nicht glaubhaft machen können, aus
Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
Er habe auch nicht zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Zu
den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor mehr als drei Jah-
ren verlassen habe. Diese Faktoren reichten jedoch gemäss Rechtspre-
chung nicht aus, um von behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Falle
seiner Rückkehr auszugehen. Auch seine nach der Rückkehr zu erwar-
tende Befragung durch die sri-lankischen Behörden, die allfällige Eröffnung
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und Kontrollmassnahmen
am Herkunftsort seien vom Ausmass her grundsätzlich nicht asylrelevant.
Selbst die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Gunsten der
LTTE bei den Vorbereitungen der „Heldentage“ und mit Familienmitgliedern
bei den (…) geholfen hätte, vermöge nicht dazu zu führen, dass die srilan-
kischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als eine Person einge-
reiht hätten, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE unterhalten
würde. Zudem sei er nie Mitglied der LTTE gewesen, und angesichts des
Umstandes, dass sich die Aktivitäten für die Bewegung auf zivile Arbeiten
beschränkt hätten, genüge dies mit Sicherheit nicht, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen überzogen zu werden.
Schliesslich reiche die blosse Teilnahme an einer tamilischen Kundgebung
in Genf nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Form ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten wäre, die ihn bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dem Risiko einer Verfolgung aussetzen würde.
Zusammenfassend sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
und in naher Zukunft einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden
Verfolgung unterliegen werden könnte.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei in Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zulässig, zu-
mutbar und möglich. Namentlich sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri
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Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdefüh-
rers nicht unzumutbar. Auch eine Suizidalität vermöge nach gefestigter
Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Zudem verfüge Sri Lanka über spezialisierte ärztliche
Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und
Medikation. Auch sei daran zu erinnern, dass in Sri Lanka in staatlichen
Spitälern für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung ge-
währleistet sei.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und liess beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM
vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen seine
vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde bean-
tragt, es sei in der Gesamtwürdigung das forensische Gutachten zu be-
rücksichtigen, das vom Beschwerdeführer nachträglich eingereicht werden
würde, da dieses die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Aussagever-
haltens des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Perspektive ermögli-
che. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin ersucht.
Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 39 der Beschwerde auf-
geführten Beilagen einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August
2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Der
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Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 liess der Beschwerdeführer ein Fristver-
längerungsgesuch zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde das Fristverlängerungsgesuch
zur Bezahlung des Kostenvorschusses gutgeheissen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde dennoch innert der mit Verfügung vom 9. Au-
gust 2017 angesetzten Frist bezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer insbeson-
dere zwei aktuellere Arztberichte vom 25. Juli 2017 und 17. August 2017
der Genfer Universitätsspitäler (HUG) zu den Akten. Durch seine Rechts-
vertreterin liess er zu diesen anmerken, unter den Ausführungen zur Anam-
nese könne entnommen werden, dass er sich zuerst drei Jahre in Marokko
aufgehalten und anschliessend für drei Jahre im Senegal gelebt habe, be-
vor er in die Schweiz gereist sei. Hierzu erklärte die Rechtsvertreterin, sie
halte bezüglich der Reiseroute an ihren Ausführungen in der Beschwerde
und den Einwendungen in der Eingabe vom 11. August 2017 fest, (wonach
sich der Beschwerdeführer acht Monate im Senegal aufgehalten habe [An-
merkung des Gerichts]).
Im Weiteren führte die Rechtsvertreterin aus, das Schreiben vom 29. Ok-
tober 2014 (Attestation Médicale) belege, dass sich der Beschwerdeführer
bereits (damals) in ärztlicher Behandlung befunden habe und daher der in
der Zwischenverfügung (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 9. August
2017 gemachte Einwand, der Beschwerdeführer habe sich erst Monate
nach der Anhörung am 10. Januar 2017 in fachärztliche Behandlung bege-
ben, nicht der Wahrheit entspreche (Anmerkung des Gerichts: zum Arzt-
zeugnis vom 29. Oktober 2014 siehe oben unter A.).
J.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 führte die Rechtsvertreterin an, in der Be-
schwerde sei die Nachreichung eines forensischen Gutachtens in Aussicht
gestellt worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sehr schwierig sei,
einen entsprechenden Psychiater zu finden, weshalb sich die Frage stelle,
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ob nicht von Amtes wegen ein forensisches Gutachten in Auftrag gegeben
werde.
Auch habe sich die Rechtsvertreterin darum bemüht, ein Glaubhaftigkeits-
gutachten erstellen zu lassen. Von kompetenter Seite sei ihr jedoch mitge-
teilt worden, dass es in der Regel mehr Sinn mache, das Gericht oder die
Behörde um ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu bitten. Es werde deshalb be-
antragt, dass von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussa-
gen des Beschwerdeführers eingeholt werde.
Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass inzwischen bezüglich des Beschwerde-
führers Konsultationen, Röntgenbildaufnahmen und MRI-Bildaufnahmen
durchgeführt worden seien und die Rechtsvertreterin beim zuständigen
Arzt einen Rapport beantragt habe.
K.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen medizi-
nischen Rapport vom 2. Mai 2018 der HUG zu den Akten. Dabei führte sie
aus, der Bericht erkenne deutlich auf eine Posttraumatische Belastungs-
störung und sämtliche in der Beschwerde angegebenen gesundheitlichen
schmerzhaften Einschränkungen würden durch den Arztbericht bestätigt.
Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass eine MRI-Untersuchung
weisse Stellen im Gehirn (des Beschwerdeführers) aufgezeichnet habe,
die die grossen Kopfschmerzen und die Vergesslichkeit bestätigen würden.
Zudem verwies die Rechtsvertreterin auf ihren Antrag auf Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens, sofern dies notwendig sei, um eine Gutheis-
sung der Beschwerde zu erreichen. Im Besonderen verweise sie auf die
Ausführungen in der Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen worden
sei, dass eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sei.
L.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 wurde eine von der Rechtsvertreterin als
Original bezeichnete Bestätigung des Divisional Hospital Puthukkudiyi-
ruppu vom 24. August 2017 samt Originalcouvert zu den Akten gereicht.
Die Rechtsvertreterin führte dazu aus, die Bestätigung laute dahingehend,
dass der Beschwerdeführer für Ellbogenverletzungen und traumatische
Beschwerden im Jahre 2009 während des Zivilkrieges behandelt worden
sei. Der Grund, weshalb dieses Dokument vom 24. August 2017 erst jetzt
eingereicht werde, bestehe darin, dass die Abklärungen derart lange ge-
dauert hätten. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer könne nicht
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durchgeführt werden, da er die deutsche Sprache nicht spreche. Auch
scheine es, dass man in Sri Lanka das Anliegen nicht ganz klar wahrge-
nommen habe.
Das Gericht stellt fest, dass das beigelegte Originalcouvert den sri-lanki-
schen Poststempel vom 26. August 2017 trägt.
M.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 wurde ein Austrittsbericht (Lettre de Sortie)
der HUG vom 13. Februar 2018 eingereicht, wonach der Beschwerdefüh-
rer aufgrund einer Auseinandersetzung in seiner Unterkunft am 11. Januar
2018 vom 16. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert worden
sei. Zudem wurde ein Arztzeugnis vom 12. Juni 2018 der HUG zu den Ak-
ten gereicht, wozu die Rechtsvertreterin ausführte, darin werde eine güns-
tige Entwicklung der Stimmung und Befindlichkeit des Beschwerdeführers
festgestellt, nachdem die Therapie angepasst worden sei.
N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wurde ein weiterer Arztbericht der HUG,
datiert vom 21. Februar 2019, zu den Akten gegeben.
Zudem führte die Rechtsvertreterin einige Bemerkungen zur allgemeinen
politischen Lage in Sri Lanka an.
O.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch
Nachfluchtgründe dartun konnte.
5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet wurde,
zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zentralen
und somit entscheidwesentlichen Aspekten seiner Vorbringen durch ver-
schiedene gravierende Widersprüchlichkeiten aus. Auch wenn die sehr
ausführlichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzelne Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung in Nebenpunkten allenfalls zu rela-
tivieren vermöchten, sind sie im Hinblick auf die für den Entscheid relevan-
ten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit offenkundig nicht geeignet, am
Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern.
Dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten seiner Vorbringen wi-
dersprüchliche Angaben machte, kann in der Beschwerde denn auch letzt-
lich zu Recht nicht bestritten werden. Jedoch wird im Wesentlichen geltend
gemacht, die Widersprüchlichkeit der Aussagen liessen sich auf die psy-
chische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückführen. Das Gericht
geht mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insofern einig, als sich
die möglichen Auswirkungen der dem Beschwerdeführer durch die medizi-
nischen Berichte attestierten psychischen Beeinträchtigungen unter ande-
rem in Konzentrationsstörungen und Gedächtnisproblemen sowie in Ver-
drängungs- oder Vermeidungsprozessen zeigen können. Diese möglichen
Ursachen lassen vorliegend als Erklärung gewisse Unstimmigkeiten in den
Angaben zeitlich chronologischer Abläufe und Mängel logischer Zusam-
menhänge nachvollziehbar erscheinen. Hingegen muss auch unter Be-
rücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als nicht
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nachvollziehbar erachtet werden, wenn er anlässlich der BzP unmissver-
ständlich erklärte, er sei „nur ein einziges Mal“ (im Jahre 2009) in einem
Van entführt und misshandelt worden (Akten SEM A5/14 S. 6 und 9) und
auch in der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2016 an das
SEM (A21/6) noch immer nur von einer Festnahme die Rede ist, im Rah-
men der vertieften Anhörung vom 18. Oktober 2016 (A32/22) jedoch einen
ähnlichen zweiten Vorfall schilderte, der sich im Zeitrahmen seines Aufent-
haltes in Colombo ereignet haben soll, während er in der BzP angab, in
Colombo habe er keine weiteren Probleme gehabt (A5/14 S. 10). Im Wei-
teren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt,
der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur Angabe in der BzP anläss-
lich der Anhörung in widersprüchlicher Weise vier bis fünf weitere Verhaf-
tungen durch Leute des CID geltend gemacht. Der Einwand in der Rechts-
mitteleingabe, der Beschwerdeführer habe wohl „verhaften“ mit „verfolgen“
verwechselt, da er wenig später an derselben Befragung angegeben habe,
dass die unbekannte Täterschaft vier bis fünf Mal nach ihm gesucht habe,
kann nicht verfangen. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verhaf-
tungen („arrestations“) schilderte der Beschwerdeführer etwa, die Leute
des CID hätten versucht, ihn zu töten, und ihn im Rahmen von Befragun-
gen mehrfach mit der Pistole bedroht (A32/22, Q151), so dass diese Vor-
bringen nicht eine blosse Suche beinhalten. Die in der Beschwerde be-
nannte Aktenstelle betrifft die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
(blosse) Suche nach ihm an der Adresse seiner Eltern (A32/22, Q167 und
Q169). In Würdigung der gesamten Aktenlage sind die eklatanten wider-
sprüchlichen Angaben im Vergleich zur BzP und der Anhörung nicht mit der
gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers erklärbar, zumal das
Aussageverhalten zumindest anlässlich der Anhörung bezüglich der gel-
tend gemachten Misshandlungen nicht auf ein Verdrängungs- oder Vermei-
dungsverhalten schliessen lässt. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich der
Schluss nicht von der Hand weisen, der Beschwerdeführer habe im Ver-
laufe des erstinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere anlässlich der An-
hörung vom 18. Oktober 2016, gezielt Sachverhalte nachgeschoben, um
seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Die Schilderungen anläss-
lich der vertieften Anhörung weichen diametral von den Angaben in der BzP
ab und hätten derart intensive persönliche Eingriffe zum Inhalt, als dass
erwartet werden müsste, dass diese auch unter psychischen Beeinträchti-
gungen in der BzP zumindest ansatzweise geltend gemacht und nicht wie
vorliegend, sich geradezu gegenseitig ausgeschlossen hätten. Das Gericht
hat im Übrigen keinen Anlass, an den zum Teil ausführlichen fachärztlichen
Erhebungen und der Beurteilung des medizinischen Gesundheitsbildes
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des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen. Es erscheint bei der darge-
legten Sachlage nicht notwendig, ein forensisches Gutachten oder ein
Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussagen des Beschwerdeführers einzuho-
len, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind.
Der in der Eingabe vom 7. Juni 2018 vertretenen Ansicht, wonach das mit-
eingereichte Dokument als Original einer Bestätigung des Divisional Hos-
pital Puthukkudiyiruppu vom 24. August 2017 gelte, echt sei und die diver-
sen erlittenen Misshandlungen nachweise, kann nicht gefolgt werden. Das
Gericht misst dem Dokument einen äusserst geringen Beweiswert zu. Be-
züglich der Form fällt auf, dass die Embleme im Kopf des Dokumentes
nicht verschiedenfarbig, sondern in schwarzweisser Farbe dargestellt sind.
Das rechts angebrachte Emblem weist am rechten Rand ein unvollständi-
ges Abbild auf, was typischerweise bei unsorgfältiger Kopierarbeit auftritt.
Der Inhalt der medizinischen Bestätigung ist auffallend laienhaft formuliert
und entspricht nicht der Fachsprache eines Arztes. Zudem wird im Text
dem Patienten (Beschwerdeführer) genau die Adresse zugeschrieben, die
dem Absender auf dem Zustellcouvert entspricht. Auch ist die hier dem Be-
schwerdeführer zugeordnete und im Distrikt Mullaitivu ansässige Adresse
nicht kongruent mit dem vom Beschwerdeführer den schweizerischen
Asylbehörden benannten Herkunftsort. Im Weiteren ist anzumerken, dass
entgegen der Leseart der Rechtsvertreterin die Bestätigung nicht dahin
lautet, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2009 während des „Zivilkrieges“
behandelt worden, sondern die Verletzungen seien „during civil work“ zu-
gezogen worden.
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und in Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage entsteht offenkundig nicht der Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe die im Heimatland allenfalls flüchtlings-
rechtlich prüfungswerten Sachverhalte im vorgebrachten Rahmen selbst
erlebt. Die Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Einga-
ben erscheinen weder stichhaltig noch tauglich, die Einschätzungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung als nicht rechtskonform zu erkennen,
soweit sie sich auf die entscheidwesentliche Beurteilung der geltend ge-
machten Tatumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus sei-
nem Heimatland beziehen.
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus
Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
E-4294/2017
Seite 14
Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz zu
Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen.
5.3 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse
zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri
Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben
Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer
(E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe
(nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der
einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 darge-
stellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risiko-
faktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören
(vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise
aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Be-
schwerde und in nachfolgenden Eingaben auf diverse Berichte zur allge-
meinen Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevölkerung
im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung seiner Person darzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil fest-
gestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamili-
sche Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
E-4294/2017
Seite 15
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Das Gericht geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM ei-
nig, die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Gunsten der LTTE
bei den Vorbereitungen der „Heldentage“ und mit Familienmitgliedern bei
den (…) geholfen hätte, nicht dazu zu führen vermöge, die sri-lankischen
Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer als eine Person eingereiht,
die besonders enge Beziehungen zu den LTTE unterhalten würde. Zudem
war er nie Mitglied der LTTE. Das SEM hat zu Recht darauf erkannt, ange-
sichts des Umstandes, dass sich die Aktivitäten für die Bewegung auf zivile
Arbeiten beschränkten, nicht damit zu rechnen ist, er würde bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen überzogen werden.
Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise der Grundvoraussetzungen
flüchtlingsrechtlich relevanter Risikofaktoren ist offensichtlich nicht mit den
von der geltenden Rechtsprechung festgelegten Kriterien vereinbar. Auch
den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann
nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als da-
von ausgegangen werden müsste, dass er aus Sicht der sri-lankischen zu-
ständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt würde, er sei bestrebt,
den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen.
Eigenen Angaben zufolge konnte der Beschwerdeführer auch mit seinem
eigenen Originalpass aus seinem Heimatland ausreisen, auch wenn der
Schlepper für ihn den Pass beantragt haben soll (A5/14 F4.02). Nachdem
festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht zu befürchten
braucht, in seinem Heimatland seitens der Sicherheitsorgane ins Visier
E-4294/2017
Seite 16
flüchtlingsrechtlich relevanter Massnahmen zu geraten, wäre es entgegen
der in der Beschwerde geltend gemachten Option nicht als notwendig zu
erachten, CID-Beamte mit Schmiergeldzahlungen zu bestechen. Es ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer
sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde.
5.5 Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, wo-
nach er hierzulande als blosser Teilnehmer und ohne dabei besondere Auf-
gaben übernommen zu haben, an einer Kundgebung der tamilischen
Diaspora anwesend gewesen sei, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des
Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu das ge-
nannte Referenzurteil E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung sei-
ner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Primär massgebend wäre,
ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer
exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den sri-
lankischen Staat dar, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG offenkundig nicht.
5.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
im flüchtlingsrechtlichem Sinne gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer erfüllt in einer Gesamtbetrachtung keine risikobe-
gründenden Faktoren, die ihn in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass
ins Visier der sri-lankischen Behörden rücken würden. Daran vermögen
auch die verschiedenen Narben des Beschwerdeführers, die von Verlet-
zungen aus anderen Umständen als wie von ihm vorgebracht stammen
können, nichts zu ändern. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner
Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden.
5.7 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
E-4294/2017
Seite 17
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des
E-4294/2017
Seite 18
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter
den geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk»
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
E-4294/2017
Seite 19
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich al-
leine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz),
wo er geboren worden ist und offenbar bis zum Jahre 2009 gelebt hat. Er
verfügt im Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein breites
und tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Drei seiner
Schwestern sind gemäss seinen Angaben anlässlich der vertieften Anhö-
rung verheiratet und alle würden sich einer guten Lebenssituation erfreuen.
Eine ältere Schwester sei (…), eine zweite arbeite (…) und eine dritte sei
(…) (A32/22 Q43). Es darf entgegen der verschiedenen sachlich unbe-
gründeten Vorbehalte in der Beschwerde ohne Weiteres davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation
treffen wird und mit einer wirtschaftlichen Unterstützung rechnen kann, die
E-4294/2017
Seite 20
weit über die durchschnittlichen Verhältnisse in Sri Lanka hinausgehen.
Ebenso entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten diesbezügli-
chen Einwände liegt es in der zumutbaren Verantwortung des Beschwer-
deführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch
zu nehmen. Es muss demnach nicht ausgeschlossen werden, dass er sich
selbst in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird integrieren können, nachdem
er über Jahre Berufserfahrung als (Hilfs-) (…) sammeln konnte. Es liegen
damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die
als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
7.3.4 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Oster-
sonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf Kirchen
und Hotels und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu
ändern.
7.3.5 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland geltend.
Gemäss dem aktenkundig aktuellsten medizinischen Bericht vom 21. Fe-
bruar 2019 der HUG (Département de santé mentale et de psychiatrie
CAPPI) lautet die Diagnose auf « Etat de stress post-traumatic » und
« Trouble dépressif récurrent, épisode actuel moyen (MADRS = 18) ». Der
Beschwerdeführer sei in ununterbrochener integrierter psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung mit einem ärztlichen Termin alle 15-30
Tage je nach Bedarf. Die Behandlung werde mit verschiedenen psychotro-
pischen Medikamenten begleitet. Mit entsprechender Behandlung wird un-
ter aktueller und künftiger Prognose ein chronisches Krankheitsbild, jedoch
ein partieller oder vollständiger günstiger Verlauf unter der Bedingung einer
sozialen und gemütsmässigen Sicherheitssituation in Aussicht gestellt. Be-
züglich der Option einer medizinischen Behandlung im Heimatland sei aus
medizinischer Sicht anzunehmen, dass die traumatischen Erinnerungen
und politisch-rechtliche Situation des Beschwerdeführers sein Gefühl der
Lebensbedrohung verschärfen würden, was das anxio-depressive Syn-
drom und die posttraumatischen Belastungselemente zur Lebensgefahr
E-4294/2017
Seite 21
steigern könnte. Dem behandelnden Facharzt erscheine eine Rückkehr
nach Sri Lanka zum aktuellen Zeitpunkt als kontra-indiziert.
Es ist vorab festzustellen, dass in Berücksichtigung der aktuellen Akten-
lage davon ausgegangen werden muss, dass die Ursachen des psychi-
schen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nicht auf Vorfälle und per-
sönliche Erlebnisse in seinem Heimatland zurückzuführen sein dürften. Vor
diesem Hintergrund sind die entsprechenden Einschätzungen der medizi-
nisch betreuenden Fachpersonen bezüglich allfälliger gesundheitlicher
Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka grundsätz-
lich zu relativieren, soweit sie auf vermeintliche foltermässige Einwirkun-
gen auf den Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte und
daraus abgeleitete angebliche politisch motivierte traumatische Erinnerun-
gen an Sri Lanka abstellen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustel-
len, dass unter der Anamnese des medizinischen Berichts festgehalten
wird, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahre 2008 verlassen, dem-
nach zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga-
ben im asylrechtlichen Verfahren von den sri-lankischen Behörden noch
gar nicht behelligt gewesen wäre. Im Weiteren gilt zu beachten, dass in
den durch die HUG vom Beschwerdeführer erhobenen Anamnesen in den
medizinischen Berichten der HUG vom 25. Juli 2017 und 17. August 2017
aufgenommen wurde, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz (An-
merkung Gericht: vom 6. Juli 2014) drei Jahre in Marokko und anschlies-
send drei Jahre im Senegal aufgehalten, was sich wiederum mit der An-
gabe der Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2008 decken könnte.
Der ohne vertiefte Erklärung blossen Entgegnung der Rechtsvertreterin in
der Eingabe vom 24. August 2017, sie halte bezüglich der Reiseroute trotz
den Ausführungen zur Anamnese in den zwei Arztberichten vom 25. Juli
2017 und 17. August 2017 der HUG an ihren Ausführungen in der Be-
schwerde und den Einwendungen in der Eingabe vom 11. August 2017
fest, (wonach sich der Beschwerdeführer acht Monate im Senegal aufge-
halten habe [Anmerkung des Gerichts]), kann das Gericht nicht folgen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers gegen-
über den ihn betreuenden ärztlichen Fachpersonen nicht ernstgenommen
werden und den Tatsachen entsprechen sollten, zumal von einem gestei-
gerten Vertrauensverhältnis gegenüber diesen ihn betreuenden Personen
ausgegangen werden kann.
E-4294/2017
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Im Weiteren stützt das Gericht aufgrund der diesbezüglichen gefestigten
Rechtsprechung die Beurteilung des SEM, wonach der Vollzug der Weg-
weisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes
des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist. Praxisgemäss ist bei einer
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von
einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge.
Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer offenkundig nicht erreicht. Die
notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerde-
führer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous
Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016,
/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.03.2019). Entgegen den in der
Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwänden verfügt Sri Lanka über spezi-
alisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen
Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka ist für
alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung gewährleistet. Wie
das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermag
auch eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem
wäre einer allfälligen Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungs-
vollzug, wie das SEM ebenso zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des
BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 9. August 2017 zu
Recht erkannt wurde, mussten die Beschwerdebegehren unter Berück-
sichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aus-
sichtslos erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch zum Urteilszeitpunkt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4294/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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