B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4297/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – eigenen An-
gaben zufolge den Nordirak am (…) verliess und am 24. Februar 2016 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 4. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die
Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4) und
der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört
wurde (Protokoll in den SEM-Akten: A12),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er
habe seit rund ein bis zwei Jahren vor seiner Ausreise über die (…)-Seite
seines Freundes die allgemeine Lage in seiner Heimat sowie die Korrup-
tion der Behörden und Parteien kritisiert und über die schlechten Verhält-
nisse der Lehrer berichtet,
dass er deshalb mehrfach am Telefon und auf der Strasse bedroht und ihm
einmal der (…) gebrochen worden sei,
dass in der Nacht vom (…) auf sein Auto geschossen worden sei,
dass er sich nicht um Schutz an die Behörden habe wenden können, da
diese Leute die Regierung repräsentieren würden,
dass sein Bruder P. nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Feb-
ruar 2016 von den Behörden zwei- bis dreimal vorgeladen worden sei,
dass er in persönlicher Hinsicht angab, (…) ein (…)studium an der Univer-
sität C._______ abgeschlossen, danach in einem (…)unternehmen und
zuletzt für die (…) gearbeitet zu haben,
dass seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte wei-
terhin in C._______ leben würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 – eröffnet am 11. Juni 2016
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 24. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten,
dass sich der Vollzug sodann als zulässig, zumutbar und möglich erweisen
würde,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 (Poststem-
pel: 9. Juli 2016) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2016 sei aufzuhe-
ben,
dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe zwei Dokumente, im
Original sowie in fremder Sprache, beilegte,
dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen anführte, die Be-
urteilung seiner Vorbringen sei nicht fair vorgenommen worden und die
vom SEM aufgeführten Einwände würden wahrscheinlich auf Überset-
zungsfehlern basieren,
dass die weiteren Ausführungen in fremder Sprache eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 20. Juli 2016 aufforderte, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen,
dass es feststellte, es sei zwar von einer rechtsgenüglichen Beschwerde
im Sinne von Art. 52 VwVG auszugehen, den Beschwerdeführer aber
gleichzeitig in Bezug auf den in fremder Sprache eingereichten Teil der Be-
schwerde aufforderte, diesen innert Frist in eine schweizerische Amtsspra-
che übersetzen zu lassen oder dem Gericht den diesbezüglich wesentli-
chen Inhalt mitzuteilen,
dass es diese Aufforderung mit der Rechtsfolge verband, es werde nach
ungenutzter Frist gestützt auf die bestehende Aktenlage entscheiden,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am
2. August 2016 fristgerecht einbezahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend –
wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung des abweisenden Asylentscheids aus-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass insbesondere die Aussagen zur Art und Häufigkeit der Drohungen un-
terschiedlich ausgefallen seien, der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sei, die Vorfälle – ausser dem letzten – zu datieren und den ge-
nauen Ablauf derselben darzulegen, sowie dass auch das dargelegte Ver-
halten nach dem (…) nicht nachvollziehbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht – nach Prüfung der Akten – die Ein-
schätzung des SEM teilt,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert
wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und
ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt worden sind, es ihm jedoch
dennoch nicht gelang, die einzelnen Vorfälle sowie insgesamt die Um-
stände, welche angeblich zur Ausreise geführt haben sollen, konkret und
substantiiert darzulegen (vgl. insb. A12 F98 ff.),
dass namentlich die Aussagen, er habe immer über „die Parteien“ berich-
tet, diese seien korrupt, arbeiteten nur für ihre eigenen Taschen und seien
Saddam in Kurdistan, allgemeiner Natur sind (vgl. A12 F45, F76 f.) und
daraus weder erhellt, was das genaue Ausmass der Kritik an der regieren-
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den Partei war noch inwiefern die angeblich regierungskritischen Veröffent-
lichungen auf der (…)-Seite eines Freundes Rückschlüsse auf die Person
des Beschwerdeführers zugelassen haben sollten, oder weshalb er des-
wegen zur Zielscheibe der Behörden geworden sein soll, zumal er selbst
angab, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass die Personen, die ihn
angegriffen hätten, zur Regierung gehörten (vgl. A4 S. 7),
dass die Erzählungen des Beschwerdeführers sodann keine Realkennzei-
chen aufweisen und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, was sich
etwa dort zeigt, wo er ausführte, bereits vor dem letzten Vorfall verhaftet
und gefoltert worden zu sein (vgl. A12 F46) und auf die spätere Frage des
Sachbearbeiters hin, was er mit Folter und Verhaftung gemeint habe, ant-
wortete, er sei unterwegs angehalten und geschlagen worden, und es sei
ihm der Finger gebrochen worden (vgl. A12 F111 f.), was nicht mit der Er-
zählung eines tatsächlich erlebten Ereignisses in Übereinstimmung zu
bringen ist,
dass dies auch auf die Aussage zutrifft, wonach der Beschwerdeführer zu-
letzt am (…) oder am (…) am Arbeitsplatz gewesen sei, am letzten Tag
allerdings nicht mehr gearbeitet, sondern sich lediglich noch von seinen
Arbeitskollegen verabschiedet habe, was im Widerspruch zur späteren
Ausführung steht, er habe sich nach dem letzten Vorfall bis zu seiner Aus-
reise versteckt gehalten und das Haus nicht mehr verlassen, wobei auch
der nachgehende Erklärungsversuch (vgl. A12 F73 ff.) nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich an mehreren Stellen ausführte, er
könne Beweismittel einreichen, welche seine Berichterstattungen sowie
den Angriff auf sein Auto belegen würden (vgl. A4 S. 6; A12 F5 f.), er diese
Dokumente indes bezeichnenderweise bis heute nicht beibrachte,
dass im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom
7. Juni 2016 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Einwänden des SEM auf
Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenhält und auch die in
fremder Sprache eingereichten Ausführungen bis heute nicht übersetzt ein-
gereicht hat,
dass aus den Akten sodann keine Hinweise ersichtlich sind, dass es im
Rahmen der Protokollierung aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu
Fehlern beziehungsweise Missverständnissen gekommen sein könnte, zu-
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mal der Beschwerdeführer während der Befragung angab, den Dolmet-
scher sehr gut zu verstehen (A12 F97), er seine Aussagen rückübersetzt
erhielt und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte,
dass es dem Beschwerdeführer unter den genannten Umständen nicht ge-
lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2915 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4336/2016 vom
12. September 2016 E. 8.5, D-4821/2016 vom 16. August 2016 E. 7),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kur-
distan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2915 E. 7 sowie kürzlich
bestätigend E-4336/2016 E. 8.5, D-4821/2016 E.7), wobei auf die weiter-
führenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden
kann,
dass der (…) Beschwerdeführer kurdischer Ethnie fast sein ganzes Leben
in der Stadt C._______ in der KRG-Region verbrachte, mit seinen Eltern
sowie seinen fünf Geschwistern lebte, über einen Universitätsabschluss in
(…) verfügt und zuletzt bei einer (…) arbeitete,
dass er ein junger und soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre
Verpflichtungen ist und in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 2. August 2016 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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