Abtei lung V
E-4307/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Serbien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4307/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Februar 2009 verliess und über Ungarn und Österreich am 4.
Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein-
reiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen be-
fragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte,
zur Volksgruppe der C._______ zu gehören,
dass die heimatlichen Behörden am (...) 2009 mit der Rekrutierung
von Männern begonnen und diese an der Grenze zum Kosovo
eingesetzt hätten,
dass er sich deshalb am Abend des 22. Januar 2009 bei (...) versteckt
habe,
dass er gesucht worden sei und (...) Nachbarn festgenommen worden
seien,
dass er anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2008 von ver-
schiedenen Seiten bedrängt worden sei, für oder gegen den Präsiden-
ten zu stimmen, ansonsten er aus der Gegend zu vertreiben sei,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass ihn das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuwies,
dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergeben haben, dass
der Beschwerdeführer wegen abgelehnter Asylanträge (rechtskräftige
Entscheide seit [...]) im Schengener Informationssystem (SIS)
verzeichnet und er mit einem unbefristeten Einreiseverbot nach Art. 96
SDÜ (Deutschland) belegt ist,
Seite 2
E-4307/2009
dass er von Deutschland insgesamt dreimal – (...) 2005, (...) 2006 und
(...) 2009 – abgeschoben worden ist,
dass gemäss SIS der Beschwerdeführer in Schweden verzeichnet ist,
wo dieser eigenen Angaben zufolge (...) 2004 ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass deshalb das BFM den Beschwerdeführer mit an dessen den
Behörden bekannte Adresse (Durchgangszentrum D._______)
gerichtetem Schreiben vom 3. April 2009 zu einer auf den 21. April
2009 terminierten Direktanhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlud,
dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk „Nicht abgeholt”
an das BFM retourniert wurde (Eingangsstempelung BFM: 20. April
2009),
dass der Beschwerdeführer zur Anhörung vom 21. April 2009 nicht er-
schien, und eine telefonische Rückfrage des BFM beim Durch-
gangszentrum D._______ ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer
die Abholaufforderung der Post ausgehändigt und erklärt worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit an dieselbe Adresse (Durch-
gangszentrum D._______) gerichtetem Schreiben vom 22. April 2009
aufforderte, sich zu den Gründen seines Nichterscheinens zur Direk-
tanhörung bis zum 21. April 2009 innert Frist zu äussern,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2009
datiert,
dass dieser sich entschuldigte und dabei geltend machte, (...) in
F._______ besucht zu haben, ohne etwas von einer angesetzten
Anhörung oder einer Postzustellung gewusst zu haben, und um
Ansetzung eines Anhörungstermins nachsuchte,
dass das BFM mit Telefonat vom 3. Juni 2009 beim Durchgangs-
zentrum D._______ in Erfahrung brachte, dass täglich für die Asylbe-
werber eine Postliste erstellt werde, die Betroffenen über eingetroffene
Postsendungen informiert und ihnen die Post ausgehändigt werde,
wobei die Betroffenen bei eingeschriebenen Sendungen mit dem
ausgehändigten Abholschein ihre persönliche Post bei der Poststelle
selber abholen müssen,
Seite 3
E-4307/2009
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 19. Juni 200, - eröffnet am 29. Juni 2009 - gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer sei trotz korrekt zugestellter Vorladung
zur Anhörung vom 21. April 2009 nicht erschienen und habe in seiner
Stellungnahme vom 28. April 2009 keine überzeugenden Begründun-
gen nachgeliefert, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in
grober Weise verletzt habe und ihm das erforderliche Rechtsschutzin-
teresse an der Fortführung des Verfahrens abzusprechen sei,
dass die Folge eines Nichteintretens auf das Asylgesuch in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz sei, vorliegend der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung
finde, und sich aus den Akten keine Gründe ergeben würden, die
gegen die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs sprechen
könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Datum des
Poststempels; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 16. Juni 2009)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen
materiellen Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Eingabe vom 3. Juli 2009 eine Vollmacht vom 2. Juli 2009
im Original, Kopien der angefochtenen Verfügung, eines
Ausländerausweises des Beschwerdeführers, der Vorladung vom 3.
April 2009, eines Couvertsumschlags und eines Auszugs
(Track&Trace) der Post vom 1. Juli 2009 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG),
Seite 4
E-4307/2009
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
Seite 5
E-4307/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen, ohne
dass ein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorliegt
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. die nach wie vor gültige Praxis in EMARK 2003 Nr. 21 und
2003 Nr. 22), und das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz
voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM vom 3. April 2009
auf den 21. April 2009 zur Anhörung nach Art. 29 AsylG unbestritte-
nermassen keine Folge geleistet hat,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör in korrekter Weise gewährt
hat,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, von einer
schuldhaft groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne aus
folgenden Gründen keine Rede sein,
dass er sich nach der Entlassung aus der Empfangsstelle (recte EVZ)
im Durchgangszentrum D._______ vorschriftsgemäss gemeldet habe,
wo ihm später gegen nachstehende zwei Auflagen erlaubt worden sei,
sich inskünftig am G._______ aufzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2),
dass er bei der Zentrumsleitung D._______ seine Natelnummer habe
hinterlegen und sich verpflichten müssen, sich im besagten
Durchgangszentrum wöchentlich zu melden (vgl. Beschwerde S. 3),
dass nicht nur die Anschrift (G._______) im Ausländerausweis
vermerkt sei, wo (...) schon jahrelang gewohnt habe, sondern ihm
Seite 6
E-4307/2009
auch die angefochtene Verfügung dort zugestellt worden sei (vgl.
Beschwerde S. 3),
dass er somit sinngemäss geltend machte, der Zustellversuch der Vor-
ladung für die Anhörung vom 21. April 2009 sei an eine unrichtige
Adresse (Durchgangszentrum D._______) erfolgt, und die dortigen
Mitarbeiter hätten ihn zudem über den Eingang des betreffenden
Schreibens orientieren sollen, was sie nicht getan hätten, und er sei
weiterhin an der Fortsetzung des Verfahrens und einer Befragung
interessiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassungen des Beschwer-
deführers aus folgenden Gründen nicht teilt,
dass eine behördliche Zustellung oder Mitteilung an die letzte, den Be-
hörden bekannte Adresse des Asylsuchenden oder seines Bevoll-
mächtigten erfolgt und nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist
rechtsgültig ist, auch wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen
Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren
Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzu-
stellbar zurückkommen würde (vgl. 12 Abs. 1 AsylG),
dass dem Adressenmeldesystem (Zentrales Migrationssystem
[ZEMIS]) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 19. Feb-
ruar 2009 bis und mit dem 1. Juni 2009 einzig unter der Anschrift
“Durchgangszentrum D._______, und vom 2. Juni 2009 bis heute
einzig unter der Adresse G._______ behördlich gemeldet war,
dass das BFM die Vorladung vom 3. April 2009 somit an die korrekte
Anschrift gesandt hat – wie denn auch der Beschwerdeführer das
Schreiben des BFM vom 22. April 2009 betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs an dieser Adresse erhalten hat – und der
Beschwerdeführer aufgrund seiner in Art. 8 AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, dieses Schreiben an der
gemeldeten Anschrift entgegen zu nehmen,
dass der im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte
Ausländerausweis N mit der Adressangabe G._______ hieran nichts
ändert, wurde er doch gemäss ZEMIS erst am 23. Juni 2009, also erst
nach dem per 2. Juni 2009 erfolgten Adresswechsel des
Beschwerdeführers ausgestellt,
Seite 7
E-4307/2009
dass das Schreiben des BFM vom 3. April 2009 gemäss Auszug
Track&Trace am 6. April 2009 beim Durchgangszentrum D._______
eintraf und zur Abholung gemeldet war und aufgrund der Zustellfiktion
(siebentägige Abholfrist) dieses am 14. April 2009 (vgl. dazu Art. 12
Abs. 1 AsylG und 20 Abs. 3 VwVG) als gehörig eröffnet gilt,
dass der Beschwerdeführer nicht die Abklärungsergebnisse des BFM
bestritt, wonach das Zentrum D._______ seine Bewohner täglich über
eingegangene oder abzuholende postalische Sendungen persönlich
orientiere, und aufgrund zweier telefonischer Abklärungen des BFM
mit der Zentrumsleitung D._______ vielmehr davon auszugehen ist,
dass er - entgegen seiner Auffassung - damals orientiert wurde,
dass er den Gegenbeweis somit schuldig blieb, wonach er im
Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung nicht im Durchgangszentrum
D._______ die behördlich gemeldete Anschrift verzeichnet gehabt
habe, beziehungsweise wonach das Durchgangszentrum ihn nicht
korrekt über eine abzuholende Postsendung orientiert habe,
dass er durch sein Nichterscheinen an der Anhörung vom 21. April
2009 damit den Fortgang des Verfahrens schuldhaft und in grober
Weise massgeblich behindert hat, was praxisgemäss eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22),
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
Seite 8
E-4307/2009
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vorliegend in
Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zu Recht als zulässig gewürdigt hat, nachdem der
Beschwerdeführer mit seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht das
Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens bekundet habe,
weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Wegweisungshindernisse bestehe,
dass es sodann festzuhalten gilt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, angeblich im Heimatland am 22. Januar 2009
zwecks (...) gesucht worden zu sein, kaum zu vereinbaren sind mit der
aktenkundigen Tatsache, dass er vielmehr ebenfalls am 22. Januar
2009 von Deutschland abgeschoben worden ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und eine solche auch für Angehörige der
Ethnie der C._______ nicht generell zu bejahen ist, und dass somit
weder diese allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien nicht unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer mangels Einreichung von Attesten
offenbar gesund ist und gemäss eigenen Aussagen verschiedene
Berufe ausgeübt hat, die er nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen
können wird, und (...) im Heimatland hat,
Seite 9
E-4307/2009
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung weiterer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG), falls die eingereichte Identitätskarte nicht für den Voll-
zug der Wegweisung reichen sollte,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4307/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
Versand:
Seite 11