B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4309/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2002 sein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 14. Febru-
ar 2003 ablehnte. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 18. August 2004 ab. Am 15. Oktober 2004 reichte der Beschwerde-
führer ein Revisionsgesuch bei der ARK ein, welche das Verfahren mit
Verfügung vom 15. Dezember 2004 als gegenstandslos abschrieb. Der
Beschwerdeführer ist laut Meldung des Migrationsamts des Kantons Ob-
walden vom 29. Oktober 2009 seit dem 19. Oktober 2009 unbekannten
Aufenthaltsortes.
B.
Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein, nachdem er zuvor verhaftet und in Ausschaf-
fungshaft gesetzt wurde. Gleichentags hat das BFM die kantonale Behör-
de angewiesen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. Am 16. Sep-
tember 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM vom 2. August 2012 aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Frist von drei
Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel, die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbei-
stand und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist von drei
Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel. Dem Antrag kann nicht
entsprochen werden. Der Fall weist weder einen aussergewöhnliche Um-
fang noch eine besondere Schwierigkeit auf, die eine Nachfristansetzung
zur Beschwerdeergänzung rechtfertigen würde (Art. 53 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
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3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. August 2012 einlässlich
begründet, weshalb die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt
oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge bereits seit 5 Jahren
im Besitz des (…) ausgestellten Haftbefehls und hätte schon viel früher
ein neues Asylgesuch einreichen können. Seine Begründung, er sei da-
von ausgegangen, dass er nur alle fünf Jahre ein Asylgesuch einreichen
dürfe, kann nicht überzeugen, zumal er das zweite Asylgesuch erst ein-
reichte, nachdem er verhaftet wurde und ihm der Vollzug der Wegwei-
sung drohte. Der Beweiswert des Haftbefehls ist überdies zweifelhaft, da
als Haftgrund "Die Erschleichung einer Identitätskarte aufgrund falscher
Angaben" aufgeführt wird. Die Begründung des Beschwerdeführers, der
Haftgrund sei nur vorgeschoben, um ihn für seine politischen Aktivitäten
zur Rechenschaft zu ziehen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer be-
legt seinen politischen Aktivismus sowie seine Mitgliedschaft bei der mar-
xistisch-leninistischen Partei (MLKP) in keiner Art und Weise. Auch das
Schreiben des türkischen Anwaltes kann an dieser Einschätzung nichts
ändern. Dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer wegen dieses Haftbefehls nach wie vor in der Türkei gesucht
werde.
Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch
zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht ent-
sprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ur-
teil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: