Abtei lung V
E-4303/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, Irak.
Wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4303/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus der
Stadt Sulaymaniya in der gleichnamigen nordirakischen Provinz,
suchte am 5. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Mit Eingabe vom
9. September 2004 erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
1. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung
vom 12. August 2004 wiedererwägungsweise auf und schob den
Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme für vorerst
12 Monate auf. Auf Anfrage vom 5. Dezember 2005 liess der
Beschwerdeführer der ARK mit Eingabe vom 30. Dezember 2005
mitteilen, er wolle an der Beschwerde vom 9. September 2004
festhalten. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 wies die ARK die
Beschwerde vom 9. September 2004 ab, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war.
A.c Am 26. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mittels Schreiben an dessen Rechtsvertreter mit, es erachte nach
einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak
den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar.
Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Mit Schreiben vom
7. Januar 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verlauten, er habe mit dem Letzteren schon seit langer Zeit keinen
Kontakt mehr gehabt und gehe davon aus, dass sein Mandat in dieser
Angelegenheit erloschen sei.
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A.d Im Anschluss an die Direktzustellung eines gleichlautenden
Schreibens vom 21. Februar 2008 an den Beschwerdeführer nahm
dieser mittels Eingabe vom 13. März 2008 zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen
Wegweisungsvollzug Stellung. Im Wesentlichen machte er in seiner
Stellungnahme, unter Bezugnahme auf verschiedene Medienberichte,
geltend, die Sicherheitslage im Nordirak sei nach wie vor prekär.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
29. Juni 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
29. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit einer Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 5. Juli 2008
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
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Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten,
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen.
1.2.1 Nachdem das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. August 2004 abgewiesen hat, stellt sich die
Eintretensfrage im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht.
1.2.2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 2006 hat die ARK die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, die
Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet.
Infolge der materiellen Rechtskraft des genannten Urteils können
diese Vorbringen nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren betrifft einzig die Verfügung des BFM vom
29. Mai 2008 und damit die Frage der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme.
1.2.3 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia ist sodann das
Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 25. Juni 2008 in dem Sinne
umzudeuten, dass statt der Wegweisung als solche der Vollzug
derselben angefochten wird.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gemäss den Anträgen in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer jedoch
in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 sinngemäss geltend
gemacht, indem er ausführte, die Provinzregierungen des Nordirak
hätten Zwangsrückschaffungen bis heute nicht bewilligt. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die
von der Vorinstanz aufgehobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin
bestehender Unzumutbarkeit oder aufgrund neu erwachsener
Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
andauern soll.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
3.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Akten Anhaltspunkte dafür
noch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
3.2.3 Was die Behauptungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift betreffend seine Mitgliedschaft bei der C._______
anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 12. August 2004 von der Vorinstanz
festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen
und die darauf basierende Furcht als unglaubhaft zu bezeichnen sind
(vgl. A15, S. 3 f.). In ihrem Beschwerdeentscheid hat die ARK
ausgeführt, insbesondere die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Parteikürzel liessen
vor dem Hintergrund dessen 15-jähriger Schulbildung das Vorbringen
einer langjährigen Parteizugehörigkeit als unglaubhaft erscheinen. Es
erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter
einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata;
FRITZ GYGI, a.a.O.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.).
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten
Jahren viele Menschenleben forderte, seien die vorgenannten
Provinzen weitgehend ausgenommen. Der Wegweisungsvollzug sei
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daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten
(Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen
und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Weg-
weisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumut-
bar sei. Zudem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht
grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten
Provinzen stelle.
Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im
ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet
worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die
Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich.
Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in
der Provinz Sulaymaniya verbracht, verfüge dort über ein familiäres
Beziehungsnetz und sei mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise
bestens vertraut. Nach eigenen Angaben habe er in der Heimat (...)
besucht. Als junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann ohne
familiäre Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in
seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er durch seine Migration in die
Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe. Ferner
habe er zwischenzeitlich Berufserfahrung sammeln können.
Schliesslich zeigten die erheblichen finanziellen Mittel für seine Reise,
dass der Beschwerdeführer in der Heimat auf Unterstützung
zurückgreifen könne.
3.3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe
darauf hin, dass im Irak grosse politische Spannungen herrschten,
weshalb schweizerische Hilfsorganisationen und die Internationale
Organisation für Migration (IOM) bis heute ausserhalb des Landes
arbeiteten. Dies treffe auch für die drei kurdischen Nordprovinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zu. Ferner macht der Beschwerdeführer
verschiedene mit der Mitgliedschaft bei der C._______
zusammenhängende Fluchtgründe geltend und stellt eine Bestätigung
der Partei in Aussicht. Weiter führt er aus, in Sulaymaniya würden
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Parteimitglieder, die nicht ins Ausland geflohen seien, verhaftet oder
ermordet, weswegen er dort über keine Vernetzung mehr verfüge. Aus
diesen Gründen sei eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar.
Auch in seiner Stellungnahme zur drohenden Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme vom 13. März 2008 machte der
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene
Medienberichte im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage im
Nordirak sei nach wie vor prekär. Ausserdem verwies er auf die bereits
geltend gemachten Asylgründe und führte aus, eine Rückkehr nach
mehreren Jahren in der Schweiz stelle für ihn eine unangemessene
Härte dar.
3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5)
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des
BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen
Aufnahme war.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
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3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo
er von Geburt bis zu seiner Ausreise (...) 2002 gelebt hat. Gemäss
eigenen Angaben hat er dort (...) besucht. Angesichts des Alters des
Beschwerdeführers, der Schulbildung und der in der Schweiz
gesammelten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können;
letzteres umso mehr, als es ihm auch in der Schweiz gelungen ist,
einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen. Seine in
Sulaymaniya lebenden Familienangehörigen (...) werden ihm, sofern
erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich
sein können. Wie vom BFM richtig festgestellt, lässt die hohe Summe
an Reisegeld (...) darauf schliessen, dass die Familie zu einer
wirtschaftlichen Unterstützung in der Lage ist. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren indivi-
duellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen wer-
den müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Ver-
pflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rück-
kehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
3.3.5 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass entgegen der Vorbringen
des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse bestehen, womit
der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 3 AuG e
contrario). Dem Einwand, die Regionalregierung von Sulaymaniya
bewillige keine Zwangsrückschaffungen, ist entgegenzuhalten, dass es
nicht in der Macht derselben stehen dürfte, einem Staatsbürger die
Einreise zu verweigern, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 10
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 5. Juli 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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