B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4299/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
E-4299/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 6. Januar
2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) D._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort
behandelt werde.
C.
Am 13. Januar 2016 fand die Befragung zur Person und am 27. Januar
2016 ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertre-
tung statt. Am 14. März 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt.
D.
D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus F._______. Sein Vater sei
aktives Mitglied der Bewegung "Sazman e Azadibakhsh e Mardom e Af-
ghanistan" (SAMA) gewesen und habe in dieser eine wichtige Funktion be-
kleidet. Er sei noch vor seiner Geburt von zwei Mitgliedern der "Khalq" Par-
tei (Demokratische Volkspartei Afghanistans, Hizb-i Dimokratik-i Khalq Af-
ghanistan) namens G._______ und H._______ getötet worden. Seine Mut-
ter sowie führende Mitglieder der SAMA hätten von der Regierung die Be-
strafung der Mörder seines Vaters verlangt, worauf H._______ zu einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund der Ver-
schlechterung der allgemeinen Sicherheitslage nach der Machtübernahme
der Taliban und weil er persönlich bei einem gewaltsamen Übergriff verletzt
worden sei, sei seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern im Jahre
1379 (2000/2001) nach Pakistan geflohen. Zwei Jahre später, als die Re-
gierung Karzai an die Macht gekommen sei, seien sie wieder nach Afgha-
nistan zurückgekehrt und hätten in der Folge in Kabul gelebt. Sie seien
jedoch weiterhin von den Mördern seines Vaters gesucht worden, welche
sie auch hätten umbringen wollen. Im Jahr 1383 (2004/2005) seien der
Schwiegervater seiner Schwester (…), I._______, und dessen ältester
Sohn J._______, welche seine Familie unterstützt hätten, getötet worden.
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Aus diesem Grund seien er und seine Angehörigen im Jahr 1384 (2005/06)
nach K._______ umgezogen. Da ihre Gegner aber auch ihre dortige Woh-
nadresse ausfindig gemacht hätten, seien sie nach etwa zweieinhalb Jah-
ren, im Jahr 1386 (2007/08), wieder nach Kabul zurückgekehrt. Im Jahr
1387 (2008/09) sei L._______ umgebracht worden. Dessen Söhne sowie
H._______ hätten ihn und seine Brüder verdächtigt, hierfür verantwortlich
zu sein, und hätten sie deswegen gesucht, um sich an ihnen zu rächen.
Ende 1390 (2012) sei seine Mutter wegen einer Krankheit verstorben. Da-
nach hätten die Drohungen gegen ihn und seine Brüder zugenommen. Im
Jahr 1392 (2013/2014) sei er deswegen in den Iran ausgereist, wo er sich
in M._______, Provinz (…), aufgehalten habe. Acht Monate später sei er
auf Geheiss der SAMA heimlich nach N._______, Provinz K._______, in
Afghanistan zurückgekehrt. Er sei in die Jugendföderation der Siedlung
O._______ eingeschleust worden, welche von P._______, einem Mitglied
der Partei Jamiat (Jamiat-e-Islami Afghanistan, Islamische Vereinigung
Afghanistans), gegründet worden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, für
die SAMA Informationen über die zukünftigen Ziele der Jamiat, welche eine
Gegnerin der SAMA sei, und der Jugendföderation zu sammeln. Nachdem
mehrere wichtige Behördenmitglieder von N._______ entlassen und an de-
rer Stelle Gefolgsleute von P._______ angestellt worden seien, sei seine
heimliche Tätigkeit für die SAMA bekannt geworden. Er habe daraufhin
mehrere telefonische Drohungen erhalten. Aus diesen Gründen hätten ihm
führende Mitglieder der SAMA zur Flucht geraten. In der Folge habe er –
mehr als zwei Monate vor der Einreise in die Schweiz ‒ Afghanistan unver-
züglich verlassen.
D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Dokument, gemäss welchem die Angehörigen von I._______ und
J._______ die Bestrafung von L._______, H._______ und anderer wegen
des Todes der Genannten verlangen würden, eine Bestätigung der Einrei-
chung einer Strafanzeige des Schwagers des Beschwerdeführers gegen
L._______, H._______ und andere, verschiedene Schulzeugnisse und
-diplome sowie verschiedene Dokumente seines Vaters ein.
E.
Mit Zuweisungsentscheid vom 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.
E-4299/2017
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Juli 2017 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean-
tragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden mehrere Fotos
des Beschwerdeführers sowie von einer Gedenkfeier und Ausdrucke von
mehreren E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers an seine Rechtsver-
tretung zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG
(SR 142.31) gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2017) eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und nahm zu den Ausführungen der Vorinstanz
Stellung. Er liess seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten.
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K.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 lud der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
L.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hob das SEM die Dispositiv-Ziffern
4 und 5 seiner Verfügung vom 6. Juli 2017 auf und gewährte dem Be-
schwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seines Entscheids die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
M.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü-
gung vom 6. Dezember 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, ob er
im Sinne der Erwägungen an seiner Beschwerde (soweit diese durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden sei) festhalten oder ob er diese zurückziehen wolle.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2017 teilte der
Beschwerdeführer mit, an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstands-
los geworden, festhalten zu wollen.
O.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zum Beleg seiner Mitgliedschaft bei der SAMA (handschriftliche
Notizen über die Partei, Fotos von Publikationen) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 1. Dezem-
ber 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwä-
gungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorlie-
gende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand
bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen
und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen am die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, und er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft demzufolge nicht. Er habe zwar einige historische Angaben zur
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Seite 7
Organisation SAMA zu machen vermocht; jedoch seien seine Aussagen zu
den Zielen, der Machtbasis und der heutigen Rolle dieser Partei wenig kon-
kret und vage ausgefallen. Es sei aus seinen Erklärungen nicht klar gewor-
den, was für eine Rolle diese Organisation in der heutigen politischen
Landschaft Afghanistans spiele und ob sie eine legale Partei sei, die an
den Wahlen teilnehme. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die SAMA
sei nach dem Tod ihres Führers in verschiedene Teile auseinandergebro-
chen. Jedoch sei gemäss Abklärungen des SEM der SAMA-Gründer im
Jahr 1980 umgebracht worden. Es falle auf, dass seine Angaben zu dieser
Partei ausschliesslich deren Vergangenheit oder die Rolle seines Vaters
bei derselben betreffen würden. Dies wecke Zweifel an seiner eigenen
Rolle innerhalb der SAMA. Er habe zudem angegeben, keine Beweismittel
zu dieser einreichen zu können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
sich trotz eines Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die Vertraulich-
keit seiner Aussagen geweigert, Angaben zu seiner Geheimmission für die
SAMA zu machen. Es müsse offenbleiben, ob er nicht gewillt sei, Auskunft
über seine Aufgaben bei der SAMA zu geben, oder ob er nicht imstande
sei, detaillierte und differenzierte Angaben hierzu zu machen. Er habe zwar
vorgebracht, er habe auf Nachfragen immer geantwortet, beziehungs-
weise, seien seine Aussagen nicht vollständig übersetzt worden. Es ent-
stehe jedoch vielmehr der Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst
erlebt.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm darge-
legte langjährige Familienfehde seien vage, allgemein und es mangle
ihnen an persönlichen Details. Es werde nicht klar, wie er davon erfahren
habe, dass die Nachfahren von L._______ sich an ihm hätten rächen wol-
len und dass die Feinde seines Vaters versucht hätten, die Wohnadresse
seiner Familie ausfindig zu machen. Zudem sei seinen Aussagen nicht zu
entnehmen, ob er persönlich gesucht oder bedroht worden sei. Er habe
einerseits angegeben, die feindliche Familie habe ihn oder seine Brüder
umbringen wollen und er gehe nicht davon aus, persönlich gesucht worden
zu sein. Andererseits habe er aber ausgesagt, er habe persönlich aufgrund
der Drohungen umziehen müssen. Im Weiteren habe der Beschwerdefüh-
rer nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie es zu dieser Familien-
fehde gekommen sei und weshalb diese nach dem Tod seines Vaters wei-
tergegangen sei. Ebenso unklar bleibe, ob er jemals persönlich bedroht
worden sei, sowie ob die Feindschaft aus politischen oder persönlichen
Motiven entstanden sei. Der Zusammenhang zwischen der Familienfehde
sowie der angeblichen Geheimmission des Beschwerdeführers für die
SAMA sei nicht nachvollziehbar; seine diesbezüglichen Aussagen seien
wenig differenziert ausgefallen.
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Seite 8
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zunächst zum Sachverhalt ergänzend
und präzisierend aus, er und seine Mutter sowie seine Geschwister seien
von L._______ und H._______ bedroht worden, weil seine Mutter sich
nach dem Tod seines Vaters bei der Regierung über H._______ beschwert
habe. Die Familie von L._______ habe mit den sowjetischen Truppen ko-
operiert und das Haus seiner Familie attackiert. Weil sein Vater nicht an-
wesend gewesen sei, hätten diese Leute seinen Grossvater väterlicher-
seits getötet und den Grossvater mütterlicherseits verschleppt. Später
seien L._______ Eltern von unbekannten Mitgliedern der SAMA getötet
worden. Deshalb hätten dieser und sein Neffe H._______ dann den Vater
des Beschwerdeführers umgebracht. H._______, L._______ und dessen
Söhne seien alle Angehörige der Polizei. Sie hätten einen Zeugen der Er-
mordung von I._______ und J._______ bedroht und durch Korruption so-
wie mithilfe ihrer Beziehungen erreicht, dass L._______ und sein Sohn aus
der Haft entlassen worden seien. L._______ habe auch Q._______ umge-
bracht, einen Neffen von I._______, welcher der Familie des Beschwerde-
führers sehr nahegestanden sei und sie unterstützt habe. Nachdem die
Familie des Beschwerdeführers die Inkompetenz der Polizei gerügt habe,
habe diese ihnen erlaubt, L._______ umzubringen. Sie seien jedoch für
dessen Tod nicht verantwortlich gewesen. Unter den beschriebenen Um-
ständen sei es aber naheliegend, dass die Söhne von L._______ ihn und
seine Brüder verdächtigt hätten, hinter dessen Ermordung zu stehen. Ein
langjähriges SAMA-Mitglied und enger Freund seines Vaters namens
R._______ habe ihn angefragt, ob er für diese Organisation tätig sein
wolle. Anfang 2014 sei er nach N._______ gegangen und sei als Mitglied
der Jugendföderation sowie der "Kultur- und Literaturvereinigung der ju-
gendlichen Siedlung N._______" aufgenommen worden. Er habe bei sei-
ner Tätigkeit herausgefunden, dass diese Organisationen durch die
Jamiat-Partei unterstützt und kontrolliert würden. Nach einiger Zeit hätten
die Leute der Jamiat und der Jugendföderation begonnen, an seiner Loya-
lität zu zweifeln, und auch herausgefunden, dass seine Familie Verbindun-
gen zur SAMA habe. Er habe in der Folge zweimal anonyme telefonische
Drohungen erhalten, wobei er auf das Schicksal seines Vaters und seines
Grossvaters hingewiesen worden sei. Er habe jeweils R._______ telefo-
nisch darüber informiert, was er bei der Jugendföderation beziehungs-
weise über die Jamiat-Partei herausgefunden habe. Lediglich einmal, am
(…) Juni 2015, habe er andere Mitglieder der SAMA bei einer Gedenkfeier
zum Todestag von S._______ getroffen. Fotos dieser Feier seien später
von Unbekannten im Internet hochgeladen worden. Es sei gut möglich,
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dass die Mitglieder der Jugendföderation und der Jamiat ihn auf diesen
Bildern erkannt hätten.
4.2.2 In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen müsse betont werden, dass er erst seit seiner
Rückkehr vom Iran nach Afghanistan Anfang 2014 Mitglied der SAMA ge-
wesen sei und sich nie aktiv darum bemüht habe, Teil dieser Organisation
zu werden. Abgesehen von seinem Engagement bei der Jugendföderation
und dem Kultur- und Literaturverein habe er keine Aktivitäten für die SAMA
ausgeübt. Er habe sich ferner nicht geweigert, dem SEM von seiner Ge-
heimmission bei den genannten Organisationen zu berichten, sondern
seine Funktionen bei diesen erwähnt. Er habe nur die Namen der hohen
SAMA-Mitglieder nicht nennen wollen, um diese nicht zu gefährden. Die
Mitglieder der SAMA würden sich nur sehr selten treffen und auch dann nur
Pseudonyme verwenden. Er selber sei in der SAMA unter dem Namen
"T._______" bekannt gewesen. Die SAMA stelle auch keine Mitgliederaus-
weise aus, und die mit der Beschwerde eingereichten Fotos seien von hin-
ten aufgenommen worden, damit die Mitglieder nicht erkannt würden.
Diese Sicherheitsmassnahmen seien nachvollziehbar, da die Organisation
in den Jahren 1982/1983 von Regierungsmitgliedern infiltriert und viele Mit-
glieder inhaftiert oder getötet worden seien. Offiziell existiere die SAMA seit
1989 nicht mehr; im Untergrund seien aber nach wie vor Gruppen dieser
Organisation aktiv. Insgesamt habe er sehr glaubhafte und ausführliche
Angaben zur SAMA gemacht. Seine Aussage, die SAMA sei nach dem Tod
des Parteiführers S._______ zersplittert, sei ein Fakt. Es sei nicht nach-
vollziehbar, inwiefern die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen dieser
Angabe und dem Umstand, dass der SAMA-Gründer 1980 getötet worden
sei, erblicke. Um die Frage nach der heutigen Rolle der SAMA zu beant-
worten, habe er diese historischen Ereignisse erklären müssen. Er habe
sämtliche Fragen des Befragers in der Anhörung zu den Aktivitäten und der
Organisationsform der SAMA beantwortet. Er könne zwar sehr detailliert
über die Gedenkfeier und seine Tätigkeit bei der Jugendföderation und
dem Kulturverein berichten. Über die allgemein bekannten Ziele und Werte
der SAMA hinaus habe er aber keine Kenntnisse von allfälligen politischen
Aktivitäten und Plänen der Partei-Elite und verfüge auch nicht über weitere
Informationen zur Organisationsstruktur und zur heutigen politischen
Stärke der Partei. Seine Ausführungen seien vor dem Hintergrund der tat-
sächlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit der SAMA als äusserst
glaubwürdig zu qualifizieren.
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Seite 10
4.2.3 In Bezug auf die Fehde zwischen seiner Familie und derjenigen von
L._______ und H._______ hätten einige der von der Vorinstanz gerügten
Ungereimtheiten durch die Sachverhaltsergänzungen geklärt werden kön-
nen. Die Söhne von L._______ hätten sich nach dessen Tod an die Polizei
in Parwan gewendet, welche daraufhin einen Untersuchungsbefehl gegen
den Beschwerdeführer und seine Brüder sowie den Schwager erlassen
habe. Ihre Feindschaft sei wegen der Parteizugehörigkeit entstanden, es
sei aber auch um familiäre Rache gegangen. Die Cousins von L._______
hätten in der Provinz K._______ gelebt und hätten ihn (Beschwerdeführer)
vom Aussehen her gekannt. Sie hätten ihn einige Male in der Stadt gese-
hen und wohl L._______ davon berichtet. Er habe deutlich zu Protokoll ge-
geben, dass sich die ganze Familie und nicht nur er alleine vor der Verfol-
gung durch L._______ gefürchtet habe. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit
für die SAMA auch persönlich bedroht worden, was auch ausschlaggebend
für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sei.
4.2.4 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es bei der Anhörung zu er-
heblichen Problemen bei der Übersetzung gekommen sei. Die Dolmet-
scherin habe eine Aussage von ihm falsch wiedergegeben. Die damalige
Rechtsvertreterin habe aber intervenieren können und zu Protokoll gege-
ben, die von der Dolmetscherin wiedergegebene Version seiner Aussagen
weiche in mehreren Punkten von dem ab, was er ihr vorher auf Englisch
erzählt habe. Es müsse daher an der Verständigung zwischen ihm und der
Dolmetscherin gezweifelt werden. Aus Zeitgründen sei nur auf einen der
von der Rechtsvertreterin aufgeworfenen Punkte eingegangen worden. Die
Dolmetscherin habe zugegeben, dass sie bezüglich einer Frage bei ihm
habe nachfragen wollen, weil sie nicht alles habe aufnehmen können. Sie
habe dies jedoch nicht getan und somit sei ein wichtiger Punkt falsch über-
setzt worden. Sie habe auch gesagt, die Verständigung mit dem Beschwer-
deführer sei schwierig. Bereits zuvor habe er die Vermutung geäussert,
dass die Dolmetscherin ihn nicht verstehe. Zu Beginn der Anhörung habe
er den Inhalt von zwei wichtigen Dokumenten erklären wollen. Man habe
dies aber nicht zugelassen, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Er
habe die betreffenden Ausführungen im Rahmen der Anmerkungen bei der
Rückübersetzung von sich aus einbringen müssen. Er habe das Befra-
gungsprotokoll zunächst nicht unterzeichnen wollen; seine im Testverfah-
ren beigeordnete Rechtsvertreterin habe ihm aber klargemacht, dass es
nicht klug wäre, den Befrager, welcher den Asylentscheid schreiben werde,
zu verärgern. Er habe sich deshalb gezwungen gefühlt, das Protokoll zu
unterzeichnen, obwohl er sich sicher sei, dass nicht alles vollständig über-
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setzt worden sei. Er habe sich bei der Rückübersetzung unmöglich an je-
den Satz erinnern können, den er drei Tage zuvor zu Protokoll gegeben
habe, oder gar herausfinden können, welche Sätze von der Dolmetscherin
nicht übersetzt worden seien. Er habe von Anfang an gesagt, dass er sich
nicht verstanden fühle, doch der Befrager habe nichts dagegen unternom-
men, insbesondere keine Auswechslung der dolmetschenden Person an-
geboten. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, was zumindest teilweise
auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sei. Die von Anfang an ange-
spannte Atmosphäre habe auch dazu geführt, dass er sich gegenüber der
Vorinstanz nicht vollständig geöffnet habe. Es müsse berücksichtigt wer-
den, dass er noch nie zuvor erlebt habe, dass Regierungsbeamte und Po-
lizeikräfte das Recht fair anwenden würden. Aufgrund seiner Erfahrungen
falle es ihm schwer, den Behörden zu vertrauen. Es sei ihm zudem gesagt
worden, er solle möglichst wenig über Tötungen und Morde erzählen, an-
sonsten sein Asylgesuch negativ entschieden werden würde. Deshalb
habe er in der Anhörung nichts von Q._______ erzählt. Ansonsten habe er
nichts verschwiegen, auf das er angesprochen worden sei. Seine Teil-
nahme an einer SAMA-Feier habe er nicht erwähnt, weil er dies nicht als
eine politische Aktivität eingestuft habe und auch nicht zu Zusammenkünf-
ten der Parteimitglieder befragt worden sei. Seine ergänzenden Vorbringen
in der Beschwerdeeingabe seien nicht als neue, nachgeschobene Tatsa-
chen zu bewerten, sondern als Präzisierungen seiner bei der Anhörung
protokollierten Ausführungen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
untermauern sollten. Im Übrigen sei der Sachverhalt von der Vorinstanz
insoweit falsch aufgenommen worden, als er vor dem Umzug nach
K._______ von 2002 bis 2005 in Kabul gelebt habe und nicht von 2001 bis
2006.
4.2.5 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregeln
zu restriktiv gehandhabt. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen würden vor allem auf Unklarheiten beruhen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Vorinstanz ihn nicht noch einmal mit einer anderen
Dolmetscherin oder einem anderen Dolmetscher angehört habe. Der an-
gefochtenen Verfügung lasse sich entnehmen, dass Vieles für die Vor-
instanz unklar geblieben sei; es gehe aber nicht an, deshalb seine Vorbrin-
gen als unglaubhaft zu qualifizieren. Da die Unklarheiten durch die Ausfüh-
rungen in der vorliegenden Beschwerdeeingabe hätten beseitigt werden
können, sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen.
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Seite 12
4.2.6 Er sei in N._______ persönlich und konkret bedroht worden; es sei
nicht daran zu zweifeln, dass er, wie sein Grossvater und sein Vater, getötet
worden wäre, wenn er dortgeblieben wäre. Er gehe davon aus, dass er
nicht mehr am Leben wäre, falls die Gegner der SAMA und die Mitglieder
der Jugendföderation und der Jamiat-Partei Beweise dafür gehabt hätten,
dass er der SAMA über ihre Aktivitäten Bericht erstattet habe. Die befürch-
tete Verfolgung sei als politisch motiviert einzustufen und demnach gemäss
Art. 3 AsylG relevant. Ebenso asylrelevant sei seine Furcht vor Verfolgung
durch die Söhne von L._______. Seine Brüder und er seien bei der Polizei
als Mörder von L._______ angezeigt worden. Demnach handle es sich um
eine gezielte Verfolgung gegen sie. Vor dem Hintergrund der Familien-
fehde und der auf beiden Seiten bereits getöteten Familienmitglieder habe
er insbesondere nach dem Tod von L._______ ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt. Es müsse berücksichtigt wer-
den, dass er bereits einmal in den Iran geflohen sei, sowie dass seine Brü-
der und ein Onkel väterlicherseits ebenfalls geflohen und mehrere männli-
che Familienmitglieder umgebracht worden seien. Die Familie L._______
gehöre der gegnerischen Khalq-Partei an. Die Fehde beruhe eindeutig auf
politischen Motiven und könne nicht lediglich als private familiäre Feind-
schaft abgetan werden. Er und seine Brüder seien wegen der Parteizuge-
hörigkeit ihres Vaters und dessen Engagement von Reflexverfolgung be-
troffen gewesen. Seine Familie sei auch heute noch als Anhänger der
SAMA bekannt, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Söhne L._______ erfahren hätten, dass er selber aktives Mitglied der
SAMA gewesen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 führte die Vorinstanz
betreffend die gerügten Übersetzungsprobleme bei der Anhörung aus, der
Beschwerdeführer habe sich unkooperativ verhalten und ein grosses Miss-
trauen gegenüber dem Befrager und der Dolmetscherin gezeigt. Die ange-
spannte Atmosphäre bei der Befragung sei allein auf dieses Verhalten zu-
rückzuführen. Er habe die Dolmetscherin durch sein feindseliges Auftreten
verunsichert. Auch als die Rückübersetzung drei Tage später mit einer an-
deren Dolmetscherin zu Ende geführt worden sei, habe sich sein Auftreten
nicht verbessert. Beiden Dolmetscherinnen sei nichts vorzuwerfen. Der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei
zu seinen Vorbringen zu äussern und es seien nicht alle seine Äusserun-
gen übersetzt worden, erweise sich als unberechtigt. Das Missverständnis
beim Beantworten der Frage 84 der Anhörung sei bei Frage 87 aufgelöst
worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
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Seite 13
im Rahmen der Anhörung scheinbar wesentliche Informationen nicht preis-
gegeben habe oder nicht habe preisgeben wollen. Die Sachverhaltsergän-
zungen in der Beschwerdeschrift seien als nachgeschobene Tatsachen
einzustufen. So überrasche es, dass die Familie des Beschwerdeführers
von der afghanischen Polizei die Erlaubnis erhalten haben solle, ihre Geg-
ner zu töten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
erst während seiner Tätigkeit bei der Jugendföderation herausgefunden
haben wolle, dass diese von der Jamiat-Partei kontrolliert werde, da er an
anderer Stelle erklärt habe, er sei dort eingeschleust worden, um Informa-
tionen über die Jamiat-Partei zu sammeln. Ebenso sei erstaunlich, dass er
bei der Anhörung nicht erwähnt habe, dass er und seine Brüder bei der
Polizei der Ermordung von L._______ bezichtigt worden seien. Dies müsse
als Schutzbehauptung bewertet werden. Aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers zur SAMA entstehe der Eindruck, er habe kaum Kennt-
nisse über die gegenwärtig bestehenden Strukturen und Ziele dieser Par-
tei. Dies werfe aber umso mehr die Frage auf, weshalb er für eine geheime
Infiltrierungsmission ausgewählt worden sein solle.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits zu
einem frühen Zeitpunkt der Anhörung darauf hingewiesen, dass die dol-
metschende Person ihn nicht verstehe, was aber nicht beachtet worden
sei. Obwohl ihn dies frustriert habe, habe er sich trotz der Übersetzungs-
probleme stets korrekt und freundlich verhalten. Dem Befragungsprotokoll
seien keine Hinweise auf ein unkooperatives oder gar feindseliges Auftre-
ten zu entnehmen. Es sei seine Pflicht gewesen, mitzuteilen, dass die
Übersetzung nicht einwandfrei funktioniere; es handle sich dabei um keine
persönlichen Anschuldigungen oder um feindseliges Verhalten. Er habe im
Übrigen plausibel erklärt, wie er realisiert habe, dass die Dolmetscherin
nicht alles verstanden habe. Es sei ihm viel daran gelegen, sich korrekt zu
verhalten und den Anweisungen des Befragers, namentlich betreffend die
Erläuterung der eingereichten Beweismittel, nachzukommen. Es sei ver-
ständlich, dass er nähere Erklärungen zum Dokument 1 habe abgeben
wollen. Die eingereichten Dokumente seien nicht selbsterklärend, weshalb
es einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme, dass ihm auch
zu einem späteren Zeitpunkt keine Gelegenheit gegeben worden sei, diese
zu erläutern. Das Missverständnis betreffend Frage 84 sei zwar in der
Folge aufgelöst worden, jedoch sei ignoriert worden, dass wahrscheinlich
noch weitere Angaben von der Dolmetscherin nicht korrekt übersetzt wor-
den seien. Dass die Dolmetscherinnen sich um eine präzise Übersetzung
bemühte hätten, reiche nicht aus. Er habe Anspruch darauf, dass seine
Aussagen vollständig und exakt übersetzt würden. Dass die Situation in
E-4299/2017
Seite 14
der Befragung für die Dolmetscherinnen unangenehm gewesen sei und sie
sich unter Druck gefühlt hätten, sei nachvollziehbar, aber kein Grund, die
Schuld auf ihn zu schieben. Bei der Rückübersetzung sei für ihn noch ein-
mal deutlich geworden, dass beide Dolmetscherinnen seine Worte nicht
exakt zu übersetzen vermocht hätten. Die Vorinstanz habe in keiner Weise
begründet, inwiefern er sich unkooperativ oder gar feindselig verhalten
habe, und die Unterstellung, er sei für die angespannte Atmosphäre alleine
verantwortlich gewesen, sei nicht haltbar. Es handle sich hierbei um eine
reine Schutzbehauptung des SEM.
Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass er nicht vollumfänglich über die
SAMA Auskunft gegeben habe. Zu der Feindschaft zwischen seiner Fami-
lie und derjenigen von L._______ habe er bereits bei der Anhörung Erklä-
rungen abgegeben. Es wäre am Befrager gelegen, mit vertiefenden Fragen
die Hintergründe dieser Fehde zu erfassen. Einzig den Umstand, dass er
und seine Brüder bei der Polizei wegen des Mordes an L._______ ange-
zeigt worden seien, habe er aus Angst vor einem negativen Entscheid erst
auf Beschwerdeebene vorgebracht. Dass die Polizei seiner Familie erlaubt
habe, sich an ihren Gegnern zu rächen, sei nicht untypisch für Afghanistan.
Dies sei offensichtlich die bequemste Lösung für die afghanische Polizei
gewesen. Es sei richtig, dass er sich in die Jugendföderation habe ein-
schleusen lassen, um Informationen über die Jamiat-Partei zu beschaffen.
Er habe aber erst durch seine Mission das Ausmass des Einflusses dieser
Partei auf die Jugendföderation erfassen können. Dass R._______ ihn für
diese Mission angefragt habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht erstaunlich. Es sei für diesen nicht leicht gewesen, eine intelligente
und vertrauenswürdige Person hierfür zu finden, da es nur noch relativ we-
nige aktive SAMA-Mitglieder gebe. Auch wenn er sich noch nicht lange für
die SAMA engagiert habe, sei es sehr plausibel, dass er sich mit deren
Werten und Zielen identifizieren könne.
5.
5.1 Mit seiner Rüge, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen
ihm und den Dolmetscherinnen gekommen und das SEM habe ihm keine
Gelegenheit gegeben, die eingereichten Beweismittel zu erläutern, macht
der Beschwerdeführer sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklä-
rung beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E-4299/2017
Seite 15
5.2
5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen.
5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG.
5.2.3 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügte sowohl während der Befragung vom
14. März 2016 als auch im Rahmen der drei Tage später erfolgten Rück-
übersetzung, die betreffenden Dolmetscherinnen hätten seine Aussagen
nicht korrekt übersetzt. Er vermochte aber nicht nachvollziehbar zu erklä-
ren, auf welche Weise er die behaupteten Fehlleistungen festgestellt habe.
Dem Protokoll der genannten Befragung ist zwar zu entnehmen, dass die
Arbeit der eingesetzten Dolmetscherin durch die Erzählweise des Be-
schwerdeführers und den Umstand erschwert wurde, dass er wiederholt
während der Übersetzungen durch die Dolmetscherin weiterredete (vgl.
E-4299/2017
Seite 16
A22 S. 14 f. F87 f.). Jedoch sind keine stichhaltigen Hinweise dafür erkenn-
bar, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts aufgrund unkorrekter
Übersetzungen falsch oder unvollständig erfasst worden wären.
Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach einer
Auseinandersetzung mit der Dolmetscherin zu Protokoll gab, der Mandant
habe sich für sein Verhalten entschuldigt (vgl. A22 S. 23 ad "Anmerkung
zu F123"), stützt die Darstellung der Vorinstanz, dieser habe bei der Fest-
stellung des Sachverhalts teilweise nicht kooperativ mitgewirkt. Die Rüge
der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung, die Übersetzung der
Ausführungen des Beschwerdeführers stimme nicht mit seinen Angaben
bei der vorbereitenden Besprechung mit ihr überein, vermag nicht zu über-
zeugen (vgl. a.a.O. F87). Ob die von ihr ausdrücklich erwähnte Abwei-
chung auf einer unrichtigen Übersetzung oder divergierenden Angaben
des Beschwerdeführers beruhte, ist unklar. Weitere Unstimmigkeiten wur-
den von der Rechtsvertretung nicht ausdrücklich genannt. Zudem stehen
die Angaben zum Sachverhalt in der Beschwerdeschrift nicht im Wider-
spruch zu den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers, sondern
stellen Ergänzungen und Präzisierungen derselben dar. Unter Berücksich-
tigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren kann davon ausgegan-
gen werden, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Diese Ansicht
wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich vertreten (vgl. dort S. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden,
dass die Dolmetscherin bei der Anhörung vom 14. Mai 2016 nicht ausge-
tauscht wurde. Es besteht auch kein Anlass für die Durchführung einer wei-
teren Befragung des Beschwerdeführers.
5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zwar zu Recht, dass der Befra-
ger ihm zu Beginn der Anhörung, als er mehrere Beweismittel zu den Akten
reichte, nicht Gelegenheit gab, diese zu erläutern, und trotz entsprechen-
der Zusicherung im weiteren Verlauf der Befragung nicht mehr auf diese
eingegangen wurde. Es ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der Rückübersetzung Angaben zum Inhalt dieser Dokumente
machte und diese in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt erwähnt
wurden. Dies lässt darauf schliessen, dass sie inhaltlich erfasst und von
der Vorinstanz zur Kenntnis genommen wurden. Dass das SEM sich nicht
näher mit diesen Dokumenten befasste, stellt keinen schweren Verfahrens-
mangel dar, zumal diesen – wie im Weiteren zu erläutern sein wird – nach
Überzeugung des Gerichts kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers beigemessen werden kann.
E-4299/2017
Seite 17
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwer-
deführers als unbegründet, und das Rechtsbegehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä-
rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu-
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
E-4299/2017
Seite 18
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen,
dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
7.2
7.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass
die von ihm vorgebrachte Fehde zwischen seiner Familie und derjenigen
von L._______ und H._______, welche bereits vor seiner Geburt bestan-
den haben soll, ihren Ursprung in ihrer Zugehörigkeit zu verfeindeten poli-
tischen Parteien (SAMA beziehungsweise Khalq) hatte, zudem aber auch
Aspekte eines rein familiären Konflikts aufweist.
7.2.2 Demnach ist unklar, ob respektive inwieweit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Bedrohung durch Mitglieder der Familie von
L._______ und H._______ überhaupt ein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Gemäss seiner Darstellung hielten er und
seine Familie sich aufgrund dieser Umstände zeitweise (2000/2001 bis
2002/2003 und 2013 bis 2014) in Pakistan beziehungsweise im Iran auf
und entzogen sich im Übrigen in Afghanistan durch mehrmalige Wohnorts-
wechsel und andere Massnahmen den Nachstellungen ihrer Verfolger. Seit
der Ermordung seines Vaters im Jahr 1993 sind jedoch keine über die vor-
gebrachten Drohungen hinausgehende, direkt gegen den Beschwerdefüh-
rer oder seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgungsmassnahmen
aktenkundig. Dies erstaunt angesichts der jahrelangen Suche ihrer Verfol-
ger nach ihnen und dem Umstand, dass diese mehrmals ihren Aufenthalts-
ort ausfindig gemacht haben sollen.
7.2.3 Bei I._______, J._______ und Q._______, welche nach Angaben
des Beschwerdeführers von H._______ und L._______ getötet wurden,
handelte es sich nicht um Familienmitglieder im engeren Sinne, sondern
um Angehörige des Ehemanns einer seiner Schwestern. Blutrache wird
üblicherweise aber nur gegen die direkten (männlichen) Angehörigen der
anvisierten Person ausgeübt (vgl. EUROPEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE
[EASO], Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals tar-
geted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 87 f.). Auch
E-4299/2017
Seite 19
wenn die beiden getöteten Personen nach Darstellung des Beschwerde-
führers seiner Familie nahestanden und sie unterstützten, erscheint somit
ein Zusammenhang ihrer Ermordung mit der geschilderten Fehde zwi-
schen der Familie des Beschwerdeführers sowie L._______ und
H._______ wenig plausibel. Daraus kann demnach nicht ohne weiteres auf
eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
7.2.4 Die von ihm geltend gemachte Gefährdung aufgrund der vorgebrach-
ten Fehde wird weiter dadurch relativiert, dass er und seine Angehörigen
trotz der angeblichen Verfolgung nach Aufenthalten in Pakistan bezie-
hungsweise im Iran jeweils freiwillig wieder in ihren Heimatstaat zurück-
kehrten.
7.2.5 Dass der Beschwerdeführer und seine Brüder wegen der Ermordung
von L._______ im Jahr 2009 von dessen Angehörigen angezeigt worden
seien, wurde erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, was Anlass zu Zwei-
feln an diesem Vorbringen gibt. Da keine entsprechenden Beweismittel ein-
gereicht wurden, handelt es sich hierbei um eine unbelegte Behauptung.
Jedenfalls wurde nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen
aus diesem Grund asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten. Viel-
mehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sich nach dem
Tod von L._______ bis zu seiner Ausreise in den Iran noch während rund
fünf Jahren weitgehend unbehelligt in Kabul aufhielt.
7.2.6 Der Beschwerdeführer kann aus den von ihm eingereichten Straf-
anzeigen, welche Angehörige von I._______ und J._______ gegen
L._______ und H._______ eingereicht hätten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Zunächst liegen diese Dokumente nur als Kopien vor, was deren
Beweiswert schmälert. Selbst bei Wahrunterstellung ist – wie erwähnt – ein
Zusammenhang der Ermordung dieser Personen mit den vorgebrachten
Problemen seiner Familie nicht erstellt, weshalb diese nicht geeignet sind,
eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
7.2.7 Angesichts der ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers
und der eingereichten Dokumente können seine Angaben zu der Fehde mit
der Familie von L._______ und H._______ zwar nicht von vornherein als
unglaubhaft bezeichnet werden. Nach dem Gesagten ergeben sich aus
den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund
dieser Umstände im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor gezielter,
asylrelevanter Verfolgung im obengenannten Sinne hat, weshalb es ihnen
an der asylrechtlichen Relevanz fehlt.
E-4299/2017
Seite 20
7.3
7.3.1 Ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers Ende 2015
waren nach seiner Darstellung Drohungen, welche er aufgrund seiner Spi-
onagetätigkeit für die SAMA-Partei in N._______ erhalten habe.
7.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der SAMA-Partei
in die Jugendföderation der Siedlung O._______ sowie die Kultur- und Li-
teraturvereinigung der Jugend von N._______ eingeschleust worden, um
für seine Partei Informationen zu sammeln, wirkt konstruiert und erscheint
wenig plausibel. Aufgrund seiner Darlegungen ist davon auszugehen, dass
diese Organisationen nur lokale Bedeutung haben und nicht in erster Linie
politische Ziele verfolgen. Auch unter Berücksichtigung ihrer angeblichen
Verbindungen zur Jamiat-Partei, einer Gegnerin der SAMA, ist nicht nach-
vollziehbar, welche für seine Partei relevanten Informationen er durch sein
Engagement für diese hätte gewinnen können. In Anbetracht der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Geheimhaltungsmassnahmen der SAMA
und ihrer gegenwärtig geringen Bedeutung in Afghanistan
erscheint ferner unwahrscheinlich, dass Mitglieder der genannten Jugend-
organisationen Kenntnis von seiner Verbindung zu dieser Partei und sei-
nem familiären Hintergrund erlangt haben könnten. Die Angabe, es seien
Fotos einer Parteiveranstaltung im Internet publiziert worden, erscheint
ebenso wenig plausibel.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement
für die SAMA weckt ferner der Umstand, dass er sich im Rahmen der Be-
fragung – trotz des Hinweises auf die vertrauliche Behandlung seiner Aus-
sagen – weigerte, detaillierte Angaben hierüber zu machen. Dies ist umso
weniger nachvollziehbar, als in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde,
er habe nur Kenntnisse über die "allgemein bekannten Ziele und Werte"
der SAMA, nicht aber über die Aktivitäten und Pläne der Parteiführung (vgl.
Beschwerdeschrift S. 12). Zudem ist seine Erklärung in der Beschwerde-
schrift, er habe nur die Namen hoher Mitglieder nicht nennen wollen, um
diese nicht zu gefährden, angesichts seiner Aussage, sie hätten aus Si-
cherheitsgründen ausschliesslich Pseudonyme verwendet, nicht stichhal-
tig (vgl. a.a.O. S. 10). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zwar recht ausführ-
lich über die Geschichte der SAMA-Partei Auskunft zu geben vermochte,
jedoch Mühe bekundete, Angaben zu den Zielen und den Aktivitäten der
Partei zu machen.
E-4299/2017
Seite 21
7.3.3 Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die
von ihm eingereichten Dokumente zwar darauf schliessen, dass er über
gewisse Kontakte zur SAMA-Partei beziehungsweise zu Parteimitgliedern
verfügen dürfte; jedoch rechtfertigen sich erhebliche Zweifel daran, dass er
sich im geltend gemachten Ausmass für diese engagierte.
In Bezug auf die zu den Akten gereichten Beweismittel betreffend die
SAMA ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu
gemacht hat, auf welche Weise er in den Besitz der mit der Eingabe vom
19. März 2018 eingereichten Fotos von Publikationen der SAMA gelangt
ist. Aus dem Umstand, dass er in der Lage war, diese zu beschaffen, kann
nicht ohne weiteres auf eine Parteimitgliedschaft geschlossen werden.
Zudem sind diese inhaltlich von allgemeiner Natur und weisen keinen er-
kennbaren konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf.
Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar, wann und wo die
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos aufgenommen wurden, wel-
che angeblich eine Gedenkveranstaltung der SAMA zeigen, und er ist auf
diesen auch nicht eindeutig identifizierbar. Diese Beweismittel sind somit
nicht geeignet, eine enge Verbindung des Beschwerdeführers zur SAMA-
Partei oder gar seine Mitgliedschaft bei dieser zu belegen.
7.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich über Kon-
takte zur SAMA verfügt, rechtfertigt es nicht, per se auf eine im Sinne von
Art. 3 AsylG relevante Gefährdung zu schliessen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4299/2017
Seite 22
8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 1. Dezember 2017 wie-
dererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Weg-
weisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
hat sich die Vorinstanz seinem Rechtsbegehren wiedererwägungsweise
unterzogen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem der
Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Erhebung von Kosten zu ver-
zichten.
12.
12.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und
sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG
eingesetzt.
12.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.3 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat in der mit der Replik
eingereichten Kostennote vom 12. September 2017 einen Zeitaufwand von
E-4299/2017
Seite 23
knapp 28 Stunden (und schon zu diesem Zeitpunkt Vertretungskosten von
mehr als 9000 Franken) ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der
überdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Asyl-Beschwerde-
verfahrens ist dieser Vertretungsaufwand aus Sicht des Gerichts erheblich
überhöht, weshalb er – unter Berücksichtigung des Aufwands für die nach-
träglich erfolgten Eingaben vom 15. Dezember 2017 und 19. März 2018 −
auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 16 Honorar-
stunden zu kürzen ist.
12.4 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist
die hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 2625.– (inkl.
hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
12.5 Im (hälftigen) Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand ein Honorar durch das Gericht auszurichten. Wie in der Zwischen-
verfügung vom 9. August 2017 angekündigt, ist bei Anwälten, die eine amt-
liche Vertretung wahrnehmen, von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass jede einzelne
Rechtsschrift von der Substitutin des Rechtsbeistands unterzeichnet ist,
die den Titel einer MLaw trägt, ist hier der Stundenansatz von Fr. 200.– zur
Anwendung zu bringen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein
Gesamtbetrag von Fr. 1760.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
3.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 2625.– auszurichten.
3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 1760.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain