Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4315/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Januar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2003 eingereichte
Asylgesuch ab und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs
kommission (ARK) vom 17. Juli 2003 abgewiesen.
B.
Nachdem die Vorinstanz auf mehrere Wiedererwägungsgesuche der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten war, hiess sie jenes vom 20. Juni
2008 mit Verfügung vom 7. August 2009 gut, ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an
und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel
in den Kanton C._______ mit der Begründung, ihre drei Geschwister, mit
welchen sie im Jahre 2002 in die Schweiz gelangt sei, seien damals dem
Kanton C._______ und sie selbst sei dem Kanton B._______ zugewiesen
worden. Sie sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden und verfüge
seit kurzem über eine Arbeitsbewilligung. Ihr fehle die Unterstützung und
Nähe ihrer Familie, und mit einem Wechsel in den Kanton C._______
hätte sie die Möglichkeit, in die gemeinsame Wohnung der Geschwister
zu ziehen.
D.
In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Kantonswechsel den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme.
Während der Kanton B._______ mit Schreiben vom 23. Juli 2010 seine
Zustimmung erteilte, wurde diese vom Kanton C._______ am 15. Juli
2010 verweigert. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt,
welche sie ungenutzt verstreichen liess.
Mit Verfügung vom 30. September 2010 prüfte die Vorinstanz den
Anspruch auf Einheit der Familie der Beschwerdeführerin, verneinte
diesen und wies aufgrund der ablehnenden Haltung des Kantons
C._______ das Kantonswechselgesuch ab.
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E.
Am 17. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Kanton
C._______ ein Stellenantrittsgesuch (Hilfsarbeiterin im […]) ein, welches
mit Schreiben vom 23. März 2011 abgelehnt wurde.
F.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin durch
ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim BFM ein erneutes Gesuch
um Wechsel in den Kanton C._______. Dabei wiederholte sie im
Wesentlichen die Begründung des ersten Gesuches vom 1. Juli 2010,
verwies auf die mögliche Teilzeitstelle im (…) und führte ergänzend aus,
sie fühle sich oft einsam und führe ein sozial isoliertes Leben. Dieser
Umstand würde dem individuellen Anspruch auf Wahrung der Einheit der
Familie aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
entgegenstehen.
G.
In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Kantonswechsel dem Kanton C._______ zur Stellungnahme, welcher
dieses mit Schreiben vom 19. Mai 2011 verweigerte.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 informierte das BFM die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Ablehnung ihres
Kantonswechselgesuches und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche
Gehör. Am 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
eine Stellungnahme ein.
H.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – eröffnet am 7. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom
6. Mai 2011 ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Kantonswechsel einer
vorläufig aufgenommenen Person werde einzig bei Anspruch auf Einheit
der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Würden
anderen Gründe geltend gemacht, bedürfe dies der Zustimmung der
betroffenen Kantone, welche aber (in casu) nicht vorliege. In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle einzig die Kernfamilie. Die
Beziehung zwischen allen übrigen Verwandten – auch diejenige zwischen
Geschwistern – werde nur unter der Voraussetzung eines besonderen
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Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK erfasst. Vorliegend
sei ein solches aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend
gemacht. Die Beschwerdeführerin sei (…) Jahre alt und den Akten sei
nicht zu entnehmen, sie würde an einer schwerwiegenden Krankheit
leiden. Zudem würde der Umstand, dass die Geschwister nicht denselben
Wohnsitz hätten, einen regelmässigen Kontakt zwischen diesen nicht
verhindern. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den
Anspruch der Einheit der Familie berufen, und eine schwerwiegende
Gefährdung oder andere Gründe würden nicht geltend gemacht.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2011 beantragte die
Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei als formgetreu anzunehmen,
der Entscheid vom 5. Juli 2011 sei aufzuheben und der Kantonswechsel
sei zu bewilligen.
Für die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auch über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den
Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person endgültig
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Der vorliegende Entscheid vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigt
sich, weil die Rechtmitteleingabe als abschliessend erachtet wird und der
Sachverhalt vollständig erstellt ist (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtlos und damit als
von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung
erweist.
4.
Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um
Kantonswechsel explizit und ihre Beschwerde sinngemäss mit dem
Grundsatz der Einheit der Familie; sie verwies auf Art. 85 Abs. 4 AuG und
brachte vor, ein Einstieg in die Arbeitswelt würde ihr nur mit der Hilfe ihrer
Brüder gelingen und sie möchte in der gemeinsamen Wohnung ihrer
Geschwister in C._______ leben. Auf die weitere Begründung
(Teilzeitstelle bei […], "Curriculum vitae ist leer" und Senkung der
Lebensunterhaltungskosten) wird in der Folge – wie nachfolgend
aufgezeigt – nicht einzugehen sein.
5.
5.1. Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider
Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt
(Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg
und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]
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i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei
dieses nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig
entscheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die
Anfechtung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie.
5.3. Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG,
wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über
ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden
kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den
gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf
Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert
sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach
gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren
minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu
verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die
in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst
der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1
auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der
Rechtsprechung der ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls –
eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein
in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht
durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu
wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie
kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24
E. 3 S. 191 f.).
In BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung
auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
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letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der
Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so dies nicht der Fall ist –
ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Ablehnung ihres
Kantonswechselgesuches werde der Grundsatz der Einheit der Familie
verletzt, weil sie nicht im gleichen Kanton wie ihre Geschwister Wohnsitz
nehmen könne und dadurch ein isoliertes Leben führe.
6.2. Geschwister sind aber der vorstehenden Erwägung zufolge (E. 5.3.)
nicht der Kernfamilie zuzurechnen.
Somit bleibt zu prüfen, ob vorliegend der weitere Familienbegriff im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zur Anwendung gelangt.
Voraussetzung dafür wäre ein bestehendes und besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Geschwistern (E. 5.3). Ein solches kann vorliegend – und wie das BFM
zu Recht festgestellt hat – aber nicht bejaht werden.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfe bei der
Stellensuche kann auch durch eine Behörde oder durch Dritte und nicht
einzig durch deren Geschwister erbracht werden. Dasselbe gilt für die
Unterstützung auf dem Wege zur finanziellen Unabhängigkeit. Weder den
Gesuchen noch der Beschwerde sind Anhaltspunkte zu entnehmen, dass
das Engagement der Geschwister über eine finanzielle oder moralische
Unterstützung hinausgehen würde.
Der Beschwerdeführerin ist es auch ohne Kantonswechsel möglich, per
Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen Kontakt mit ihren
Geschwistern zu pflegen und nötigenfalls deren Hilfe in Anspruch zu
nehmen.
6.3. Wie erwähnt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch
gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden,
dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Da die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin schwergewichtign wirtschaftlicher
Natur sind und – wie dargelegt – kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, ist darauf nicht
einzugehen.
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Im Übrigen kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des
Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, das
Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die
Beschwerde demnach abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: