B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4306/2018
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 17. Januar 2018 die Anhörung (nachfolgend Zweit-
befragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr
2000 vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka Opfer eines sexuellen Miss-
brauchs geworden. Im Jahr (…) sei er zudem in den Fokus der sri-lanki-
schen Behörden geraten, weil er sich gegen die Vertreibung von Tamilen
aus Colombo eingesetzt habe. Eine unbekannte Person habe in der Lodge,
in der er gearbeitet habe, Bomben platziert, die als Vorwand für seine spä-
tere Verhaftung gedient hätten. Er sei auf der Polizeistation von B._______
festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bestechung sei er zwar frei-
gekommen, womit die Probleme mit den Behörden jedoch nicht aufgehört
hätten. Aus diesem Grund habe er Sri Lanka bereits im Jahr (…) mit dem
Flugzeug verlassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr (…) habe er festge-
stellt, dass das Verfolgungsinteresse an seiner Person nach wie vor be-
stehe. So hätten ihn Sicherheitskräfte an seinem Wohnsitz gesucht. Er sei
jedoch nicht zuhause gewesen und seine Mutter habe ihn rechtzeitig war-
nen können, woraufhin ihn ein (…) zu Verwandten gebracht habe, bei de-
nen er habe untertauchen können. Weil die Behörden hiervon erfahren hät-
ten, hätten sie einen Verwandten mit der Tötung dieses (…) beauftragt.
Nach der Ermordung seines (…) – die als Familienstreit dargestellt worden
sei – habe der Beschwerdeführer Sri Lanka im Februar 2016 abermals ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers erneut Beschwerde ein, entschuldigte sich gleichzeitig für die
Unvollständigkeit der am 25. Juli 2018 eingereichten Beschwerde und er-
suchte das Gericht, die neu eingereichte Beschwerde zu berücksichtigen.
Hierin wird beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 22. Juni 2108
vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und festzu-
stellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4306/2018
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2.2 Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 26. Juli 2018 stützt sich das Gericht auf die nach-
gereichte Version der Beschwerde mit Datum 26. Juli 2018.
2.3 Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung habe, ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der
Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich be-
gründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklä-
rungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Insoweit erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdefüh-
rer sei homosexuell und deshalb asylrelevant verfolgt, ist auf die Be-
schwerde nicht weiter einzugehen, zumal Vorbringen, die nicht ansatz-
weise erwähnt wurden, unglaubhaft sind (hierzu bereits EMARK 1993/3
E. 3 S. 13). Dass der Beschwerdeführer seine angebliche Homosexualität
in den Befragungen mit keinem Wort erwähnt hat, wird auf Beschwerde-
ebene sodann auch bestätigt („Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner
Verfolgung komplett unerwähnt gelassen“, Beschwerde, S. 4). Der Be-
schwerdeführer wurde sogar in der Zweitbefragung gefragt, ob er das Ge-
schlecht betreffend eine andere Zusammensetzung des Befragungsteams
wünsche, was er verneinte (dies aufgrund seines Vorbringens der sexuel-
len Belästigung im Jahr 2000, SEM-Akten, A20, S. 13, F78). Sodann wurde
er sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweitbefragung auf seine Mit-
wirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen, deren Kenntnisnahme er münd-
lich und schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, A20, S. 2, F3). Am Ende
beider Befragungen bestätigte er zudem, keine weiteren, nicht erwähnten
Gründe zu haben, die gegen seine Rückkehr in seinen Heimatstaat spre-
chen würden (SEM-Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.03, A20, S. 21, F143).
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Seite 6
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor seiner ersten Ausreise
aus Sri Lanka im Jahr 2000 – 15 Jahre vor seiner zweiten Ausreise – Opfer
eines sexuellen Missbrauchs geworden. Die Vorinstanz hat hierzu zutref-
fend festgestellt, dass dieses Vorbringen bereits aufgrund des Fehlens ei-
nes zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermag.
Was die weiteren Vorbringen anbelangt (im Fokus der sri-lankischen Be-
hörden seit […] und die angeblichen Probleme in diesem Zusammenhang,
wie namentlich die Suchaktionen und die Ermordung des […]), sind diese
unglaubhaft. So kann es nicht sein, dass der Beschwerdeführer – der seit
(…) im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden haben will – mit der
angegebenen Intensität gesucht, aber bis auf wenige Tage Inhaftierung im
Jahr (…), lediglich den geschilderten Schikanen ausgesetzt gewesen und
erfolglos gesucht worden sein soll. Gegen eine behördliche Suche spricht
zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) legal – mit
Reisepapieren auf seinen Namen lautend – mit dem Flugzeug das Land
verlassen und (…) wieder über den Flughafen Colombo einreisen konnte
(z. B. SEM-Akten, A20, F48 ff.). Die Ausführungen betreffend den angebli-
chen Migrationsbeauftragten, der sowohl bei seiner Ausreise im Jahr (…)
als auch bei seiner Wiedereinreise im Jahr (…) hierbei geholfen haben soll,
sind auch auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Die Rüge, die Vorinstanz
habe diesbezüglich ein sehr wichtiges Sachverhaltselement ausser Acht
gelassen, geht ins Leere. Sodann fallen die Ausführungen zu den Asyl-
gründen stereotyp aus und zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die
Kenntnisnahme der Suchaktion lediglich über Drittpersonen nicht aus, um
eine Verfolgung glaubhaft darzulegen (z. B. SEM-Akten, A20, S. 14, F88,
statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-
4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également
que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événe-
ment par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée
de future persécution“, vgl. Auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018
E. 5.2). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe gewusst,
dass die Bomben nur deponiert worden seien, damit er verhaftet würde. So
sei die Angelegenheit auch nicht an eine höhere Instanz weitergeleitet,
sondern mit der Bezahlung von Schmiergeld abgeschlossen worden
(SEM-Akten, A20, S. 16, F99 f.). Was den angeblichen Mordauftrag am
(…) anbelangt, sind selbst die Beschwerdeausführungen unglaubhaft. So
ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Täter selber im Dorf
erzählt haben soll, er habe für die Tötung Geld bekommen („Der Beschwer-
deführer weiss, dass es sich um einen Mord gehandelt hat, weil der Täter
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Seite 7
bis jetzt frei geblieben ist, und weil der Täter selber im Dorf angegeben hat,
er hätte für diese Tötung Geld erhalten“, Beschwerde, S. 7). Auf diesem
unglaubhaften Auftragsmord soll der finale Ausreiseentschluss des Be-
schwerdeführers basieren, womit jedoch seiner Fluchtgeschichte die
Grundlage entzogen ist (Beschwerde, S. 7). Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Tod des (…) tatsächlich auf einen Familienstreit zurück-
zuführen ist und nichts mit dem Beschwerdeführer direkt zu tun hat (SEM-
Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.01 oder A20, S. 14, F84). Ferner gelingt es dem
Beschwerdeführer auch nicht, seine verschiedenen Ausreise- und Wieder-
einreisegründe überzeugend darzulegen. Hinzu kommen andere diametral
voneinander abweichende Angaben, wie namentlich die Angabe zur Dauer
der Inhaftierung, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde,
S. 12). Die Abweichung der Dauer der Inhaftierung ist – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht – in der Gesamtbetrachtung relevant,
weil es sich um eine prägende Situation handelt und es sich bei diesem
Widersprich nicht um einen Einzelfall handelt. Die weiteren Erklärungsver-
suche auf Beschwerdeebene gehen ebenfalls ins Leere. So sind den Be-
fragungsprotokollen namentlich keine Übersetzungsprobleme zu entneh-
men und sind der Hilfswerksvertretung auch keine solchen aufgefallen (Un-
terschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A20, S. 23). Ferner
hat der Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt,
den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (SEM-Akten, A4, S. 2,
Bst. h und S. 8, Ziff. 9.02 sowie A20, S. 1 und 22). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die eine Vielzahl weiterer gravierender Widersprüche auflistet (an-
gefochtene Verfügung, S. 6 ff.).
Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt
seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutref-
fend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bun-
desverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
E-4306/2018
Seite 8
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016,
als Referenzurteil publiziert, E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise keine asylrelevante Ver-
folgung geltend machen (hierzu E. 4.1). Stattdessen konnte er vor Ort von
seiner Geburt bis 2016 – mit einem Unterbruch von (…) bis (…) – leben,
seine Maturität abschliessen und arbeiten (z. B. SEM-Akten, A4, S. 4,
Ziff. 1.17.04 f.). Die – sofern überhaupt glaubhaften – Ausführungen zu
früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam), die Demonstrationsteilnahmen in seiner Schulzeit oder die
verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sind
zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst (z. B. SEM-Akten,
A20, S. 12 f.). Schliesslich ist auch die geltend gemachte exilpolitische Tä-
tigkeit nicht geeignet, einen Risikofaktor darzustellen. So hat der Be-
schwerdeführer in der Schweiz lediglich an einer Demonstration teilgenom-
men und führt aus, nicht politisch aktiv zu sein (SEM-Akten, A20, S. 20 f.,
F139 und F141).
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes
ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Es erübrigt sich
auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie
nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Seite 9
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Deshalb gehen die Be-
schwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs –
die von der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgeschichte ausge-
hen – ins Leere. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen
zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten back-
ground check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Aus-
land) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Ge-
fährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Aus-
E-4306/2018
Seite 10
führungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die ge-
stützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen füh-
ren könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der
in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachten Suizidabsicht bei einer
zwangsweisen Überstellung ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat
gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegwei-
sung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid
drohen. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Sui-
ziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde
Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist
zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt.
So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegan-
gen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben dessen
Mutter, zwei Geschwister sowie weitere Verwandte vor Ort. Seine Familie
hat keine Geldsorgen und er verfügt über gute Schulbildung mit Abschluss
und Arbeitserfahrung. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte
sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der
Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zu-
mutbar.
E-4306/2018
Seite 11
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4306/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: