B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4303/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2011
sein Heimatland verliess und über Italien und Deutschland im Oktober
2011 in die Schweiz einreiste,
dass er am 5. März 2012 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
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dass er am 6. März 2012 zur Person befragt und am 29. Juni 2012 zu
seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am
10. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne ent-
schuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass weder der Reiseweg noch der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matland feststünden und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ge-
nerell in Frage gestellt sei, da er erst im Zusammenhang mit seiner Fest-
nahme um Asyl nachgesucht habe, nachdem er sich bereits fünf Monate
in der Schweiz aufgehalten habe, und dafür keine glaubhaften Gründe
vorbringen konnte,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe sich in der Türkei
nicht wohlgefühlt, und er ausdrücklich keine politischen Gründe habe gel-
tend machen wollen,
dass sein Vorbringen, er fürchte, in den Militärdienst einberufen zu wer-
den, weitgehend unsubstantiiert vorgebracht worden und nicht nachvoll-
ziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle,
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2012 Beschwer-
de erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
das Bundesamt sei anzuhalten, über das Asylgesuch neu zu entscheiden,
dass ihm eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren
sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung für die Be-
schwerde ersuchte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55
Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt und somit das Begehren
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchen-
den glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass er in der Beschwerde vorbringt, er könne keine Identitätspapiere ab-
geben, da er über keine verfüge,
dass seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wieso er über keine
Identitätspapiere verfüge, wie das BFM zu Recht feststellte, widersprüch-
lich und realitätsfremd und damit unglaubhaft sind,
dass seine Vorbringen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
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dass daher keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso er innert 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere vorlegte,
dass mit dem BFM davon ausgegangen wird, er versuche den tatsächli-
chen Ausreisezeitpunkt aus der Türkei und seinen Reiseweg in die
Schweiz zu verschleiern, und habe keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, um eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu
erschweren,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene vor-
bringt, er sei Kurde und werde deshalb unterdrückt, und er habe mit der
Aussage, Kurde zu sein, bereits im erstinstanzlichen Verfahren indirekt
politische Gründe für das Asylgesuch vorgebracht,
dass er zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dem er
nicht Folge leisten wolle, da er nicht gegen seine Landsleute die Waffen
erheben wolle,
dass er zudem erneut vorbringt, er habe mit der Einreichung seines Asyl-
gesuches warten wollen, bis seine Einreisesperre am 19. Juni 2012 abge-
laufen sei,
dass diese Vorbringen in keiner Art und Weise geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder diesbezüg-
lich zusätzliche Abklärungen i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwen-
dig zu machen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren
mehrmals ausdrücklich aussagte, er habe keine politischen Gründe für
sein Asylgesuch,
dass zudem sein Vorbringen, er müsste bei einer Rückkehr Militärdienst
leisten, selbst bei Wahrunterstellung nicht ohne Weiteres eine asylrele-
vante Verfolgung darstellt,
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dass seine Ausführungen, wieso ihn das (angebliche) Aufgebot zum Mili-
tärdienst einer asylrelevanten Verfolgung aussetze, in keiner Art und Wei-
se geeignet sind, eine solche glaubhaft zu machen,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt
dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Her-
kunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
keinerlei Ausführungen dazu macht,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12),
dass aufgrund dieser klaren Erkenntnis auch bezüglich allfälliger Weg-
weisungsvollzugshindernisse kein Anlass für weitere Abklärungen (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG) besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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