Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4298/2008
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind B._______,
Beschwerdeführer,
Kongo (Kinshasa), (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (…).
E4298/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am (…) 2006 mit dem Flugzeug und gelangte am (…) 2006
über den Flughafen Genf mit einem gültigen Visum versehen in die
Schweiz. (…).
Am 24. Juli 2006 suchte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 28. Juli 2006 im EVZ und der kantonalen
Anhörung vom 6. Oktober 2006 zu den Asylgründen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe in Kinshasa für die Firma C._______ gearbeitet und sei zudem
(…) der Universität Kinshasa gewesen. (…). Ihr Bruder D._______ sei
seit ungefähr dem Jahr 2002 Präsident der Partei (…) gewesen und habe
die Wahlkampagne des Präsidentschaftskandidaten E._______ geleitet.
Am (…) 2006 habe die Beschwerdeführerin versucht, den (…) telefonisch
zu erreichen; die Verbindung sei jedoch unterbrochen gewesen. Am (…)
2006 habe sie von diesem Bruder eine EMail erhalten, in der er ihr von
seinen politischen Problemen berichtet habe: Nach einem von ihm
organisierten Marsch der Opposition vom (…) habe das Militär bei Ihnen
zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Bruder und andere
im Haus befindliche Familienangehörige hätten sich noch rechtzeitig
entfernen können. In der EMail habe der Bruder sie aufgefordert, nicht in
die Heimat zurückzukehren. Anschliessend sei er nach F._______
zurückgekehrt, wo er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Die
Beschwerdeführerin habe seit dem (…) 2006 keine Verbindung mit ihren
Eltern mehr. Der andere Bruder G._______ sei immer noch inhaftiert.
Dem Cousin H._______ sei ebenfalls Schlimmes widerfahren. Nach einer
Rückkehr würde sie mit Sicherheit auch festgenommen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen übergab die Beschwerdeführerin dem BFM
unter anderem die folgenden Beweismittel: zwei den Bruder D._______
betreffende Vorladungen, die Zeitung (…) vom (…) 2006 mit zwei Fotos
der erwähnten Kundgebung, zwei UNOSchreiben betreffend D._______,
einen Bericht von (…), zwei Berichte über Wahlfälschungen, einen
Zeitungsartikel über Brandstiftungen an Wahlbüros und Entführungen von
Mitarbeitern jenes Bruders, Unterlagen über das Gerichtsverfahren gegen
den Bruder G._______ und andere Personen, die Zeitung (…) vom (…)
E4298/2008
Seite 3
2006 über die Festnahme von (…) Delegierten einschliesslich des
Bruders G._______, ein Schreiben dieses Bruders an (…), Fotografien
und mehrere InternetAusdrucke.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 ersuchte das BFM die
schweizerische Botschaft in Kinshasa um nähere Abklärungen. Die
Botschaftsantwort vom 19. März 2008 traf am 3. April 2008 beim BFM
ein; am 14. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche
Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 20. April 2008 bezog sie Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 – eröffnet am 9. Mai 2008 – stellte das
BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so
dass keine Prüfung der der asylrechtlichen Relevanz erforderlich sei. Das
BFM lehnte deshalb das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2008, die beim BFM eingereicht
und von diesem am 25. Juni 2008 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl.
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni
2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde vom 29. Mai 2008 und verwies gleichzeitig auf die
Bestimmung von Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31).
E4298/2008
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– gesetzt, den
sie am 4. August 2008 fristgerecht überwies.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 wurde das BFM in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer
Stellungnahme bis am 10. Juni 2009 eingeladen. Am 27. Mai 2009
reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die
Abweisung des Rechtsmittels.
Am 28. Mai 2009 wurde die Vernehmlassung des BFM der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom
9. Juni 2009 verdankte die Beschwerdeführerin die ihr am 28. Mai 2009
zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des BFM.
G.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Einsicht in die Akten des BFM. Der Instruktionsrichter überwies die
Vorakten mit Verfügung vom 17. September 2009 zu diesem Zweck an
das BFM, das der Beschwerdeführerin am 29. September 2009 Einsicht
in ihre Akten gewährte.
H.
(…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Sohn zur Welt.
Den Akten ist die Identität des Vaters nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
E4298/2008
Seite 5
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der während des Beschwerdeverfahrens geborene Sohn der
Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Mutter
einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
E4298/2008
Seite 6
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In ihrer Beschwerdeeingabe macht die Beschwerdeführerin zuerst
geltend, in der angefochtenen Verfügung sei den Ergänzungen, die sie in
ihren Eingaben an das BFM vom 24. und 25. April 2008 zur Stützung
ihrer früheren Aussagen angebracht habe, nicht Rechnung getragen
worden. Die von ihr geltend gemachte Unsicherheit im Kongo (Kinshasa)
bestehe weiterhin und dass die Risiken für ihr Leben sowie dasjenige
ihrer Familie seien gross. Die Feststellungen des BFM, ihr Bruder
G._______ sei in der Heimat unbehelligt und könne sich frei bewegen,
seien unzutreffend; vielmehr stehe er unter Hausarrest. Weil die
Regierung ihn nicht mehr direkt belangen könne, ohne eine Reaktion des
Volkes zu provozieren, habe sie ihre Taktik geändert und lasse nun die
Familienangehörigen derjenigen leiden, die als Bedrohung für die
Regierung angesehen würden. Der in F._______ als Flüchtling
anerkannte Bruder D._______ stehe unter besonderem Schutz der (…)
Regierung und seine in H._______ lebende ehemalige Sekretärin und
Mitarbeiterin habe von der (…) Regierung ebenfalls politisches Asyl
erhalten. Schliesslich äussert die Beschwerdeführerin ihre Zweifel
darüber, dass die vor Ort recherchierenden Vertrauenspersonen der
Botschaft tatsächlich ihre Familienangehörigen getroffen hätten.
4.2. Die Vorinstanz hatte sich zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids ausschliesslich auf das Ergebnis der Abklärungen der
Botschaft in Kinshasa abgestützt und die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert, weshalb die Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz sich nicht mehr stelle.
4.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten als diese
Argumentation des BFM zu kurz greift:
Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens waren verschiedene
Dokumente zu den Akten gereicht worden, die das regimekritische
politische Wirken ihres Bruders D._______ und staatliche
Verfolgungsmassnahmen gegen diesen sowie den Bruder G._______
belegen. Die Botschaft hielt in ihrem Bericht vom 19. März 2008
E4298/2008
Seite 7
ausdrücklich fest, die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel, namentlich die gerichtlichen Vorladungen und die
Medienberichte, hätten sich als authentisch erwiesen. Mit der
Stellungnahme vom 20. April 2008 hatte die Beschwerdeführerin
einerseits eine Kopie des positiven Asylentscheids der (…) Behörden
betreffend D._______ (und dessen Angehörige) zu den Akten gereicht;
andererseits erlaubt das ebenfalls beigebrachte Urteil eines (…)
Asylrichters vom (…) zugunsten einer früheren Mitarbeiterin von
D._______ einen guten Einblick in die relativ exponierte politische
Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin als "chief advisor" des
Präsidentschaftskandidaten E._______.
4.4. Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der
Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt das
Bundesverwaltungsgericht indessen zum gleichen Ergebnis wie das
BFM, der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
4.4.1. Die Beschwerdeführerin war bisher keinen Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es stellt sich die Frage, ob sie solche
berechtigterweise in Zukunft befürchten muss.
4.4.2. Von einer begründeten Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn
konkreter Anlass für die Annahme besteht, diese werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt demgegenüber
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten (aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten
Motive erfolgenden) Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f., EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. und EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S.
78, je mit weiteren Hinweisen). Die Furcht vor künftiger Verfolgung
umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der
betroffenen Person als subjektives Element. Dabei hat eine Person, die
bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für
eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
E4298/2008
Seite 8
Relevanz aufweisen sollte. Als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG ist
demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E.
8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.4.3. Die Schweizer Botschaft hatte in ihrer Stellungnahme vom
19. März 2008 unter anderem festgehalten, dass die im Zusammenhang
mit den Wahlen von 2006 festzustellenden Behelligungen von politischen
Oppositionellen in der Folge wieder abgenommen hätten, was sich
grundsätzlich mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts
deckt. Hingegen scheint sich die Lage der Menschenrechtsaktivisten in
Kongo (Kinshasa), wie aus einem publizierten Urteil des Gerichts vom 1.
September 2010 dargelegt wird, seit einiger Zeit wieder zu
verschlechtern, wobei Angehörige solcher Personen Opfer so genannter
Anschluss oder Reflexverfolgung werden können (vgl. BVGE 2010/57 E.
4 mit weiteren Hinweisen). Diese Feststellungen dürfen im politischen
Landeskontext zweifellos auch auf die Situation anderer (politischer)
Oppositioneller und ihrer Familien übertragen werden. Bei der Beurteilung
der Gefahr einer Reflexverfolgung ist die konkrete Situation der
asylsuchenden Person und ihrer Angehörigen unter Würdigung aller
Umstände des Verfahrens individuell zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 4.1.3 S.
832 f.).
Nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien ist die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
üblicherweise insbesondere gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
E4298/2008
Seite 9
Engagement des Reflexverfolgten für regimekritische politische
Organisationen hinzukommt (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 5 S. 42 ff.).
4.4.4. Die Beschwerdeführerin war in ihrer Heimat nicht Mitglied einer
politischen Partei und hat zu Protokoll gegeben, aus Sympathie zur Partei
ihres Bruders diesem beim Verteilen von Flugblättern geholfen zu haben
(vgl. Protokoll kantonale Befragung S. 11 f.). Gegen die Annahme einer
Reflexverfolgung spricht, dass ihr Bruder D._______ das Heimatland
bereits im Jahr 2006 verlassen hat und sich seither in F._______ aufhält
(vgl. a.a.O. S. 7); unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist
kaum davon auszugehen, dass nach ihm noch sehr aktiv gefahndet wird.
Die Beschwerdeführerin hatte zwar in ihrer Stellungnahme vom 20. April
2008 angegeben, ihre älteste Schwester sei mittlerweile nach I._______
geflohen; von einer Verfolgung der übrigen (…) Schwestern hatte sie
hingegen nie berichtet.
4.4.5. Bei der vorliegenden Aktenlage ist ein gewisses (Reflex)
Verfolgungsrisiko zwar nicht gänzlich auszuschliessen; die
Beschwerdeführerin dürfte sich in ihrer Heimat auch gelegentlichen
Schikanen und Diskriminierungen aufgrund der relativ exponierten
früheren politischen Aktivitäten ihres Bruders ausgesetzt sehen. Die
Grenze der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach einer Rückkehr
drohenden Anschlussverfolgung mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Intensität ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend
aber nicht erreicht.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde
weiter einzugehen.
4.6. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E4298/2008
Seite 10
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E4298/2008
Seite 11
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine
Erörterung der beiden anderen Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt
verzichtet werden kann.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.
6.4.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
E4298/2008
Seite 12
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Nach den
Präsidentschaftswahlen von Ende 2006 kam es im März 2007 im Westen
des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde des ExRebellenchefs (und unterlegenen
Präsidentschaftskandidaten) JeanPierre Bemba, nachdem sich dieser
geweigert hatte, seine Kämpfer in die nationale Armee zu integrieren.
Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht nach Europa (am 25.
Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in
Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010)
beruhigte sich die Lage wieder. Seither wurden aus der Hauptstadt
Kinshasa und dem Westen des Landes keine schwerwiegenden
Zwischenfälle mehr gemeldet, so dass in dieser Region nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann.
6.4.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Person handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
6.4.3. Die Beschwerdeführerin gehört als alleinerziehende Mutter eines
(…) jährigen Kindes trotz ihres langjährigen Wohnsitzes in (…)Kinshasa
im Sinn der erwähnten Praxis zu einer Risikogruppe, deren
Wegweisungsvollzug in der Regel als nicht zumutbar zu qualifizieren ist.
Vorliegend ist angesichts der politischen Aktivitäten der Angehörigen
auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind
sich bei der Rückkehr in das Heimatland auf ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz abstützen könnten.
E4298/2008
Seite 13
6.4.4. In Würdigung aller Verfahrensumstände erweist sich der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts heute als unzumutbar.
7.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,
als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen
ist sie abzuweisen.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008
aufzuheben und ist das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden anzuordnen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens
praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen;
der Überschuss ist der Beschwerdeführerin durch das
Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
9.
Nachdem die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden im
vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren, ist nicht davon
auszugehen, dass ihnen verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Deshalb ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E4298/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 7. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird den
Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: