Abtei lung V
E-4312/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Marianne Teuscher
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch Monica Capelli, Bündner
Beratungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. November 2005 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4312/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben mit ihren Kin-
dern ihren Heimatstaat Anfang August 2003 und reisten am 20. August
2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszent-
rum in F._______ ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen
vom 28. August 2003 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton G._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale
Fremdenpolizeibehörde fanden am 3. Oktober 2003 statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylge-
suchs vor, er sei Araber schiitischen Glaubens und stamme aus
H._______. Er sei nach dem Militärdienst im Jahre 1991 der Baath-
Partei beigetreten. Als Parteimitglied im Rang „Nasir“ (Anhänger) sei
er als Wächter tätig gewesen sowie an der Verhaftung von
Deserteuren, Dieben und Händlern, welche ihre Ware manipuliert
hätten, beteiligt gewesen. Er sei wiederholt von Unbekannten,
mutmasslich Angehörigen von verhafteten Personen, beschimpft und
im Jahre 1999 zusammengeschlagen worden. Im Jahre 2002 sei er
zusammen mit mehreren Parteigenossen auf der Strasse aus einem
Auto heraus beschossen worden. Ab Ende Februar oder Anfang März
2003 hätten er und seine Ehefrau anonyme Telefonanrufe erhalten, in
denen ihnen gedroht worden sei, sie würden (...) bestraft werden. Viele
seiner Parteikollegen seien umgebracht worden. Er sei bis am 9. April
2003 für seine Partei als Wache an einer Strassenkreuzung tätig
gewesen. Am 7. April 2003 habe er seine Ehefrau und die Kinder zu
seiner in I._______ wohnhaften Schwester bringen lassen und habe
sich zwei Tage später auch dorthin begeben. Dort hätten sie drei
Monate gelebt, ohne das Haus zu verlassen. Am 25. Juli 2003 seien
sie vom Haus seiner Schwester nach J._______ gereist, wo sie sich
eine Woche aufgehalten hätten und schliesslich mithilfe eines
Schleppers ausgereist seien.
B.b Die Beschwerdeführerin, ebenfalls Araberin schiitischen Glaubens
berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die
von ihrem Ehemann vorgebrachten Probleme.
C.
Am 18. November 2002 stellte das Grenzwachtkommando II eine an
Seite 2
E-4312/2006
die Beschwerdeführer adressierte Briefpostsendung sicher, welche
vier irakische Identitätskarten, einen irakischen Führerschein, ein Mili-
tärbüchlein sowie einen Ausweis der K._______ von H._______
enthielt. Eine Überprüfung dieser Dokumente ergab, dass es sich bei
den Identitätskarten sowie dem Führerschein um Fälschungen han-
delt. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 gab das Bundes-
amt den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu die-
sem Abklärungsergebnis. Mit Eingabe vom 2. März 2005 hielten die
Beschwerdeführer an der Echtheit der sichergestellten Dokumente
fest.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2005 - eröffnet am 24. November
2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen gewährte
es den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner stellte das Bundesamt fest,
dass die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufge-
schoben werde. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen. Bezüglich der gefälschten Identitätspapiere verfügte das
BFM die Einziehung.
E.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2005
beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3
und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der Einsicht in die eingezogenen Identitätsdokumente sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2006 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und
Seite 3
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forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu
belegen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Ferner wies er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und
stellte fest, dass über das Gesuch um Einsicht in die von der Vorins-
tanz eingezogenen Identitätsdokumente zu einem späteren Zeitpunkt
des Verfahrens befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer frist-
gerecht eine Mittellosigkeitsbestätigung des (...) G._______ vom
6. Januar 2006 ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 wiesen die Beschwerdeführer
auf ihre schwierige Wohnsituation hin und ersuchten um baldige Ver-
fahrenserledigung.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 brachten die Beschwerdeführer
vor, dass am 14. September 2006 Unbekannte den Bruder des
Beschwerdeführers an seiner Stelle erschossen hätten und reichten
einen Todesschein, ausgestellt am 15. September 2006, ein.
K.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 zeigte die derzeitige Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführer die Mandatsübernahme an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
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gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängi-
gen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 5
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt wies zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung einerseits darauf hin, dass ehemalige einfache Mitglieder der
Baath-Partei in der Regel nicht staatlich verfolgt würden. Eine allfällige
Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen im Rahmen seiner
Tätigkeit für die Baath-Partei begangener Straftaten wäre rechtstaat-
lich legitim und könnte daher nicht als asylrelevante Verfolgung qualifi-
ziert werden. Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen gegen die
Beschwerdeführer könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Dabei
handle es sich jedoch um Verfolgung durch Dritte, die asylrechtlich
nicht relevant sei, zumal die irakischen Behörden grundsätzlich als
schutzwillig zu bezeichnen seien, auch wenn sie in vielen Fällen nicht
in der Lage seien, Privatpersonen vor Übergriffen durch Dritte zu
schützen.
4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass auch
für einfache Mitglieder der Baath-Partei ein Risiko einer staatlichen
Verfolgung bestehe. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe seien Personen, welche mit dem Baath-Regime in Verbin-
dung gestanden hätten, sowie deren Familienangehörige besonders
gefährdet, Opfer von Gewalt oder Diskriminierung zu werden. Ferner
sei zur berücksichtigen, dass gemäss zahlreichen Berichten Strafge-
fangene gefoltert würden und es zu willkürlichen Verhaftungen komme.
Dies betreffe auch Personen, die im Rahmen einer legitimen Strafver-
folgung verhaftet würden. Demzufolge seien sie dem Risiko einer
gezielten staatlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt. Wie auch das Bundesamt festgestellt habe, seien die irakischen
Behörden nicht in der Lage, auch nur ein Minimum an Schutz zu
gewährleisten, und es bestehe keine Möglichkeit, die Verletzung von
Rechten vor einem Gericht einzuklagen. Unter diesen Umständen sei
auch ihre Furcht vor Verfolgung durch Dritte asylrechtlich relevant.
Schliesslich sei angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit der staatli-
chen Organe klar, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Wegwei-
sung eine unmenschliche Behandlung drohe, welche gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Da somit die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantwortet werden könne,
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bestehe kein Grund, die Prüfung dieser Frage aufzuschieben, und es
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b,
EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
5.2 Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlings-
rechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhe-
bers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In
diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutz-
unwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines
Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr
zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlings-
rechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-
Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss auch Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
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als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
["Qualifikationsrichtlinie"]).
5.3 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten
ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem
Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische
Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat
gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürger-
innen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruch-
nahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv
zugänglich und individuell zumutbar sein.
6.
6.1 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die
Asylrelevanz der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Repres-
salien nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es sich bei den
Urhebern nicht um staatliche Organe handelt. Vielmehr ist im Folgen-
den zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im heutigen Zeitpunkt eine
gezielte Verfolgung in hinreichender Intensität droht. Falls dies zu beja-
hen ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob die staatlichen Organe ihres
Heimatstaats fähig wären, einen adäquaten Schutz zu gewährleisten.
6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sicherheitslage im Zentralirak
von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn-
zeichnet ist. Die Region H._______ gilt nach wie vor als Region mit
sehr grosser Gewaltdichte (United Nations High Commissioner for
Refugees [UNHCR] Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
Dezember 2007, S. 31; vgl. auch UN Security Council [UNSC], Report
of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of resolution 1546
(2004), März 2007, S. 11 f.; Center for Strategic and International Stu-
dies [CSIS] Report vom 22. Juni 2006, S. 112 und 115). Gezielte
Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie
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Entführungen und andere kriminelle Handlungen prägen den Alltag der
Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungs-
szenarien gestaltet sich insofern als äusserst schwierig und komplex,
als eine Vielzahl von Akteuren einer ebenso grossen Zahl von poten-
ziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht. Interessen
und Zielsetzungen der Akteure unterscheiden sich zum Teil massiv.
Sie bewegen sich jedoch zunehmend entlang ethnischer, religiöser
und tribaler Grenzen und scheinen zudem eng verknüpft mit der politi-
schen Entwicklung im Land (vgl. BVGE 2008/12 E 6.4 S. 158 ff.).
6.3 Die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei gehören im Zentralirak
zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen Milizen,
ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis hin zu
sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Überläufer
und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Übergriffe gegen frühere
Baathisten haben seit den Parlamentswahlen Ende 2005, welche die
schiitischen Parteien gewannen, zugenommen (vgl. UNHCR, Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, August 2007 [UNHCR Guidelines, 2007], S. 101).
Eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der
betroffenen Personen lässt sich weder zuverlässig nach dem ehemali-
gen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader),
der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council,
Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, para-
militärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörig-
keit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär
einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war,
4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu differenzieren und
hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der
ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie
dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag, dem
Ausmass der Identifikation mit der Ideologie der Baath-Partei und den
unter dem ehemaligen Regime verübten Menschenrechtsverletzungen,
dem ehemaligen Rang oder der Position der betreffenden Person und
der öffentlichen Bekanntheit sowie dem aktuellen Wohnumfeld. Rang
und Grad allein sind dabei nicht entscheidend (vgl. UNHCR Guide-
lines, 2007, S. 100; UNHCR, Hinweise zur Feststellung des internatio-
nalen Schutzbedarfs irakischer Asylsuchender. 26. September 2007,
S. 4 f.). Nicht davon ausgegangen wird, dass die einfache Mitglied-
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schaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im
Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. UNHCR Guidelines Relating to
the Eligibility of Iraq Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 16; vgl. auch
für weitere Nachweise zur Thematik: CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER,
SFH, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei,
27. Januar 2006, S. 11). Eine Kollektivverfolgung aller ehemaligen
Baath-Mitglieder durch nichtstaatliche Akteure ist somit zu verneinen
(vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/12 E. 7.2.2 S. 170 f.).
6.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
Jahre (...) Mitglied der Baath-Partei im Range eines Anhängers
(„Nasir“) war und als solcher in seinem Wohnquartier L._______ als
Hilfskraft bei der Verfolgung von Deserteuren und Straftätern sowie als
Wächter tätig war. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers anlässlich der Befragungen kann davon ausgegangen werden,
dass sein Engagement für die Baath-Partei in seinem Wohnquartier
allgemein bekannt war. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht
der im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer herrschenden
Verhältnisse in ihrem Heimatstaat sind die von ihnen zur Begründung
ihres Asylgesuchs vorgebrachten Drohungen durchaus als plausibel
zu bezeichnen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Wohnquartier
auch im heutigen Zeitpunkt noch Hass- und Rachegefühlen ehemali-
ger Opfer des Baath-Regimes ausgesetzt wären und demzufolge mit
Nachstellungen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätten. Zudem
ist festzustellen, dass nach Einschätzung des BVGer von einem Feh-
len eines staatlichen Gewaltmonopols sowie einer funktionierenden
und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist und damit der Jus-
tiz- und Sicherheitsapparat im Zentralirak als nicht schutzfähig zu
erachten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.7.3 und 6.8 S. 168). Bei dieser
Sachlage erscheint die Furcht der Beschwerdeführer vor asylre-
levanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach H._______ auch im
heutigen Zeitpunkt noch begründet.
6.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihrem Her-
kunftsstaat über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen.
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat nach eigener Darstellung in der
Baath-Partei einen niederen Rang bekleidet und lediglich untergeord-
nete Tätigkeiten ausschliesslich in seinem Wohnquartier ausgeübt.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Engagement
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kaum über sein Quartier und jedenfalls nicht über seinen früheren
Wohnort H._______ hinaus oder gar landesweit bekannt geworden ist
und dass auch die Urheber der Drohungen aus diesem Umfeld
stammten. Diesen Schluss lässt namentlich auch der Umstand zu,
dass die Beschwerdeführer sich vor ihrer Ausreise, nach dem Fall des
Regimes von Saddam Hussein, drei Monate bei einer Schwester des
Beschwerdeführers in I._______, in der Nähe von Bagdad, aufhielten,
ohne dass sie in dieser Zeit dort weiteren Drohungen oder
Repressalien ausgesetzt waren. Es besteht auch kein Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht zu werden oder
dass er sich auf andere Weise derart exponiert hätte, dass er
befürchten müsste, von einer der zahlreichen aktiven Milizen oder
privaten Akteuren landesweit verfolgt zu werden. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern möglich wäre,
sich den an ihrem früheren Wohnort allenfalls zu erwartenden
Repressalien durch Wohnsitznahme in einem anderen Ort innerhalb
des irakischen Zentralstaats zu entziehen.
6.5.2 Einen anderen Schluss legt auch das nachträgliche und mit
einem am 15. September 2006 ausgestellten Todesschein untermauer-
te Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am 14. Septem-
ber 2006 an seiner Stelle aus Gründen der Blutrache getötet worden,
nicht nahe. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Umstän-
den dieses Vorfalls sind knapp und es ist insbesondere nicht ersicht-
lich, wie sie Kenntnis der Beweggründe der Täter erlangt haben. Ein
Zusammenhang zwischen der Ermordung des Bruders und den Aktivi-
täten des Beschwerdeführers vor der Ausreise ist somit nicht ohne
Weiteres erkennbar. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass sich die
Tötung des Bruders des Beschwerdeführers an seinem Wohnort in
H._______ ereignet hat, wo, wie bereits dargelegt, eine Gefährdung
der Beschwerdeführer ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann.
Nachdem jedoch keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei
den Tätern um eine landesweit agierende Gruppe handelt, kann
daraus nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführer im gesamten
Gebiet des Heimatstaats geschlossen werden.
6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das
Bestehen einer begründeten Frucht vor staatlicher Verfolgung zu ver-
neinen. Im Zuge der „Entbaathifizierung“ nach dem Sturz des Regimes
Saddam Husseins wurden die Baathisten zunächst fast vollständig aus
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dem öffentlichen Dienst verdrängt, waren aber nicht pauschal weiter-
gehenden Nachteilen ausgesetzt. Seither wurde der Zugang zum
Staatsdienst allmählich auch wieder für Baathisten unterer Parteiränge
geöffnet. Von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger Mitglie-
der der Baath-Partei kann nicht ausgegangen werden (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.1. S. 169 f.; vgl. auch oben, E. 6.3). Demzufolge ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner bloss
niederschwelligen Aktivitäten für die Baath-Partei mit einer strafrecht-
lichen Verfolgung durch die irakischen Behörden zu rechnen hätte,
weshalb auch die Befürchtung, im Rahmen des Strafvollzugs einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, unbe-
gründet ist .
6.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfol-
gung aus Gründen nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen können. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde auf die
Aktenlage sowie die allgemeine Sicherheitslage im Irak verwiesen.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Seite 12
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Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
(ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbe-
steht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Prü-
fung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben.
Entsprechend ist auf ihren Eventualantrag auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen
Aufnahme nicht einzutreten.
9.
Schliesslich ist auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung
der Einsicht in die von der Vorinstanz sichergestellten und als Fäl-
schungen erachteten Identitätspapiere abzuweisen. Die von der Vorin-
stanz im Rahmen der amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten
Fälschungsmerkmale beruhen auf gesicherten Erkenntnissen des
BFM, und die gegenteiligen Behauptungen der Echtheit des Doku-
ments durch die Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese zu wi-
derlegen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG den Einzug der Dokumente verfügt, und eine Aushändigung der
Original-Dokumente an die Beschwerdeführer ist ausgeschlossen.
Kopien dieser Dokumente wurden ihnen bereits vom BFM mit Verfü-
gung vom 24. Februar 2005 im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Fälschungsvorwurf übermittelt, weshalb sich eine
erneute Offenlegung erübrigt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 4. Januar 2006 ihr Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage
seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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