Abtei lung V
E-4305/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______
C._______,
D._______,
Russland,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4305/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben Ende Juli 2003 und gelangten am 3. August 2003 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 19. Au-
gust 2003 fanden im Empfangszentrum (EZ) E._______ die summari-
schen Befragungen statt. Am 4. September 2003 erfolgten die Anhö-
rungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tschet-
schene aus dem Dorf F._______ und von Beruf Buchhalter; gelegent-
lich habe er auch im Baugeschäft seines Onkels gearbeitet. Im Som-
mer _______ habe er dank Beziehungen eine Stelle in der Bewach-
ungseinheit eines Gebäudes des damaligen Präsidenten Maschadov
erhalten. Nach Kriegsausbruch sei er entlassen worden und deshalb
an seinen Herkunftsort zurückgekehrt. Dort habe er die Aufständi-
schen unter anderem unterstützt, indem er deren Fahrzeuge repariert
habe. Die Lage sei wegen der "Säuberungsaktionen" der Sicherheits-
kräfte immer dramatischer geworden. Wenn sich eine solche Aktion
abgezeichnet habe, habe er jeweils vorsichtshalber das Dorf verlas-
sen. Zu Beginn des Monats _______ hätten ihn russische Sicherheits-
kräfte vergeblich erstmals zu Hause gesucht; Mitte des Monats seien
sie innerhalb einer Woche noch zweimal erschienen. Er sei aber nicht
zu Hause gewesen, sondern habe sich bei Bekannten versteckt gehal-
ten.
C.
Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Ehemann in die Schweiz, machte
indessen keine individuellen Asylgründe geltend.
D.
Am 16. Februar 2005 respektive am 15. März 2005 wurde durch die
Fachstelle LINGUA je ein Gutachten hinsichtlich der Herkunft der Be-
schwerdeführenden erstellt. Die Gutachten bestätigen, dass sie
aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und ihrer Sprech-
weise eindeutig in Tschetschenien sozialisiert wurden.
E.
Am 15. März 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt
zwei Internet-Auszüge ein. Demnach sei im _______ in G._______ ein
Seite 2
E-4305/2006
Cousin des Beschwerdeführers, H._______, der Leibwächter des
Kommandierenden des Gebiets I._______ (Tschetschenien) gewesen
sei, zusammen mit diesem verhaftet worden.
F.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 26. Mai 2005 – eröffnet am 27. Mai
2005 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl,
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Fotokopie ei-
ner Vorladung, die Fotokopie eines Internet-Auszugs über "Säuber-
ungsaktionen" der Sicherheitskräfte in Grosny, die Fotokopie eines
Briefs an das Bundesamt vom 17. Mai 2005 und zwei Ausschnitte der
"Zuger Zeitung" vom 9. Februar 2005 sowie vom 10. März 2005 ein.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 (Poststempel) reichten sie einen Nach-
weis ihrer Bedürftigkeit nach.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2005 wurde
der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, wurde auf
die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, Übersetzungen der beiden einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache nachzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 gaben die Beschwerdeführenden frist-
gerecht die angeforderten Übersetzungen sowie einen weiteren über-
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setzten Internet-Auszug (enthaltend eine Nachricht vom 9. Juni 2005
über Tschetschenien) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden
eine Vorladung für den _______ betreffend den Beschwerdeführer und
eine undatierte Bescheinigung eines Gerichts in J._______ nach.
Zudem beklagen sie in der Eingabe Behelligungen des Vaters und des
Cousins des Beschwerdeführers seitens "der Russen" sowie die sich
ständig verschlechternde Lage in Tschetschenien.
K.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September
2005 an seiner Verfügung vom 25. Mai 2005 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Dabei weist es mit Bezug auf die beiden
mit Eingabe vom 18. August 2005 eingereichten Dokumente darauf
hin, dass Papiere jeglicher Art in Russland, Tschetschenien und den
umliegenden Gebieten notorischerweise käuflich erwerbbar seien. De-
ren Beweiswert sei deshalb grundsätzlich gering. Es sei nicht ersicht-
lich, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung vom
_______ nicht schon früher eingereicht habe. Zudem sei die
Beschaffenheit des Stempels zweifelhaft. Schliesslich handle es sich
auch bei der Bescheinigung um ein unübliches Dokument. Die beiden
Dokumente seien deshalb als Beweismittel untauglich.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2005 wurde den Beschwer-
deführenden das Replikrecht gewährt.
Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Postaufgabe) bestritten die Be-
schwerdeführenden die Erkenntnisse des Bundesamtes und beantra-
gen die Durchführung weiterer Abklärungen von Amtes wegen.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2005 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage zur Zeit
keine Veranlassung bestehe, weitere Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen oder eine Frist zur Beschaffung von weiteren Beweis-
mitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag wurde daher abgewie-
sen.
M.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 bezog sich der Beschwerdeführer auf
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das Schicksal seines Cousins K._______. Er reichte zwei Internet-
Auszüge, eine Fotokopie des Inlandpasses des Cousins, eine Com-
pact Disc (enthaltend Fotos des Cousins, des Beschwerdeführers mit
dem Cousin und dessen Bruder, zwei Videos über die tschetsche-
nische Verwaltung und ein Video über die Beerdigung des Cousins),
die Fotokopie eines ärztlichen Zeugnisses vom _______ betreffend
den Beschwerdeführer, eine Kopie der mit Eingabe vom 18. August
2005 bereits eingereichten gerichtlichen Bescheinigung und die
Fotokopie einer Bescheinigung der Universität L._______ vom
_______ zu den Akten.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer noch eine
Fotokopie der Todesbescheinigung jenes Cousins nach. Am 27. Febru-
ar 2007 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer eine weitere Bestäti-
gung der Universität L._______ zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom des Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt
werde.
O.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die
Fotokopie des Entscheids eines englischen Gerichts vom _______ zu
den Akten, aus dem hervorgehe, dass der Bruder des umgebrachten
Cousins K._______, M._______, in Grossbritannien als Flüchtling
anerkannt worden sei. Im Gerichtsentscheid werde zudem auch ein
weiterer Cousin, H._______, erwähnt, durch den der
Beschwerdeführer die Rebellen unterstützt habe und der heute in
einem russischen Gefängnis sitze. Um ihm zu helfen sowie um heraus-
zufinden, um welches Gefängnis es sich handle, habe sich der Be-
schwerdeführer an die Schweizer Sektion von Amnesty International
gewendet. Diese habe H._______ zwar nicht helfen, jedoch dessen
Gefängnis ausfindig machen können.
Der englische Gerichtsentscheid stelle eine weitere Bestätigung der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers dar.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwer-
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deführer vom Instruktionsrichter aufgefordert seine gesamte und in der
Eingabe vom 31. August 2009 erwähnte Korrespondenz mit Amnesty
International zu den Akten zu geben.
Mit Eingabe vom 2. September 2007 wurden die angeforderten Unter-
lagen fristgerecht eingereicht.
Am 7. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
von Amnesty International vom _______ zu den Akten.
Q.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 erkundigten sich die Beschwer-
deführenden nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Asyl-
punkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder
flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft seien.
4.1.1 Nach Durchsicht dieser Verfügung ist zunächst festzuhalten,
dass eine eigenartige Vermischung von inhaltlichen und von Unglaub-
haftigkeitsargumenten die Nachvollziehbarkeit der Begründung des
BFM erheblich erschwert. Aufgrund der Struktur des Asylentscheids
und der verwendeten Formulierungen wird bei verschiedenen Punkten
nicht klar, welche Sachverhaltselemente als unglaubhaft und welche
als zwar glaubhaft gemacht, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant an-
gesehen werden. Zwar schliesst die Begründung der angefochtenen
Verfügung im Asylpunkt mit der Feststellung, es seien weder die Vor-
aussetzungen von Art. 3 noch diejenigen von Art. 7 AsylG erfüllt. Fak-
Seite 7
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tisch hat sich das BFM jedoch weitgehend darauf beschränkt, Zweifel
an der Glaubhaftigkeit verschiedener Aspekte der Asylvorbringen zu
äussern, die Frage der Authentizität der Vorbringen jedoch letztlich mit
der Begründung offen zu lassen, dass diese asylrechtlich nicht rele-
vant seien, weil sie sich jedenfalls in der dargelegten Form kaum so
abgespielt haben könnten. Die gleiche Zirkellogik wird auch in der Ver-
nehmlassung vom 5. September 2005 ersichtlich, in der das BFM sich
zu den eingereichten Beweismitteln äussert: Zunächst wird ausgeführt,
eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der eingereichten Be-
weismittel sei nicht möglich; danach werden verschiedene Argumente
aufgelistet, welche für die Annahme gefälschter Dokumente sprechen
würden; die Stellungnahme schliesst mit dem Fazit, das BFM sehe die
Beweismittel "daher nicht [als] tauglich [an], eine landesweite und asyl-
relevante Verfolgung der Beschwerdeführer zu belegen".
4.1.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihres
Entscheids darauf beschränkt, angebliche Unglaubhaftigkeitsaspekte
aufzulisten. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen
die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. bereits Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 21 S. 137 f.) ist der Verfügung nicht zu entnehmen.
Dies ist umso bedenklicher, als den Akten bereits zum Zeitpunkt des
Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus Indizien zu
entnehmen gewesen wären, die zugunsten der Beschwerdeführenden
gesprochen hätten.
Beispielsweise haben die von einem Experten der Fachgruppe
LINGUA durchgeführten Analysen vom 16. Februar 2005 die geltend
gemachte Sozialisierung in Tschetschenien eindeutig bestätigt. Der
detaillierten und nachvollziehbaren Begründung des LINGUA-Gutach-
tens ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden offen-
sichtlich tatsächlich aus F._______ stammen oder dort zumindest län-
gere Zeit gelebt haben müssen (vgl. Gutachten, je S. 2 f.; die Gründe
für das fundierte Detailwissen des Gutachters über diesen Ort erge-
ben sich aus den Akten nicht). Abgesehen davon hinterlassen die pro-
tokollierten Vorbringen der Beschwerdeführenden durchaus einen
lebensechten und – unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
in ihrer Herkunftsregion – auch einen plausiblen Endruck; sie weisen
auch weitere so genannte Realitätskennzeichen auf. Ausserdem hatte
der Beschwerdeführer beim BFM Ausdrucke zweier im Internet publi-
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zierter Berichte zur Verhaftung des – ebenfalls aus F._______ stam-
menden – Cousins H._______ eingereicht, mit dem er in der
Präsidentengarde und bei der Unterstützung der Aufständischen eng
zusammengearbeitet habe; in der Eingabe vom 15. März 2005 wurde
auch ausgeführt, der Cousin habe unter massiver Folter den Namen
des Beschwerdeführers preisgegeben, worauf der Geheimdienst
dessen Eltern unter Druck gesetzt habe. Die Feststellung der Vor-
instanz, den beiden eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise
auf den Beschwerdeführer zu entnehmen, wird diesen Vorbringen
offensichtlich nicht gerecht.
4.1.3 Schliesslich ist bei genauerer Betrachtung der Unglaubhaftig-
keitsargumentation der Vorinstanz festzustellen, dass diese einerseits
weitgehend aus einer Auflistung von Gründen besteht, aus denen die
Asylvorbringen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang
zu bringen seien. Die Ausführungen sind zwar im Einzelnen nachvoll-
ziehbar; sie betreffen aber die Darstellung von Sachverhaltselemen-
ten, die – angesichts der dezidierten und teilweise ebenfalls über-
zeugenden Vorbringen der Rekurrenten auf Beschwerdeebene – nach
Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht als abwegig oder gar unmög-
lich qualifiziert werden können. Letztlich beschränkt sich der argumen-
tative Wert dieses Teils der Begründung der angefochtenen Verfügung
damit auf die Gegenüberstellung zweier möglicher Handlungsabläufe,
verbunden mit der Behauptung der grösseren Wahrscheinlichkeit der
vom Bundesamt vertretenen Version.
4.1.4 In der Begründung der Verfügung wird auf einen (einzigen) Aus-
sagewiderspruch hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe einmal zu
Protokoll gegeben, er habe Tschetschenien bereits verlassen gehabt,
als es zu den letzten beiden Vorsprachen der Sicherheitskräfte gekom-
men sei; kurz darauf habe er hingegen geltend gemacht, er habe sich
damals in I._______ (Tschetschenien) befunden.
Auf Seite 9 des kantonalen Befragungsprotokolls ist folgende Aussage
protokolliert: "Vor einem Monat ca, als ich bereits Tschetschenien ver-
lassen habe, sind die Russen zu mir nach Hause gekommen...". Diese
Angabe wurde auf Seite 13 scheinbar bestätigt: "Das war vor einem
Monat, als ich Tschetschenien bereits verlassen hatte". Auf Seite 21 ist
dazu die folgende Konversation protokolliert: "(Frage:) Wir haben Ihre
Frau gefragt, wo Sie gewesen sind, als das Militär [...] Sie gesucht hat.
Sie sagte, sie seien in Tschetschenien gewesen. Sie aber sagen, dass
Seite 9
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Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Land waren. Erklären Sie uns
bitte den Sachverhalt. (Antwort:) Ich habe gesagt, ich sei nach
I._______ gegangen, das ist Tschetschenien. Vielleicht habe ich mich
auf russisch falsch ausgedrückt. Ich meinte, es war vor einem Monat
bevor wir Tschetschenien verlassen haben".
Dieser Erklärungsversuch ist angesichts der übrigen protokollierten
Aussagen überzeugend (zumal der Beschwerdeführer nicht in seiner
Muttersprache Tschetschenisch befragt worden ist und im LINGUA-
Gutachten festgehalten wird, er spreche "Russisch zwischen gut und
mittelmässig" mit einem "starken tschetschenischen Akzent", vgl. dort,
S. 4): Beide Ehegatten gaben stets übereinstimmend zu Protokoll,
Tschetschenien im Juli 2003 gemeinsam von I._______ aus verlassen
zu haben (vgl. Empfangsstellenprotokoll Beschwerdeführer, S. 5; Emp-
fangsstellenprotokoll Beschwerdeführerin, S. 4; kantonales Befra-
gungsprotokoll Beschwerdeführer, S. 14 und 20), während sich die
Vorsprachen der Sicherheitskräfte im _______ abgespielt haben sollen
(vgl. kantonales Befragungsprotokoll Beschwerdeführerin, S. 7 f.;
kantonales Befragungsprotokoll Beschwerdeführer, S. 9 und 12).
Von einem "eklatanten und zentralen" Aussagewiderspruch (vgl. BFM-
Verfügung, S. 4) kann damit hier nicht die Rede sein. Das BFM er-
weckt vielmehr auch in diesem Zusammenhang den Eindruck, poten-
ziell zugunsten der Beschwerdeführenden sprechende Erklärungs-
möglichkeiten ausgeblendet zu haben.
4.1.5 An dieser Stelle in zusammenfassend festzustellen, dass die
beiden Beschwerdeführenden ihre Sachverhaltsdarstellung stimmig
und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu Protokoll gege-
ben haben.
4.2 Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumen-
tation der Vorinstanz kann aus den folgenden Gründen unterbleiben:
4.2.1 Im Rahmen des Rekursverfahrens haben die Beschwerdefüh-
renden mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht, die für die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen sprechen.
So ist den dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen, dass meh-
rere Verwandte des Beschwerdeführers verhaftet oder getötet worden
sind. Davon, dass der am _______ verhaftete Cousin H._______
Misshandlungen ausgesetzt war, darf angesichts der Stellungnahme
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von Amnesty Inernational zuhanden des zuständigen englischen
Asylrichters vom _______ (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
7. September 2009) ausgegangen werden. Ein weiterer Cousin des
Beschwerdeführers, K._______, kam am _______ (vgl. Eingabe vom
14. Juli 2006 respektive Kopie der Todesbescheinigung vom _______)
ums Leben.
Ferner steht gemäss Urteil des englischen Asyl- und Einwanderungs-
gerichts vom _______ fest, dass ein weiterer Cousin, M._______, der
Bruder von K._______, in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt
worden ist (vgl. Eingabe vom 31. August 2009); dieser hatte sein
Asylgesuch einerseits mit seiner Verwandtschaft zu separatistischen
Personen begründet und andererseits mit praktisch den gleichen
Unterstützungshandlungen für die Aufständischen – insbesondere
dem gelegentlichen Reparieren ihrer Fahrzeuge –, wie dies auch der
Beschwerdeführer geltend gemacht hat.
4.2.2 Schliesslich ist der – offensichtlich authentischen – Korrespon-
denz des Beschwerdeführers mit der Schweizer Sektion von Amnesty
International zu entnehmen, dass dieser sich stark für seinen inhaftier-
ten Cousin eingesetzt hat; die auf Initiative des Beschwerdeführers er-
folgten Eingaben der Menschenrechtsorganisation an das englische
Asylgericht werden in dessen Urteil wiederholt erwähnt und haben bei
der richterlichen Entscheidfindung offensichtlich eine wichtige, wenn
nicht entscheidende Rolle gespielt.
4.3 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen-
den Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren
überwiegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft
von Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und hier Glaubhaftigkeit
– gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrschein-
lichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Die-
se Grenze ist bei der vorliegenden Aktenlage überschritten.
5.
5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist von folgendem rechtser-
herblichen Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer erhielt im Sommer _______ dank Beziehungen
eine Stelle in der Bewachungseinheit eines Gebäudes des damaligen
Präsidenten Maschadov. Nach Kriegsausbruch wurde er entlassen und
kehrte an seinen Herkunftsort zurück. Dort unterstützte er – so wie
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mehrere seiner Verwandten – die Aufständischen unter anderem da-
durch, dass er deren Fahrzeuge reparierte. Die Lage wurde wegen der
"Säuberungsaktionen" der Sicherheitskräfte immer dramatischer,
wobei der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Beamten jeweils ent-
ziehen konnte. Im _______ wurde er von maskierten Angehörigen der
Sicherheitskräfte dreimal zu Hause gesucht. Aus Furcht vor Folter und
Liquidierung reiste der Beschwerdeführer in Juli 2003 zusammen mit
seiner Frau aus dem Land aus. Mehrere seiner Verwandten wurden im
Heimatland verfolgt, ein Cousin wurde getötet. Zu Beginn des Jahres
_______ wurde von einem russischen Gericht eine Vorladung auf den
Namen des Beschwerdeführers ausgestellt.
5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielte,
flüchtlingsrechtlich relevant motivierte staatliche Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten, die angesichts ihrer voraussichtlichen Intensität
offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren gewesen wären. Aufgrund der gesamten Verfah-
rensumstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor
Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte (zur aktuellen Situation
in Tschetschenien vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009).
Es stellt sich damit die Frage nach dem Vorliegen einer Fluchtalternati-
ve innerhalb der Russischen Föderation. Eine solche kann einem Asyl-
suchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort vor-
aussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staat-
licher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivi-
tät des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen.
Insbesondere erscheint eine wirksame Schutzgewährung dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion, wie
der Beschwerdeführer, von Organen der Zentralgewalt und damit un-
mittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen
anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv
zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen etwa das Grundsatzurteil
EMARK 1996 Nr. 1). Von einer sicheren Fluchtalternative innerhalb des
Heimatlandes ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hin-
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weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem – in der Schweiz bereits
vorläufig aufgenommenen – Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin war in ihrer Heimat keiner gezielt gegen
sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die beiden Kinder sind in der
Schweiz zur Welt gekommen.
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Angehörigen des Beschwerdeführers müssten eine flücht-
lingsrechtlich relevante (Anschluss- oder Reflex-) Verfolgung in Zukunft
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Diese Beschwerde-
führenden erfüllen damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zwar
nicht.
5.4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden jedoch Ehegatten von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden nach
Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen.
5.4.3 Solche besondern Umstände ergeben sich aus den Akten nicht.
Das BFM ist deshalb anzuweisen, den – in der Schweiz bereits vor-
läufig aufgenommenen – Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder)
gestützt auf Art. 51 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführenden
in ihrem Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten waren,
ist nicht davon auszugehen, dass ihnen entschädigungsbedürftige Par-
Seite 13
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teikosten erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Ehemann: gestützt auf Art. 3 AsylG; übrige Beschwerdeführende:
gestützt auf Art. 51 AsylG).
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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