B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4297/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Aussagen am 26. November 2015 mit einem gefälschten Reisepass über
den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg über Dubai nach
Rom. Am 2. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um
Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2015 wurde er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei
führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt
Jaffna, wo er geboren und bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei.
Er gehöre einer LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Bluts-
verwandten ums Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren
Ehemann verloren, einem anderen Schwager habe das Bein amputiert
werden müssen und seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am
6. September 2015 seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte
beim Beschwerdeführer und dessen Familie aufgetaucht und hätten den
Beschwerdeführer nach dessen Bruder D._______ [nachfolgend:
E._______ gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort
habe geben können, sei er – in Anwesenheit seiner Mutter – mitgenommen
und in ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu sei-
nen Brüdern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine
erhebliche Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag
von den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in C._______ ge-
bracht worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter To-
desdrohung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu er-
zählen. Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester
und seiner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder auf-
gesucht. Und obwohl sie diesen nicht über den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten
auch bei ihm auftauchen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo ge-
wesen sei, sei der Beschwerdeführer dreimal zu Hause gesucht worden,
vermutlich vom Criminal Investigation Department (CID).
Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai
2017 trug der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem seine Brüder aus-
gereist seien – Probleme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder
die Tiger unterstützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufge-
sucht und zu seinem Bruder E._______ respektive zu allen (…) Brüdern
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befragt worden. Nach der Spitalentlassung habe er sich aus Angst ab-
wechslungsweise bei seinem Bruder respektive seiner Schwester oder sei-
ner Tante aufgehalten. Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November
2015) bei einer entfernten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause
gesucht beziehungsweise seine Mutter von den Behörden aufgesucht wor-
den. Im November des letzten Jahres [2016] seien sie bei seiner Schwester
gewesen und hätten deren Kinder zum Verhör mitgenommen.
Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte der Beschwerdeführer
aus, kein Familienmitglied sei je aktives Mitglied gewesen, seine (…) Brü-
der F._______, G._______ und E._______ hätten diese jedoch unterstützt
und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. E._______, der als
letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeiertag Fahnen be-
festigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen worden. Ob er kurz
vor seiner Ausreise Schwierigkeiten hatte, wisse der Beschwerdeführer
hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines
Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusam-
menhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen
keinen Bezug zu den LTTE.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte
und ein „Diagnosis Ticket“ (beide im Original) sowie eine Kopie seines Füh-
rerausweises zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 – eröffnet am 30. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses so-
wie unentgeltliche Verbeiständung in der Person des unterzeichnenden
Advokaten.
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Mit der Beschwerdeeingabe legte er Kopien eines „Receipt on Arrest“, wo-
nach er am 5. November 2007 festgenommen worden sei, sowie diverser
sri-lankischer Zeitungsartikel (allesamt inklusive englischer Übersetzung),
ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Sri Lanka: Situation im Vanni-
Gebiet“ vom 18. Dezember 2016 sowie eine Fotoaufnahme im Original ins
Recht. Die Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung für den Bedarfsfall
stellte er in Aussicht.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Seine Angaben zum Bezug seiner Familie zu den LTTE seien wider-
sprüchlich (Märtyrerfamilie respektive blosse Unterstützungshandlungen,
Ereignis betreffend den Bruder vor dessen Ausreise [habe Fahnen für Hel-
dentag befestigt respektive sei der Befestigung verdächtigt gewesen]) und
unsubstantiiert (Art der Unterstützungsleistungen seiner Brüder und deren
Probleme) ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser unglaubhaften Schil-
derungen sei deshalb nicht erstaunlich, dass die Ausführungen zum Vorfall
im September 2015 ebenfalls vage und trotz gezielter Fragen detailarm
geblieben seien (beispielsweise hinsichtlich Erlebnissen und Eindrücken
im Zusammenhang mit der Festnahme und der Befragung [Umgebung,
Raum, zur Unterschrift vorgelegtes Dokument], Angaben zu den beteiligten
Personen etc.) Ferner sei der Zeitpunkt des Vorfalls nicht plausibel, da
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seine Brüder bereits lange vor ihm befragt worden und demnach den Be-
hörden bekannt gewesen seien. Auch erscheine die Mitnahme und Befra-
gung des Beschwerdeführers trotz Anwesenheit seiner Mutter, welche
ebenfalls hätte Auskunft geben können, als unglaubhaft. Die eingereichten
Beweismittel würden an der Einschätzung nichts ändern, belege das me-
dizinische Dokument zwar die Behandlung, nicht jedoch die geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er ge-
höre einer Familie an, welche mit der tamilischen Widerstandsbewegung
der Tamil Tigers sympathisiere, weshalb Familienmitglieder zu verschiede-
nen Zeiten gefährdet und verfolgt gewesen seien. Bereits am 5. November
2007 sei er wegen Verdachts des Terrorismus verhaftet worden, habe dies
bis anhin jedoch nicht erwähnt, weil der Verfolgungsakt nicht fluchtauslö-
send gewesen sei. Seinem Kenntnisstand zufolge sei keines der engsten
Familienangehörigen aktives Mitglied bei den LTTE gewesen, obschon sie
sich mindestens phasenweise stark mit diesen identifiziert hätten, ohne in-
des mit jeder Aktion einverstanden gewesen sein zu müssen. Während des
jahrzehntelangen Bürgerkrieges habe es zur Überlebenstechnik der tami-
lischen Bevölkerung gehört, sich vollständig mit den LTTE zu identifizieren,
gleichzeitig aber auch zu distanzieren. Die tamilische Bevölkerung sei auf-
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit jahrzehntelangen Diskriminierungen
seitens des Staates ausgesetzt gewesen, beziehungsweise sei dies immer
noch. Dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer Märtyrerfamilie
sehe, dürfe deshalb nicht erstaunen, als er sich praktisch sein gesamtes
Leben im Bürgerkrieg befunden und die Mehrheit seiner Geschwister
fluchtartig das Land verlassen habe. Andererseits sei verständlich, dass
selbst die engsten Familienmitglieder nicht über die Einzelheiten der ande-
ren Bescheid wüssten, was einem gewissen Schutzmechanismus entspre-
che. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, was
seine Geschwister erlebt und gegenüber den Asylbehörden in der Schweiz
angegeben hätten, dürfe deshalb nichts zu seinem Nachteil abgeleitet wer-
den. Was seine Aussagen zum LTTE-Bezug betreffe, könne er bei allen
seine Familienmitglieder und Verwandten betreffenden Sachverhalte und
Aspekte mangels persönlicher Anwesenheit nur vom Hörensagen berich-
ten, nicht jedoch sicher wissen, was sich tatsächlich abgespielt habe. Klar
sei aber, dass jemand, der durch eine Minenexplosion sein Bein verloren
habe, Opfer eines jahrzehntelangen Bürgerkriegs geworden sei und jeder
Einzelne, der das Land durch Flucht verlassen habe, habe dies aus per-
sönlichen Umständen heraus getan, wobei es bei den meisten direkt mit
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dem Bürgerkrieg und den separatistischen Anliegen der LTTE zusammen-
gehängt habe. Insofern habe der Beschwerdeführer so genau wie möglich
und durchaus glaubhaft den Zusammenhang seiner Familie zu den LTTE
erörtert. Als gelernter (…) habe er nicht immer die beste Wortwahl gefun-
den und die Übersetzung könne im einen oder anderen Fall Missverständ-
nisse und Detailuntreue produziert haben, doch könne nicht davon gespro-
chen werden, er habe sich in Widersprüche verwickelt.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. September 2016 habe der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen, dass es sich bei den
Personen um Angehörige des CID gehandelt habe. Nach dem Spitalau-
fenthalt habe er sich aus Furcht vor weiteren Repressionen vorerst im Haus
einer seiner Schwestern und der Tante aufgehalten und sei, nachdem er
davon erfahren habe, dass im Haus seines Bruders nach ihm gefragt wor-
den sei, nach Colombo geflüchtet. Er habe detailgetreu wiedergegeben,
wie er seine Verhaftung durch die CID-Beamten, die Wegfahrt und die
Nacht auf dem Posten mit den Befragungen und körperlichen Übergriffen
erlebt habe, und seine Schilderungen würden wiedergeben, was von ihm
überhaupt erwartet werden könne. Zudem sei er mehrfach unterbrochen
und angewiesen worden, sich kurz zu halten, weshalb ihm nicht ungenü-
genden Detailreichtum vorgeworfen werden dürfe.
Neu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe
sich exilpolitisch betätigt und sich namentlich anlässlich einer Demonstra-
tionsteilnahme am 14. März 2016 in H._______ für die Rechte der Tamilen
eingesetzt, wobei er auf dem eingereichten Foto zu erkennen sei.
Der Beschwerdeführer gehöre grundsätzlich zur Risikogruppe erheblich
gefährdeter Rückkehrer, da er einerseits ein Tamile aus der Nordprovinz
sei, einer Familie angehöre, aus welcher bereits mehrere Personen flucht-
artig das Land verlassen haben und zudem vom Geheimdienst CID mit
Waffengewalt verschleppt, verhört und gefoltert worden sei, was durchaus
glaubhaft sei und dem entspreche, was allgemein bekannt sei und in den
Medien berichtet werde. Zwar habe er keine Kenntnis über einen nament-
lichen Vermerk auf der Stop-List des Flughafens in Colombo, doch sei dies
zu befürchten. Zudem erscheine offenbar, dass der sri-lankische Staat zwi-
schen ihm und den LTTE – bereits von der familiären Konstellation her –
eine Verbindung sehe. Schliesslich habe er sich exilpolitisch betätigt, so
dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr bestehe, im Falle einer Rück-
kehr ins Heimatland Opfer staatlicher Verfolgung zu werden.
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Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges sei die Menschenrechtslage in Sri
Lanka nach wie vor sehr prekär und der Beschwerdeführer müsste bei ei-
ner Rückkehr aufgrund seiner Vorgeschichte umgehend mit neuen Diskri-
minierungen aus politischen Gründen rechnen. Eine Rückkehr nach Sri
Lanka, zumal in die Nordprovinz, sei ihm nicht zuzumuten.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vo-
rinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und vom SEM ein-
lässlich dargelegt wird, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf den ergangenen Ent-
scheid verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der
Beschwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten
Ungereimtheiten nicht aufzulösen, zumal diese über weite Strecken die all-
gemeine Lage in Sri Lanka umschreibt, hingegen wenig stichhaltige Ge-
genargumente enthält.
6.2 Vorab ist der Rüge des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und
angewiesen worden, sich kurz zu halten, entgegenzuhalten, dass von ihm
– selbst wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zu-
kommt – erwartet werden kann, dass er sich anlässlich der Befragungen
bezüglich der Zugehörigkeit seiner engsten Familienangehörigen zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), den Unterstützungsleistungen und
Probleme seiner Brüder übereinstimmend äussert. Diametrale Abweichun-
gen in den Schilderungen sprechen umso mehr gegen die Glaubhaftigkeit,
als es sich bei den geltend gemachten Problemen um zentrale Asylvorbrin-
gen handelt. Ins Leere stossen im Übrigen auch der Einwand des Bildungs-
niveaus und die angeblichen Missverständnisse in der Übersetzung. We-
der den Protokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung
oder den Akten lässt sich ein Hinweis dafür entnehmen, dem Beschwerde-
führer mangle es an kognitiven Fähigkeiten oder es sei zu Schwierigkeiten
in der Übersetzung gekommen.
Dass er die Widersprüche im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen
nunmehr durch die von Tamilen angeeignete Überlebenstechnik oder ei-
nen gewissen Schutzmechanismus der Familie zu rechtfertigen versucht,
überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP unmissver-
ständlich zu Protokoll, einer Märtyrerfamilie anzugehören, dementierte dies
dagegen explizit bei der Anhörung (A3 Ziff. 7.01; A15 F64 ff.), wobei hin-
sichtlich dieses Widerspruchs letztlich unbedeutend ist, dass er bereits bei
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der Erstbefragung den Tod enger Familienangehörigen verneinte. Damit
steht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sehe sich
als Mitglied einer Märtyrerfamilie ebenfalls im Widerspruch zur ausdrückli-
chen Aussage anlässlich der Anhörung, weshalb nicht von der Mitglied-
schaft einer Märtyrerfamilie auszugehen ist. Weiter ist dem SEM beizu-
pflichten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Unterstützungs-
handlungen der LTTE durch die Brüder äussert vage dargetan wurden (sie
hätten die Tiger unterstützt [A13 F37], Fahrdienste geleistet, Waffen trans-
portiert, nach dem Militär Ausschau gehalten und diese bei ihren Anlässen
unterstützt [A13 F49 ff.]). Es kann zwar durchaus sein, dass er keine Ein-
zelheiten darüber kannte, indessen erklärt dies nicht, weshalb er insbeson-
dere im Widerspruch zu seinem Bruder E._______ zu Protokoll gab, dieser
habe die LTTE aktiv unterstützt, währenddessen dieser anlässlich dessen
Verfahren solche verneinte (SEM-Akten N 632 692, A5 S.7). Auf Beschwer-
deebene wurde im Übrigen nicht dementiert, dass sich der Beschwerde-
führer im Widerspruch zum Bruder E._______ geäussert hatte. Folglich ist
nicht davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten den Ausschlag für die
eigenen Probleme des Beschwerdeführers gaben (A13 F44), zumal dieser
bereits im Dezember 2014 ausreiste (SEM-Akten N 632 692, A5). Es er-
scheint somit nicht nachvollziehbar, dass die Behörden im September 2015
Interesse an Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt und deswe-
gen den Beschwerdeführer mitgenommen und verhört haben sollen.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass
die Ausführungen zum Ereignis vom 6. September 2015 beziehungsweise
zur angeblichen Verschleppung durch CID-Beamte und die Umstände der
Festhaltung des Beschwerdeführers jegliche Realkennzeichen und per-
sönliche Betroffenheit vermissen lassen (A3 Ziff. 7.01; A13 F82 ff.). Auch
in diesem Zusammenhang geht der Einwand wiederholter Unterbrechun-
gen fehl, bestand jedenfalls anlässlich der Anhörung genügend Möglich-
keit, sich ausführlich hierzu zu äussern (A15 F75 ff.). Gerade hinsichtlich
der Personen, die ihn festgehalten und dem CID angehört haben sollen,
zur Befragung, den Umständen seiner Festhaltung oder dem zu unter-
zeichnenden Dokument hinsichtlich seiner Freilassung wären persönlich
geprägte Schilderungen zu erwarten gewesen. Selbst wenn nicht grund-
sätzlich als unglaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer auf-
grund von Schlägen mit einem Cricket-Schläger eine Beinverletzung erlit-
ten hat und sich in Spitalpflege begeben musste, ist höchst zweifelhaft,
dass sich diese in geschilderter Art und Weise und im Zusammenhang mit
den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seiner Brüder zugetragen hat.
Der eingereichte Diagnosebericht vermag daran nichts zu ändern.
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6.4 Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, im Jahr 2007 wegen Verdachts
des Terrorismus verhaftet und rund einen Tag festgehalten worden zu sein,
ist hierzu anzumerken, dass dieses angesichts der vorstehenden Erwä-
gungen einerseits höchst zweifelhaft erscheint, zumal dem ins Recht ge-
legten Beweismittel (in Kopie) ohnehin ein nur sehr geringer Beweiswert
beizumessen wäre, und es andererseits am nötigen Kausalzusammen-
hang mit seiner Ausreise im November 2015 mangelt, wie er dies zutref-
fend selber feststellt. Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen.
6.5 Mangelt es bereits an der Glaubhaftigkeit seines Kernvorbringens – die
LTTE-Nähe seiner Brüder als Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behör-
den –, sind auch die anderen Vorbringen, die Familie des Beschwerdefüh-
rers sei nach seiner Ankunft in Colombo behelligt worden (A15
F132 ff./F142 ff.), nicht geeignet, diese Einschätzung in ein anderes Licht
zu rücken.
6.6 Der Beschwerdeführer macht neu eine exilpolitische Tätigkeit, mithin
subjektive Nachfluchtgründe geltend, was im angefochtenen Entscheid
nicht berücksichtigt worden sei und sich deshalb eine Rückweisung an die
Vorinstanz aufdränge.
Die Teilnahme an der Demonstration erfolgte im März 2016, somit vor der
Anhörung im Mai 2017, weshalb vom Beschwerdeführer mindestens eine
ansatzweise Erwähnung einer exilpolitischen Tätigkeit zu erwarten gewe-
sen wäre. Es kann der Vorinstanz also nicht vorgeworfen werden, diese
nicht berücksichtigt zu haben. Durch seine einmalige Demonstrationsteil-
nahme hat der Beschwerdeführer sich jedoch nicht in solcher Weise expo-
niert, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden derart auf
sich gezogen haben kann, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen, zumal er weder eine
besondere Funktion noch anderweitige Betätigungen geltend macht. Eine
mehr als bloss niederschwellige politische Tätigkeit im Exil geht auch aus
dem eingereichten Foto nicht hervor.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
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das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im Fall des
Beschwerdeführers keiner der stark risikobegründenden Risikofaktoren er-
füllt, da bereits die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem
allfälligen Risikoprofil die Grundlage entzieht. Ausserdem verneinte er eine
eigene Verbindung zu den LTTE ausdrücklich (A15 F48), einen Zusam-
menhang zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung sei-
ner Schwager konnte er nicht bestätigen (A15 F57 ff.) und auch eine all-
fällige Verfolgung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder
erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft (vgl. E. 6.3 – 6.6). Sein
niederschwelliges exilpolitisches Engagement beschränkt sich sodann auf
eine einmalige Demonstrationsteilnahme. Angesichts der vorhergehenden
Erwägungen ist demnach unwahrscheinlich, dass er sich auf einer „Stop-
List“ befindet. Alleine aus der Tatsache, dass er der tamilischen Ethnie an-
gehört, sich seit knapp zwei Jahren ausserhalb seines Heimatstaates be-
findet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, kann er keine
Gefährdung ableiten. Wie das SEM zutreffend festhält, besteht aufgrund
der Aktenlage ebenfalls kein Grund zur Annahme, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein.
7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
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rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je
m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er
befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, I._______ (Distrikt Jaffna
[Nordprovinz]) – folglich ausserhalb des Vanni-Gebiets – und lebte dort bis
zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammen (A3 Ziff. 2.01 f.; A15 F8 ff.).
Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Lichte der genannten Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Seine Eltern
leben nach wie vor im eigenen Haus in genannter Ortschaft (A15 F12 f.).
Weiter sind zwei Schwestern (A3 Ziff. 3.01; A15 F15) und zwei Verwandte
väterlicherseits in C._______ (A15 F21) sowie zwei Onkel mütterlicherseits
in J._______ (A15 F22) wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem
über eine zehnjährige Schulausbildung (A3 Ziff. 1.17.04; A15 F30) und er-
zielte während Jahren ein eigenes Erwerbseinkommen als (…) und (…),
vorerst als Angestellter, später im eigenen Geschäft (A3 Ziff. A3
Ziff. 1.17.05; A15 F25 ff). Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer in
seiner Heimatregion sowohl über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf
welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann und es ist ihm auch in
wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten, an seine früheren Erwerbstätigkeit an-
zuknüpfen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf finanzielle oder anderweitige Unterstüt-
zung zählen können beziehungsweise er würde in eine existenzielle Not-
lage geraten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
(Knieverletzung) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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ebenfalls nicht entgegen. Nebst dem eingereichten Diagnosebericht aus
Sri Lanka ist hierzu aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben in der Schweiz einer Operation unterzogen hat (A15
F150), es ihm jedoch abgesehen von Schmerzen nach langem Laufen ge-
sundheitlich gut gehe.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdebegehren
zum Eingabezeitpunkt als aussichtslos erwiesen, womit eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht
erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung sind folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: