Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4301/2006
Urteil vom 28. Februar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2005 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 1. oder 2. Juli 2003 und reiste am 30. Juli 2003 illegal in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellte. Nach der
Kurzbefragung vom 8. August 2003 wurde er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (…) zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale
Fremdenpolizei fand am 29. August 2003 statt. Am 8. Dezember 2004
führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______.
Seit dem Jahre 2000 sei er in C._______ wohnhaft gewesen, wo er an
der Universität ein Studium absolviert habe und Mitglied der
Studentenvereinigung (…) gewesen sei. Anfang November 2002 sei er in
den Vorstand dieser Organisation gewählt worden. Auf seinen Vorschlag
hin habe dieser Vorstand ab November 2002 eine wöchentliche
Wandzeitung publiziert, in welcher sie ihre Anliegen dargelegt und Kritik
geübt hätten. Er habe mehrere Artikel für diese Zeitung verfasst. Wegen
dieser Aktivitäten seien sie vom Büro der Baath-Partei an der Universität
unter Druck gesetzt und von gewissen Professoren diskriminiert worden.
Anlässlich einer Veranstaltung an der Universität am 8. Mai 2003, an
welcher zwei Regierungsvertreter teilgenommen hätten, habe er als
Vertreter der Studentenvereinigung eine kritische Rede gehalten. Da er
aufgrund seiner Äusserungen Repressalien durch die anwesenden
Mitglieder der Baath-Partei oder der Sicherheitsleute der Universität
befürchtet habe, habe er die folgende Nacht bei einem Freund
(D._______) verbracht. Am nächsten Tag habe sich D._______ zu
seinem Wohnort begeben und in Erfahrung gebracht, dass zwei seiner
Mitbewohner festgenommen worden seien. Ebenso seien vier oder fünf
Mitglieder des Vorstandes der Studentenorganisation, welcher er
angehört habe, am 9. Mai 2003 verhaftet worden. In der Folge habe er
sich bei Angehörigen von D._______ versteckt. Nachdem er erfahren
habe, dass die Sicherheitskräfte ihn in C._______ und bei seinen Eltern
in B._______ gesucht und seinen Vater am 11. oder 12. Mai 2003
festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und verhört hätten, habe er
sich auf Anraten eines Onkels, welcher seine Reise in die Schweiz
organisiert und bezahlt habe, zur Ausreise entschlossen. Auch
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D._______ sei von den Sicherheitskräften befragt worden. Er sei mithilfe
eines Schleppers über die Türkei und Italien in die Schweiz gereist. Nach
seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Schwester drei Mal von den
Sicherheitskräften einvernommen worden sei und sein Onkel im Jahre
2004 während 20 – 25 Tagen in Haft gewesen sei, vermutlich weil er ihm
zur Ausreise verholfen habe. Zudem sei ein befreundeter Student der
Universität C._______, E._______, wegen seiner politischen Aktivitäten
vom Geheimdienst festgenommen worden und dessen Aufenthaltsort sei
unbekannt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
drei von ihm verfasste, in der Wandzeitung an der Universität
veröffentlichte Presseartikel, seine syrische Identitätskarte und das
Militärbüchlein zu den Akten.
C.
Am 16. September 2004 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine
(…) Staatsangehörige, in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Asylgesuch
wurde mit Verfügung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
vom 6. Oktober 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2004
unbekannten Aufenthalts war.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 – eröffnet am 19. Januar 2005 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2005 an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und
beantragte deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Offenlegung der
amtsinternen Übersetzungen der eingereichten Presseartikel sowie die
Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Auf die
Begründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies die Gesuche um Offenlegung interner
Übersetzungen sowie Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ab.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2005 reichte der
Beschwerdeführer zwei von ihm verfasste, in der Zeitung „Al Quds al
Arabi“ veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten und machte das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend.
H.
Am 17. August 2005 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut
ein Asylgesuch.
I.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis
zum Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers
sistiert werde.
J.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass, falls das Asylgesuch
des Ehemannes noch hängig sei, die Wegweisungsfristen zu
koordinieren seien. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten
in Rechtskraft.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
aufgehoben und dieses wieder aufgenommen werde. Ferner wurde dem
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Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist
eingeräumt. Dieser machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 22. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der
ihm mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 eingeräumten Gelegenheit
zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe festhielt. Ferner stellte er die Einreichung weiterer
Beweismittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements sowie die ihm
drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden in Aussicht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2008 reichte der
Beschwerdeführer eine Vorladung der „Inneren Sicherheitskräfte“ Syriens
vom (…) Januar 2008, inklusive Übersetzung, sowie drei von ihm
verfasste und namentlich gezeichnete, in der Zeitung „Al Quds al Arabi“
erschienene Zeitungsartikel im Original zu den Akten.
P.
Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. März 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer um Abschluss des Beschwerdeverfahrens und wies
auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin.
Q.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
nächster Zeit in Aussicht.
R.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 18. November 2010 teilte der
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Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder bei der Einreise von Saudi-
Arabien nach Syrien festgenommen und betreffend ihn (den
Beschwerdeführer) verhört worden sei, und reichte diesbezüglich ein
internes Schreiben des Chefs des Migrationszentrums (…) an das
Strafgericht C._______ vom 5. August 2010, inklusive Übersetzung, zu
den Akten.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 überwies die zuständige
Instruktionsrichterin die Verfahrensakten für einen zweiten
Schriftenwechsel bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinen
Eingaben vom 21. Mai 2008 und 18. November 2010 eingereichten
Dokumente an die Vorinstanz.
T.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2010 stellte sich das
Bundesamt auf den Standpunkt, dass diese Dokumente nicht authentisch
beziehungsweise nicht beweiskräftig seien und hielt an seinen
Erwägungen fest.
U.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2011 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Januar
2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an
seinem Standpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung
der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen
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widersprüchliche Angaben gemacht, so zum Namen seiner
festgenommenen Mitbewohner, zu der Frage, ob diese noch in Haft
seien, und zur Anzahl der festgenommenen Vorstandsmitglieder der
Studentenorganisation. Die erst bei der ergänzenden Befragung durch
das BFM vorgebrachte Verhaftung des Freundes E._______ sei als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Seine Erklärungen
auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten vermöchten diese nicht aufzulösen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziierte
Angaben zu den Umständen der Verhaftung seines Onkels und des
Verhörs seines Vaters, den gegen seinen Freund E._______ erhobenen
Vorwürfen sowie dem Schicksal der verhafteten Vorstandsmitglieder zu
machen vermocht. Es wäre zu erwarten, dass er zu diesen Punkten über
genauere Informationen verfügen würde. Ferner seien die vom
Beschwerdeführer eingereichten, von ihm in den Jahren 2002 und 2003
verfassten Artikel als nicht sensibel einzustufen und seien damit nicht
geeignet, Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden auszulösen.
Schliesslich habe er ausdrücklich bestätigt, vor dem 8. Mai 2003 keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legalem Weg verlassen
habe und den dabei benutzten Reisepass den schweizerischen Behörden
vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen. Die Erklärung, dass ihm die
Eltern nur das Militärbüchlein zugestellt hätten, vermöge nicht zu
überzeugen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner
Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, dass entgegen der
Auffassung der Vorinstanz keine zureichenden Gründe vorliegen würden,
um seine Asylvorbringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Das
Bundesamt habe die längere Zeitspanne zwischen den beschriebenen
Ereignissen und den Befragungen sowie zwischen der kantonalen
Anhörung und der ergänzenden Befragung durch das BFM nicht
berücksichtigt. Zudem habe er erst im Laufe der Zeit nähere
Informationen zum Schicksal seiner Kollegen erhalten. Dass er
unterschiedliche Angaben zur Anzahl der festgenommenen
Vorstandsmitglieder sowie zur Freilassung von Kollegen gemacht habe,
lasse sich dadurch erklären, dass er von diesen Ereignissen nur durch
die Berichte seines Freundes D._______ wisse. Es könne auch ein
Missverständnis mit dem Dolmetscher nicht ausgeschlossen werden. Die
Aktivitäten seines Freundes E._______ und dessen Festnahme würden
in keinem Zusammenhang zu seinem eigenen Engagement stehen,
weshalb er diese erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, als
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Beispiel für das brutale Vorgehen der syrischen Behörden. Im Weiteren
sei es ihm nicht möglich, genauere Informationen über das Schicksal
seiner Angehörigen zu erlangen, weil er aufgrund der Überwachung
durch die Sicherheitskräfte keinen direkten Kontakt zu seiner Familie
aufnehmen könne. Dasselbe gelte für die Umstände der Inhaftierung
seines Freundes E._______ sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Nicht
nachvollziehbar sei, dass das Bundesamt den Zusammenhang zwischen
der Verfolgung seiner Kommilitonen und seiner Flucht übersehen habe.
Es werde auch daran festgehalten, dass die Behörden durch die von ihm
verfassten, als Wandzeitung veröffentlichten Artikel erstmals auf ihn
aufmerksam geworden seien. Schliesslich drohe ihm auch deshalb
Verfolgung durch die syrischen Behörden, weil er sein Heimatland illegal
und ohne gültiges Reisedokument verlassen habe und sich damit
verbotenerweise im Ausland aufgehalten habe. Somit seien subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben. Im Weiteren habe
er den Militärdienst nicht geleistet, weshalb er als Refraktär mit einer
erheblichen Strafe, verbunden mit einem Polit-Malus, rechnen müsse.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen
Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn
gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
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1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu
strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der
Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder
allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten
Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK
1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2
5.2.1. Zunächst teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer zu wesentlichen Elementen der Begründung
seines Asylgesuchs divergierende und ungenaue Angaben gemacht hat,
ohne diese Ungereimtheiten überzeugend ausräumen zu können. So hat
er anlässlich der Kurzbefragung und in der ergänzenden Anhörung
ausgeführt, es seien vier Mitglieder des Vereinsvorstands verhaftet
worden (Vorakten BFM A1 S. 5; A10 S. 10, 11), wohingegen er an der
kantonalen Anhörung zunächst zu Protokoll gab, es seien alle anderen
Mitglieder des (inklusive des Beschwerdeführers selber) siebenköpfigen
Vorstands, mithin sechs Personen, verhaftet worden (A7 S. 16), später
aber von fünf verhafteten Mitgliedern sprach (A7 S. 19). Ferner machte er
widersprüchliche Angaben sowohl zum Namen seiner angeblich
verhafteten Mitbewohner sowie zur Frage, ob diese noch in Haft seien
oder zwischenzeitlich freigelassen worden seien. Die diesbezüglichen
Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht
geeignet, die genannten Widersprüche auszuräumen. Der Hinweis auf
den grossen zeitlichen Abstand zwischen den beschriebenen Ereignissen
und den Befragungen vermag nicht zu überzeugen, zumal Widersprüche
auch zwischen den protokollierten Aussagen anlässlich der
Kurzbefragung an der Empfangsstelle und der kantonalen Anhörung
festzustellen sind, welche nur wenige Monate nach der Ausreise des
Beschwerdeführers stattfanden. Ferner hielt sich der Beschwerdeführer
gemäss seiner Darstellung im Zeitpunkt, als seine Mitbewohner
festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden
seien, noch in seinem Heimatland auf. Es wäre demnach davon
auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise genaue Kenntnis von
diesen Umständen erhalten hätte und ihm deshalb im Zeitpunkt der
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kantonalen Anhörung die Freilassung seiner Mitbewohner bekannt
gewesen sein müsste.
Im Weiteren lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
besonders pointierten Kritiker des syrischen Regimes handelt, welcher sich als ernsthafter und potentiell
gefährlicher Regimegegner hervorgetan hätte. Es erscheint demnach nicht nachvollziehbar, dass die
Sicherheitskräfte derart umfangreiche Massnahmen ergriffen hätten, um seiner habhaft zu werden, und
dass es ihnen trotzdem nicht gelungen sein soll, ihn aufzufinden, zumal ihnen nach Angaben des
Beschwerdeführers dessen freundschaftliche Beziehung zu D._______, welcher ihn versteckte, bekannt
war (vgl. A7 S. 20) und er sich nach der Verhaftung seiner Freunde noch beinahe zwei Monate in seinem
Heimatland aufhielt.
5.2.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei den nach seinen
Angaben in einer Wandzeitung publizierten Artikeln handelt es sich um
Computer-Ausdrucke (vgl. A8/5), deren Veröffentlichung in der
dargelegten Weise nicht belegt ist. Zudem weisen diese keinen
fundamental regimekritischen Inhalt auf (zum Inhalt vgl. A10 S. 13 f.).
Dementsprechend erscheint es nicht glaubhaft, dass sie der Auslöser der
nach Darstellung des Beschwerdeführers für seine Ausreise
ausschlaggebenden Verfolgungsmassnahmen gewesen sein sollen.
Die Vorladung des Innenministeriums vom (…) Januar 2008 (Beschwerdeakten act. 22) ist in
Übereinstimmung mit dem BFM als Fälschung zu erachten, da das verwendete Formular offensichtliche
Kopierspuren aufweist und wesentliche Informationen (Termin und genauer Ort der Vorladung) darin
fehlen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, bei syrischen Behörden sei Schlendrian weit verbreitet
und es sei durchaus denkbar, dass eine behördliche Vorladung auf der Kopie einer Kopie ausgestellt
werde (vgl. Beschwerdeakten act. 33), vermag nicht zu überzeugen; zu den sinngemäss beantragten
weiteren Abklärungen betreffend Überprüfung der Authentizität des Dokuments besteht keine
Veranlassung. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG wird das Dokument eingezogen. Ferner ist dem amtlichen
Schreiben betreffend den Bruder vom 5. August 2010 (Beschwerdeakten act. 29) kein Zusammenhang zu
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Diesen Dokumenten lassen sich somit keine
glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
gesucht wird.
5.2.3. Zusammenfassend gelangt das Gericht unter Berücksichtigung
dieser Umstände sowie in Anwendung der oben genannten Massstäbe
zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen
vermögen.
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5.3 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem
Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen
werden könnte.
5.3.1. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten
Anhörungen zunächst nicht geltend, er habe im Zusammenhang mit einer
bevorstehenden militärischen Dienstpflicht etwas zu befürchten und sei
deswegen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Anlässlich der kantonalen
Anhörung sowie der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er
aus, er habe den Militärdienst bis zur Beendigung seines Studiums
verschieben können. Mit der Beschwerdeschrift führte er aus, er werde
von den syrischen Behörden als Refraktär eingestuft und habe deshalb
harte Sanktionen zu erwarten.
5.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine,
dass er ohne den Dienst geleistet zu haben aus Syrien ausreiste und sich
längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist nicht mit einer Verweigerung
des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkrete
Angaben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdienstes
besondere Nachteile drohen würden.
5.3.3. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang allgemein festzuhalten,
dass auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss
konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die auch für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich
keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere
Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen
ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung
rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E.
6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ohnehin keine konkreten Hinweise
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion,
Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren
Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen
solchen spezifischen Hintergrund. Auch dass der Beschwerdeführer
durch einen allfälligen Militärdienst in völkerrechtswidrige Handlungen
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verstrickt werden könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2), wird nicht geltend
gemacht.
5.4 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien im Jahre 2003 bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf
Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement, sowie
durch seine illegale Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung durch
die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo
eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu
infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“,
über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass
der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs
in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland
politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates –
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
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Seite 14
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt,
dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt
bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch
syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der
Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich
oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung
der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die
allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem
beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 –
als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen
Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit
weiteren Hinweisen).
6.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar
somit zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
6.5 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren drei von ihm
verfasste Presseartikel zu den Akten gereicht, welche im Jahre 2005 in
der in London erscheinenden arabischen Zeitung "Al Quds al-Arabi"
publiziert wurden (Beschwerdeakten act. 7 und act. 22). Den
vorliegenden Übersetzungen ist auch in diesem Fall zu entnehmen, dass
in diesen Artikeln keine fundamentale Kritik am syrischen Regime geübt
wird und sie nicht in besonders prominenter Weise in der Zeitung
erschienen sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer sich durch die eingereichten Publikationen nicht in
derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen
und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
seither keinerlei weitere regimekritische Aktivitäten entfaltet hat.
6.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich
illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, gereicht
nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung
zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren
Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise
nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen wird. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der
Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein,
ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist,
der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien
eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner
Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegal erfolgten Ausreise einer
näheren Überprüfung unterzogen würde. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Syrien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder
bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, welche für ihn eine konkrete
Gefährdung darstellen würden, liegt nicht vor. Ferner sind auch keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien als unzumutbar erscheinen lassen.
Aufgrund der Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass der (…)-jährige
Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Syrien, wo er
den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, als zumutbar. Es liegen
keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor.
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Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittlich gute
Ausbildung und es ergibt sich aufgrund der Akten, dass er in Syrien in
seiner Verwandtschaft ein soziales Beziehungsnetz hat, auf dessen
Unterstützung er für die Reintegration zurückgreifen kann und.
Schliesslich ergibt sich aus den Akten des Asylverfahrens der Ehefrau
des Beschwerdeführers, dass diese zeitweilig in Syrien lebte, weshalb ihr
eine erneute Wohnsitznahme in diesem Land zuzumuten ist. Demnach
spricht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Einheit der
Familie nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aspekte der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, worauf
im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeakten
act. 23 und 29) können im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt
werden; die entsprechende Zuständigkeit liegt gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG, unter Zustimmung des BFM, bei den kantonalen Behörden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als Fälschung gewürdigte Vorladung des Innenministeriums vom (...)
Januar 2008 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand: