B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4311/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Vijay Singh, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2006 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer, es habe Kenntnis darüber erhalten, dass die Staatsan-
waltschaft B._______ des Kantons C._______ ihn mit Strafbefehl vom
22. August 2017 des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272
Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen habe. Es wies ihn darauf hin, dass es
unter diesen Umständen beabsichtige, ihm das Asyl zu widerrufen, und ge-
währte ihm in Hinblick auf den möglichen Erlass einer solchen Verfügung
das rechtliche Gehör.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein ihn
betreffendes Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft D._______
vom 18. Januar 2017, eine seinen Landsmann E._______ betreffende Ver-
fügung des Bezirksgerichts D._______ vom 22. August 2017 sowie einen
den Landsmann E._______ betreffenden Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft D._______ vom 28. Juni 2016 (je in Kopie) zu den vorinstanzlichen
Akten.
D.
Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer
mit Eingaben vom 17. und 22. Januar 2018 eine Stellungnahme und zu-
sätzlich folgende Dokumente (je in Kopie) zu den Akten: diverse Bilder,
Ausländerausweis von E._______, zwei Visitenkarten, Vorladung der
Staatsanwaltschaft D._______ vom 15. Dezember 2016, Überweisungs-
schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. März 2017, Ver-
schiebungsanzeige des Bezirksgerichts D._______ vom 21. April 2017.
E.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 widerrief das SEM das Asyl des Be-
schwerdeführers.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnis-
ses sowie Kopien der gewünschten Akten zu.
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G.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben. Soweit die Verfügung des SEM
nicht aufgehoben werde, seien die Strafakten aus dem Verfahren der
Staatsanwaltschaft C._______ (Verfahrensnummer: […]) beizuziehen und
es sei ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren.
Der Beschwerde waren unter anderem ein Empfangsschein vom 28. Au-
gust 2017 betreffend den Strafbefehl vom 22. August 2017, eine Erledi-
gungsverfügung vom 18. Dezember 2017 (je in Kopie; ausgestellt durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______) und ein Akteneinsichtsge-
such des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018, adressiert an die Staatsan-
waltschaft des Kantons C._______, beigelegt.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, dem Strafbefehl vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft des
Kantons C._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Juli 2012 der sri-lankischen Polizeibehörde Criminal In-
vestigation Department (CID) Informationen habe zukommen lassen, die
seinen Landsmann E._______ beträfen. E._______ sei nach langjährigem
Aufenthalt als Asylsuchender in der Schweiz am 26. Juni 2012 nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dem CID wenig später,
nämlich mit Schreiben vom 15. Juli 2012, unter anderem mitgeteilt, dass
E._______ während seiner Zeit als Asylsuchender in der Schweiz ver-
schiedenen Führungspersonen und aktiven Mitgliedern der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) nahegestanden habe. E._______ sei nach sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka vom CID aufgegriffen und verhört worden.
Hiernach sei er mit der Pflicht zur regelmässigen Vorsprache belegt wor-
den. Diese Nachteile habe er, der Beschwerdeführer, mit der Übermittlung
des Schreibens vom 15. Juli 2012 in Kenntnis der politischen Lage in Sri
Lanka zumindest billigend in Kauf genommen.
Im Weiteren hält das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons D._______ vom 18. Januar 2017 zugegeben, E._______ nach dessen
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Rückkehr am 22. August 2015 in die Schweiz erneut öffentlich mit der LTTE
in Verbindung gebracht zu haben. Am 13. September 2016 habe er auf der
Webseite "F._______" einen Artikel veröffentlicht, in welchem er
E._______ weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstellt habe. Das
neuerliche Asylgesuch von E._______ sei mit Verfügung vom 12. Januar
2018 gutgeheissen und E._______ als Flüchtling anerkannt worden. Zwar
gehöre der Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art.
272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe geahndet werde, nicht in die Kategorie der "besonders ver-
werflichen Handlungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar
2016 E. 6.2 f.) könne jedoch auch eine "Reihe von geringfügigeren Straf-
taten", welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerf-
lichkeit nicht erfüllen, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG recht-
fertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar lediglich wegen einmaliger Tatbe-
gehung verurteilt worden. Indessen habe er seine Tätigkeit nach Abschluss
der Tathandlung gemäss Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keineswegs einge-
stellt. Mit der Veröffentlichung des besagten Artikels auf "F._______" habe
er E._______ weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstellt und so
mutwillig eine weitere Gefährdung geschaffen und zudem in unzulässiger
Weise Einfluss auf das Asylverfahren von E._______ genommen.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtskraft des Strafbe-
fehls vom 22. August 2017. Um dies zu belegen, ersucht er das Gericht
darum, die Strafakten beizuziehen und ihm eine Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren führt er aus, dass
selbst bei Annahme der Rechtskraft lediglich eine einzige Tathandlung vor-
liege und es sich dabei um ein Vergehen handle, womit es sowohl am Er-
fordernis der "Reihe von geringfügigen Straftaten" als auch an einer "Kom-
bination mehrerer geringfügiger Straftaten mit einer verwerflichen Hand-
lung" fehle. Hierzu verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016
(E. 6.3). Hinzu komme, so der Beschwerdeführer weiter, dass der Strafbe-
fehl lediglich eine Sanktion von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagess-
ätzen vorsehe, was sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewege.
Die Tatschwere und sein Verschulden seien damit als äusserst gering ein-
gestuft und ihm eine günstige Prognose gestellt worden. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz habe er im Rahmen der Einvernahme vom
18. Januar 2017 sodann nicht eingestanden, im von ihm veröffentlichten
Artikel auf "F._______" seinen Landsmann E._______ der Unterstützung
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der LTTE bezichtigt zu haben. Ohnehin sei er in diesem Zusammenhang
nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Vorinstanz konstruiere damit zu
Unrecht "eine besonders verwerfliche Handlung". Die Voraussetzungen
des Asylwiderrufs seien nicht erfüllt.
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerde aus den nachfolgen-
den Gründen gutzuheissen ist.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtspre-
chung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vor-
aus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei der Beurteilung
der besonderen Verwerflichkeit einer Straftat im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG auch das konkrete Verschulden des Täters beziehungsweise das
ausgefällte Strafmass relevant ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; beispielhaft
Urteile des BVGer E-2313/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; E-4201/2015
vom 16. Juli 2015 E. 4.3.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafba-
ren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen
Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, d.h. mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE
2012/20 E. 4).
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch
eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das
Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kom-
bination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss
Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Per-
sonen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausge-
schlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnor-
men der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder
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eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (Urteil des BVGer E-4824/2014
vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
6.
6.1 Mit Strafbefehl vom 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer we-
gen politischem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30., bedingt auf-
geschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (act. D3/4) . Der
Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdestufe zwar, dass diese Verur-
teilung in Rechtskraft erwachsen ist, und verlangt – um seine Behauptung
zu beweisen – einen Beizug der Strafakten durch das Gericht. Auf einen
Aktenbeizug kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes verzich-
tet werden.
6.2 Der Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272
Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von maximal drei
Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) vor, weshalb sie – als Vergehen im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB – die Voraussetzungen der Verwerflichkeit
gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit ge-
mäss Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen nicht erfüllt. Mangels einer
"verwerflichen Handlung", kann der Asylwiderruf auch unter der Berufung
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.2) folg-
lich nicht gerechtfertigt sein.
6.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann die "besondere Ver-
werflichkeit" vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass der Be-
schwerdeführer seinen Landsmann E._______ mit der Veröffentlichung
des Artikels auf "F._______" weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unter-
stellt und so mutwillig eine weitere Gefährdung geschaffen habe. Dies des-
halb, weil der Beschwerdeführer deswegen, soweit ersichtlich, nicht straf-
rechtlich belangt wurde – die Veröffentlichung des Artikels wird im Strafbe-
fehl vom 22. August 2017 nicht im umschriebenen Sachverhalt erwähnt,
obwohl diese den Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Verurteilung
des Beschwerdeführers bereits bekannt war – und in diesem Zusammen-
hang auch kein Geständnis abgelegt hat (vgl. dazu act. D5/20, Beilage 3,
F1519).
6.4 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ (Verfahrensnummer […])
vom 4. Juli 2017 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30. ver-
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urteilt wurde (act. D3/4), was in der angefochtenen Verfügung keine Be-
rücksichtigung fand. Unklar bleibt indes, aufgrund welcher Handlung er
sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht hat. Eine weitere Abklä-
rung kann aufgrund der mild ausgefallenen Strafe jedoch unterbleiben,
spricht diese doch für eine geringe Intensität und gegen die Annahme einer
besonders verwerflichen strafbaren Handlung.
6.5 Nach dem Gesagten kann vorliegend auf Ausführungen zum Kriterium
der Verhältnismässigkeit verzichtet werden.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl des
Beschwerdeführers zu Unrecht widerrufen hat. Festzustellen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Vorinstanz sich vorliegend einer Prüfung enthal-
ten hat, ob sich die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den hei-
matlichen Behörden auf seinen in der Schweiz anerkannten Flüchtlingssta-
tus auswirken könnte.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
des SEM vom 22. Juni 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden,
da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben. Das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj