B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4311/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in C._______, sei-
nen Heimatstaat im November 2011. Er fuhr nach G._______ und reiste
von dort über die afghanische Grenze nach Kabul. Von Kabul aus fuhr er
in einem Bus in den Iran, danach in einem Lastwagen in die Türkei.
Schliesslich gelangte er nach Paris und weiter mit dem Zug am 7. De-
zember 2011 in die Schweiz.
Er suchte am 8. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am
23. Dezember 2011 statt, seine Anhörung am 25. Juni 2013.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung einzig an, er sei in die Schweiz gekommen, weil er
sich vor den Taliban gefürchtet habe. Persönlich sei ihm nie etwas pas-
siert, auch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Weiter
führte er auf Fragen zu Beziehungen zum Heimatstaat aus, sein Vater sei
von den Taliban mitgenommen worden. Er habe nichts mehr von ihm ge-
hört, und sein Bruder sei bei Kämpfen der Regierung in D._______ ums
Leben gekommen.
B.b Bei der Anhörung (eine erste Anhörung wurde kurz nach Beginn ab-
gebrochen, weil sprachliche Verständigungsprobleme eine ordentliche
Durchführung unmöglich machten) führte er aus, sein Vater habe (…)
lang mit den Taliban zusammengearbeitet. Als dieser die Zusammenar-
beit beendet habe, sei die Polizei nach Hause gekommen und habe sei-
nem Vater gesagt, wenn er nicht alles, was er über die Taliban wisse, er-
zähle, werde er dem Militär übergeben. (…) später seien in der Nacht Ta-
liban zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Etwa
eineinhalb Monate später seien sie erneut gekommen, hätten seinen
Bruder E._______ mitgenommen und gesagt, der Vater arbeite für sie,
nun müsse auch er (Bruder) für sie arbeiten. Ihm selber hätten sie nichts
gesagt. Nach zirka (…) sei der Bruder zurückgekommen, dann aber wie-
der zu den Taliban gegangen. Nach (…) sei ein Auto vorgefahren, die Ta-
liban hätten den Leichnam des Bruders nach Hause gebracht.
B.c Nach der Gedenkversammlung habe ihnen sein Onkel, der in
F._______ wohne, gesagt, sie sollten zu ihm kommen. Er habe dort eine
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Stelle als (…) gefunden. Die Taliban seien immer in die Moschee ge-
kommen und hätten für ihre Sache Propaganda gemacht. Sie hätten er-
fahren, dass er bei seinem Onkel wohne, sein Vater mit den Taliban zu-
sammengearbeitet habe und sein Bruder umgekommen sei. Der Onkel
habe ihm daraufhin gesagt, er solle nach G._______ zu einem Freund
gehen. Tags darauf hätten die Taliban seinen Onkel auf dem Basar getrof-
fen und nach ihm gefragt. Dieser habe ihnen gesagt, er (Beschwerdefüh-
rer) gehe nach Saudi-Arabien. Die Taliban hätten gedroht, sie würden ihn
finden, wo immer er sich aufhalte, und dann müsse er mit ihnen zusam-
menarbeiten. Der Freund seines Onkels habe diesem gesagt, es werde
zu lange dauern, bis die Papiere für die geplante Ausreise nach Saudi-
Arabien vorhanden seien, es sei besser, wenn er (Beschwerdeführer) mit
einer Schlepperorganisation nach Europa geschickt würde. Der Freund
habe gesagt, er kenne sich aus, und so habe seine Reise nach Europa
begonnen.
B.d Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere oder andere Be-
weismittel zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte
besessen, weil man in Pakistan solche Ausweise nicht benötige.
C.
Mit am 28. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg; er
habe das Land bis am 21. August 2013 zu verlassen. Der Kanton
H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember
2011 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechts-
vertreter am 29. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.
Der Instruktionsrichter verfügte am 14. August 2013, der Beschwerdefüh-
rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er for-
derte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
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Am 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Diese Anträge lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Sep-
tember 2013 ab. Er setzte dem Beschwerdeführer für die Einzahlung des
Kostenvorschuss eine dreitägige Nachfrist.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2013 fristgerecht einbe-
zahlt.
F.
Vom Instruktionsrichter am 18. September 2013 um Einreichung einer
Vernehmlassung ersucht, liess das BFM dem Gericht seine Stellungnah-
me am 3. Oktober 2013 zugehen. Es hielt darin fest, die Beschwerde ent-
halte nichts Neues, und hielt an seinen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung ging dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013
zur Kenntnis zu.
G.
Zwischenzeitlich wurde am 2. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer beim
Gericht ein in Urdu abgefasstes Beweismittel eingereicht („Bestätigung
des Onkels des Beschwerdeführers“); eine Übersetzung folgte am
24. Oktober 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
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auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7) und keine gesetzli-
chen Ausschlussgründe vorliegen würden.
4.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
würden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass sein Va-
ter vor etwas mehr als (…) von den Taliban mitgenommen worden sei;
dies müsste demnach (…) gewesen sein. Im November 2011 sei der Be-
schwerdeführer ausgereist. Anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht,
dass sich zwischen der Mitnahme des Vaters durch die Taliban und der
Ausreise mehrere Vorfälle abgespielt hätten. Rechne man die Vorfälle zu-
sammen, so hätte es von der Mitnahme des Vaters bis zur Ausreise mehr
als (…) gedauert. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Be-
schwerdeführers bei der BzP, wonach die Mitnahme des Vaters und die
Ausreise zeitlich eng zusammenliegen würden. Auf den Widerspruch hin-
gewiesen, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der Befragung
keine Gelegenheit gehabt zu haben, Details zu schildern. Er habe ange-
geben, eineinhalb Monate von Pakistan in die Schweiz unterwegs gewe-
sen zu sein. Seine Erklärung könne aber den Widerspruch nicht auflösen,
denn der Beschwerdeführer habe dies bei der BzP nicht auf die Frage hin
ausgeführt, wie er in die Schweiz gekommen sei, sondern im Rahmen der
Angaben zum Beziehungsnetz, als er zu Protokoll gegeben habe, sein
Vater sei vor etwas mehr als (…) von den Taliban mitgenommen worden.
Aufgrund der erheblich divergierenden Angaben könne dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban
mitgenommen worden sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung geltend
gemacht, dass er bis vor (…) bei einer Person auf dem Land gearbeitet
habe und dies seine letzte ausgeübte Tätigkeit gewesen sei. Bei der An-
hörung habe er präzisiert, er habe zu Hause das Land bewässern müs-
sen, dieses Land aber Eigentum einer anderen Person sei. Weiter habe
er im Rahmen der Anhörung angegeben, zu seinem Onkel nach
F._______ gezogen zu sein und dort während mehr als (…) als (…) gear-
beitet zu haben. Folglich würden sich seine Aussagen in zweifacher Hin-
sicht widersprechen. Einerseits habe er widersprüchliche Angaben dar-
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über gemacht, welche seine letzte ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, an-
derseits würden sich seine Aussagen darüber widersprechen, wie lange
er vor seiner Ausreise noch auf dem Feld gearbeitet habe. Seine diesbe-
züglichen Aussagen könnten deshalb nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben,
vom Wohnort seines Onkels mit einem Auto nach G._______ gereist zu
sein. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er vorgebracht, mit einem
(…) gefahren zu sein. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe
er erklärt, mit seiner Aussage bei der Befragung habe er gemeint, dass er
von G._______ nach Afghanistan mit einem Auto gereist sei. Diese Erklä-
rung überzeuge nicht, die bei der BzP beziehungsweise an der Anhörung
gemachten Aussagen seien nicht deckungsgleich. Folglich seien auch die
Angaben hinsichtlich der Flucht aus F._______ widersprüchlich; sie könn-
ten deshalb nicht geglaubt werden.
Zusammenfassend würden sich die Aussagen hinsichtlich des Zeitpunk-
tes der Mitnahme seines Vaters durch die Taliban, der letzten ausgeübten
Tätigkeit, der Angabe, bis wann der Beschwerdeführer in C._______
landwirtschaftlich tätig gewesen sei, und der Flucht von F._______ nach
G._______ widersprechen.
4.1.2 Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
würden und somit den Eindruck vermittelten, dass der Gesuchsteller das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Vater habe während
Jahren mit den Taliban zusammengearbeitet. Er könne aber nicht sagen,
wie die Zusammenarbeit konkret ausgesehen habe; er wisse einzig, dass
sich durch die Zusammenarbeit die finanzielle Situation der Familie ver-
bessert habe. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, sein Vater sei für
eine Ortschaft namens I._______ zuständig gewesen, er (Vater) habe
dort mit den Taliban die Einhaltung des islamischen Glaubens kontrolliert.
Die Beschreibung dessen, was der Vater für die Taliban genau gemacht
habe, falle unanschaulich und stereotyp aus; selbst nach dreimaligem
Fragen sei er nicht imstande gewesen, besagte Aktivitäten zu konkretisie-
ren. Somit könnten ihm auch diese Vorbringen nicht geglaubt werden.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei von den Tali-
ban mitgenommen worden; er selber sei bei diesem Vorfall anwesend
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gewesen. Entsprechend wäre zu erwarten, dass er imstande wäre, die-
sen Vorfall detailliert zu schildern, was jedoch nicht der Fall sei. Nach
zweimaliger Nachfrage habe er angegeben, es seien (…) gekommen, die
dem Vater vorgeworfen hätten, Mitglieder der Taliban den Behörden zu
verraten; sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen und zur Zusam-
menarbeit zwingen würden. Indessen sei den Aussagen des Beschwer-
deführers nicht zu entnehmen, wo er sich aufgehalten, was er beobachtet
und wie er reagiert habe. Selbst der geschilderte Dialog sei nicht greifbar,
er werde stereotyp geschildert. Das Ganze erwecke den Eindruck, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst gar nicht erlebt, weshalb
ihm dieses nicht geglaubt werden könne.
Zudem habe er angegeben, die Taliban hätten den Leichnam seines Bru-
ders nach Hause gebracht; auch bei diesem Vorfall sei er anwesend ge-
wesen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien indessen nicht nach-
vollziehbar. Aus den Aussagen gehe namentlich nicht hervor, dass bei
diesem Ereignis geredet worden sei. Sodann mangle es den Angaben zu
den einzelnen Handlungsschritten an Detailreichtum. Auch dieses Vor-
bringen könne ihm nicht geglaubt werden.
Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es
könne somit darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen einzugehen. Aus demselben Grund müsse auch
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.3 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 Asyl in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass diesem im Falle einer Rückkehr nach Pakis-
tan mit beachtlicher Wahrscheinlich eine durch Art. 3 Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit sei
die Wegweisung zulässig.
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Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohenden Situation geraten würde, welche den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Er verfüge dort
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, und er habe berufliche
Erfahrung als (…) und (…). Der Beschwerdeführer sei überdies noch jung
und bei guter Gesundheit. Zudem würden weder die in Pakistan herr-
schende politischer Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückführung dorthin sprechen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmit-
teleingabe Folgendes entgegen:
4.3.1 Er habe vor einer Rückkehr riesige Angst, da er befürchte, nach
seiner Ankunft in Pakistan asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine
Flucht hänge zeitlich mit dem Tod seines Bruders und mit dem Verschwin-
den seines Vaters zusammen. Er fürchte, bei einer Rückkehr Ähnliches
zu erleiden.
4.3.2 Nach einer Rekapitulation der Ereignisse (s. vorstehend Bst. Sach-
verhalt Bst. a–c) wird sodann zu den von der Vorinstanz angeführten Wi-
dersprüchen ausgeführt, in der Tat würden die Aussagen zum Zeitpunkt
des Verschwindens des Vaters und zur letzten ausgeübten beruflichen
Tätigkeit auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Indessen sei er
im Zeitpunkt der Erstbefragung nach einer langen und strapaziösen Reise
sehr konfus gewesen. Zudem seien seine Schilderungen, obschon er zu
den Fluchtgründen ausführlich habe Stellung nehmen wollen, völlig ver-
kürzt aufgenommen worden; die erwähnte Frist von (…) habe er auf den
Zeitpunkt seiner Flucht aus Pakistan bezogen.
Es erübrige sich, im Detail darzulegen, weshalb die diesbezüglichen Aus-
sagen nicht widersprüchlich seien. Er werde sich darum bemühen, in Pa-
kistan eine Bestätigung seines Onkels und eine Todesbestätigung seines
Bruders einzuholen. Er habe dies bis anhin nicht getan, da er darauf ver-
traut habe, dass ihm die Vorinstanz glauben würde.
Inwiefern das BFM in den Angaben zu den Autos, mit welchen er von
F._______ nach G._______ und dann nach Afghanistan gereist sei, ei-
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nen Widerspruch sehe, sei schleierhaft; es sei offensichtlich, dass auch
ein (…) ein Auto sei.
Die Vorinstanz mache geltend, die Schilderungen bezüglich der Aktivitä-
ten für die Taliban seien nicht greifbar und wirklichkeitsfremd. Er sei aber
schlicht nicht in der Lage, detaillierter zu schildern, was sein Vater für die
Taliban gemacht habe, weil er selber nicht dabei gewesen sei. Auch zur
Schilderung der Mitnahme des Vaters gebe es nicht mehr zu sagen, als
das, was er bereits vorgebracht habe: (…) Personen hätten den Vater
mitgenommen, welcher sich der Übermacht habe beugen müssen, um
nicht eine Eskalation vor Ort zu riskieren.
Bezüglich der angeblich zu wenig detailliert geschilderten Übergabe des
Leichnams des Bruders an die Familie würde es im jetzigen Zeitpunkt
nichts zu ergänzen geben. Es erscheine als eher pietätlos, wenn das
BFM ihm nicht einmal den nötigen Respekt entgegenbringe und zur
Kenntnis nehme, dass dies der schlimmste Tag für seine Familie gewe-
sen sei.
4.3.3 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der
Beurteilung des Asylgesuches sei auf die Schilderungen des Beschwer-
deführers abzustellen, und diese seien auf die Asylrelevanz hin zu prüfen.
Es sei damit zu rechnen, dass die radikalislamischen Taliban versuchen
würden, ihn zu rekrutieren, und auch ihm dann das blühen würde, was
seinem Vater und seinem Bruder zugestossen sei. Auch am Wohnort
seines Onkels wäre er nicht sicher.
Ausserhalb seines Herkunftsortes und demjenigen seines Onkels verfüge
er über kein tragfähiges soziales Netz. Falls das Bundesverwaltungsge-
richt eine innerstaatliche Fluchtalternative geltend machen würde, was zu
bestreiten wäre, da die Taliban überall zuschlagen könnten und der
Staats dies zu verhindern nicht in der Lage wäre, müsste wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Eventualantrag zumin-
dest die vorläufige Aufnahme angeordnet werden.
Weitere Ausführungen zum Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht sowie
die Nennung weiterer Tatsachen und Beweismitte würden ausdrücklich
vorbehalten bleiben.
5.
Der Beschwerdeführer rügt mit wenig detaillierter, sich eher in Wiederho-
lungen und Bekräftigungen von bereits Vorgebrachtem erschöpfender
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Seite 11
Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Dazu Folgendes:
5.1 Das Gericht stellt vorweg fest, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, Beweismittel erst auf Be-
schwerdeebene ins Recht gelegt wurden und dem BFM nicht vorgewor-
fen werden kann, bei der Befragung nicht korrekt vorgegangen zu sein.
5.1.1 Was die Identität anbelangt, so hat der Beschwerdeführer bei der
Befragung keine Ausweispapiere eingereicht. Und obwohl ihm ein ent-
sprechendes Merkblatt abgegeben und er anlässlich der Befragung aus-
drücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse seine Identität of-
fenlegen und Reise- oder Identitätspapiere und auch andere Beweismittel
unverzüglich abgeben (vgl. BFM-Akten A4/9 S. 2), und obschon er an-
lässlich der Anhörung nochmals auf seine Rechte und Pflichten hinge-
wiesen wurde, die zu kennen er bestätigte (vgl. A10/13 F2 A), ging erst
nach Einreichung der Beschwerde ein Beweismittel ein, worauf nachste-
hend eingegangen wird.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich seit
seiner Einreise in die Schweiz vor zwei Jahren ernsthaft um die Beschaf-
fung von Dokumenten bemüht, die seine Identität beweisen könnten. Die-
ses Verhalten weckt erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers.
5.1.2 Betreffend Beweismittel merkt die Rechtsvertretung in der Be-
schwerde an: „Die bisherigen, weitere vorbehalten“ (vgl. Beschwerde
S. 8). Tatsächlich hat aber der Beschwerdeführer erst im Laufe des
Schriftenwechsels ein Beweismittel eingereicht, das nachstehend gewür-
digt wird. Er ist mithin auch in diesem Punkt eineinhalb Jahre völlig untä-
tig geblieben, was weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen
lässt.
5.1.3 Wenn in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, er (Be-
schwerdeführer) habe zwar bei der Befragung ausführlich zu den Flucht-
gründen Stellung nehmen wollen, seine Schilderungen seien aber völlig
verkürzt aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 6), so muss sich der
Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er die Korrektheit des an-
lässlich der BzP erstellten Protokolls Seite für Seite mit seiner Unterschrift
bestätigte.
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Seite 12
Das gilt insbesondere auch für den Schlusssatz im Protokoll, wonach der
Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätige, dass dieses seinen
Aussagen entspreche (vgl. A4/9); eine Kritik an der Art, wie die Befragung
durchgeführt worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden.
An dieser Feststellung ändert auch der Hinweis in der Rechtsmitteleinga-
be auf die bei der Anhörung gestellte Frage F49 A (zeitliche Einordnung
des Verschwindens des Vaters und der Übergabe des Leichnams des
Bruders) nichts, weil diesbezüglich punktuell argumentiert wird, während
die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in einer Gesamtwürdigung aller Vor-
bringen machte. Nachträgliche und nicht im Einzelnen belegte Vorwürfe
auf Beschwerdeebene sind nicht eben geeignet, solche überzeugend er-
scheinen zu lassen, vielmehr sind sie in der Regel als nachgeschoben zu
qualifizieren, um die Korrektheit des vorinstanzlichen Verfahrens in Zwei-
fel zu ziehen.
5.2
5.2.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher,
wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für
wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekenn-
zeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
haltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
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5.2.2 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügen.
Die Aussagen sind in einer Gesamtschau so ausgefallen, wie sie auch
von jemandem hätten gemacht werden können, der das angebliche Ge-
schehen nicht persönlich oder jedenfalls nicht in der vorgebrachten Art er-
lebt hat. Sie sind in vielem stereotyp, und den Ausführungen, so wie sie
protokolliert sind, ist auch nicht zu entnehmen, dass das vorgebrachte
Geschehen den Beschwerdeführer schwer erschüttert hätte. Dem Gericht
ist bekannt, dass tief erschütternde Erlebnisse wie etwa der gewaltsame
Tod eines Familienangehörigen in der Regel auch dazu führen, dass Be-
schwerdeführende bei der Befragung oder Anhörung verständlicherweise
auf entsprechende Fragen hin emotional reagieren. Auch in dieser Hin-
sicht lässt sich dem Protokoll aber nichts entnehmen, die Hilfswerkvertre-
tung hat keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht und die Korrekt-
heit der Anhörung mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. A10/13 Unterschrif-
tenblatt).
5.2.3 Gab der Beschwerdeführer bei der Befragung noch zu Protokoll,
keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben (vgl. A4/9
Ziff. 4.07), und bekräftigte er bei der Anhörung, mit der Familie keinen
Kontakt zu haben und mit dem Onkel letztmals in Kontakt gestanden zu
haben, als er im November 2011 im Iran gewesen sei (vgl. F7 A ff.) ist es
ihm, was auffällt, nur vier Wochen, nachdem ihm seitens des Bundesver-
waltungsgerichts eine Verfügung zugegangen war, in welcher es seine
Beschwerde als aussichtslos qualifiziert, gelungen, ein Dokument beizu-
bringen, welches seine Vorbringen beweisen soll. Dieses ist indessen völ-
lig unbehelflich: Einmal stammt es von seinem Onkel, der ihn nach Euro-
pa geschickt hat, und sodann bekräftigt es einzig das vom Beschwerde-
führer Vorgebrachte. Irgendwelche amtlichen Dokumente wie etwa der
Todesschein seines Bruders fehlen gänzlich. Es kann offenbleiben, ob es
sich um eine Fälschung handelt, und eine weitere Auseinandersetzung
mit diesem Beweismittel erübrigt sich. Einzig bleibt festzustellen, dass es
in das Gesamtbild passt: Bis auf Behauptungen bringt der Beschwerde-
führer nichts vor, obwohl nicht ersichtlich, weshalb ihm der Beweis nicht
möglich sein sollte.
5.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorliegend auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügungen zu verweisen, die mit der Be-
schwerde in keiner Weise erschüttert werden. Das Gericht kommt nicht
E-4311/2013
Seite 14
zum Schluss, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es ist
an dieser Stelle indessen in Erinnerung zu rufen, dass die Untersu-
chungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführenden findet, und dieser ist eineinhalb Jahre lang ohne
ersichtlichen Grund völlig untätig geblieben.
5.4 Nach dem Ausgeführten halten die vorgebrachten Asylgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RU-
DIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-aus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 16
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt
vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als un-
zumutbar erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zumindest noch seine Mutter und
mehrere Schwestern, über deren verwandtschaftliches Netz er allerdings
ebenso wenig konkrete Angaben machte wie zu deren Lage. Auch lebt
dort jener Onkel, der ihm die Reise in die Schweiz ermöglicht hat. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er in Pakistan über ein Beziehungsnetz
verfügt, das ihm zumindest zu Beginn seiner Reintegration eine allenfalls
benötigte Unterstützung bietet. Weitere Erwägungen in diesem Zusam-
menhang erübrigen sich, steht doch – wie vorstehend ausgeführt – weder
die Identität des Beschwerdeführers fest, noch hat er seit er vor zwei Jah-
ren in die Schweiz gelangt ist, Anstrengungen unternommen, um seine
Herkunft und seine Vorbringen zu beweisen. Das Gericht jedenfalls hat
sich nicht in Spekulationen zu ergehen.
Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat sprechen würden. Er ist gesund, hat er doch bei der Anhörung auf
die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, geantwortet: „Alles bestens.“
(vgl. A10/13 F6 A); den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich am ge-
sundheitlichen Zustand etwas geändert hätte. Er hat bis zu seiner Ausrei-
se im Dezember 2009 in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen
Lebensumständen bestens vertraut. (…) hat er die Schule besucht, und
er besitzt einige Erfahrung im Erwerbsleben, hat er doch als (…) gearbei-
tet. Im Übrigen kann ihm auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
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völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E.12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet und sind damit gedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrati-
onsbehörden des Kantons H._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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