B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4296/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Dezember 2015. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein. Glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Er gab an, er sei am 24. Februar 2000
geboren, somit 15 Jahre und elf Monate alt, mithin minderjährig.
A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen
Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse. Diese wurde am 4. Februar 2016 durchgeführt und ergab ein
Knochenalter von 19 Jahren und mehr.
A.c Am 10. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Im Rahmen der BzP gewährte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geltend ge-
machten Minderjährigkeit und zum Umstand, dass für das weitere Verfah-
ren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Dem entgegnete der
Beschwerdeführer, er sehe älter aus, weil er kein einfaches Leben habe.
Er werde 16 Jahre alt.
A.d Am 10. Mai 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei afghanischer Staatsange-
höriger der Ethnie Hazara und in B._______ geboren. Sein Vater sei we-
nige Monate später beim Umzug nach Kabul von den Taliban verschleppt
worden. Er habe seither nie mehr etwas von seinem Vater gehört. Seine
Mutter und er hätten in Kabul bei Verwandten gelebt. Von diesen seien sie
schlecht behandelt worden. Nach dem Tod seiner Mutter ungefähr im Jahr
2012 sei es immer schlimmer geworden. Seine Verwandten hätten ihm zu
spüren gegeben, dass er eine Last sei. Vormittags habe er in einem Le-
bensmittelladen gearbeitet. Aus Mitleid habe ihm sein Chef den Besuch
eines (…)kurses finanziert. Ungefähr Mitte 2015 habe er sich mit einem
Mädchen aus dem Kurs angefreundet. Er habe mit ihr gelernt und sei mit
ihr gemeinsam nach Hause gelaufen. Nachbarn hätten sie im Dezember
2015 beobachtet, weswegen es zu zwei Auseinandersetzungen gekom-
men sei. Als ein Nachbar, der beim Staat arbeite, ihn – den Beschwerde-
führer – angegriffen habe, habe sich ein älterer Mann eingeschaltet und die
Angelegenheit schliesslich vor den Schlichtungsrat der Ältesten gebracht.
Dort habe sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nichts zu Schul-
den habe kommen lassen. Die Polizei habe den Nachbarn verhaftet. Der
Bruder der Schulkollegin – ein General oder Oberst der afghanischen
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Streitkräfte – habe von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten. Als er –
der Beschwerdeführer – sich einige Tage später mit seiner Kollegin in ei-
nem Kaffeehaus getroffen habe, habe er erfahren, dass deren Bruder
Leute zur Beobachtung der Schwester abbestellt habe. In diesem Kaffee
hätten dann Polizisten versucht, ihn festzunehmen. Der Restaurantbesit-
zer, der ein Freund von ihm sei, habe sich gewehrt, wodurch er zu seinem
Arbeitgeber habe fliehen können. Bei diesem habe er sich einige Tage auf-
gehalten. In dieser Zeit sei sein Onkel verhaftet worden, um seine "Kapitu-
lation" zu erwirken. Sein Arbeitgeber habe schliesslich für ihn die Ausreise
organisiert.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Sozialhilfebezugsberechti-
gungen aus dem Iran sowie Kursbestätigungen aus den Jahren 2010 und
2015 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine
Taskara ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
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wie amtlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwer-
deführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Dieser wurde am 15. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der
Beschwerdeführer habe sich unvereinbar in Bezug auf sein Alter geäus-
sert. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum gemäss dem
afghanischen Kalender anzugeben. Die Altersbestimmungsanalyse habe
ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Der Erklärungsversuch,
sein äusseres Erscheinungsbild wirke nur älter, weil er kein einfaches Le-
ben gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei davon auszuge-
hen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig ge-
wesen sei.
4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die grossen Unsicherheiten –
auch wegen den Taliban – und fehlenden Zukunftsperspektiven in Afgha-
nistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Zudem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Die Schilderungen und Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Klassen-
kameradin seien widersprüchlich und realitätsfremd. Hätte jeglicher priva-
ter Kontakt zwischen ihnen ein derartiges kulturelles Problem dargestellt
und ernsthafte Schwierigkeiten nach sich gezogen, hätte er mit ihr nicht
noch den (…)kurs geschwänzt nach der Versammlung der Ältesten. Die
fehlende Handlungslogik habe er anlässlich der Anhörung auch nicht auf-
klären können. Zudem habe er die Gedankengänge und Überlegungen des
Bruders der Klassenkameradin ausführlich darlegen können, obwohl er da-
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von keine Kenntnis hätte haben können. Im Weiteren sei wenig wahr-
scheinlich, dass der Bruder der Klassenkameradin als General oder Oberst
der afghanischen Streitkräfte für die Festnahme des Beschwerdeführers
Polizisten habe abkommandieren können. Zusätzlich sei realitätsfremd,
dass der Restaurantinhaber die Polizisten von der Verhaftung habe abhal-
ten können, was dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe.
Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass der Streit mit den Nachbarn der
Klassenkameradin vor dem Ältestenrat habe geregelt werden können, im
Falle des Bruders der Kollegin jedoch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, nach Europa zu reisen, an-
statt sich nochmals an den Ältestenrat zu wenden. Da dieses Vorbringen
somit nicht glaubhaft sei, müsse deren Asylrelevanz auch nicht mehr über-
prüft werden.
5.
5.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klä-
ren.
5.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a–e VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Par-
teien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gut-
achten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Alters-
angaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen. Das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zu-
mindest glaubhaft erscheinen (Urteil des BVGer E-3722/2015 vom 18. Juni
2015).
5.3
5.3.1 Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an,
er sei am 24. Februar 2000 geboren, mithin 15 Jahre und elf Monate alt.
Die am 4. Februar 2016 bei ihm durchgeführte Knochenaltersbestimmung
nach Greulich-Pyle ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr, weshalb sein
Geburtsjahr auf 1998 angepasst wurde.
Der radiologischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters kommt – wie vom Beschwerdeführer festgestellt – ge-
mäss ständiger Rechtsprechung nur ein beschränkter Aussagewert zu.
Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem festge-
stellten Knochenalter und dem behaupteten Alter wird noch als innerhalb
des Normalbereichs betrachtet. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann
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als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der entsprechende Un-
terschied mehr als drei Jahre beträgt. Schliesslich haben die Gutachten zur
Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu erfül-
len. (zum Ganzen: Urteil des BVGer E-5707/2014 vom 30. März 2016 mit
Hinweisen). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Altersbestimmung
genügt den inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Knochenal-
tersanalyse im Sinne der Rechtsprechung. Was sodann die Differenz zwi-
schen der Altersangabe des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der
Knochenhandanalyse betrifft, liegt eine solche von 37 Monaten vor, mithin
eine Abweichung von mehr als drei Jahren. Der vorliegenden Analyse
kommt als Beweismittel somit ein erhöhter Beweiswert zu. Insoweit beste-
hen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers. Allein dieser Umstand lässt noch nicht auf Volljährigkeit
des Beschwerdeführers schliessen.
5.3.2 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 1 AsyG zudem verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere
die Offenlegung ihrer Identität (Bst. a). Zur Identität gehören gemäss Art.
1a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) Name,
Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Ge-
schlecht (Bst. a). Der Asylsuchende trägt diesbezüglich somit die Substan-
tiierungs- und Beweislast (Art. 7 und 8 AsylG), mithin obliegt es dem Be-
schwerdeführer, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen. Als
Beweismittel reichte er seine Taskara, eine Sozialhilfebezugsberechtigung
aus dem Iran sowie Kursbestätigungen ein. Nach den Erkenntnissen des
Gerichts können die Taskaras in Afghanistan ohne weiteres käuflich erwor-
ben werden und gelten nicht als fälschungssicher. Insoweit kommt einer
Taskara nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30
E. 4.4.2). Auch aus den Kursbestätigungen und der Sozialhilfebezugsbe-
rechtigung vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich
lediglich um Fotos von Kopien dieser Unterlagen handelt. Zudem wider-
spricht er sich selber, indem er einerseits ausführt, keine widersprüchliche
Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, andererseits nach
dem Erhalt des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ausführte, er
wüsste selbst gern, wie alt er sei. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend fest-
stellte, ist es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum
nicht im afghanischen Kalender angeben konnte. Demnach hat er nichts
vorgebracht, was die von ihm behauptete Minderjährigkeit stützen würde.
Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs
ausgegangen.
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Seite 8
5.4 Nachdem die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen ist, bestand auch keine Veranlassung, ihm eine
Vertrauensperson beizuordnen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird aufgezeigt, inwiefern die Vorbringen des Be-
schwerdeführers der Logik des Handelns widersprechen, realitätsfremd,
nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Berück-
sichtigung von anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kreisen hin-
weist, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt hat und dies im Einzelnen zu einem anderen
Ergebnis bei der Würdigung der Vorbringen führen würde. Sodann sub-
stantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz, er hätte sich nochmals an den Ältestenrat wenden können, falsch
sein soll. Weiter vermag er auch mit dem Hinweis auf sein jugendliches
Alter die Unstimmigkeiten zum Ablauf im Kaffee, wo er sich mit seiner Kol-
legin traf, nicht aufzulösen. Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass sich der Be-
sitzer des Kaffees alleine mehreren Polizisten entgegengestellt und damit
dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglich haben soll. Hinzu kommt,
dass sich der Beschwerdeführer selber widerspricht, indem er ausführt, er
kenne die genaue militärische Position des Bruders der Kollegin nicht,
glaube aber, er sei Oberst oder General (vgl. SEM-Akten A17/20 F 98 so-
wie Beschwerdeschrift Seite 6 unten). Ebenso wenig vermag der Erklä-
rungsversuch zu überzeugen, der Beschwerdeführer sei in derselben Kul-
tur und mit demselben Glauben aufgewachsen, weshalb er die Motive des
Bruders habe aufzeigen können. Schliesslich legt der Beschwerdeführer
mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhal-
ten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vo-
rinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen
glaubhaft zu machen, sind diese – wie bereits von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt – nicht mehr unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu
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Seite 9
prüfen. Auf entsprechende Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist
nicht weiter einzugehen.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
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Seite 10
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An die-
ser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er sei von seinen Ver-
wandten seit dem Tod seiner Eltern nicht mehr gut behandelt worden. Des-
halb könne er nicht mehr zu ihnen zurück. Die Familie sei nicht mehr ge-
willt, für ihn zu sorgen, da der Onkel an seiner Stelle verhaftet worden sei.
Zudem sei die Tatsache, dass sein Vorgesetzter ihm die Flucht finanziert
habe, ein Zeichen, dass er ihm nicht vor Ort helfen wolle.
7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6
und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1–4.3.3) zu unterscheiden. Der
Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein
tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen
könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl.
Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/ 2015 vom
7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen allein-
stehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme. Vor seiner Ausreise ver-
brachte er sein ganzes Leben – mit Ausnahme der ersten Lebensmonate
– in Kabul. Seine Verwandten leben nach wie vor in Kabul. Der Be-
schwerdeführer vermag nicht glaubhaft darzulegen, weshalb seine Ver-
wandtschaft nicht gewillt sein soll, ihn bei einer Rückkehr wieder aufzu-
nehmen, zumal er und seine Mutter gemäss seinen Angaben schon einmal
bei ihnen aufgenommen worden sind. Das Vorbringen, der Onkel sei als
Garantie für den Beschwerdeführer verhaftet worden, wird zudem lediglich
behauptet und durch nichts belegt. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass
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der Arbeitgeber den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder unter-
stützen dürfte, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er ihm zuvor
bereits einen (…)kurs sowie die gesamte Ausreise finanzierte. Da er in
Kabul aufgewachsen und acht Jahre zur Schule gegangen ist, erscheint es
überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familien-
angehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, welche
ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Damit liegen im vor-
liegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten
Rechtsprechung vor. Es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle
Notlage geraten wird. An diesem Schluss vermögen auch die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zumutbar.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39
E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Dezember 2016 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
E-4296/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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