B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4308/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (…).
E-4308/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am
29. Juni 2010 auf dem Landweg nach Indien (dortiger Aufenthalt 3 Mona-
te), und gelangte von dort aus auf dem Luftweg nach Frankreich. Von Pa-
ris herkommend sei er am 11. Oktober 2010 in die Schweiz eingereist, wo
er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel fand am 19. Oktober 2010 eine Summarbefragung
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 5. Dezem-
ber 2001 von der Armee unter dem Vorhalt festgenommen worden, ein
Maobadi (Maoist) zu sein. Er sei zuerst während 10 Tagen auf dem Pos-
ten festgehalten worden. Mittels Haftverlängerung habe man ihn insge-
samt neun Monate im Gefängnis inhaftiert. Man habe ihn eine Erklärung
unterschreiben lassen, dass er nicht länger zu den Maobadi gehöre. Er
sei während der Haft vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) befragt, mit einer Nummer versehen und registriert worden. Als
Folge dieser Registrierung habe ihm der Staat keinen Schaden mehr zu-
fügen und ihn "nicht mehr umbringen" dürfen. Nach seiner Freilassung
habe er sich jedoch regelmässig bei der Polizei melden müssen. Er sei
dabei jeweils verhört worden. Gleichzeitig hätten ihm auch die Maobadi
Probleme gemacht; sie hätten wissen wollen, ob er der Polizei etwas über
sie verraten habe. Im Jahre 2006 sei er nach Kathmandu gegangen. Dort
habe sein Vater für ihn ein B._______ eröffnet. Während der Parla-
mentswahlen sei er von den Maobadi unter Druck gesetzt worden. Sie
hätten ihn aufgefordert, für sie tätig zu werden. Gleichzeitig hätten sie von
ihm Geld verlangt. Man habe ihm gedroht, dass er den Laden schliessen
müsse und ihm Schaden zugefügt werde, wenn er nicht bezahle. Er habe
daher den Laden im Jahre 2008 aus Angst wieder geschlossen. Er habe
danach während 16 Monaten versteckt bei Verwandten gelebt. Zirka Mitte
August 2009 habe sein Vater seine ältere Schwester telefonisch darüber
informiert, dass die Ehefrau (des Beschwerdeführers) an C._______ er-
krankt sei. Er sei daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er sei wäh-
rend dreier Monate dort geblieben. Im November/Dezember 2009 seien
er und sein Sohn, als sie mit dem Fahrrad einkaufen gegangen seien,
angegriffen worden. Es sei ihm aber gelungen, die vier Angreifer wegzu-
stossen und zu fliehen. Er sei damals erst gegen drei Uhr morgens nach
Hause zurückgekehrt, habe sich etwas Geld geholt und sei nach
Kathmandu gegangen. Dort sei er bis am 29. Juni 2010 bei verschiede-
nen Verwandten geblieben. Dann habe er Nepal in Richtung Delhi auf
dem Landweg verlassen.
E-4308/2012
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Ausweisdokumente zu den Akten.
Bezüglich seiner Identitätskarte führte er aus, diese befinde sich entwe-
der im Heimatdort oder in Kathmandu. Noch am 11. Oktober 2010 wurde
er daher vom BFM unter Androhung der Möglichkeit eines Nichteintre-
tensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer stellte in
Aussicht, dass er die Identitätskarte und die Beweismittel so rasch als
möglich beschaffen werde.
B.
Am 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einläss-
lich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei im Jahre
2001 von der Polizei und Armee festgenommen worden. Er sei als Maoist
verdächtigt und deswegen insgesamt ungefähr während eines Jahres in-
haftiert worden. Man habe ihn jedoch alle drei Monate für kurze Zeit frei-
gelassen, dann erneut festgenommen, gefoltert und wieder inhaftiert.
Seine Familie habe ihn im Gefängnis nicht besuchen dürfen. Am 2. De-
zember 2002 sei er schliesslich mit der Bedingung freigelassen worden,
dass er sich immer wieder melden müsse. Er habe die Namen von
Freunden und Bekannten nennen müssen, die Maoisten seien. Dazu sei-
en ihm Fotos/Alben von Leuten gezeigt worden. Er sei immer wieder so-
wohl von den Sicherheitskräften als auch von den Maoisten bedroht wor-
den. Sie hätten ihn auch gefragt, weshalb er "die Sachen" zugegeben
habe; und sie hätten ihm vorgeworfen, die Partei beleidigt zu haben. Er
habe das Land bereits in dieser Zeit verlassen wollen, doch habe er einer
Meldepflicht unterstanden und daher nicht ausreisen dürfen. Er habe da-
mals einen Pass beantragt und diesen zusammen mit einem Betrag ei-
nem Agenten zwecks Ausreise nach Dubai übergeben. Er sei dann um
beides betrogen worden. Die Familie habe daraufhin beschlossen, dass
er zusammen mit (…) ein B._______ eröffnen solle, was er auch getan
habe. Mitte 2007 hätten ihn Maoisten brieflich aufgefordert, sie mit einem
Betrag von 100'000 Rupien zu unterstützen. Es sei ihm gedroht worden,
dass er seinen Laden schliessen müsse, wenn er das Geld nicht bezahle.
Wo dieser Brief jetzt sei, wisse er nicht. Er habe aufgrund dieser Drohung
2008/2009 seinen Laden ohne Zahlung des Geldbetrages geschlossen
und sei zu seinem Bruder gegangen, welcher ebenfalls in Kathmandu
wohnhaft gewesen sei. Die Maoisten hätten ihn in der Folge überall ge-
sucht. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Er sei deshalb unterge-
taucht beziehungsweise zur Schwester gegangen. Im August 2009 sei er
nach Hause zurückgekehrt, nachdem seine Frau an C._______ erkrankt
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Seite 4
sei. Im November/Dezember 2009 sei er von Maoisten beim Einkaufen
mit seinem Sohn überfallen worden. Er sei von vier Leuten zu Boden ge-
drückt worden, habe aber zu seinem eigenen Erstaunen fliehen können.
Seinem Sohn seien beim Übergriff die Zähne abgebrochen worden. Er
selbst habe sich in einem Reisfeld verstecken können, wo er dann auch
übernachtet habe. Am Morgen sei er nach Hause gegangen, habe seine
blutverschmierten Sachen ausgezogen, mit seinem Vater gesprochen und
sei dann mit dessen finanzieller Unterstützung nach Kathmandu zurück-
gekehrt und sei zu seinem Bruder gegangen. Seine offene Wunde am
Kopf habe er dort während dreier Monate ärztlich behandeln lassen. Er
habe deswegen insgesamt drei Monate in Kathmandu in medikamentöser
Behandlung gestanden. In dieser Zeit sei es zu keinen weiteren direkten
Konflikten mit den Maoisten mehr gekommen. Er sei jedoch in seinem
Dorf verwarnt worden: sein Vater habe dort nämlich nach einer Meldung
des Überfalls auf den Beschwerdeführer einen Brief beziehungsweise
mehrere Briefe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, seine An-
zeige bei der Polizei zurückzuziehen, ansonsten sein Sohn getötet werde.
Auch hätten ihnen die Maoisten immer wieder mündlich gedroht. Ob an-
dere Ladenbesitzer auch bedroht worden seien und Drohbriefe erhalten
hätten, könne er nicht sagen, habe er doch keine Zeit gehabt, sich mit
diesen zu unterhalten. Von seinem (…), auf welchen das B._______ ge-
lautet habe, wisse er jedoch, dass dieser keinen Drohbrief erhalten habe.
Im Verlaufe der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Übrigen an, er
sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis Mitglied der D._______ ge-
worden. Der Chef der D._______ habe ihn damals aus dem Gefängnis
herausgeholt und ihn überredet, Parteimitglied zu werden. Er sei für die
Partei nicht selbst aktiv geworden, habe aber immer wieder an Anlässen
teilgenommen.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung sodann folgende
Beweismittel in Kopie zu den Akten: Einen Verwandtschaftsausweis, zwei
Haftentlassungspapiere, eine Bestätigung des "District Police Office"
betreffend seinen Gefängnisaufenthalt, eine Registrierung durch das In-
ternational Committee of the Red Cross (ICRC/IKRK) und ein "Nepalese
Citizenship Certificate". Bezüglich seiner Identitätspapiere führte er aus,
er besitze weder einen Pass (siehe obstehenden Sachverhalt) noch eine
Identitätskarte. Letzere habe er irgendwo auf der Flucht verloren. Den
Verlust habe er jedoch erst in Basel bemerkt.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012, eröffnet am 18. Juli 2012, lehnte das
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Seite 5
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen. Aufgrund nicht schlüssiger und unsubstantiier-
ter Darstellung sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Das
BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal an
und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich.
D.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin unter
Beilage einer Vollmacht, ebenfalls datierend vom 13. August 2012, um
Akteneinsicht. Diesem Gesuch entsprach das BFM am 16. August 2012
im Rahmen der zur Edition freigegebenen Aktenstücke.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2012 (Datum des
Poststempels; die Eingabe ist fälschlicherweise datiert auf den 27. Juli
2006) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläu-
fig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begrün-
dung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege schob sie auf, verzichtete aber auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Weiter räumte sie dem Beschwerde-
führer eine dreissigtätige Frist ein, um die Originale der bereits einge-
reichten Dokumente nachzureichen und nach dem zwischenzeitlichen
Erhalt der Akteneinsicht allfällige ergänzende Ausführungen zur Rechts-
mitteleingabe zu machen. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf Art.
32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer diverse
Originale der bereits eingereichten Beweismittelkopien zu den Akten, so
E-4308/2012
Seite 6
das Original der "Identity Card" des IKRK, versehen mit der Nummer (…)
und dem handschriftlichen Eintrag seines Namens, ein Schreiben samt
Übersetzung ins Englische des Prison Office E._______, ausgestellt am
29. September 2010, beinhaltend eine Bestätigung der Haft im Jahre
2002, ein Schreiben des Distrikt Police Office, ebenfalls bestätigend die
Haft im Jahre 2002, eine Verwandtschaftsbestätigung samt Übersetzung
ins Englische des Office of the F._______, ausgestellt am 27. November
2008 sowie die englische Übersetzung des Nepalese Citizenship Certifi-
cates.
Darüberhinaus reichte er ein Schreiben der lokalen Verwaltung von
G._______ vom 24. Oktober 2010 (Relating Recommendation), ein
Schreiben der Organisation INSEC (Informal Sector Service Centre) vom
26. Oktober 2010 betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers
(beide samt englische Übersetzung), einen DHL-Briefumschlag sowie ei-
ne Fürsorgebestätigung, ausgestellt am 14. August 2012, zu den Akten.
Auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung wurde verzichtet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-4308/2012
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4308/2012
Seite 8
5.
5.1 Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vor-
bringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermöchten. Die Schilderungen seien zu wenig substanziiert
und in sich nicht schlüssig. Dadurch sei der Eindruck entstanden, der Be-
schwerdeführer schildere einen konstruierten, von ihm nicht selbst erleb-
ten Sachverhalt. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer nichts (Plau-
sibles) dazu zu berichten vermocht, wie es dazu gekommen sei, dass er
von den Behörden verdächtigt worden sei, ein Maoist zu sein, oder dass
er gar im Gefängnis festgehalten worden sei, obwohl er sich nie für die
Maoisten betätig habe. Die dafür angegebene Erklärung, er habe als Sa-
nitär Werkzeuge zu Hause aufbewahrt und es sei vielleicht befürchtet
worden, dass er damit eine Bombe basteln könne, wirke aufgesetzt und
nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer zu be-
gründen vermocht, weshalb ihn die Maoisten verfolgen würden und ein
derart grosses Interesse daran hätten, ihn für ihre Parteiinteressen zu
engagieren. Seine Erklärungen, diese seien beleidigt, weil er eine Zu-
sammenarbeit abgelehnt habe, oder er sei möglicherweise deshalb für
die Maoisten von Interesse, weil die Armee ihn als Maoist bezeichnet ha-
be, seien nicht überzeugend. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
zum Interesse an seiner Person weiter zu Protokoll gegeben, er wisse
selbst nicht, weshalb die Maoisten hinter ihm her seien und weshalb sie
eine derart hohe Geldsumme von ihm verlangt hätten. Hinsichtlich des
geltend gemachten Überfalls habe er sodann ebenfalls nicht sagen kön-
nen, wie ihn die Maoisten hätten ausfindig machen können, oder wie ihm
die Flucht gelungen sei, obwohl er von vier Maoisten zu Boden gedrückt
worden sei. Bezüglich dieses angeblichen Übergriffs führte die Vorinstanz
sodann diverse unzulängliche Schilderungen des Beschwerdeführers an,
auf welche in den nachstehenden Erwägungen noch eingegangen wird.
Schliesslich hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe keine rechts-
genüglichen Ausweisschriften abgegeben und seine Identität sei nicht er-
stellt, weshalb den ohnehin bloss in Kopie vorgelegten Beweismitteln kei-
ne Beweiskraft zuzukommen vermöge.
5.2 In der Beschwerdeschrift brachte die Rechtsvertreterin vor, sie sei
noch nicht im Besitz der Akten (auf eine Beschwerdeergänzung innert
diesbezüglich angesetzter Frist nach Erhalt der Akteneinsicht wurde ver-
zichtet; vgl. oben Bst. F und G) und stütze ihre Eingabe auf die Aussagen
des Beschwerdeführers sowie die allgemein zugänglichen Informationen
über Nepal. Unter Berücksichtigung der nachfolgend kurz umrissenen
E-4308/2012
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Tatsachen und der Geschehnisse in Nepal erachte sie es jedoch als
plausibel und durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer un-
ter dem Druck der Maoisten gestanden habe.
Der Beschwerdeführer sei in Kathmandu geboren und habe zuletzt in
G._______ gewohnt. Er sei verheiratet, habe eine Ehefrau und (…) Kin-
der. Sein Vater habe in der britischen Armee gedient, sei heute pensio-
niert und erhalte eine gute Altersrente. Der Beschwerdeführer sei wegen
des Verdachts, Maoist zu sein, verhaftet und ohne Anklage oder Urteil
während neun Monaten festgehalten worden. Er habe sich mit achtzig In-
haftierten einen kleinen Raum teilen müssen. Unter den Inhaftierten seien
viele Intellektuelle und hoch gebildete Persönlichkeiten gewesen, mit de-
nen er während der Haft freundschaftliche Beziehungen geknüpft habe.
Unter Folter und Druck habe er zugegeben, Maoist zu sein. Er sei unter
der Verpflichtung, sich nie mehr politisch aktiv gegen die Regierung zu
betätigen, freigelassen worden. Danach habe er sich ein Jahr lang jede
Woche bei der Polizei melden und ein Anwesenheitsformular unterschrei-
ben müssen. Er habe im Sommer 2005 ein B._______ eröffnet und mit
seinen Haftkollegen weiterhin gute Kontakte gepflegt. Eines Tages habe
er einen Erpresserbrief aus maoistischen Kreisen erhalten. Sie hätten von
ihm Geld verlangt und damit gedroht, ihn und sein Geschäft im Falle der
Zahlungsverweigerung zu vernichten. Weil er die Sache nicht habe unter-
stützen wollen und auch kein Geld gehabt habe, sei er geflohen. Die Ma-
oisten hätten ihn aber zu Hause in G._______ aufgesucht und der Fami-
lie gedroht. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei Verwandten in ande-
ren Teilen des Landes Zuflucht gesucht. Da er sich aber an jedem Ort neu
habe anmelden müssen und sich die Neuigkeiten schnell verbreitet hät-
ten, habe er immer wieder seinen Wohnort wechseln müssen. Im Jahre
2006 habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen und damit dem
Druck der Verfolger ein Ende zu setzen. Er habe damals beabsichtigt,
nach Dubai zu gehen, und habe sich daher bei einem Vermittlungsbüro
eingeschrieben. Dieses habe von ihm einen Vorschuss und seinen Pass
verlangt. Zu seinem Pech seien er und weitere zwanzig Personen dann
aber um die Vorschüsse und die Pässe betrogen worden. Zusammen mit
anderen Betrogenen habe er vergebens eine Anzeige erstattet. Er habe
fortan weiter im Heimatland gelebt und habe ab und zu seine Familie in
G._______ besucht. Bei seinem letzten Besuch habe er seine Kinder auf
seinem Fahrrad mitgenommen, in der Absicht, mit diesen einen Markt zu
besuchen. Er sei dabei von einer Gruppe Maoisten überfallen und ange-
griffen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Sein Va-
ter habe wegen dieses Vorfalls eine Anzeige bei der Polizei erstattet, ha-
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be dann aber in der Folge einen Brief der Maoisten erhalten mit der Auf-
forderung, seine Anzeige zurückzuziehen, ansonsten seine Familie und
sein Vermögen vernichtet würden. Der Beschwerdeführer habe den
Druck nicht länger ausgehalten und habe daher beschlossen, sein Hei-
matland zu verlassen.
Als Sohn eines ehemaligen, heute pensionierten Offiziers der britischen
Armee sei der Beschwerdeführer in den Augen der Nachbarschaft und
der Maoisten vermögend und einflussreich. Sein Vater habe den Maois-
ten bereits im Jahr 2003/2004 50'000 nepalesische Rupien zahlen müs-
sen. Der Beschwerdeführer habe während der Haft zu vielen Intellektuel-
len enge Freundschaften geknüpft, welche auch nach der Freilassung
weiter bestanden hätten. Im Jahre 2005 seien grosse Teile des Landes
unter der faktischen Kontrolle der Maoisten gestanden. Der Beschwerde-
führer sei aufgefordert worden, bei den Wahlen für die Maoisten zu arbei-
ten und Stimmen zu gewinnen. Er hätte mit seinen Mitgefangenen Kon-
takte aufnehmen und diese überzeugen sollen. Später in diesem Jahr
habe der damalige König die Regierung abgesetzt und den Ausnahmezu-
stand verhängt. Die Anhänger der Parteien hätten Widerstand geleistet
und lange demonstriert. Im Jahr 2006 hätten die Maoisten den Waffen-
stillstand gebrochen. Es sei zu Gewalttaten in verschiedenen Landestei-
len gekommen. Die Maoisten hätten daher finanzielle und personelle Un-
terstützung gebraucht. Damit habe ein Grund mehr vorgelegen, den
wohlhabenden Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, von ihm Geld zu
verlangen und ihn zur Zusammenarbeit zu drängen.
Die Rechtsvertreterin wies abschliessend darauf hin, dass sich der Be-
schwerdeführer bemühen werde, Originaldokumente nachzureichen. Die
Wichtigkeit von Originalpapieren sei diesem bisher nicht bewusst gewe-
sen und auch nicht erläutert worden. Einen Pass könne der Beschwerde-
führer jedoch nicht einreichen, da er sich nach dem Verlust nicht mehr um
den Erhalt eines neuen gekümmert habe, sei ihm doch durch den Vorfall
die Lust an der Arbeit in den Emiraten vergangen.
Die Menschenrechtslage in Nepal habe sich nicht verbessert. Menschen-
rechtsverletzungen würden nach wie vor häufig auftreten. Das BFM ver-
harmlose diese Tatsache. Die Massenproteste hätten zu vielen Toten ge-
führt. Das Land werde weiterhin von einer provisorischen Übergangsre-
gierung verwaltet und nicht regiert. Viele Geschäftsleute und Politiker
fühlten sich ohne Personenschutz nicht mehr sicher. Sie würden von ma-
fiösen Strukturen und Konkurrenten aus der eigenen Partei bedroht.
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Die Furcht vor einer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen sowohl sei-
tens des Staates als auch seitens der Maoisten sei plausibel und schlüs-
sig. Sie sei auch asylrelevant, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 3 AsylG politisches Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ge-
nügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Massgebend für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist
der Zeitpunkt des Asylentscheides. Veränderungen der objektiven Situati-
on im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1;
BVGE 2010/57, E. 2.6; je m.w.H.). Deshalb setzt die Asylgewährung vor-
aus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht ist und somit Schutz braucht.
Vorliegend werden Ereignisse vorgetragen, die sich in den Jahren 2002
bis 2010 zugetragen haben sollen. Die Beurteilung dieser Vorbringen
durch das Bundesverwaltungsgericht hat daher vor dem Hintergrund der
bedeutenden Entwicklungen der letzten Jahre in Nepal zu erfolgen. Nach-
folgend sei daher nochmals die Lage skizziert, wie sie in den Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 31, Entscheid vom 17. Oktober 2006, und beispiels-
weise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Feb-
ruar 2012 ausführlich dargestellt worden ist.
6.2 Seit Beginn des Krieges der Maoisten („Communist Party of Nepal“
[CPN-M]) gegen die damalige Regierung im Jahre 1996 wurde erstmals
anfangs 2003 ein Waffenstillstand vereinbart und am 13. März 2003 ein
entsprechendes Friedensabkommen unterzeichnet. Doch bereits am
27. August 2003 brachen die Maoisten die Waffenruhe. Am 1. Februar
2005 löste König Gyanendra die Regierung auf und formte an deren Stel-
le einen Rat mit zehn Ministern, in dem er den Vorsitz hielt. Im gleichen
Zuge verhängte er den Ausnahmezustand im Land und setzte damit we-
sentliche Teile der Verfassung ausser Kraft. Ab diesem Zeitpunkt häuften
sich die bewaffneten Kämpfe zwischen der "staatlichen" Armee – die dem
König als Machtinstrument diente, da sie vollkommen unter seinem
Kommando stand – und den Maoisten zusehends. Ende April 2005 wurde
der Ausnahmezustand formell aufgehoben, gewisse Grundrechte wurden
E-4308/2012
Seite 12
jedoch noch immer nicht garantiert beziehungsweise blieben einge-
schränkt. Das Volk brachte seinen Willen zur Wiedereinführung einer de-
mokratisch legitimierten Regierung in öffentlichen Demonstrationen zum
Ausdruck; dieser Wille manifestierte sich in der 7-Parteien-Allianz, einer
demokratischen Front aus sieben Parteien. Aus dieser Bewegung resul-
tierte ein am 22. November 2005 unterzeichnetes 12-Punkte-Abkommen,
welches die Kriegsbeendung und die Wiedereinführung der Demokratie
beinhaltete. Nach Generalstreiks und Wahlboykotten gegen angesetzte
Lokalwahlen beschloss der König im April 2006, das vier Jahre zuvor von
ihm aufgelöste Parlament wieder einzusetzen. Die Maoisten reagierten
darauf mit einem am 26. April 2006 verkündeten einseitigen Waffenstill-
stand, der seinerseits zur Folge hatte, dass die neue Regierung am
3. Mai 2006 eine unbefristete Waffenruhe proklamierte und die Maoisten
zu Friedensverhandlungen einlud. Am 7. Mai 2006 wurden sämtliche Ver-
fügungen, die in der Vergangenheit vom König erlassen worden waren,
von der Regierung für ungültig erklärt. Aufgrund einer vom Parlament am
18. Mai 2006 einstimmig beschlossenen Resolution wurde König Gya-
nendra faktisch komplett entmachtet: Er verlor die Befehlsgewalt über das
Militär und bekleidete fortan nur noch ein repräsentatives Amt ohne Ein-
fluss auf die Staatsgeschäfte. Am 15. Juni 2006 einigten sich Premiermi-
nister Koirala und der oberste Rebellenführer Prachanda auf ein 8-
Punkte-Friedensabkommen, worauf der Waffenstillstand von den Maois-
ten erneut um drei Monate verlängert wurde. Nach schleppenden Ver-
handlungen um die Frage der Rolle der zukünftigen nepalesischen Armee
einigten sich die Maoisten und die Regierung Nepals schliesslich darauf,
dass die Vereinten Nationen die Regie und Überwachung des Friedens-
prozesses – der demokratische Wahlen vorsah – übernehmen sollten
(vgl. EMARK 2006 Nr. 31 m.w.H.).
Nach der erwähnten Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit Frie-
densverhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regie-
rung am 21. November 2006 einen Friedensvertrag. Die Übergangsregie-
rung sollte durch eine neue und in demokratischer Weise gewählte Regie-
rung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erst-
mals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal
[Maoist] – CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten über einen Drittel der
Abgeordnetensitze in der neu gewählten verfassunggebenden National-
versammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Frie-
densvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben
normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen, anti-
maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist
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Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML]) mit weiteren anti-
maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Es gelang dieser aber
nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen
Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoisti-
schen Partei (Young Comunist Leage [YCL]) angeführte Demonstratio-
nen, die Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des Generalstreiks vom
Dezember 2009 begannen die Maoisten eigenmächtig, Nepal in autono-
me Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Be-
völkerung gelang es ihnen indessen nicht, die Regierung zu stürzen. Der
steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig
(wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einzu-
binden. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef
der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt.
Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politi-
schen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. So-
dann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. Novem-
ber 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete Lösun-
gen beinhaltete.
Die neuere Entwicklung zeigt, dass der Friedensprozess weitere Fort-
schritte macht. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruk-
tive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der
Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage
der Verschmelzung der beiden Armeen – und nicht auf den gesamten In-
halt des Friedensabkommens – zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein
Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut
worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges began-
gene Verbrechen, und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämp-
fer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht auf
Vergeltung ausgerichtet ist, sondern auf einen nachhaltigen Frieden. Die
Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch
erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen
demokratischen Staat zu schaffen, untermauert (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 m.w.H.).
Die Öffnung Nepals spiegelt sich auch darin wider, dass die Maoisten seit
2008 zwei Premierminister gestellt haben, wobei der letzte (Bamburan
Bhattarai) bis zum 14. März 2013 an der Macht war. Im Februar 2014 ha-
ben sich Nepals Parteien auf einen neuen Regierungschef geeinigt. Der
Chef der Kongresspartei, Sushil Koirala, wurde vom Parlament mit über-
wältigender Mehrheit zum Ministerpräsidenten gewählt. Die Kongresspar-
E-4308/2012
Seite 14
tei hatte bei den Parlamentswahlen Ende letzten Jahres die meisten
Stimmen erhalten, die Unified Communist Party of Nepal (Maoist) büsste
gegenüber den früheren Wahlen zwar ein, erhielt aber immer noch 80
Sitze. Hauptaufgabe des neuen Regierungschefs wird es nun sein, mit
den Parteien eine Verfassung auszuarbeiten. Diese soll nach Ende des
Bürgerkriegs die endgültige Staatsform festlegen, das Regierungs- und
Wahlsystem bestimmen sowie die künftige föderale Gliederung.
Für das Gericht steht nach dem Gesagten fest, dass sich die erstmals in
EMARK 2006 Nr. 31 dargelegten, politischen Umwälzungen in Nepal
seither kontinuierlich weiterentwickelt und konsolidiert haben. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers sind daher nachfolgend – soweit glaub-
haft – im Lichte dieser bedeutsamen politischen Prozesse zu betrachten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Fokus in den Schilderungen vorab
auf die Inhaftierung, die er im Jahre 2002 unter dem damaligen Regime
erlitten habe, gerichtet. Er hat zum Beweis dieser Inhaftierung auf Be-
schwerdeebene die während des vorinstanzlichen Verfahrens nur als Ko-
pien eingereichten Beweismittel mit diversen Originalen untermauert und
weitere Beweismittel beigebracht. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet aufgrund dieses Umstandes sowie desjenigen, dass die Haftbestäti-
gungen von verschiedener Seite ausgestellt wurden (u.a. IKRK, Polizei),
die vom BFM angezweifelte Inhaftierung vor dem Hintergrund der dama-
ligen Geschehnisse nicht länger als unglaubhaft. Nichtsdestotrotz kommt
das Bundesverwaltungsgericht aber bezüglich der Einschätzung einer ak-
tuellen Verfolgungsgefahr heute – zwölf Jahre später – zum Schluss,
dass weder aus dieser früheren Inhaftierung noch aus den späteren Vor-
bringen eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG abge-
leitet werden kann.
Ein fortbestehendes behördliches Interesse daran, den Beschwerdeführer
heute nochmals wegen vermuteter oder tatsächlicher Zusammenarbeit
mit den Maoisten zu verfolgen, ist aufgrund der oben dargestellten Um-
wälzungen und der zwischenzeitlichen Einbindung der Maoisten in die
Regierung für das Gericht nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerde-
führer vorgebrachte behördliche Meldepflicht und die damit verbundenen
Einschränkungen sind mit dem politischen Wandel in Nepal sodann eben-
falls längst dahingefallen. Es kann somit festgehalten werden, dass den
weit zurückliegenden behördlichen Massnahmen, von denen der Be-
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Seite 15
schwerdeführer betroffen war, heute klarerweise keine Asylrelevanz mehr
zuzukommen vermag.
7.2 Weiter erachtet das Gericht die für die Ausreise angeblich massgebli-
chen Vorbringen, mithin die diversen Behelligungen seitens verschiede-
ner Maoisten – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM – als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. So erweist sich als zutreffend,
dass das behauptete Interesse der Maoisten am Beschwerdeführer be-
ziehungsweise an dessen Geldleistungen in nicht ausreichend substanzi-
ierter Weise vorgetragen wurde. In der Beschwerde wird geltend ge-
macht, die entsprechenden Vorbringen seien durchaus schlüssig und
plausibel. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an; viel-
mehr sind die geltend gemachten Nachstellungen als konstruiert und
nicht glaubhaft gemacht zu werten.
Hinsichtlich des behaupteten Überfalls im November/Dezember 2009 im
von Kathmandu mehrere Fahrstunden entfernt liegenden G._______
muss festgestellt werden, dass die Schilderung keinerlei Realkennzei-
chen erkennen lässt. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht ge-
nau sagen, wie viele Angreifer beteiligt gewesen seien, wie es sich genau
abgespielt habe, ob die Leute bewaffnet gewesen seien und womit er ge-
schlagen worden sei. Er könne auch nicht sagen, wie ihm die Flucht ge-
lungen sei. "Irgendwie" sei ihm diese einfach gelungen (vgl. A13/14 S. 4,
6). Befremdend wirkt weiter, dass der Beschwerdeführer nur seine eigene
Flucht in ein Reisfeld erwähnte, den Verbleib und das Schicksal des beim
Überfall angeblich ebenfalls anwesenden Sohnes jedoch unerwähnt liess.
Dass er später beschrieb, er habe diesen mit ausgeschlagenen Zähnen
zu Hause vorgefunden, vermag dieses Ausblenden der Situation des
Sohnes während des Überfalls und des Versteckthaltens des Beschwer-
deführers nicht zu erklären. Dass er sich angeblich nichts überlegt habe
und einfach weggerannt sei, erachtet das Gericht aufgrund der Gegen-
wart des Sohnes als nicht nachvollziehbare Reaktion. In gleich fragwürdi-
ger und der Situation unangepasster Weise gab der Beschwerdeführer
als Grund für seine Rückkehr auch das Wechseln der Kleider sowie die
Geldbeschaffung und nicht etwa das ungewisse Schicksal seines Sohnes
an (A13/14, S. 6). Dass der Beschwerdeführer schliesslich zum Verlauf
der wegen dieses Überfalls erfolgten Anzeige noch zwei Jahre später
keine Angaben zu machen vermochte (vgl. A13/14 S. 10), kann als weite-
rer zweifelhafter Punkt angefügt werden.
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Unsubstanziiert sind ferner die Aussagen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der angeblichen Drohbriefe der Maoisten. So will er beispielsweise
den Brief an die heimatliche Adresse, in welchem er beziehungsweise der
Vater unter massiven Drohungen zum Rückzug der Anzeige aufgefordert
worden sei, nicht gelesen haben (A13/14 S. 4). Weiter will er viele schrift-
liche Verwarnungen während der Zeit des Betriebes eines B._______ er-
halten haben, aber – aus Zeitmangel für eine Unterhaltung – nicht wis-
sen, ob es anderen Ladenbesitzern (abgesehen vom […]) ähnlich ergan-
gen sei (A13/14, S. 5). In diesem Zusammenhang ist sodann anzuführen,
dass der Beschwerdeführer an den beiden Befragungen uneinheitliche
Angaben zur Inhaberschaft des B._______ gemacht hat, soll dieses doch
laut Darstellung bei der Anhörung vom 13. Dezember 2011 nicht auf seine
Familie, sondern auf den Namen des (…) gelautet haben. Der Beschwer-
deführer hat im Übrigen keinen der an ihn gerichteten Drohbriefe, von
denen er nur weiss, dass es viele gewesen seien, zu den Akten gereicht.
Weiter sind auch die Erwägungen des BFM zu bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer das unaufhaltsame Interesse der Maoisten an seiner
Person nicht plausibel habe beschreiben können und auch bis zuletzt
nicht zu erklären vermocht habe, weshalb er auch nach den politischen
Veränderungen in Nepal von den Maoisten in asylrelevanter Weise behel-
ligt werden sollte. Seine Spekulation, die Maoisten seien weiterhin wü-
tend auf ihn, weil er sie nicht unterstützt habe, vermag nicht zu überzeu-
gen (A13/14, S. 10).
7.3 Die Vorbingen in der Beschwerde sind sodann ebenfalls nicht geeig-
net, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Einerseits wird in der Beschwerde
in ausführlicher Weise der Sachverhalt nochmals vorgetragen. Die Aus-
führungen und Ergänzungen durch die Rechtsvertreterin sind jedoch kla-
rerweise nicht geeignet, unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu beseitigen. Die mit der nochmaligen Schilderung einhergehende
Behauptung, die Vorbringen seien durchaus plausibel und schlüssig,
kann das Gericht nach der oben stehenden Erwägungen nicht teilen. An-
dererseits werden in der Beschwerde die positiven Auswirkungen der po-
litischen Entwicklungen in Nepal auf den Beschwerdeführer, wie sie so-
wohl vom BFM als auch einleitend vom Gericht dargestellt wurden, unter
Verweis auf die Menschenrechtslage in Frage gestellt. Weder könne von
dauerhaftem Frieden noch von staatlich garantierter Sicherheit gespro-
chen werden. Die Rechtsvertreterin verweist dabei auf Protestkundge-
bungen, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Maoisten und den
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Sicherheitskräften sowie den Umstand, dass das Land nur von einer pro-
visorischen Übergangsregierung verwaltet werde. Wie oben ausgeführt,
kommt das Gericht in Kenntnis der in der Beschwerde angeführten Ereig-
nisse auch in dieser Hinsicht zu einer anderen Einschätzung; aus den
heutigen Machtverhältnissen in Nepal kann von keiner Seite auf eine fort-
bestehende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Es kann darauf ver-
zichtet werden, zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift
Stellung zu nehmen, da die darin geltend gemachte Kontinuität der Be-
drohung durch Maoisten insgesamt nicht zu überzeugen vermag.
7.4 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit sie in die Zeit der Monarchie beziehungswei-
se deren Beendigung fallen, heute keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
AsylG mehr zu entfalten vermögen, und die späteren Schilderungen
demgegenüber die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art.
7 AsylG nicht erfüllen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4308/2012
Seite 18
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
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Seite 19
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Entwicklungen in Nepal wurde
bereits in den Erwägungen zum Asylpunkt eingegangen. Es kann hier auf
diese verwiesen werden. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers kann weder aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Nepal
noch aus persönlichen Gründen festgestellt werden. Der Wegweisungs-
vollzug des relativ jungen, gesunden und in Nepal über eine Familie und
weitere Angehörige verfügenden Beschwerdeführers erweist sich daher
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
11.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde in der Instruktionsverfügung vom 28.
August 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht und die
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos beurteilt werden mussten, sind die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 AsylG erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: