B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4295/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
26. Juni 2008 auf dem Luftweg und stellte am 28. Juni 2008 im Transitbe-
reich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Am 15. Juli 2008 wurde
er am Flughafen B._______ zu seiner Person befragt. Das BFM hörte ihn
ebenfalls am 15. Juli 2008 zu seinen Asylgründen vertieft an. Am 17. Juli
2008 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 – eröffnet am 17. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor
Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, wel-
cher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin
und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der
Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter
an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die
auf Seite 38 ff. aufgeführten Belege (1 bis 36) bei. Der Beschwerdeführer
ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weite-
rer Beweismittel.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, erhob einen Kostenvorschuss, welcher am
10. September 2012 fristgerecht geleistet wurde, und teilte ihm antrags-
gemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom
10. September 2012 legte er die Beilagen 37 bis 46 ins Recht. Ausser-
dem erinnerte er an seinen Beweisantrag (Fristansetzung zur Einreichung
weiterer Beweismittel).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 wies die Instruktionsrichte-
rin den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab.
G.
Mit unaufgeforderter, vom 19. Oktober 2012 datierter Beweismitteleinga-
be (Poststempel: 16. Oktober 2012) liess der Beschwerdeführer die Be-
weismittel 47 bis 55 ins Recht legen.
H.
In der Vernehmlassung vom 15. November 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2012 replizierte
der Beschwerdeführer und legte die Beilagen 56 bis 58 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
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endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Mai
2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
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im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
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chen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwen-
digen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt
Fr. 2'000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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