B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4310/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 6. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2012 in der Schweiz Asyl-
gesuche stellten,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ und seine Ehefrau am 8. Februar 2012
im EVZ F._______ summarisch zum Reiseweg befragt und ihnen dabei
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie
zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu zu Protokoll gab, in Italien habe man
sein Asylgesuch nicht behandelt, um ihn, seine Frau und sein kleines
Kind habe man sich nicht gekümmert, sie hätten dort keine Unterkunft er-
halten und er habe dort sehr gelitten,
dass seine Ehefrau gegen die Zuständigkeit Italiens nichts einwandte,
aber bezüglich ihrer Überstellung nach Italien entgegnete, man habe sich
dort nicht um sie gekümmert,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 und seine Ehefrau am
23. Mai 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatten,
dass am (…) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren wur-
de,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Juli 2012 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
der festgelegten Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2012 (eröffnet am 13. August
2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden und der EURODAC-Treffer feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannt ha-
be, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch
des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass sodann nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Weg-
weisungsvollzug spreche, zumal Italien die einschlägigen Mindestvor-
schriften umgesetzt habe,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls die
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, auf die Asyl-
gesuche einzutreten, beantragen liessen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchten,
dass sie als Beweismittel Kopien von ärztlichen Zeugnissen und Berich-
ten einreichten, nämlich von einem ärztlichen Kurzzeugnis vom 16. Au-
gust 2012, welches der Beschwerdeführerin ohne Begründung mangeln-
de Reisefähigkeit attestiert, und Berichte von der Geburt vom (…), welche
die Geburt eines gesunden Kindes ausweisen und bei dessen Mutter, ab-
gesehen von einer Reizung der G._______, keine gesundheitlichen Prob-
leme feststellt,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 20. August 2012
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in
Anwendung von Art. 56 VwVG aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
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nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass sie am 17. Mai 2011 bzw. am 23. Mai
2011 in Italien Asylgesuche gestellt hatten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Juli 2012 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist
keine Stellung nahmen,
dass die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird,
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nach dem Gesagten gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Italien, bei welchem es sich um ei-
nen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missach-
tung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Hei-
matstaat zurückschaffen würde,
dass sie im Übrigen anlässlich der Befragungen vom 7. Februar 2012
bzw. vom 8. Februar 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachten,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausrei-
chender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4-7.5 S. 637-639),
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dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in ihr Heimatland bei den italienischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden
liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstel-
lung in Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen
müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C 411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführen-
den auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffent-
lichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf de-
ren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
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Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass den eingereichten Beweismitteln als Kopien keine Beweiskraft zu-
kommt,
dass ihnen im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen sind, die für einen
Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, zumal das Kind offenbar ge-
sund ist,
dass ihnen insbesondere keine Hinweise auf eine fortgesetzte Hospitali-
sierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind,
dass der Frage nach der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bei den
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei der angesetzte Aus-
reisetermin gegebenenfalls zu verschieben ist,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und, da die
Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass die Vollzugsbehörden anzuweisen sind, der Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin Rechnung zu tragen,
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dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichts-
los erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 –
3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
Satz 1VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid der angeordnete Vollzugsstopp dahin-
fällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: