B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4300/2015
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
betreffend B._______;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2015 gestützt auf Art. 3 und
7 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
feststellte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Mai 2015
um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG zu Gunsten seiner
Ehefrau B._______, ersuchte,
dass dem Gesuch Scans einer Fotografie sowie einer Identitätskarte (samt
Übersetzung) von B._______ beigelegt wurden,
dass die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am
19. Juni 2015 – die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Gesuch
um Familienzusammenführung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vom 10. Juli 2015
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs
um Familienzusammenführung beantragte,
dass er mit der Beschwerde diverse Dokumente zu den Akten reichte, bei
denen es sich um Übersetzungen seines Ehescheins, eines Ehevertrags,
eines Auszugs aus dem Familienregister und eines Auszugs aus dem Zi-
vilregister handeln soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und die min-
derjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
werden und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen An-
spruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wur-
den,
dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht (aus dem Verfolgerstaat) eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb.
S. 68),
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dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren beim Ausfüllen des Persona-
lienblattes am 17. Dezember 2013 und anlässlich der Befragung zur Per-
son am 23. Dezember 2013 angab, ledig zu sein (vgl. die vorinstanzlichen
Akten A1/2 S. 1 und A6/11 Ziff. 1.14),
dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 29. August 2014 vor-
brachte, im Juli 2012 eine Frau namens C._______, religiös geheiratet und
hernach bis zu seiner Ausreise mit ihr zusammengelebt zu haben,
dass er angab, sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, weil er
kein Familienbüchlein oder sonstige Dokumente zum Beweis der Ehe habe
(vgl. zum Ganzen A12/16 F18–30 S. 3 f., F122 ff. S. 12),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
Akten des Asylverfahrens ausführte, der Beschwerdeführer habe
B._______, im Gegensatz zu C._______, vor der Einreichung des Ge-
suchs betreffend Familienzusammenführung mit keinem Wort erwähnt,
dass daher festzustellen sei, dass er mit B._______ vor seiner Ausreise
aus Syrien nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft und in einem gemein-
samen Haushalt gelebt habe, und dass er durch die Flucht nicht von
B._______ getrennt worden sei,
dass damit die Bedingungen für eine Gewährung von Familienasyl nicht
erfüllt seien, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzu-
weisen sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er habe die
Frage nach seinem Zivilstand im Asylverfahren zunächst mit "ledig" beant-
wortet, weil er keine Papiere, etwa einen Auszug auf dem Zivilregister,
habe beschaffen können,
dass er bei der Anhörung angegeben habe, das Geburtsdatum seiner Frau
nicht genau zu kennen,
dass in den kurdischen Gebieten in Syrien viele Personen mehr als einen
Vornamen hätten und zwischen zwei Namensführungssystemen zu unter-
scheiden sei; demnach basiere ein System auf Stammnamen, die in der
Schweiz als Nachnamen angegeben würden, das andere System sei das
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Zivilsystem, in dem die Vornamen des Vaters und des Grossvaters in der
Schweiz als Nachnamen geführt würden,
dass ausserdem viele Familien ihren Kindern einen offiziellen arabischen
Namen gegeben hätten, sie aber zu Hause mit ihrem kurdischen Namen
rufen würden,
dass es sich bei den eingereichten Urkunden um offizielle Dokumente sei-
ner Ehefrau handle, die durch die syrischen Behörden ausgestellt worden
seien,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab, sich nur religiös vor
einem Imam mit seiner Frau verheiratet zu haben (vgl. A12/16 F22 S. 3),
dass seine Angabe, er sei (zivilrechtlich) ledig, somit zutreffend erscheint,
dass die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzungen
des Ehescheins, eines Ehevertrags, eines Auszugs aus dem Familienre-
gister und eines Auszugs aus dem Zivilregister auf einen zivilrechtlichen
Eheschluss hinweisen, den es gemäss den Angaben des Beschwerdefüh-
rers im Asylverfahren jedoch nie gegeben haben soll,
dass nebst dieser Ungereimtheit massive Unterschiede zwischen den An-
gaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und den Einträgen in den
eingereichten Urkundenübersetzungen betreffend das Datum der Ehe-
schliessung ([…]) und das Geburtsdatum seiner angeblichen Ehefrau ([…])
auffallen,
dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten mit seinen Einwendun-
gen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag, gab er
doch anlässlich der Anhörung unmissverständlich an, seine Frau sei (…)
geboren worden und er habe sie im (…) geheiratet (vgl. A12/16 F18 S. 3
und F28 S. 4),
dass es ihm somit – selbst ungeachtet des Umstands, dass er vorliegend
im Vergleich zum Asylverfahren den Namen seiner Ehefrau komplett un-
terschiedlich angab – nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor der
Ausreise mit B._______ in einer eheähnlichen respektive ehelichen Ge-
meinschaft gelebt habe,
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dass damit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie
durch die Flucht (des Beschwerdeführers aus Syrien) gemäss Art. 51 Abs.
4 AsylG nicht erfüllt ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht das Gesuch um Familienzusammen-
führung abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert
hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi