Abtei lung V
E-4317/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4317/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, gelangte gemäss ei-
genen Angaben am 23. August 2003 auf dem Landweg in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefra-
gung fand am 3. September 2003 in B._______ und die kantonale An-
hörung zu den Asylgründen am 1. Oktober 2003 in C._______ statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe im (...) zweimal um die Hand einer Frau angehalten.
Deren Familie habe jedoch die Zustimmung verweigert, und er sei von
den Brüdern der Frau verprügelt worden. Da sie die Beziehung trotz-
dem aufrecht erhalten hätten, sei die Frau am (...) von ihren Brüdern
umgebracht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in D._______ gewe-
sen und habe sich, nachdem er im Bazar von der Tötung erfahren
habe, zunächst zu seinem Onkel nach E._______ und dann am (...) in
den Iran begeben. Etwa zehn bis fünfzehn Tage nach der Tötung hät-
ten zwei Brüder der Frau, welche Mitglieder der islamischen Bewe-
gung seien, sein Zuhause aufgesucht, um ihn umzubringen. Im (...) sei
er (...) in den Irak zurückgekehrt. Weil er von der Familie der Getöteten
immer noch gesucht worden sei, habe er sich nicht nach Hause, son-
dern zu seiner Tante nach F._______ begeben. Dort habe er eine ihrer
Nachbarinnen kennengelernt und sie geheiratet. Anschliessend sei er
mit ihr in den Iran gereist. Weil er jedoch befürchtet habe, von den Brü-
dern der Getöteten auch im Iran gesucht und umgebracht zu werden,
habe er seine Ehefrau in den Irak zurückgeschickt und den Iran in
Richtung Schweiz verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, welche dem Beschwerdeführer
am 1. März 2005 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Am 29. März 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) ein. Er beantragte in materieller Hinsicht – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzli-
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chen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter das Abse-
hen von einer Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er zwei Telefax-
Schreiben der Bewegung Islamische Union vom (...) und (...) samt
deutscher Übersetzung als Beweismittel ein.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seines Gesuches legte
er der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des G._______ in
C._______ vom 17. März 2005 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 teilte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der
Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 25. Februar 2005 teilweise in Wiedererwägung und ge-
währte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2005
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme.
F.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters teilte der Beschwerdeführer der
ARK mit Schreiben vom 24. Januar 2006 mit, er möchte an seiner Be-
schwerde (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) festhalten.
G.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 wies der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verfahren per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde, sollte
es bis dahin nicht abgeschlossen sein.
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 lud der Instruktionsrichter des
nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein,
sich vernehmen zu lassen, da sie sich in ihrer Verfügung vom 29. De-
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zember 2005 einer Stellungnahme zum Asylpunkt enthalten und im
Falle des Festhaltens an der Beschwerde um eine erneute Zustellung
des Dossiers zur Vernehmlassung ersucht hatte.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung
auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2005. Zudem
wurde ausgeführt, dass den eingereichten Drohbriefen der Islamic Mo-
vement Union aufgrund ihrer Beschaffenheit kein Beweiswert zukom-
me und diese Organisation mittlerweile nicht mehr existiere. Der Be-
schwerdeführer habe sich ausserdem am (...) einen irakischen Pass
ausstellen lassen.
J.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2009 zur
Replik angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in
der kantonalen Anhörung zwei unterschiedliche Versionen der flucht-
auslösenden Ereignisse zu Protokoll gegeben. In der Empfangsstelle
habe er ausgesagt, die Frau, welche er habe heiraten wollen, sei im
(...) von ihren Brüdern getötet worden. Zwei bis drei Tage später sei er
selbst von den Brüdern geschlagen worden. Nach der Trauerfeier hät-
ten die Brüder versucht, ihn zu töten. Danach sei er (...) im Iran gewe-
sen, bevor er im (...) im Irak geheiratet habe.
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Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhö-
rung angegeben, die Brüder der Getöteten hätten ihn erstmals ge-
schlagen, als er im (...) um die Hand der Frau angehalten habe. Am
(...) hätten die Brüder ihre Schwester getötet. Am (...) habe er sich in
den Iran begeben. Als er dort gewesen sei, etwa zehn bis fünfzehn
Tage nach der Tötung der Frau, hätten ihn die Brüder zuhause in
D._______ gesucht. Er sei (...) im Iran geblieben, bevor er im (...) kurz
in den Irak zurückgekehrt sei und geheiratet habe.
Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdefüh-
rer eine dritte Sachverhaltsversion angegeben: Er sei zwei Mal ge-
schlagen worden, sowohl als er um die Hand der Frau angehalten ha-
be, als auch drei Tage nachdem sie getötet worden sei. Diese Version
widerspreche indessen dem angegebenen Ausreisezeitpunkt, weil der
Beschwerdeführer am (...), dem zweiten Tag nach der Tötung, bereits
ausgereist sein wolle. Darüber hinaus widerspreche die geltend ge-
machte Tötungsabsicht der Brüder auch dem Umstand, dass diese
den Beschwerdeführer lediglich geschlagen hätten, als sie ihn drei
Tage nach der Ermordung alleine auf dem Feld angetroffen hätten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nach den aufgezeigten
Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation
der Vorinstanz entgegen, er habe den Dolmetscher bei der Empfangs-
stelle nicht immer gut verstanden. Aus Furcht vor negativen Folgen ha-
be er das Protokoll trotzdem unterschrieben, was sicher ein Fehler ge-
wesen sei. Die Aussagen, welche er anlässlich der kantonalen Anhö-
rung gemacht habe, würden der Wahrheit entsprechen. Das BFM habe
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit falsche Massstäbe verwendet und
nur die Umstände gewertet, welche gegen ihn sprechen würden. Die
vorgebrachten Asylgründe seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Bei
einer Rückkehr befürchte er eine Gefährdung von Leib und Leben,
weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Die vom BFM
aufgezeigten Widersprüche sind gravierend und betreffen zentrale Vor-
bringen des Beschwerdeführers. So weichen der anlässlich der Erst-
befragung angegebene Zeitpunkt der Tötung der Frau und das Datum
der ersten Ausreise in den Iran um ein halbes Jahr von den in der An-
hörung genannten Daten ab (vgl. Akten des BFM A 1/8 S. 4 und
A 8/22 S. 11); entsprechend gab der Beschwerdeführer in der Erstbe-
fragung einen (...)-monatigen und in der kantonalen Anhörung einen
(...)-monatigen Aufenthalt im Iran an (vgl. A 1/8 S. 1 und A 8/22 S. 7).
Eine versehentliche Verwechslung des Datums oder falsche Überset-
zung durch den Dolmetscher in der Erstbefragung kann ausgeschlos-
sen werden, sind die dort genannten Daten (Tötung der Frau, Flucht in
den Iran und Aufenthalt im Iran) nach dem Gesagten in sich doch stim-
mig. Der Verdacht, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwer-
deführers um einen konstruierten Sachverhalt, wird noch dadurch ver-
stärkt, dass er bei der Erstbefragung angab, zwei bis drei Tage nach
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der Tötung der Frau von deren Brüdern geschlagen worden zu sein,
bei der Anhörung jedoch einen entsprechenden Vorfall bereits im Zeit-
punkt, als er um die Hand der Frau angehalten hat, erlebt haben will.
Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, führte er schliesslich aus,
er sei zweimal geschlagen worden, das erste Mal, als er um die Hand
angehalten habe, und das zweite Mal, nachdem drei Tage um die getö-
tete Frau getrauert worden sei. Diese Erklärung ist jedoch unvereinbar
mit seiner zuvor gemachten Angabe, den Irak bereits am (...), also
zwei Tage nach der Tötung der Frau, verlassen zu haben. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, vom
älteren Bruder in Begleitung seiner jüngeren Brüder geschlagen wor-
den zu sein, bei der kantonalen Anhörung jedoch auf die Frage der
Hilfswerkvertretung, wie viele Brüder die Frau gehabt habe, erklärte,
es seien (...) Brüder gewesen, und er sei vom Ältesten und vom
Jüngsten geschlagen worden, die anderen (...) Brüder seien bei der is-
lamischen Bewegung und hätten ihn gesucht.
Weiter fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten und
äusserst detailarm ausgefallen sind. So erwähnt er beispielsweise zu
keinem Zeitpunkt, wie und durch wen die Frau umgebracht worden ist.
Für einen direkt Betroffenen, welcher einen geliebten Menschen auf
die vorliegende Art verloren hat, dürften die näheren Begleitumstände
jedoch wichtig und in wacher Erinnerung bleiben. Überhaupt schilderte
der Beschwerdeführer die Tötung der Frau und seine Kenntnisnahme
vom Vorfall völlig emotionslos, was angesichts des Umstandes, dass
er bereit war, für sie ein grosses Risiko einzugehen und wegen der er-
littenen Verletzungen auf eine Strafanzeige zu verzichten, überrascht.
Bezeichnend ist auch, dass die Schilderung der Übergriffe oberfläch-
lich blieb, und der Beschwerdeführer einzig ausführte, er sei mit einem
Holzstock, mit einem Messer und mit Steinen attackiert worden. Sogar
die erlittenen Verletzungen wurden erst auf Nachfrage hin erwähnt. Die
Aussagen des Beschwerdeführers sind dermassen unsubstanziiert,
dass der Schluss gezogen werden muss, er habe die geschilderten Er-
eignisse nicht selbst erlebt.
4.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung des Be-
schwerdeführers können die aufgezeigten Widersprüche nicht durch
Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung erklärt werden, da sie
zentrale Vorbringen betreffen, und der Beschwerdeführer zudem zu
Protokoll gegeben hat, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. An der
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Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Telefax-Schreiben der Bewegung
Islamische Union nichts zu ändern, da sie die aufgetretenen Wider-
sprüche nicht entkräften können und ihnen, da es sich nicht um fäl-
schungssichere Dokumente handelt, nur geringer Beweiswert zu-
kommt.
4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM diese zu Recht und
mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Be-
schwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 29. Dezember 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenom-
men. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) sind unter diesen Umständen gegenstandslos geworden. Die
Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes inso-
weit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung
vom 25. Februar 2005 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung be-
antragt wird. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Be-
schwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
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ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 25. Februar 2005 ist demzufolge im genannten
Umfang zu bestätigen, und entsprechend ist die Beschwerde im ge-
nannten Umfang abzuweisen; hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.3).
7.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als un-
terlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wä-
ren die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 5 VGKE). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. April
2005 gutgeheissen wurde und aus der Datenbank des "Zentralen Mig-
rationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung
vom 12. April 2006 [SR 142.513]) hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig ist, ist weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen und es sind ihm keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
8.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr
eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Vorlie-
gend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegen-
standslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt
wurde. Da der Beschwerdeführer nur im Vollzugspunkt obsiegt und kei-
nen Rechtsvertreter mandatierte, ist nicht von verhältnismässig hohen
Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädi-
gung nicht in Betracht kommt (Art. 8 und Art. 13 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesproch-
en.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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