B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4304/2015, E-4358/2015
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführerin (E-4358/2015),
und
2. B._______,
Beschwerdeführer (E-4304/2015),
beide palästinensischer Herkunft,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 10. Juni 2015 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – gemäss ihrer Darstellung aus
C._______ (Syrien), stammende Staatenlose palästinensischer Ethnie ‒
eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern (N […]) am (…) No-
vember 2013 ihren Heimatstat verliessen, am 4. Februar 2014 mit Visa le-
gal in die Schweiz einreisten und am 26. Februar 2014 um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ vom 21. März 2014 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 5. März 2015 zur Begründung ihres Asylge-
suchs vorbrachte, sie persönlich habe keine wesentlichen Probleme mit
den Behörden ihres Herkunftsstaats oder mit Dritten gehabt,
dass sie aber aus Furcht vor Repressalien wegen des oppositionellen Pro-
fils ihrer Familie auf die Einschreibung an der Universität verzichtet habe,
dass ihr Vater zweimal – im (…) 2013 und (…) 2013 – von der Freien Syri-
schen Armee (FSA) jeweils für einige Tage festgenommen und auch mehr-
mals vom Sicherheitsdienst verhaftet worden sei,
dass auch ihre Mutter deswegen Probleme bekommen habe an der
Schule, wo sie als Lehrerein unterrichtet habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ vom 21. März 2014 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 5. März 2015 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er befürchte im Falle der Rückkehr
nach Syrien verhaftet zu werden, weil er sich dem Militärdienst entzogen
habe,
dass er etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien – im Oktober
2013 ‒ von Sicherheitskräften auf den Polizeiposten mitgenommen und
dort bedroht und aufgefordert worden sei, sein Militärbüchlein bei den Mili-
tärbehörden zu beschaffen,
dass er zudem von Angehörigen der Shabiha-Miliz belästigt worden sei,
weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei,
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dass er auch an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilge-
nommen habe und deswegen auf den Polizeiposten vorgeladen worden
sei,
dass überdies auch seine Eltern Probleme gehabt hätten, namentlich sein
Vater von der FAS und vom Regime verhaftet worden sei,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit separaten
Verfügungen vom 10. Juni 2015 – beide eröffnet am 15. Juni 2015 – ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, hingegen jeweils
den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben ihres Rechtsver-
treters vom 10. Juli 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 14. Juli
2015 (Beschwerdeführerin) gegen diese Entscheide beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei jeweils beantragten, diese
seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie ferner gestützt auf Art. 1 des Übereinkommens vom 28. Septem-
ber 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staa-
tenlose anzuerkennen seien,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
timiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden somit
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können und der durch die Parteibegehren definierte Streitgegen-
stand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen darf,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777),
dass in casu Gegenstand der vorinstanzlichen und damit auch der vorlie-
genden Rechtsmittelverfahren die Frage der Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft / Asylgewährung ist,
dass demzufolge, soweit in den Beschwerdeeingaben die Anerkennung als
Staatenlose beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen-
stands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S.
63),
dass sich die Beschwerden in diesem Umfang als unzulässig erweisen und
insoweit auf diese nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden angesichts der
konkreten Umstände zu vereinigen sind und darüber in einem Urteil zu be-
finden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM sich in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt
stellte, es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden, weil sie diese im Wesentlichen erst an-
lässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vorgebracht hätten,
dass zudem die von ihnen gemäss ihrer Darstellung erlebten Behelligun-
gen nicht das Ausmass einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreichen
würden und im Rahmen der allgemeinen Kriegslage in Syrien erlittene
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden,
dass demzufolge die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
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dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch hauptsächlich mit den Nach-
teilen begründete, die ihr Vater durch die FSA sowie die staatlichen Sicher-
heitskräfte erlitten habe, und auch der Beschwerdeführer diese Umstände
anlässlich seiner Anhörung erwähnte (vgl. SEM-Dossier N […], A8 S. 4),
dass eine Durchsicht der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen
Verfahrensakten der Eltern der Beschwerdeführenden (N […]) ergibt, dass
deren Äusserungen zu diesen Problemen im Wesentlichen mit den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden übereinstimmen,
dass das SEM über die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführenden
– und auch über das kurze Zeit später gestellte Asylgesuch ihres Bruders
E._______ (N […]) – noch nicht befunden hat,
dass beim gegenwärtigen Verfahrensstand sowie in Anbetracht der aktuel-
len Situation in Syrien nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Vater
der Beschwerdeführenden wegen seines Profils die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sein wird und demzufolge eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass den beigezogenen Asylakten der Eltern nicht entnommen werden
kann, aus welchen Gründen das SEM hier über die gleichzeitig eingereich-
ten Asylgesuche der Angehörigen der Kernfamilie unüblicherweise nicht
gleichzeitig entschieden hat,
dass eine abschliessende Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung
der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist, da diese
vom Ausgang des noch erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens ihrer El-
tern abhängig ist,
dass das Gericht die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, eine Sis-
tierung der beiden Beschwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit mit den
vom Gesetzgeber festgesetzten Behandlungsfristen (vgl. Art. 109 Abs. 4
AsylG) nicht vereinbar wäre und den Beschwerdeführenden je nach Aus-
gang des Asylverfahrens ihrer Eltern eine Instanz verloren gehen könnte,
dass der vorgezogene Entscheid über die Asylgesuche zweier Kinder auch
unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Sachver-
haltsdarstellungen offensichtlich nicht sachgerecht ist,
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dass das SEM demnach auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage
entschieden hat und die Entscheidreife auch auf Beschwerdeebene nicht
gegeben ist,
dass bei dieser Sachlage die Beschwerden, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen sind, die Verfügungen
des SEM vom 10. Juni 2015 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.
65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweisen,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von
Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE),
dass die Parteientschädigung für beide Verfahren (unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insge-
samt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-4304/2015 und E-4358/2015 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird.
3.
Die Verfügungen des SEM vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain