B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4308/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______,
D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein, wel-
ches mit Verfügung des SEM vom 12. April 2016 abgelehnt wurde. Eine
hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 ab.
C.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Eingang SEM: 8. September 2017)
ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde aus
Eritrea beim SEM um Wiedererwägung, dies sinngemäss betreffend Ver-
fügung vom 12. April 2016.
D.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 7. Mai 2016 ab und erklärte die Verfügung vom 12. April 2016
als rechtskräftig. Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 ist am
3. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (Eingang SEM: 16. Juni 2017) ersuchte
der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gutachtens zur Abstammungs-
untersuchung vom 15. Mai 2017 (nachfolgend: DNA-Gutachten) beim SEM
erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2016.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 14. Juni 2017 beziehungsweise 16. Juni 2017 ab und erklärte
die Verfügung vom 12. April 2016 als rechtskräftig.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage dreier Geburtsurkunden (zwei davon bereits aktenkundig) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 3. Juli 2017 aufzuheben und seiner Ehefrau, seinen
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beiden Kindern sowie seiner Stieftochter die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
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bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist aus-
reichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederho-
lungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat – insbesondere aufgrund fehlender
Glaubhaftigkeit – mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 das Vorbeste-
hen einer Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Frau
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und eine Trennung der Familie durch die Flucht verneint. Vorliegend zeich-
net sich kein anderes Bild ab. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vom 3. Juli 2017 zutreffend festgestellt, dass das DNA-Gutach-
ten nicht geeignet ist, um eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaub-
haft zu machen. Es belegt einzig die Vater- beziehungsweise Mutterschaft
zweier Kinder, die im Oktober 2012 beziehungsweise im Februar 2015 ge-
boren wurden. Dies wird auch nicht in Frage gestellt. Zur zentralen Frage
der Einreise seiner Frau in den Sudan erklärt der Beschwerdeführer indes
lediglich, es liege hierfür kein Beleg vor, zumal seine Frau im Flüchtlings-
lager aufgrund ihrer Blutgruppe nicht habe gebären können, mithin nicht
registriert worden und unverzüglich nach Karthum weitergereist sei. Vor
dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und Eingaben
zum Familienleben, genügt diese Erklärung auf Beschwerdeebene nicht.
Die übrigen Beschwerdeausführungen und -beilagen gehen ebenfalls ins
Leere, zumal die eritreische Geburtsurkunde eines angeblich verstorbenen
Kindes aus dem Jahr 2010 nicht geeignet ist, am Beweisergebnis etwas zu
ändern. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer diese Geburtsur-
kunde erst Ende 2016 erhalten haben soll, bleibt aus. Im Übrigen ist dieser
Urkunde ohnehin nur ein geringer Beweiswert zuzumessen, weil diese
keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuf-
lich leicht erwerbbar sind. Was die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Heiratsurkunde anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So
ist auch bei dieser nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht früher einge-
reicht werden konnte und weshalb sie überhaupt eingereicht wurde, nach-
dem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mehrmals betonte,
eine solche sei in Eritrea nie ausgestellt worden (z. B. SEM-Akten, A3, S. 3
oder „In Eritrea war es nicht möglich, eine Heiratsurkunde zu erhalten“, B3,
S. 1 ff.). Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit kann offen bleiben, ob eine Ehe
aus rechtlicher Sicht überhaupt besteht oder nicht, weil dies am Beweiser-
gebnis nichts zu ändern vermag (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Auf die ent-
sprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzuge-
hen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Wiedererwägungsge-
such abgewiesen hat.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Es gibt keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: