B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4301/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
E-4301/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juni 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) und am 28. Juni 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethni-
scher Zaghawa, und stamme aus B._______, Darfur. Von 2005 bis 2014
habe er zusammen mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und einer
Schwester in einem Flüchtlingscamp in C._______, Darfur, gelebt. Seine
Tanten und Onkel würden sich ebenfalls in diesem Camp aufhalten. Die
zweite Schwester lebe zusammen mit ihrem Ehemann in D._______, Dar-
fur. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Er – der Beschwerdeführer –
habe im Jahr 2012 an der Universität E._______ in Khartoum ein (…)-Stu-
dium angefangen, dieses jedoch nicht beendet. Während der Ferien habe
er jeweils zu Hause seinen Eltern (…) geholfen. Gesundheitlich gehe es
ihm gut.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, gemäss dem Ab-
kommen von Abuja dürften Personen aus Darfur während fünf Jahren gra-
tis an einer öffentlichen Universität studieren. Nachdem er im ersten Jahr
keine Gebühren habe zahlen müssen, seien sie im zweiten Jahr aufgefor-
dert worden, solche zu bezahlen, ansonsten sie nicht weiterstudieren
könnten. Im (…) 2013 sei es zu einem Protest gekommen, an welchem
zahlreiche Studenten teilgenommen hätten, so auch er selbst. Die Polizei
habe die Kundgebung mit Tränengas aufgelöst und sie seien in die Univer-
sität zurückgekehrt. Dort sei er zusammen mit (…) arabisch-stämmigen
Studenten verhaftet, zum Polizeiposten F._______ in E._______ gebracht
und verhört worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, eine nicht genehmigte
Demonstration durchgeführt und die öffentliche Ordnung gestört zu haben.
Nachdem die Polizei festgestellt habe, dass nichts gegen sie vorliege,
seien sie nach (…) Tagen mit der Auflage, nicht mehr an Kundgebungen
teilzunehmen, freigelassen worden. Aufgrund seiner Festnahme habe er
die Prüfungen an der Universität verpasst. Er sei dann für die viermonati-
gen Ferien nach Darfur zu seiner Familie gegangen. Nach den Ferien, das
Jahr 2014 habe bereits begonnen, sei er wieder an die Universität zurück-
gekehrt, habe sich eingeschrieben und die Gebühren bezahlt. In der Nacht
vom (…) 2014 – sie seien bereits im Bett gewesen – seien er und andere
Studenten von Sicherheitskräften in der Studentenunterkunft verhaftet und
E-4301/2017
Seite 3
nach G._______ gebracht worden, wo es eine Spezialabteilung gebe. An-
lässlich der Verhöre sei ihnen insbesondere vorgeworfen worden, sich
während der Ferien einer bewaffneten Oppositionsbewegung angeschlos-
sen zu haben. Er habe dies verneint. Sie hätten ihn geschlagen, um ein
Geständnis zu erlangen. Obwohl er unschuldig gewesen sei, habe er am
(…) Tag gesagt, er werde tun, was von ihm verlangt werde. Am nächsten
Tag habe er ein Papier unterzeichnet, gemäss welchem er an keiner De-
monstration und an keinen politischen Aktivitäten an der Universität mehr
teilnehmen werde. Daraufhin sei er mit dem Hinweis freigelassen worden,
er würde von Seiten der Sicherheitskräfte wegen eines Auftrags kontak-
tiert. Er sei an die Universität zurückgekehrt. Drei Wochen später, im (…)
2014, hätten die Behörden die gleichen – aus Darfur stammenden – Stu-
denten wie am (…) 2014 erneut inhaftiert. Er selbst habe sich zu diesem
Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten. Dort sei er von einem anderen
Freund über die Verhaftung informiert worden und habe auch erfahren,
dass er gesucht werde. Er sei deshalb ein paar Tage bei seinem Freund
geblieben. Dieser habe für ihn seine Sachen aus der Studentenunterkunft
geholt. Daraufhin sei er in der Nacht nach Darfur zu seiner Mutter ins Camp
gegangen und habe versucht, in Darfur Fuss zu fassen. Damals habe es
viele Probleme in C._______ gegeben, besonders für den Stamm der Zag-
hawa. Milizen der Regierung hätten Massenverhaftungen durchgeführt und
viele junge Menschen ohne Grund getötet. Sie hätten die Dörfer der Zag-
hawa geplündert und niedergebrannt. Die Sprache Zaghawa sei in der Öf-
fentlichkeit verboten worden. Der Gouverneur von Nord-Darfur habe eine
Erklärung veröffentlicht, wonach die Existenz der Zaghawa vergessen wer-
den soll. Die Angehörigen der Zaghawa seien als Teil einer bewaffneten
Oppositionsbewegung angesehen worden. Er habe nie Kontakt zu einer
bewaffneten Gruppierung gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Da
die Behörden ihn in Khartoum gesucht hätten und er in Darfur aufgrund der
Geschehnisse nicht habe bleiben wollen, habe er C._______ im (…) 2014
verlassen und sei im (…) 2015 respektive sieben Monate nach der zweiten
Inhaftierung aus dem Sudan ausgereist. Die Reise nach Libyen habe acht
Tage gedauert. Seine Mutter habe ihm berichtet, die Polizei habe nach sei-
ner Ausreise zweimal nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-4301/2017
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Sachverhaltsergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der
Schweiz exilpolitisch aktiv und im (…) 2016 dem «Justice and Equality Mo-
vement» (JEM) beigetreten.
Als Beweismittel reichte er mehrere Fotos, eine Bestätigung des JEM vom
17. Juli 2017, ein Formular des JEM, ein weiteres Dokument des JEM und
eine Kopie eines arabischen Dokuments (ohne Übersetzung in eine Amts-
sprache) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, bestellte dem
Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand und
lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 8. September 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Mit Eingabe vom 29. Sep-
tember 2017 reichte er diese ein.
Als Beweismittel legte er einen Bericht des Darfur relief and Documentation
Centres vom 5. September 2017, einen Zeitungsbericht vom 11. Septem-
ber 2017 der Zeitung Dabanga, verschiedene Kopien von Fotografien, ein
Dokument auf Arabisch sowie eine Kopie eines Schreibens an die Mitglie-
der der Vereinten Nationen vom 27. September 2017 bei.
E-4301/2017
Seite 5
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Januar 2019 und 15. April 2019 wei-
tere Eingaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sowie
folgende Beweismittel zu deren Untermauerung ein: mehrere Fotos, ein
Schreiben des JEM vom 21. März 2019, zwei Unterstützungsschreiben ei-
nes JEM-Mitglieds, beide vom 1. April 2019, sowie zwei Schreiben der su-
danesischen Gemeinschaft in der Schweiz; eines zu den Ereignissen im
Sudan seit dem 19. Dezember 2018 vom 2. Februar 2019 sowie eines an
das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR)
vom 22. März 2017.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz um Einreichung einer Stellungnahme zu den letzten Einga-
ben des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Ereignissen im Sudan.
I.
Die Vorinstanz liess dem Gericht am 17. Juni 2019 ihre Stellungnahme zu-
kommen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2019 Gelegenheit zur Einreichung einer
Triplik. Die Frist liess er ungenutzt verstreichen.
J.
Mit Eingabe vom 5. August 2019 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Fotoaufnahmen sowie ein Schreiben der sudanesischen Gemein-
schaft in der Schweiz an das UNHCR vom 7. Juni 2019 ein, und nahm
Stellung zur aktuellen Situation im Sudan.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
E-4301/2017
Seite 6
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4301/2017
Seite 7
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der Demonstration, den Inhaftierungen und der Suche nach ihm seien un-
glaubhaft.
Die Ausführungen zu den Festnahmen und Inhaftierungen seien zu allge-
mein und unpersönlich ausgefallen. Zum Ablauf der Demonstration und der
Verhaftung an deren Ende im (…) 2013 habe er keine substantiierten An-
gaben gemacht. Trotz entsprechender Nachfrage zu seiner Rolle anläss-
lich der Demonstration habe er keine präzisere Antwort zu geben vermocht.
Die Beschreibung der zweiten Inhaftierung sei knapp und oberflächlich
E-4301/2017
Seite 8
ausgefallen. Zu den Haftbedingungen habe er weder ausführlich ausge-
sagt noch persönliche Details genannt, sondern lediglich wiederholt, es sei
hart gewesen und er sei verhört sowie misshandelt worden. Weiter bestün-
den gewisse Unstimmigkeiten betreffend die genannten Daten. Er habe
angegeben, während der Haft hätten die Prüfungen stattgefunden und er
habe an diesen nicht teilnehmen können. Nach der Freilassung im (…)
2013 sei er für vier Monate nach Darfur gegangen und danach nach Khar-
toum zurückgekehrt, wobei schon das Jahr 2014 begonnen habe. Wenn er
aber von (…) 2013 an vier Monate in Darfur gewesen sei, müsste er im (…)
oder (…) 2013 nach Khartoum zurückgekehrt sein. Sodann habe er sich
unvereinbar über seine Identitätskarte geäussert. Anlässlich der BzP habe
er angegeben, diese in Italien auf einer (…) vergessen zu haben. An der
Anhörung habe er dargelegt, er habe sie im Sudan in einer (…) verloren.
Überraschend sei auch, dass er, als er von der Suche der Behörden nach
ihm in Khartoum erfahren habe, beschlossen habe, für einige Monate nach
Darfur zu gehen, wenn dort nach seinen Angaben das Risiko einer Verhaf-
tung besonders hoch sei. Zudem habe er ausgeführt, in Darfur bis zu seiner
Ausreise keine anderen persönlichen Probleme gehabt zu haben. Es er-
scheine deshalb in diesem Zusammenhang erstaunlich, dass die Behör-
den gerade nach seiner Ausreise zweimal nach ihm gesucht hätten. Über
den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan habe er schliesslich auch un-
terschiedliche Angaben gemacht.
4.2 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug
auf die erwähnten Probleme der ethnischen Zaghawa in Darfur fest, diese
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Exis-
tenz von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen)
gerichteten Massnahmen sei zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Der Be-
schwerdeführer habe zudem nie geltend gemacht, in Kontakt mit Oppositi-
onsbewegungen oder im Sudan oder in der Schweiz politisch aktiv gewe-
sen zu sein.
4.3 Schliesslich führt die Vorinstanz betreffend die Angriffe der Janjaweed
und der «Daam El-Sari» im Rahmen des Darfur-Konflikts aus, gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzal-
ternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Gemäss
Rechtsprechung verfügten Personen aus Darfur in Khartoum über eine in-
nerstaatliche Schutzalternative, sofern deren Inanspruchnahme zumutbar
sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen und habe – ab-
gesehen von den geltend gemachten Ereignissen – keine Probleme mit
E-4301/2017
Seite 9
Behörden oder Dritten gehabt. Er habe Verfolgungsmassnahmen vorge-
bracht, die sich lokal oder regional beschränkten. Da er die Möglichkeit
habe, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, wie
beispielsweise die Region Khartoum, zu entziehen, sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. In Anbetracht der Aktenlage sei es ihm
zuzumuten, sich in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Er
sei jung, gesund, habe bis zu seiner Ausreise studiert und Berufserfahrung
gesammelt. Er habe in Khartoum studiert und dort schnell Kontakte mit den
Studenten knüpfen können. Im Übrigen scheine es so, als ob seine Familie
über ausreichende Ressourcen verfüge, da sie ihm das Studium in Khar-
toum sowie einen Teil der Reisekosten nach Europa habe bezahlen kön-
nen.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe die Schilderungen zu den Fest-
nahmen und den Inhaftierungen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Ent-
gegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die diesbezüglichen Ausführun-
gen glaubhaft ausgefallen und enthielten verschiedenste Realkennzei-
chen. Bereits der freie Bericht zu den Asylgründen sei detailliert und au-
genscheinlich lang gewesen. Von sich aus habe er von inhaltlichen Beson-
derheiten berichtet und Gespräche in der direkten Rede wiedergegeben.
Er habe auch Vergleiche angestellt, beispielsweise betreffend die Grösse
des Polizeipostens im Verhältnis zum Büro bei der Anhörung. Die Aussa-
gen an der BzP und der Anhörung stimmten insbesondere bezüglich der
asylrechtlich relevanten Punkte überwiegend überein. Die Vorinstanz habe
ihn bei den Befragungen nie konkret auf den Ablauf der Demonstration im
(…) 2013 angesprochen. Die Fragen hätten vielmehr auf seine Rolle, die
Anzahl der Teilnehmenden und den Ort der Kundgebung gezielt. Den ent-
sprechenden Antworten liessen sich zwar genügend Informationen zum
Ablauf entnehmen. Werde aber davon ausgegangen, die Schilderung zum
Ablauf sei dennoch ungenügend ausgefallen, dürfe dies nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden, da die Vorinstanz es unterlassen habe, kon-
krete Fragen dazu zu stellen. Es sei ihm gelungen, die Teilnahme an der
Demonstration glaubhaft darzulegen. Er habe den Grund für die Demonst-
ration (die Nichteinhaltung des Abkommens von Abuja) sowie seine Moti-
vation für die Teilnahme schildern können. Er sei mit der Darfur Association
an der Demonstration gewesen sei. Zwischen 2012 und 2014, als er an der
(…) Fakultät studiert habe, sei er aktives Mitglied dieser Organisation ge-
wesen.
E-4301/2017
Seite 10
Auch die zweite Inhaftierung habe er entgegen der Vorinstanz glaubhaft
darlegen können. Bereits an der BzP habe er diese ausreichend detailliert
umschrieben. An der Anhörung habe er die Ausführungen der BzP wieder-
holt und präzisiert. Im freien Bericht habe er unaufgefordert und detailliert
sowie mit Realkennzeichen von dieser erzählt, sodass der Eindruck von
persönlich Erlebtem entstehe. Nebst der Verwendung der direkten Rede
zur Wiedergabe der Interaktion habe er beispielsweise seine Gefühlslage
während der Befragung beschrieben. Die Vorinstanz habe keine weiteren
Fragen zur Konkretisierung der Haftbedingungen gestellt. Ebenfalls habe
sie es unterlassen, die geltend gemachten Haftentlassungsbedingungen
genauer zu eruieren und Fragen zum Inhalt der Mission zu stellen. Es
könne nun ergänzt werden, dass er andere Studenten aus Darfur hätte
ausspionieren und politisch aktive Personen hätte verraten müssen. Die
glaubhaften Schilderungen deckten sich darüber hinaus mit den aktuell zu-
gänglichen Länderberichten, namentlich von Amnesty International.
Betreffend die aufgeführten Ungereimtheiten zu den Daten berufe sich die
Vorinstanz wohl auf folgende Stelle im Anhörungsprotokoll: «Après les
vacances, l’année suivante a commené, c’est-à-dire l’année 2014» (A11/19
F84). Daraus ergebe sich nicht direkt, dass er sich auf das folgende Schul-
jahr bezogen habe. Vielmehr habe er den Zeitrahmen betreffend die zweite
Inhaftierung umschreiben wollen. Er habe nie direkt gesagt, nach den Fe-
rien in Darfur im Jahr 2013 sein Schuljahr erst im Jahr 2014 fortgesetzt zu
haben. Das nächste Semester habe im Juli 2013 begonnen. Er sei auf
diese Ungereimtheit nie angesprochen worden. Zu den dargelegten Un-
stimmigkeiten hinsichtlich der Identitätskarte habe die Vorinstanz ihn eben-
falls nicht angesprochen. Die Art und Weise des Verlustes der Identitäts-
karte sei für die Asylvorbringen nicht zentral. Anzufügen sei, dass er jeweils
von verschiedenen Identitätskarten gesprochen habe; anlässlich der Anhö-
rung vom Nationalitätsausweis und bei der BzP von der «National Identifi-
cation Number». Anlässlich der BzP habe er nicht zu Protokoll gegeben,
C._______ im (…) 2015 verlassen zu haben. Mit der Angabe vom (…) 2015
in der BzP habe er sich auf die Ausreise aus dem Sudan und nicht auf das
Verlassen von C._______ bezogen. Bei der BzP habe er nicht konkretisiert,
wann er aus C._______ weggegangen sei. Auf entsprechende Nachfrage
bei der Anhörung habe er bestätigt, im (…) 2014 das Flüchtlingscamp, mit-
hin C._______, und im (…) 2015 den Sudan verlassen zu haben. Auf den
vermeintlichen Widerspruch zwischen der achttägigen und der 30-tätigen
Ausreise sei er nicht direkt angesprochen worden. Die Zeitangaben wür-
den sich auf verschiedene Streckenabschnitte beziehen. Anlässlich der
BzP habe er von der Reise von H._______ bis zur libyschen Grenze und
E-4301/2017
Seite 11
anlässlich der Anhörung von jener von C._______ bis zur libyschen Grenze
gesprochen.
Weiter habe er sich nach den Ereignissen in Khartoum zwar tatsächlich
während mehrerer Monate in Darfur aufgehalten, weil er die Hoffnung noch
nicht aufgegeben habe, sein Studium fortsetzen zu können. Als ihm be-
wusst geworden sei, dass er nicht nach Khartoum zurückkehren könne,
ihm in Darfur die gleichen Probleme drohen würden und die Lebensbedin-
gungen aufgrund der Janajweed in Darfur unzumutbar gewesen seien, sei
er ausgereist. Dies spreche mit Blick auf die bereits erlebte Verfolgung
durch die sudanesischen Behörden nicht gegen ein vorhandenes bezie-
hungsweise weiterbestehendes Verfolgungsinteresse. Da die Administra-
tion von Flüchtlingscamps unübersichtlich sei, erstaune es nicht, dass es
lange gedauert habe, bis die Behörden ihn bei seiner Mutter zu finden ver-
sucht beziehungsweise ihr Haus ausfindig gemacht hätten.
4.4.2 Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer fest, es sei der Vorinstanz
dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie
Zaghawa nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Indes sei un-
bestritten, dass er deswegen Nachteile erlitten habe. Die Zugehörigkeit zur
Zaghawa habe im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstra-
tion dazu geführt, dass er von den Behörden verdächtigt worden sei, sich
einer Oppositionsbewegung angeschlossen zu haben. Deshalb habe er in
asylrechtlich relevanter Weise Nachteile erlitten. Diese Umstände würden
die bereits bestehende Furcht vor Verfolgung noch verschärfen.
4.5 In der Vernehmlassung vom 8. September 2017 führt die Vorinstanz
aus, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ver-
möchten die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nichts zu än-
dern. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit eine Mitgliedschaft bei der
Darfur Association erwähnt, sondern vielmehr die Frage nach konkreten
politischen Aktivitäten im Sudan verneint. Weder habe er explizit von einer
Vereinigung wie der Darfur Association gesprochen noch eine aktive Mit-
gliedschaft in einer solchen erwähnt. Darüber hinaus gehe aus der Be-
schwerde nicht hervor, unter welchen Umständen das Bestätigungsschrei-
ben dieser Vereinigung ausgestellt worden sei, wie er dieses erhalten habe
und weshalb er es erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Deshalb
und aufgrund der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Un-
glaubhaftigkeitselemente bestünden Zweifel an der Echtheit des Bestäti-
gungsschreibens.
E-4301/2017
Seite 12
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei fest-
zuhalten, dass er kein langjähriges Mitglied des JEM sei. Er sei dieser im
(…) 2016 beigetreten und zuvor weder im Sudan noch in der Schweiz po-
litisch aktiv gewesen. Er übe beim JEM keine besondere Funktion aus.
Sein Engagement beschränke sich auf die Teilnahme an Demonstrationen
und das Beschriften von Plakaten. Es sei auch kein Grund ersichtlich, wes-
halb er diese Tätigkeiten erst in der Beschwerde vom 31. Juli 2017 aufge-
führt habe, wenn diese für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich
wären. Aus den eingereichten Fotos lasse sich nicht erkennen, dass er sich
im Rahmen der Kundgebungen besonders exponiert hätte. Den weiteren
Beweismitteln (JEM-Formular, Mitgliedschaftsbestätigung, Auszug Mit-
gliedschaftsregister) komme ein geringes Beweismass zu, da ihnen keine
Angaben zum spezifischen Engagement des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen seien. Es werde nicht verkannt, dass die Zugehörigkeit zur Ethnie
der Zaghawa unter Umständen ein Benachteiligungsfaktor darstellen
könne. Gemäss Rechtsprechung führten exilpolitische Aktivitäten bei einer
Rückkehr in den Sudan erst bei Kumulation von verschiedenen Kriterien
zur Qualifikation als asylrelevantes Gefährdungsprofil. Der Beschwerde-
führer erfülle diese Kriterien nicht.
4.6 In der Replik vom 29. September 2017 hält der Beschwerdeführer da-
ran fest, er habe die Teilnahme an den Demonstrationen sowie die beiden
Inhaftierungen glaubhaft machen können. Die Vorbringen deckten sich mit
den aktuellen Länderberichten, namentlich zu Attacken auf Studenten-
wohnheime. Während des Studiums seien die meisten Personen aus sei-
nem nahen Umfeld Mitglied der Darfur Association gewesen. Wenn er je-
weils von seinen Studienfreunden gesprochen habe, habe er sich auf diese
Vereinigung bezogen. Er habe zu jenem Zeitpunkt die Wichtigkeit der Nen-
nung des exakten Namens der Organisation verkannt.
Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hält der Beschwer-
deführer fest, er sei ein engagiertes und aktives Mitglied des JEM. Er habe
am (…) 2017 anlässlich der (…) an einer Demonstration gegen die suda-
nesische Regierung in I._______ teilgenommen. Er sei für Organisatori-
sches zuständig gewesen, habe Plakate und Spruchbänder beschriftet,
durch ein Megafon zur Teilnahme aufgefordert sowie Parolen gerufen. Zu-
dem hätten sie den Teilnehmern der (…) ein Schreiben zukommen lassen.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
BVGer E-1979/2008 vom 31. Mai 2013) sei nicht davon auszugehen, dass
die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen
E-4301/2017
Seite 13
Interesse hätten, die eine Führungsfunktion innehätten. Die im Urteil auf-
geführten Aktivitäten reichten aus, um ins Visier der sudanesischen Behör-
den zu geraten. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Aus-
land tätige Opposition. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) sei relevant. Diese bestätige, dass
im Ausland politisch aktive Sudanesen registriert würden und geringe Akti-
vitäten genügten, um bei einer Rückkehr der Gefahr von Folter gemäss Art.
3 EMRK ausgesetzt zu sein. Es reiche aus, die aktive Mitgliedschaft beim
JEM in der Schweiz glaubhaft zu machen, unabhängig davon, ob er «zum
harten Kern» der Opposition gehöre. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer
Festnahme und einer Befragung zu seinen exilpolitischen Aktivitäten rech-
nen, mithin würden ihm unmenschliche Behandlung, Folter sowie eine län-
gere Inhaftierung drohen.
4.7 In der Eingabe vom 22. Januar 2019 macht der Beschwerdeführer wei-
tere Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Un-
ter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom
26. November 2018 müsse aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner ver-
schiedenen Tätigkeiten geschlossen werden, dass er den sudanesischen
Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker aufgefallen sei und bei ei-
ner Rückkehr in den Sudan mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen
zu rechnen habe. Er sei seit Jahren Mitglied der Schweizer Sektion des
JEM und beteilige sich an der Organisation von Kundgebungen. Hinzu wür-
den seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Zaghawa und seine
Herkunft aus Darfur kommen, was sein Gefährdungsprofil verschärfe. Im
Vergleich zum Beschwerdeführer im genannten Urteil weise er eine min-
destens gleich hohe Exponierung auf; dies auch im Lichte der aktuellen
Entwicklungen im Sudan. Gemäss Medienberichten seien vor Weihnach-
ten 2018 Unruhen mit dem Ziel der Absetzung des Präsidenten Al-Bashir
ausgebrochen. Die friedlichen Proteste würden von den staatlichen Sicher-
heitskräften gewaltsam niedergeschlagen. In Anbetracht seines Profils sei
eine Wegweisung in den Sudan unzulässig.
4.8 In der Eingabe vom 15. April 2019 verweist der Beschwerdeführer auf
seine Teilnahme an weiteren Demonstrationen sowie die Mitproduktion an
einer Sendung des Radiosenders «(…)» vom (…) 2019 über die aktuelle
politische Situation im Sudan.
4.9 In der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 hält die Vorinstanz zu den
letzten Eingaben sowie den aktuellen Geschehnissen im Sudan fest, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, für den Zeitpunkt vor der Ausreise
E-4301/2017
Seite 14
aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein be-
reits im Sudan bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu
machen.
Bereits in der Vernehmlassung vom 8. September 2017 sei festgehalten
worden, der Beschwerdeführer weise kein spezielles exilpolitisches Profil
auf. An dieser Einschätzung werde unter Berücksichtigung der weiteren
Eingaben des Beschwerdeführers festgehalten. Alleine aus der Teilnahme
an exilpolitischen Anlässen und den dabei entstandenen Fotos des Be-
schwerdeführers mit dem Vorsitzenden des JEM respektive neben dem
Redner eines solchen Anlasses könne angesichts der zahlreichen Kund-
gebungen sudanesischer Staatsangehöriger in Westeuropa nicht der
Schluss gezogen werden, die sudanesischen Behörden seien auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden oder an ihm interessiert. Die Radi-
osendung vom (…) 2019 habe nicht konsultiert werden können. Angesichts
zahlreicher solcher Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Sudanesen
sei nicht davon auszugehen, die erwähnte Radiosendung habe die Auf-
merksamkeit der sudanesischen Behörden auf den Beschwerdeführer ge-
lenkt. Die drei eingereichten Schreiben, die dem Beschwerdeführer eine
Vorstandsmitgliedschaft in J._______ sowie eine sehr aktive Mitgliedschaft
attestierten, seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten,
zumal aus diesen nicht hervorgehe, wie er sich konkret exilpolitisch expo-
niert betätigt haben soll. Die Mitgliedschaft beim JEM habe er erst in der
Beschwerdeschrift vom Juli 2017 geltend gemacht, mithin ein Jahr nach
dem Beitritt zu derselben. Besonders exponierte Tätigkeiten sowie eine
führende Stellung seien erstmals in der Eingabe vom 15. April 2019 geltend
gemacht worden. Auch deshalb sei nicht von einer langfristigen exponier-
ten exilpolitischen Tätigkeit auszugehen. Aktenkundige Hinweise fehlten,
wonach im Sudan aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafver-
fahren oder andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet wor-
den wären. Es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer
Rückkehr in den Sudan einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte.
Trotz der Ende 2018 ausgebrochenen Unruhen sei nicht automatisch bei
jedem Rückkehrer von einer Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG auszuge-
hen. Es sei eine einzelfallspezifische Beurteilung vorzunehmen. Zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Sudan habe nichts gegen den Beschwerde-
führer vorgelegen. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, exponierte politische
E-4301/2017
Seite 15
Tätigkeiten in der Schweiz glaubhaft zu machen. Somit gebe es keine Hin-
weise darauf, dass er aufgrund der Ereignisse im Sudan bei einer Rück-
kehr mit einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK rechnen
müsste.
4.10 In der Eingabe vom 5. August 2019 führt der Beschwerdeführer wei-
tere politische Aktivitäten in der Schweiz auf und äussert sich unter Hinweis
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom
27. Januar 2016 zur seitherigen Lageentwicklung im Sudan.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Feststellung der Vorinstanz, es liege keine Kollektivverfolgung nichtarabi-
scher Ethnien in Darfur vor, keine Bundesrechtsverletzung rügt bezie-
hungsweise diese Schlussfolgerung anerkennt. Insofern erübrigt sich vor-
liegend ein näheres Eingehen.
5.2 Nachfolgend ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit den Inhaftierungen und der behördlichen
Suche in Khartoum und Darfur einzugehen.
5.2.1 Grundsätzlich wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ein
Studium begonnen und an einer Studenten-Demonstration wegen des Er-
hebens von Studiengebühren von Studenten aus Darfur trotz des Frie-
densabkommens teilgenommen hat, zumal entsprechende Proteste über
Jahre hinweg verbreitet waren. Ebenfalls wird nicht bestritten, dass es
dabei zu Verhaftungen von Studenten aus Darfur gekommen ist (vgl. u.a.
Immigration and Refugee Board of Canada, Sudan: Student protests in
2012, particularly at the University of Sudan and Gezira University; treat-
ment of protesters by security forces; role of the Darfur Students Organiza-
tion and the Darfur Graduate Students Association [SDN104454.E],
07.06.2013; Dabanga Sudan, Darfur students may apply for study fees ex-
emption, 07.01.2016,
cle/darfur-students-may-apply-for-study-fees-exemption; Dabanga Sudan,
Darfur students in Sudan capital demand exemption from tuition fees,
13.11.2016,
dents-in-sudan-capital-demand-exemption-from-tuition-fees, alle abgeru-
fen am 13.12.2019).
Indes ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend
gemacht – an der Kundgebung im (…) 2013 in Khartoum eine führende
E-4301/2017
Seite 16
Rolle eingenommen hat. Anlässlich der BzP führte er in diesem Zusam-
menhang aus, er habe an den Kundgebungen als einfacher Student teilge-
nommen (vgl. SEM-Akte A3/14 Ziff. 1.17.04). Bei der Anhörung gab er auf
konkrete Frage an, er habe an der Kundgebung eine aktive Rolle gespielt,
er und seine Freunde hätten Spruchbänder vorbereitet (vgl. SEM-Akte
A11/19 F101). Weitere Angaben dazu machte er nicht. Die Situation, als er
und weitere Studenten im Universitätsgebäude durch die Polizisten festge-
nommen worden seien, schilderte der Beschwerdeführer sodann sub-
stanzlos. Insbesondere sind keine Realkennzeichen erkennbar, die darauf
schliessen liessen, er berichte über eine Ausnahmesituation, die mitunter
dazu beigetragen hat, dass er seinen Heimatstaat verliess. Im Übrigen ist
zu bezweifeln, dass die Polizisten ihr Fahrzeug vor den Eingang der Uni-
versität abgestellt haben, einfach auf die Studenten zugehen und diese –
ohne dass sie versucht hätten sich zu wehren oder einer Festnahme zu
entziehen – verhaften konnten (vgl. a.a.O. F103). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur ersten Inhaftierung sind insgesamt zu wenig sub-
stantiiert und zu wenig persönlich ausgefallen, als dass sie als glaubhaft
erachtet werden können (vgl. a.a.O. F90 ff.).
5.2.2 Was die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten zeitlichen Un-
stimmigkeiten hinsichtlich der ersten Haftentlassung und der Rückkehr an
die Universität nach den Ferien betrifft, ist dem Beschwerdeführer insofern
zuzustimmen, als die Vorinstanz ihn anlässlich der Anhörung nicht darauf
angesprochen hat. Indes war sie dazu nicht verpflichtet. Der Beschwerde-
führer hatte die Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde dazu Stellung zu
nehmen, und diese auch genutzt. Mit den diesbezüglichen Darlegungen
gelingt es ihm jedoch nicht, die aufgezeigten Ungereimtheiten aufzulösen.
Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bei
der freien Schilderung der Asylgründe chronologisch vorging, die Haftent-
lassung im (…) 2013 erwähnt und dann erst wieder ab dem Jahr 2014 be-
richtet hat, mithin einen Zeitraum von rund (…) Monaten weggelassen hat,
der sowohl ein weiteres Semester als auch erneute Ferien an der Univer-
sität beinhaltet haben müsste.
5.2.3 Schliesslich ist unabhängig von der Glaubhaftigkeit der ersten Inhaf-
tierung deren asylrechtliche Relevanz zu verneinen. Der Beschwerdefüh-
rer führte aus, er und die anderen Studenten seien wegen nicht bewilligter
Demonstration sowie Störung der öffentlichen Ordnung verhaftet worden
(vgl. SEM-Akte A11/19 F105). Bei der Entlassung sei ihm gesagt worden,
er solle nicht mehr an Kundgebungen teilnehmen und die öffentliche Ord-
E-4301/2017
Seite 17
nung stören (vgl. a.a.O. F107). Gemäss seinen Angaben seien sie freige-
lassen worden, als die Behörden festgestellt hätten, dass nichts gegen sie
– die Studenten – vorliege (vgl. a.a.O. F84 S. 9). Mithin fehlt es der ersten
Inhaftierung an einem Motiv nach Art. 3 AsylG.
5.2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich betreffend die zweite Inhaftierung
im Wesentlichen darauf, seine diesbezüglichen Schilderungen seien de-
tailliert ausgefallen und zeugten von persönlich Erlebtem, seien mithin
glaubhaft. Der freie Bericht des Beschwerdeführers zu den Asylgründen
(vgl. a.a.O. F84) erscheint zunächst ausführlich, lässt aber dann doch die
erforderlich Tiefe sowie Individualität vermissen, die in einer Gesamtwürdi-
gung der Ausführungen zur Bejahung der Glaubhaftigkeit führen würde.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat der zustän-
dige Fachspezialist Fragen zu den Bedingungen der zweiten Inhaftierung
gestellt, unter anderem ob es nebst der Unterzeichnung des Dokumentes
noch weitere Freilassungsbedingungen gegeben habe und die Anfrage für
den Auftrag für die sudanesischen Behörden von ihm oder den Behörden
gekommen sei (vgl. a.a.O. F120 f.).
5.2.5 In Bezug auf die beiden Inhaftierungen sowie die behördliche Suche
sowohl in Khartoum als auch im über 1'000 Kilometer davon entfernt lie-
genden Darfur ist ergänzend festzustellen, dass das behördliche Verfol-
gungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollzieh-
bar ist. Der Beschwerdeführer hat nur einmal an einer Kundgebung im Zu-
sammenhang mit den Studiengebühren teilgenommen, war politisch nicht
aktiv (vgl. a.a.O. F127) und hatte keinen Kontakt zu Oppositionsbewegun-
gen (vgl. a.a.O. F117). Vor dem Hintergrund der Verneinung eines vertief-
ten politischen Engagements im Sudan überzeugt der Erklärungsversuch
nicht, wenn er jeweils von seinen Studienfreunden gesprochen habe, habe
er sich auf die Vereinigung «Darfur Association» bezogen. Ebensowenig
kann er etwas aus dem nicht näher substantiierten Vorbringen, er sei von
2012 bis 2014 aktives Mitglied dieser Vereinigung gewesen, für sich ablei-
ten. Daran vermag auch das entsprechende Bestätigungsschreiben nichts
zu ändern, zumal dieses als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Sicher-
heitsmerkmale zu bewerten ist.
5.2.6 Weiter sind hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Vorbringen des
Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel anzubringen. Er gab an, das
Studium an der Fakultät für (…) der Islamischen Universität E._______ im
(…) 2012 aufgenommen zu haben und im (…) 2013 für (…) Tage inhaftiert
gewesen zu sein, weshalb er die Prüfungen verpasst habe (vgl. SEM-Akte
E-4301/2017
Seite 18
A11/19 F59 und F80). Wie sich indes der Internetseite der Universität ent-
nehmen lässt, begannen die akademischen Jahre zwischen 2011 und 2014
jeweils entweder im August oder September (vgl. Islamische Universität
Omdurman Akademischer Kalender für das Hijri-Jahr 1433/1434 [ent-
spricht 2012/2013], undatiert, abgerufen via
/web/20130501083515/http://show_page.php?page_i
d=14; Islamische Universität Omdurman, Akademischer Kalender für
das Hijri-Jahr 1432-1433 [entspricht 2011-2012], undatiert, abgerufen via
show_page.php?page_id=14; Islamische Universität Omdurman,
Akademischer Kalender für das Jahr 2013/2014,undatiert, abgerufen
via
show_page.php?page_id=14; alle abgerufen am 06.12.2019).
Im akademischen Jahr 2012/2013 endete das Semester am 4. April 2013.
Die erste Prüfungsperiode fand zwischen dem 2. Mai 2013 und dem 2. Juni
2013 und die zweite zwischen dem 15. Juli 2013 und dem 31. Juli 2013
statt (vgl. Islamische Universität Omdurman Akademischer Kalender für
das Hijri-Jahr 1433/1434, entspricht [2012/2013], undatiert, abgerufen via
ge.php?page_id=14, abgerufen am 06.12.2019). Insofern sind weder der
vom Beschwerdeführer angegebene Studienbeginn noch die verpassten
Prüfungen im (…) 2013 mit den Informationen auf der Internetseite der Uni-
versität vereinbar.
5.2.7 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung weiter vor, er habe sich hinsichtlich des Ausreisedatums widerspro-
chen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, 2. Abschnitt). Die Erklärung in der
Beschwerde, zwischen den anlässlich der Befragungen genannten Daten
bestehe kein Widerspruch, erscheint indes überzeugend. Anlässlich der
BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe den Sudan im (…)
2015 verlassen. Diese Aussage lässt sich nicht dahingehend auslegen,
dass er C._______ im (…) 2015 verlassen hat. Ebensowenig wird aus der
protokollierten Aussage klar, ob die Reise von C._______ oder von
H._______ nach Libyen acht Tage gedauert hat (vgl. SEM-Akte A3/14
Ziff. 5.01). Insofern scheint die Angabe anlässlich der Anhörung, er habe
C._______ im (…) 2014 verlassen, nicht im Widerspruch zur Aussage bei
der BzP zu stehen (vgl. SEM-Akte A11/19 F137).
5.2.8 Was die von der Vorinstanz aufgeführte Unstimmigkeit betreffend die
Ausweispapiere des Beschwerdeführers betrifft, kann ihm diese – wie in
E-4301/2017
Seite 19
der Beschwerde vorgebracht – ebenfalls nicht vorgehalten werden. Anläss-
lich der Anhörung gab er an, er habe seine Identitätskarte in einer (…) ver-
loren (vgl. SEM-Akte A11/19 F15). Bei der BzP führte er aus, er habe einen
Ausweis des Camps sowie eine nationale Identifikationsnummer (vgl.
SEM-Akte A3/14 Ziff. 4.03). Aufgrund der darauffolgenden protokollierten
Frage «Où se trouve cette carte?» kann ein Missverständnis nicht ausge-
schlossen werden, da sich «cette carte» auf beide Dokumente hätte bezie-
hen können (vgl. SEM-Akte a.a.O.). Aus der Antwort, er habe diese Karte
beim Trocknen auf einer (…) in Italien vergessen, kann demnach kein Wi-
derspruch hergeleitet werden.
5.2.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz betreffend die Inhaftierungen und die behördliche Suche des Be-
schwerdeführers in Khartoum und im über 1'000 Kilometer entfernt liegen-
den Darfur zu Recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Daran vermag
auch der Umstand, dass die Vorinstanz in zwei Punkten, nämlich betref-
fend den Ausreisezeitpunkt und die Identitätskarte, zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen hat, nichts zu ändern.
5.3 Betreffend die Angriffe der Milizen im Rahmen des Darfur-Konflikts kam
die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge in Khartoum
gemäss Rechtsprechung über eine zumutbare innerstaatliche Schutzalter-
native und erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, da er begrün-
dete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe, könne per se keine innerstaat-
liche Fluchtalternative bestehen. Sollte das Gericht davon ausgehen, eine
solche liege vor, sei jedoch deren Inanspruchnahme für ihn nicht zumutbar.
Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, stellt sich nur
dann, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfol-
gung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative
ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Vorfälle sind auf die Situation allgemeiner Gewalt im Kontext
des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur zurückzuführen. Die diesbezüg-
lichen Ausführungen sind daher nicht geeignet, eine individuelle, flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die entsprechenden Vorbrin-
gen sind im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung zu berück-
sichtigen.
E-4301/2017
Seite 20
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend,
er sei im (…) 2016 dem JEM beigetreten und in der Schweiz exilpolitisch
aktiv.
6.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäf-
tigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung
des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die
Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bis-
herige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats
nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu be-
schränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Re-
gime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch
habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische
Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache.
In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisie-
rung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung
der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die suda-
nesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof
festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer
Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien:
das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen
aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zuge-
E-4301/2017
Seite 21
hörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berück-
sichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation
durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des po-
litischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbeson-
dere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre
Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit
prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5
f.).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Be-
schwerdeführer seit (…) 2016 Mitglied des JEM ist und sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt.
Der Beschwerdeführer dokumentierte im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Teilnahme an insgesamt sechs Demonstrationen. Den eingereich-
ten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass er sich im Vergleich zu den
anderen Teilnehmern nicht in besonderem Masse exponiert hat und er je-
weils Teil einer Gruppe gewesen ist (siehe Beschwerde sowie Eingaben
vom 29. September 2017, 22. Januar 2019, 15. April 2019 und 5. August
2019). In Anbetracht der nunmehr rund dreieinhalbjährigen Mitgliedschaft
beim JEM spricht die Teilnahme an sechs Demonstrationen während die-
ses Zeitraums für ein lediglich niederschwelliges und nicht intensives poli-
tisches Engagement, umso mehr als er anlässlich derer keine herausste-
chende Rolle innehatte. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, er sei
für die Demonstration am (…) 2017 für Organisatorisches zuständig gewe-
sen. Weder lässt sich den Akten entnehmen, inwiefern sich der Beschwer-
deführer im Vergleich zu den anderen Teilnehmern in besonderem Masse
hervorgehoben hätte noch wird Entsprechendes substantiiert von ihm dar-
gelegt. Er gab lediglich an, Spruchbänder und Plakate beschriftet und
durch ein Megafon gesprochen zu haben. Es ist nicht davon auszugehen,
dass dies den sudanesischen Behörden bekannt werden könnte, zumal
eine namentliche Nennung des Beschwerdeführers in diesem Zusammen-
hang nicht geltend gemacht wird. Dass sich der Beschwerdeführer mit
K._______, fotografieren liess, belegt nicht, dass er selbst persönliche Ver-
bindungen zu prominenten Mitgliedern des JEM hat respektive selber eine
führende Position innerhalb der Bewegung hat und führt nicht zu einer er-
heblichen Schärfung seines Profils. Auffällig ist schliesslich, dass der Be-
schwerdeführer unmittelbar nach der Anhörung im Juni 2016 dem JEM bei-
getreten ist und die Vorinstanz trotz der ihm obliegenden und mehrfach
E-4301/2017
Seite 22
mitgeteilten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG über die entsprechen-
den Aktivitäten nicht in Kenntnis gesetzt hat, obwohl er bis zum Ergehen
des vorinstanzlichen Entscheides am 27. Juni 2017 rund ein Jahr Zeit dafür
gehabt hätte. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine exponierte po-
litische Tätigkeit in der Schweiz.
Im Zusammenhang mit der Sendung «(…)» des Radiosenders «(…)» vom
(…) 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, diese mitproduziert und
gegen die Regierung berichtet zu haben (vgl. […], Eingabe 15. April 2019).
Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel drei Fotografien eingereicht,
die ihn im Studio des Radiosenders «(…)» zeigen. Er macht aber weder
nähere Angaben zum Inhalt der Sendung noch zu seiner Beteiligung an
der Produktion. Darüber hinaus ist auch nicht erstellt, dass er in der ge-
nannten Sendung namentlich genannt wurde und sich selbst regimekritisch
äusserte. Die Vorlage von Fotos von den Aufnahmen im Studio vermögen
daran nichts zu ändern. Abgesehen davon handelt es sich beim Radiosen-
der «(…)» um einen Lokalsender aus L._______, sodass nicht davon aus-
zugehen ist, der erwähnte Beitrag könnte von den sudanesischen Behör-
den überhaupt bemerkt worden sein.
Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
K._______, vom 21. März 2019 ein. Darin wird in lediglich pauschaler
Weise festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit 2016 aktives Mitglied
des JEM, Vorstandsmitglied und bei einer Rückkehr in den Sudan gefähr-
det. Nähere Informationen zur aktiven Mitgliedschaft sowie zur Funktion
als Vorstandsmitglied lassen sich dem Dokument nicht entnehmen, mithin
ist das Schreiben als blosses Gefälligkeitsscheiben zu werten. Auch die
beiden von M._______, verfassten Dokumente vom 1. April 2019 sind als
solche zu qualifizieren. Darin wird bloss festgehalten, der Beschwerdefüh-
rer unterstütze die Organisation und Mitglieder des JEM seien im Sudan
gefährdet. Zudem bestätigt M._______, wie K._______, ohne nähere An-
gaben zu machen, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Vor-
standsmitglied sowie ein aktives Mitglied des JEM. Die beiden Schreiben
der sudanesischen Gemeinschaft Schweiz vom 2. Februar 2019 und
22. März 2019 beziehen sich auf die allgemeine Lage sowie die Gescheh-
nisse im Sudan und nicht auf die persönlich geltend gemachten Probleme
des Beschwerdeführers. Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017 vom 26. November 2018 be-
trifft, ist vorliegender Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Verfahren
vergleichbar. Darin wurde festgehalten, dass glaubhafte Hinweise auf ein
E-4301/2017
Seite 23
niederschwelliges regierungskritisches Engagement während der Studien-
zeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2013 vorliegen würden
(vgl. Urteil BVGer E-186/2017 vom 26. November 2018 E. 6.4.1 und
E. 6.4.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war doch der Beschwerdeführer
– wie sich vorstehend ergibt – vor der Ausreise aus dem Sudan nicht poli-
tisch aktiv.
6.4.2 Insgesamt ist das politische Engagement des Beschwerdeführers in
der Schweiz als untergeordnet zu beurteilen. Er ist als einfaches Parteimit-
glied zu betrachten, das an Parteiveranstaltungen und Demonstrationen
teilnimmt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer des-
halb von den sudanesischen Behörden als Regimekritiker registriert wurde.
6.5 Auch die jüngsten politischen Entwicklungen im Sudan führen zu keiner
anderen Beurteilung bezüglich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers. Nach dem Sturz von Omar Al-Bashir durch
das Militär im April 2019 nach monatelang anhaltenden Protesten unter-
zeichneten die Führung des militärischen Übergangsrates und der Oppo-
sitionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung. Gemäss die-
ser wird für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung
(«sovereign council») bestehend aus sechs Zivilpersonen sowie fünf Mili-
tärangehörigen eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Die Staats-
partei von Al-Bashir (Nationale Kongresspartei) wurde aufgelöst. Zudem
hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaats-
anwältin («chief justice and attorney general») bestimmt, welche Strafver-
fahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Omar
Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren
Hausarrest verurteilt. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von
Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren ge-
gen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, na-
mentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intel-
ligence and Security Service» (NISS) wurde reorganisiert und heisst neu
«General Intelligence Service». 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ih-
res Amtes enthoben, so auch der Direktor (vgl. BBC News,
Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration,
04.08.2019,
link_from_ url=
dan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you
need to know, 16.08.2019,
48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints
E-4301/2017
Seite 24
Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019,
/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-jus-
tice-and-attorney-general/; Dabanga, Sudan’s Attorney General to lift
immunity of former NISS members, 24.10.2019,
/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-
former-niss-members, alle abgerufen am 13.12.2019; Country Policy and
Information Note, Sudan: Non-Arab Darfuris, November 2019, Ziff. 3, Neue
Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll:
Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt
wurde, 19.12.2019,
ner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Su-
dan, 15.12.2019,
ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber
Omar al-Bashir, 14.12.2019,
hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; alle
abgerufen am 10.01.2020; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift
immunity of former NISS members, 24.10.2019,
/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-
former-niss-members; Dabanga, Sudan court prepares murder charges
against Al-Bashir and NISS chief Gosh, 22.09.2019,
gasu/en/all-news/article/sudan-court-prepares-murder-charges-
against-bashir-and-niss-chief-gosh; Dabanga, Sudan junta retires 98 se-
nior NISS officers, 11.06.2019,
news/article/sudan-junta-retires-98-senior-niss-officers; Dabanga, Sud-
nese lawyers open proceedings against Al Bashir regime leaders,
12.05.2019,
lawyers-open-legal-proceedings-against-al-bashir-regime-leaders, alle ab-
gerufen am 28.01.2020). Vor diesem Hintergrund ist von einer positiven
Entwicklung der Lage im Sudan auszugehen (vgl. auch Urteil BVGer
E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6).
6.6 Nach dem Gesagten liegen unter Berücksichtigung der vorstehend dar-
gelegten Rechtsprechung (E. 6.3) keine ausreichenden Anhaltspunkte da-
für vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
E-4301/2017
Seite 25
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft bezie-
hungsweise nachweisen können. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4301/2017
Seite 26
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politi-
sche und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig.
Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Ein-
schätzung des Gerichts – entgegen den Ausführungen des Beschwerde-
führers – keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4301/2017
Seite 27
9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein
Wegweisungsvollzug nach Darfur zum jetzigen Zeitpunkt generell unzu-
mutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar
erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khar-
tum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl
von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (vgl. BVGE
2013/5 E.5.4.5). Die aktuellen Ereignisse respektive politischen Verände-
rungen im Sudan führen ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungs-
weise (siehe dazu auch E. 6.5).
9.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der derzeitigen
Vorkommnisse könne ihm nicht zugemutet werden, in einem anderen Lan-
desteil als Darfur Wohnsitz zu nehmen, zumal er in anderen Landesteilen,
namentlich Khartum und E._______ auch über kein soziales Netz verfüge.
Er würde auch keine Arbeitsstelle finden.
9.4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhal-
ten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartoum spricht
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative
(vgl. Urteile BVGer D-6300/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 9.3.2 und
D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Im Entscheid BVGE
2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zu-
fluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten seien
und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen
der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage ste-
hende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. a.a.O.
E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss seinen Angaben ge-
sund (vgl. SEM-Akte A11/19 F135). Er verfügt über eine sehr gute Schul-
bildung, und hat erste Arbeitserfahrung als (…) in einem (…) gesammelt.
Ferner ist anzunehmen, dass er aufgrund seines dortigen Aufenthalts wäh-
rend des Studiums auch Bekannte in Khartoum hat. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Sudan im Grossraum Khartoum für sich eine tragfähige Exis-
tenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch
die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu be-
antragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E-4301/2017
Seite 28
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes
mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. LL.M. Ta-
rig Hassan als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Mit der Eingabe vom
22. Januar 2019 liess dieser dem Gericht eine Kostennote zukommen. Da-
rin weist er basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.– einen zeitli-
chen Aufwand von 17.75 Stunden (15.4 Stunden für 2017 à 8% MwSt. und
2.35 Stunden für 2018/19 à 7.7% MwSt.) und Auslagen in Höhe von
Fr. 19.90 aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. In der Kosten-
note nicht enthalten sind die Eingaben vom 15. April 2019 und 5. August
2019. Diesbezüglich ist keine Kostennote einzufordern, da sich der Auf-
wand dafür aufgrund der Akten hinreichend abschätzen lässt. Für die bei-
den Eingaben ist ein zeitlicher Aufwand von zusätzlich drei Stunden sowie
Auslagen im Betrag von Fr. 12.60 (Porto Einschreiben und Kopie Klient)
einzuberechnen.
E-4301/2017
Seite 29
Insgesamt ist demnach von einem zeitlichen Aufwand von total 20.75 Stun-
den, einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom
14. August 2017) sowie Auslagen von Fr. 32.50 auszugehen. Dies ergibt
Fr. 3'394.20 (Fr. 2'509.50 inkl. 8% MwSt. und Fr. 884.70 inkl. 7.7% MwSt.).
Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4301/2017
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 3'394.20 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef