B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4314/2018
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2018 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. April 2018 und der Anhörung
vom 8. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf
B._______ der Gemeinde C._______ in Bosnien und Herzegowina. Er
habe eine Ausbildung zum (…) absolviert. Von 1991 bis 1996 habe er sich
als Gastarbeiter in der Schweiz aufgehalten; er habe damals Ausbildungen
im Bereich (…) gemacht. Von 1996 bis heute sei er mehrmals als Tourist
in der Schweiz gewesen. Von 1996 bis 2001 habe er mit seiner Familie in
Kroatien gelebt und eine (…) geführt. Im Jahr 2001 habe er eine (…) und
später eine (…) in Bosnien eröffnet. Im Jahr 2008 sei die (…) geschlossen
worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe er in Slowenien gearbeitet.
Nach dem Konkurs seiner Firma sei das Arbeitsvisum nicht verlängert wor-
den. Er sei nach B._______ zurückgekehrt und habe als (…) gearbeitet.
Im Jahr 2007 habe seine Tochter einen Drogendealer aus dem gleichen
Dorf geheiratet. Sie und ihr Ehemann seien (…). Sein Schwiegersohn be-
treibe (…), verkaufe Heroin und misshandle seine Tochter. Die Polizei sei
korrupt und in den Drogenhandel verwickelt. Eines Tages habe er einen
Drogendealer erwischt und ihm gesagt, er solle keine Drogen an Kinder
verkaufen. Nach dieser Begegnung hätten die Probleme mit seinem
Schwiegersohn, der zur Gruppe der Drogendealer gehöre, angefangen.
Von 2011 bis August 2014 sei es immer wieder zu Überfällen auf seine
Familie und sein Haus gekommen. Er habe sich an die zuständigen Behör-
den gewandt, aber keine Unterstützung bekommen. Einmal sei er seiner
Tochter zur Hilfe geeilt, als der Schwiegersohn auf sie eingeschlagen habe.
Der Schwiegersohn habe ihn mit einem Messer verletzt und sei deswegen
eine Nacht in Polizeihaft gekommen. Ein anderes Mal sei der Schwieger-
sohn mit einer weiteren Person in sein Haus eingedrungen. Die Polizei sei
rechtzeitig gekommen und habe das Schlimmste verhindert. Sie habe die
Beiden festgenommen, zum Polizeiposten gebracht und ein Protokoll er-
stellt. Danach sei nichts mehr geschehen. Die Polizei habe ihm geraten,
den Wohnort zu wechseln. Im August 2014 sei seine Familie nach
D._______ gezügelt. Daraufhin hätten sie sechs Monate lang Ruhe ge-
habt. Danach sei der Schwiegersohn regelmässig betrunken vorbeigekom-
men und habe sie provoziert. Am 27. Dezember 2015 habe der Schwie-
gersohn die Tochter verprügelt. Er habe die Polizei und das Sozialamt um
Schutz für seine Tochter gebeten; es sei nichts geschehen. Bis zum
30. März 2016 habe er (…) Anzeigen erstattet. Am (…) 2016 sei sein
Schwiegersohn in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Gleichentags
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sei der Schwiegersohn mit einem Messer und einer Pistole bewaffnet bei
ihm zu Hause eingebrochen. Er habe die Polizei gerufen, sie sei aber nicht
gekommen. Er habe den Schwiegersohn (…) verletzt. Erst danach seien
die Polizei und ein Krankenwagen eingetroffen. Er habe auf dem Polizei-
posten aussagen und seine Waffe abgeben müssen. Beim Gerichtspro-
zess im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe er einen Pflichtverteidiger
gehabt, der sein Mandat allerdings nach der ersten Gerichtsverhandlung
niedergelegt habe. Später habe er per SMS Drohungen erhalten. Die Poli-
zei habe in dieser Angelegenheit rechtzeitig und richtig reagiert. Als er am
7. Juli 2017 mit seiner Frau im Auto unterwegs gewesen sei, hätten sein
Schwiegersohn und Gleichgesinnte ihnen den Weg abgeschnitten. Sie hät-
ten entkommen können. Er habe sich wegen der Übergriffe an ver-
schiedenste Behörden – die Polizeibehörden von C._______ und
D._______, die Staatsanwaltschaft von D._______, die Gerichte von
D._______, die Sozialbehörden von D._______, die Bundesstaatsanwalt-
schaft, das Innenministerium und (…) – gewandt. Da nichts passiert sei,
habe er zudem den Ombudsmann von Bosnien informiert, welcher von den
Untersuchungsbehörden, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Aus-
kunft über den Verfahrensstand und eine Stellungnahme zum Vorwurf, die
Behörden hätten in dieser Angelegenheit nichts unternommen, verlangt
habe. Am (…) 2018 habe der Fernsehsender E._______ ein Interview mit
ihm über die geplante Auflösung seines Geschäfts ausgestrahlt. Am (…)
2017 sei er von der Staatsanwaltschaft von F._______ wegen seiner Klage
gegen den Schwiegersohn, die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft und
die Sozialbehörde vorgeladen worden, um Aussagen zu seinen Anzeigen
zu machen. Daraufhin habe er per SMS Todesdrohungen erhalten. Nach
einer Terminverschiebung habe er am (…) 2018 bei der Staatsanwaltschaft
ausgesagt. Die Staatsanwältin habe gesagt, sie sei von der Wahrheit sei-
ner Aussagen überzeugt und diese Probleme würden seit (…) Jahren an-
dauern. Er solle schauen, was er in der Zukunft machen wolle. Diesen Wor-
ten habe er entnommen, dass die Behörden in diesem Fall nichts unter-
nehmen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Aufgrund
seiner Beschwerden über die Untätigkeit der Behörden und seiner Aus-
sage bei der Staatsanwaltschaft von F._______ werde der Fall nun neu
aufgerollt.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
seinen Pass im Original
Verfügung des Innenministeriums vom 17. Oktober 2016 betreffend
Einzug der Waffe des Beschwerdeführers
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zwei Gesuche um Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 24. Feb-
ruar 2017 beziehungsweise 6. April 2017 an die 3. Polizeibehörde von
D._______
zwei Verfügungen des Innenministeriums vom (…) 2017 beziehungs-
weise (…) 2017 betreffend Bewilligung der Akteneinsicht
Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (…) 2017 an die Poli-
zei- und Sozialbehörden von D._______ und C._______ betreffend An-
liegen des Beschwerdeführers
Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (…) 2017 an den Be-
schwerdeführer betreffend Information zum Verfahrensstand und Brief-
verkehr mit dem Innenministerium
Protokoll des Innenministeriums vom (…) 2017 zur Einvernahme der
Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall (…) 2017
Anklageschrift des Amtsgerichts D._______ vom (…) 2017 gegen den
Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn
Protokoll des Amtsgerichts D._______ vom (…) 2017 betreffend An-
klage gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn
Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017 an die Staats-
anwaltschaft
Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2017 an den Om-
budsmann von Bosnien
Vorladung des Amtsgerichts D._______ vom (…) 2017 für den Be-
schwerdeführer für den Termin vom (…) 2017 (inkl. Verfügung betref-
fend die Zuteilung eines Pflichtverteidigers)
Anzeige des Beschwerdeführers vom (…) 2017 gegen G._______
(Schwiegersohn)
Mitteilung des Sicherheitsministeriums vom (…) 2017 an den Be-
schwerdeführer betreffend Unzuständigkeit der Behörde
Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom 1. November 2017 an
die kantonale Staatsanwaltschaft von F._______ betreffend Verfah-
rensstandanfrage im Fall des Beschwerdeführers
Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (…) 2017 betreffend
Information über den Verfahrensstand und Zustellung vorhandener Do-
kumente
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2017 an den Ombudsmann
von Bosnien betreffend den Fall des Beschwerdeführers
Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Bosnien und Herzego-
wina vom (…) 2017 betreffend Information zur Übertragung des Falls
an die zuständigen Behörden
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zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (…)
2018 beziehungsweise (…) 2018 für den Beschwerdeführer als Zeuge
nach Art. 95 Abs. 2 Strafgesetzbuch
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (eröffnet am 23. Juli 2018) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Leiterin des Amtes für Fi-
nanzen und allgemeine Angelegenheiten der Gemeinde D._______ vom
(…) 2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung
der Auswanderung aus D._______, ein Schreiben vom (…) 2017 betref-
fend Leben und Schicksal der Familie H._______, ein Schreiben vom (…)
2017 betreffend Erklärung und Bitte an das Zentrum für Sozialarbeit, ein
Schreiben des Gemeindesvorstehers der Gemeinde C._______ vom (…)
2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung vom
(…) 2017, ein Schreiben vom (…) 2017 betreffend Gesuch an Staatsan-
waltschaft und Sicherheitsministerium um Hilfe, ein Schreiben vom (…)
2017 an das Gericht von D._______, ein Arztzeugnis vom (…) 2017 und
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Am 3. August 2018 trafen die in Auftrag gegebenen Übersetzungen der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer
Amtssprache – Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe vom 25. Juli
2018 ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Es kann jedoch
aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 2
VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG) verzichtet werden, da es sich um eine
dem Gericht bekannte Formularbeschwerde handelt und sich aus der Be-
schwerdebegründung klar ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Über-
prüfung der Verfügung vom 19. Juli 2018 beantragt.
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Bosnien und Herze-
gowina gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Es bestehe somit die gesetzliche Regelvermutung, dass in
Bosnien und Herzegowina der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorfälle der Polizei
gemeldet und bei den Behörden mehrmals um Schutz ersucht. Nach dem
Messerangriff des Schwiegersohns und dem Vorfall vom (…) 2016 sei es
zu polizeilichen Ermittlungen beziehungsweise zu einem Gerichtsverfah-
ren gekommen. Aufgrund seiner Anklagen gegen diverse Behörden habe
ihn die Staatsanwaltschaft von F._______ vorgeladen. Die Staatsanwältin
sei von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt gewesen. Seine Aktein-
sichtsgesuche seien allesamt gutgeheissen worden und die Behörden hät-
ten dem Ombudsmann von Bosnien Auskunft gegeben. Angesichts dieser
adäquaten behördlichen Massnahmen stehe fest, dass der bosnische
Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekom-
men sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Falle weiterer
Bedrohungen erneut an die bosnischen Behörden zu wenden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Schwiegersohn habe auch ihn
in den Drogenhandel hineinziehen wollen. Seit er „Nein“ gesagt habe, wür-
den er und seine Familie bedroht werden. Er habe mehrere bosnische Be-
hörden angeschrieben und ihnen sein Schicksal geschildert. Das Ministe-
rium für Sicherheit habe geantwortet, es könne keinen Schutz bieten und
die Gemeinden C._______ und D._______ hätten keine finanzielle Unter-
stützung für das Zahlen der Wohnungsmiete und die Ausreise aus Bosnien
gewährt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft würden die Angriffe auf
seine Familie vertuschen und mit Verbrechern zusammenarbeiten. Nie-
mand könne ihn und seine Familie in Bosnien schützen.
5.3 Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um private Übergriffe.
Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als sicheren Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was
bedeutet, dass grundsätzlich von der Sicherheit vor Verfolgung auszuge-
hen ist und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als schutzbereit und
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schutzfähig zu bezeichnen sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers
und den zahlreichen eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass die
bosnischen Behörden sich des Falles des Beschwerdeführers angenom-
men haben, mithin schutzbereit und schutzfähig sind. Als sein Schwieger-
sohn mit dem Messer auf ihn losgegangen ist, wurde dieser von der Polizei
verhaftet und kam eine Nacht in Polizeihaft. Nach dem Einbruch des
Schwiegersohnes und einer weiteren Person ins Haus des Beschwerde-
führers ist die Polizei ebenfalls rechtzeitig gekommen und hat Schlimmeres
verhindert. Die Beiden wurden verhaftet, zum Polizeiposten gebracht und
befragt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2016 wandte sich der
Beschwerdeführer ebenfalls an die Polizei. Die Ehefrau des Beschwerde-
führers wurde als Zeugin befragt und es kam zu einem Gerichtsverfahren,
in welchem dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet
wurde. Als es später zu Drohungen gekommen ist, griff die Polizei wiede-
rum ein. Am (…) 2018 konnte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt-
schaft von F._______ seine Aussagen betreffend seine eingereichten Kla-
gen machen. Die Staatsanwältin war von der Richtigkeit dieser Aussagen
überzeugt. Der Ombudsmann von Bosnien setze sich ebenfalls für den Be-
schwerdeführer ein und holte bei verschiedenen Behörden Auskünfte über
die Verfahren, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer lie-
fen, ein. Die Behörden gewährten dem Beschwerdeführer zudem auf seine
Gesuche hin Akteneinsicht. Die Behörden blieben entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht untätig, sondern nahmen sich seiner Anzei-
gen und Klagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit an. Es gibt somit keine
Anhaltspunkte, dass die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutz-
wille von Bosnien und Herzegowina vor nichtstaatlicher Verfolgung in die-
sem Fall nicht gelten würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herze-
gowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Drittstaat. Es herrscht keine Si-
tuation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerde-
führer verfügt über eine Ausbildung als (…) und über Weiterbildungen im
Bereich (…). Er hat als Geschäftsführer einer eigenen (…) und (…), eines
(…) und als (…) jahrelange Berufserfahrung gesammelt. Im Heimatdorf be-
sitzt er Vermögen und ist Eigentümer eines Hauses. Zudem verfügt er dort
über ein soziales Beziehungsnetz. Seine gesundheitlichen Probleme –
Angstzustände, hoher Blutdruck, Diabetes – stehen einer Rückkehr nach
Bosnien ebenfalls nicht entgegen; zumal er bereits in Bosnien in psycholo-
gischer Behandlung war und Bosnien über eine genügende medizinische
Infrastruktur verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in indivi-
dueller Hinsicht zumutbar.
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7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendigen Ausweispapiere,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Eliane Kohlbrenner
Versand: