B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4301/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Uganda,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Uganda, am
(…) über ihr unbekannte Länder in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 24. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Person befragt wurde und im Wesentlichen geltend machte, sie habe
in Uganda ein sehr schwieriges Leben gehabt und sei immer wieder ver-
gewaltigt und misshandelt worden,
dass sie weiter ausführte, sie sei auch während ihrer Reise in die
Schweiz mehrmals vergewaltigt worden,
dass sie unter anderem Schmerzen im Brustbereich, Rücken und im Un-
terleib sowie beim Atmen geltend machte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin auf der deutschen Botschaft in
Kampala ein vom (…) 2014 bis am (…) 2014 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt worden war,
dass ihr am 3. Juli 2014 das rechtliche Gehör bezüglich einer mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens
und entsprechenden Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Deutschland gewährt wurde,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe Angst, in einem solchen
Falle nach Uganda zurückkehren zu müssen,
dass sie erneut gesundheitliche Probleme, wie Bauch- und Kopfschmer-
zen sowie starkes Herzklopfen geltend machte und ausführte, bisher ha-
be sie nie Chance auf medizinische Hilfe erhalten und sie möchte endlich
einmal in Ruhe leben können,
dass das BFM die deutschen Behörden am 9. Juli 2014 um Übernahme
der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Juli
2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 25. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, Deutschland sei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und sich die Beschwer-
deführerin bezüglich den geltend gemachten Vergewaltigungen durch ih-
ren Schlepper und ihm bekannte Personen an die deutschen Behörden
wenden könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Formulareingabe in englischer Sprache
vom 31. Juli 2014 (Poststempel 2. August 2014) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihr sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ersuchte,
dass sie weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, sie sei in
Uganda aus politischen Gründen gefährdet und befürchte, dass die deut-
schen Behörden sie dorthin zurückschaffen könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. August 2014
den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56
VwVG einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) wurde,
dass vorliegend praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden
kann, weil das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass wenn ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums ist, das seit
weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Asylgesuchs
derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12
Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung am 11. Juli 2014 zu-
stimmten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und auf Beschwerdestufe nicht mehr bestreitet, ein von den deut-
schen Behörden ausgestelltes Visum erhalten zu haben,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, – und im Übrigen auch nicht
geltend gemacht wird ˗˗ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig er-
achtet hat,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem ihn Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin in Deutschland behandelbar und die deutschen Behör-
den gegebenenfalls darüber zu orientieren sind,
dass das BFM zu Recht ausführte, Deutschland sei in der Lage die Si-
cherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen sicherzustellen
und sie könne sich nötigenfalls bezüglich der Vorbringen, sie sei Opfer
von Menschenhandel und weiterer Verbrechen oder Vergehen geworden,
an die deutschen Behörden wenden,
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
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räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - entgegen der Auffassung des
BFM - nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshin-
dernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb der am 4. August 2014 verfügte Vollzugsstopp und der An-
trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) gegen-
standslos werden,
dass dies angesichts des vorliegenden Endentscheides auch für den An-
trag gilt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, es sei die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Entscheid obsolet wird und jenes auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die
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Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu bezeichnen sind, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der am 4. August 2014 einstweilen verfügte Vollzugsstopp ist mit dem
vorliegenden Urteil obsolet geworden.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: