B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-430/2018
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im März 2013. Am 8. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Im (…) 2016 heiratete der Beschwerdeführer seine (…) väterlicherseits,
B._______ (N […]), welche sich zu diesem Zeitpunkt noch in C._______
aufgehalten hat. Die Ehefrau reiste am 21. März 2017 in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
C.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. August 2017 einläss-
lich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und habe
von Geburt bis im Juni 2012 in D._______, Provinz E._______, gelebt. Mit
(…) Jahren habe er die Schule abgebrochen. Danach habe er bis etwa im
Mai (…) als (…) gearbeitet. Sein Vater sei (…) und (…) der Demokratischen
Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan-Sûriya, PDK-S).
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ebenfalls
(…) der PDK-S. Im (…) 2011 habe er begonnen, an Demonstrationen ge-
gen das Regime teilzunehmen und habe zusammen mit seinem (…) Trans-
parente an Demonstranten verteilt. Dabei seien sie gefilmt worden. Als sein
(…) verschollen sei, habe er Angst bekommen und mit den Aktivitäten auf-
gehört. Im (…) 2012 habe er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen.
Im (…) 2012 sei er in eine Auseinandersetzung mit einem Mitglied der
Apocis (Anhänger des Kurdenführers «APO» Abdullah Öcalan) involviert
gewesen. Er habe zusammen mit anderen Leuten mehrere Stunden vor
einer (…) für (…) angestanden. Als sich ein Mitglied der Apocis habe vor-
drängeln wollen, habe er dieser Person gesagt, sie solle sich hinten in der
Reihe anstellen. Daraufhin habe sie ihm mit dem Kolben einer (…) auf den
Rücken geschlagen. Sein (…) und ein (…) seien dazu gestossen, worauf
es zu einem Handgemenge gekommen sei, bei dem drei Personen verletzt
worden seien. Sein (…) sei ebenfalls erschienen und habe den Anwesen-
den mit einer Handgranate gedroht, worauf alle geflüchtet seien. Sein (…)
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habe ihn nach Hause gebracht. In der Zwischenzeit hätten die Apocis Ver-
stärkung geholt und unter Waffengewalt seine «Auslieferung» verlangt.
Seine Familienmitglieder hätten sich ebenfalls bewaffnet und sich gewei-
gert, ihn auszuliefern. Auf Anraten seines (…) habe er beschlossen, das
Land zu verlassen.
Auf dem Weg in die Türkei sei er bei einem Strassenkontrollpunkt in
F._______ verhaftet worden, da sein Name offenbar aufgrund seiner Teil-
nahme an Demonstrationen verzeichnet gewesen sei. Er sei etwa (…) Mo-
nate in einem Gefängnis in E._______ verhört und geschlagen worden. Im
(…) 2013, bei der Verlegung in ein anderes Gefängnis, sei das Fahrzeug
von der Freien Syrischen Armee (FSA) angegriffen worden. Er sei von de-
ren Mitgliedern befreit und auf eine (…) gebracht worden. Nach ungefähr
drei Tagen sei er an die türkische Grenze gebracht worden. In der Türkei
habe er auf der Strasse (…) verkauft.
Anfangs des Jahres 2014, als der sogenannte Islamische Staat (IS)
G._______ eingenommen habe, habe er beschlossen, in den Nordirak zu
reisen und sich der Peshmerga anzuschliessen. Er habe einen Schlepper
organisiert, welcher ihn nach H._______, dann nach I._______ gebracht
habe. Dort sei er von den Behörden aufgegriffen und verhört worden. Er
habe gesagt, er wolle sich der Peshmerga anschliessen. Nach etwa (…)
Tagen hätten sie ihm eine Adresse eines (…) sowie (…) gegeben und ihn
nach J._______ geschickt, wo er sich bei einem Offizier namens
K._______ gemeldet habe. Dieser habe ihm den Namen eines (…) gege-
ben und ihn in ein (…) geschickt. Nach einer Woche hätten sie ihm mitge-
teilt, er könne im (…) an der Ausbildung der Peshmerga teilnehmen. Nach
zwei Monaten habe er einen weiteren Monat Ausbildung in L._______ in
der Ortschaft M._______ absolviert. Mit den Kurden aus Syrien, die sich
der Peshmerga angeschlossen hätten, sei er dann zum (…) gegangen, um
nach G._______ vorzurücken. Er sei an mehreren Gefechten beteiligt ge-
wesen. Seine Einheit habe «(…)» geheissen. Dieses (…) sei in (…) Seria
aufgeteilt gewesen. Seine Seria habe N._______ geheissen und sei für
schwere Waffen, z.B. (…), zuständig gewesen. Er habe eine (…) gehabt.
Wenn sie vorgehabt hätten, ein Dorf zu stürmen, hätten sie es zuerst (…)
und sich dann (…). Absichtlich habe er niemand getötet. Er wisse aber
nicht, ob jemand durch seine Schüsse getötet worden sei. Während eines
Angriffs sei er durch eine (…) verletzt worden, weshalb er ins Flüchtlings-
lager (…) zurückgekehrt sei. Dort hätten sich Personen befunden, mit wel-
chen er vor der (…) in Syrien die Auseinandersetzung gehabt habe. Gegen
(…) oder (…) Uhr (…) sei eine dieser Personen zu ihm gekommen und
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habe ihm mit einem (…) in (…) gestochen. Auf Anraten seiner Familie habe
er das Flüchtlingslager im Juli 2015 verlassen und sei ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte, ein Familienbüchlein im Original, eine (…) der PDK-S, ein
Auszug aus dem Familienregister im Original, eine Heiratsurkunde im Ori-
ginal, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen und diverse Fotos zu den Ak-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers, lehnte deren Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zu-
folge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und bat um eine Fristerstreckung zur
Einreichung einer Begründung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
und die Gewährung von Asyl.
I.
Am 21. Februar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 9. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– einzuzahlen.
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J.
Der Kostenvorschuss wurde am 2. März 2018 fristgerecht bezahlt.
K.
Am (…) wurde (…) des Beschwerdeführers, O._______, geboren.
L.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 hat die Vorinstanz die Ehefrau und (…)
in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und
ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
4.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat,
beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
5.
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Davon ausgenommen sind unter anderem Flüchtlinge, die wegen ver-
werflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53
Bst. a AsylG).
Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich De-
likte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ent-
sprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und all-
fällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind –
abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob
die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). Dabei ist in Betracht zu zie-
hen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen
des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung sind das Alter der
Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebens-
verhältnisse nach der Tat (BVGE 2011/10 E. 6).
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6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen – die In-
haftierung durch das Regime wegen seiner Demonstrationsteilnahmen so-
wie die Auseinandersetzung mit den Apoci beziehungsweise Vertretern der
Partei der Demokratischen Union (PYD) seien insgesamt glaubhaft. Dem-
nach sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat begründete Furcht habe, aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund
verfolgt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Gemäss Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung auszu-
schliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden. Vorliegend seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die kurdische Peshmerga im Nordirak massgebend. Bei den
Peshmerga handle es sich, grob umschrieben, um die Streitkräfte der Au-
tonomen Region Kurdistans, beziehungsweise die Kampfeinheiten der De-
mokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdis-
tans (PUK). Der Dienst sei freiwillig. Anfang Juni (…) sei P._______, die
Hauptstadt der irakischen Provinz Q._______, durch den IS eingenommen
worden. Entsprechend hätten es viele Kurden im In- und Ausland als ihre
Pflicht erachtet, sich im Kampf gegen den IS zu verpflichten.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er Angehöriger der
N._______-Seria gewesen, welche für schwere Waffen zuständig sei. Im
Gegensatz zu anderen Einheiten, die gemäss seinen Angaben mehr im
Verwaltungsbereich tätig waren, sei er aktiv an Kampfhandlungen beteiligt
gewesen. Da er sich als syrischer Staatsangehöriger freiwillig den kurdi-
schen Peshmerga im Nordirak angeschlossen habe um zu kämpfen, habe
er bewusst die Tötung von anderen Personen in Kauf genommen. Zwar
streite er ab, jemanden absichtlich getötet zu haben und beteuere, nur in
Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben. Letztlich könne die Frage, ob
dies bloss eine Schutzbehauptung sei, offengelassen werden, da die An-
wendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten keinen
förmlichen Beweis, sondern lediglich das Vorliegen eines begründeten Ver-
dachts voraussetze. Da der Beschwerdeführer bei der Beschiessung von
Dörfern mit (…) beteiligt gewesen sei, sei der Verdacht auf eine strafbare
Handlung gemäss Art. 53 AsylG begründet und der individuelle Tatbeitrag
mithin erstellt.
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Zwar möge es verdienstvoll sein, dass er sich dem Kampf gegen den IS
verschrieben habe. Indes würden Sympathien für beteiligte Parteien bei
der Beurteilung von Asylausschlussgründen keine Rolle spielen. Gemäss
zahlreichen öffentlichen Quellen sei sodann notorisch, dass die kurdischen
Peshmerga unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den IS auch zahl-
reiche arabische Dörfer zerstört haben. Ebenso müsse davon ausgegan-
gen werden, dass bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffen
auf Dörfer nicht nur IS-Kämpfer, sondern auch unbeteiligte Zivilsten Opfer
von Kampfhandlungen geworden seien, was der Beschwerdeführer be-
wusst in Kauf genommen habe. Zwar habe er nur für kurze Zeit für die
Peshmerga gekämpft. Seinen Äusserungen seien indes keine moralischen
Bedenken zu entnehmen. Er habe die Peshmerga nach einer Verletzung
und auf Anraten seiner Familie verlassen und nicht, weil er sein Engage-
ment kritisch hinterfragt oder gar Reue gezeigt habe. Sein Engagement für
die Peshmerga sei somit als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu betrachten und der Asylauschluss erweise sich als verhältnis-
mässig.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine
ganze Familie engagiere sich für die Sache der Kurden. Er habe nichts
anderes gemacht, als Kurden vor den Angriffen des IS zu schützen. Es sei
unverständlich, weshalb das SEM Personen, welche lediglich auf unterer
Ebene in Kurdistan gekämpft hätten, vom Asyl ausschliesse.
7.
7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Engagement des
Beschwerdeführers für die Peshmerga im Nordirak als verwerfliche Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG erachtet. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe lediglich Kurden vor Angriffen des IS geschützt, ist fest-
zuhalten, dass er sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise
der Peshmerga identifizierte und sich aktiv am bewaffneten Kampf betei-
ligte. So führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe zu Beginn ein mili-
tärisches Training absolviert. Seine Einheit sei für schwere Waffen (z.B.
[…] und […]) zuständig gewesen. Wenn sie vorgehabt hätten, ein Dorf zu
stürmen, hätten sie dieses (…) und (…). Am Anfang habe er einen (…)
bedient, dann eine (…) (vgl. SEM-Akten A20/26 F114 ff.). Zwar führte er
aus, er habe niemanden absichtlich getötet. Er wisse allerdings nicht, ob
jemand durch seine Schüsse getötet worden sei (a.a.O. F129). Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag des Be-
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schwerdeführers auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlun-
gen übersteigt. Es bestehen insgesamt hinreichend konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im
Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass
dem Beschwerdeführer ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeit-
punkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss.
7.2 Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch
eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Beschwerdeführer als
vorläufig aufgenommener Flüchtling zusammen mit seiner Familie in der
Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es
sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als poli-
tisches Mittel einsetzt, hat er durch sein offenbar ohne Zwang erfolgtes En-
gagement die Peshmerga massgeblich unterstützt. Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar nur für kurze Zeit für die
Peshmerga gekämpft hat. Indes hat er sein Engagement für die Pesh-
merga nicht aus innerer Überzeugung, sondern aufgrund einer Verletzung
und auf Anraten seiner Familie beendet, nachdem er im Irak auf die Perso-
nen getroffen ist, mit denen er in Syrien eine Auseinandersetzung hatte.
Seinen Äusserungen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Engagement kri-
tisch hinterfragt oder Reue gezeigt hätte, zumal er in der Rechtsmittelein-
gabe daran festhält, einzig die Kurden vor dem IS geschützt zu haben. Bei
dieser Sachlage ist der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das
Asyl verweigert.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: