B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4317/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Mazedonien), verliessen Mazedonien eigenen Angaben ge-
mäss am 13. Juni 2011 und gelangten am 14. Juni 2011 über Serbien,
Ungarn und Österreich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuch-
ten.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 21. Juni 2011 so-
wie der Bundesanhörung vom 22. Juli 2011 machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, zusammen mit seinen
Kindern und seiner Ehefrau habe er im damaligen Heimstaat Jugoslawien
in Kosovo gewohnt. Während des Kosovokrieges im Jahre 1999 sei er
von Leuten der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK; Ushtria Çlirimtare e
Kosovës) aufgesucht und aufgefordert worden, mit diesen zu kämpfen.
Da er sich sowohl mit den Albanern als auch mit den Serben gut verstan-
den habe und wegen seiner beider Kinder habe er sich geweigert, an
Kampfhandlungen teilzunehmen. Zwei oder drei Monate darauf sei der
Krieg ausgebrochen, weshalb er im März 1999 mit seiner Ehefrau und ih-
rem in H._______ geborenen gemeinsamen Sohn E. nach Mazedonien
geflüchtet sei, wo sie fortan in Flüchtlingscamps gelebt hätten. Ab dem
Jahr 2004 hätten sie in F._______ im Quartier I._______ gewohnt. We-
gen der Vergangenheit eines seiner Onkel, welcher während des Koso-
vokrieges mit den ethnischen Serben gekämpft habe, seien ihnen erheb-
liche Probleme erwachsen. Im April und Mai sei er (der Beschwerdefüh-
rer) auf einem (…)-markt in F._______, wo er gearbeitet habe, von sieben
oder acht ethnischen Albanern aus Kosovo angegriffen und geschlagen
worden. Dabei hätten diese ihm erklärt, er habe weder in Kosovo noch in
Mazedonien Platz, zumal er nicht für die UÇK sondern für die ethnischen
Serben gekämpft habe. Nachdem er ihnen habe entkommen können, sei
er zu einem Arzt gegangen. Ende Mai 2011, anfangs Juni 2011 sei er an
seinem Arbeitsplatz von fünf Angreifern erneut provoziert worden. Diese
hätten ihn als Zigeuner beschimpft, ihm gesagt, er habe weder in Kosovo
noch in Mazedonien etwas zu suchen, zumal er während des Kosovo-
krieges Schlimmes verrichtet habe, und ihn anschliessend verprügelt.
Zudem hätten sie ihm mit dem Tod seiner Familie gedroht, falls er bei der
Polizei Anzeige erstatte. Schliesslich sei er mit dem Kopf gegen einen
Lastwagen gestossen worden und habe deshalb das Bewusstsein verlo-
ren. Wegen der Verletzungen habe er sich ärztlich behandeln lassen
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müssen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei er von der Arbeit fern-
geblieben. Vor diesem Hintergrund habe er zusammen mit seiner Familie
Mazedonien verlassen.
A.b. Zusätzlich zu den Ausführungen ihres Ehemannes machte die Be-
schwerdeführerin geltend, dass ihr schlecht geworden und sie in Ohn-
macht gefallen sei, als ihr Mann vor zwei Monaten verprügelt nach Hause
gekommen sei. Als sie mit ihm darüber gesprochen habe, habe er gesagt,
die Angreifer nicht zu kennen. Da sie viel Positives von der Schweiz ge-
hört habe und weil sie ihre Kinder in Sicherheit bringen wolle, hätten sie
beschlossen, Mazedonien zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – gleichentags eröffnet – trat das BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung nach Mazedonien an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die
Republik Kosovo ausschloss.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2011 – Datum Faxeingabe: 5. August 2011 –
erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie beantragten, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei an die Vorin-
stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
Für die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 verwies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Einreichung einer Stellung-
nahme ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf
die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu beurteilen,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im
Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die ange-
fochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demgegenüber bilden Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand des
Verfahrens, womit auf das Hauptbegehren um Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist.
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Ent-
scheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
3.2. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Nach genann-
ter Bestimmung bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen
Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat-
oder Herkunftsstaaten.
4.2. Das BFM stellte in seiner Verfügung fest, Mazedonien sei der Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden und prüfte die Verfolgungssicher-
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heit bezogen auf diesen Staat, welcher vom Bundesrat mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als sogenanntes safe country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei. Hinweise auf Verfolgung, wel-
cher die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen
könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich.
4.3. Gemäss Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Septem-
ber 2002, S. 6877, wurde im Rahmen der damaligen Gesetzesänderung
der Begriff der "Staaten" durch die Terminologie "Heimat- und Herkunfts-
staaten" ersetzt, welche Änderung zudem den Unterschied zur Regelung
in Bst. b der Bestimmung von Art. 6a Abs. 2 AsylG (sichere Drittstaaten)
aufzeigen sollte. Im Sinne der ständigen Praxis wird die genannte Termi-
nologie derart definiert, dass es sich entweder um den Staat handeln
muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt. Sollte er
staatenlos sein, würde der Herkunftsstaat gelten. Im Falle einer Wegwei-
sung in einen Drittstaat käme die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 AsylG
zur Anwendung, sollten die entsprechenden weiteren Voraussetzungen
erfüllt sein.
4.4. In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
renden ist festzuhalten, dass Kosovo seit deren Ausreise unabhängig
geworden ist, und die Schweiz die Republik Kosovo am 27. Februar 2008
als souveränen Staat anerkannt hat. Gemäss dem Staatsangehörigkeits-
gesetz der Republik Kosovo vom 15. Juni 2008 gelten demnach alle Per-
sonen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit be-
sassen und am selben Tag ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen
Republik Kosovo hatten – ohne Rücksicht auf ihre heutige (evtl. weitere)
Staatsangehörigkeit oder auf ihren heutigen Aufenthaltsort –, als Staat-
angehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführenden lebten eige-
nen Angaben gemäss seit ihrer Geburt bis zur Ausreise nach Mazedonien
im Jahr 1999 in H._______ (Südkosovo), hatten dort Wohnsitz und sind
als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Darüber hinaus
ist anzumerken, dass die am 8. November 2006 in Kraft getretene serbi-
sche Verfassung explizit auf die "Autonome Provinz Kosovo und Meto-
chien" als integralen Bestandteil der Republik Serbien hinweist (vgl. Nati-
onal Assembly of Republic of Serbia, Constitution of Serbia, unter
http://www. /Facts/UstavRS_pdf.pdf, abgerufen am 14. Juni
2012), was zur Folge hat, dass Serbien Personen kosovarischer Staats-
angehörigkeit nicht aus der serbischen Staatangehörigkeit entlässt. Damit
würden die Beschwerdeführenden auch über die Staatsangehörigkeit
Serbiens verfügen, was gemäss dem kosovarischen Staatsangehörig-
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keitsgesetz (kos. StAG), welches am 16. Juni 2008 in Kraft getreten ist,
möglich ist, zumal es in dessen § 3 die Mehrstaatigkeit ausdrücklich zu-
lässt. Hingegen verfügen sie nicht über die Staatsangehörigkeit Mazedo-
niens, sondern haben dort nach ihrer Ausreise im Jahr 1999 in einem
Flüchtlingslager gelebt und einen Flüchtlingsausweis des Innenministeri-
ums der Republik Mazedonien erhalten (vgl. A5/10 S. 4, A12/8 S. 2). Mit
ihrer Registrierung durch das Innenministerium der Republik Mazedonien
wurde lediglich ihr Aufenthaltsrecht legalisiert.
4.5. Damit sind die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Ko-
sovo und von Serbien, nicht aber von Mazedonien zu betrachten. Da
Art. 34 Abs. 1 AsylG – wie dargelegt – hier nur bezogen auf den Heimat-
staat angewendet werden kann, fällte das BFM bezogen auf Mazedonien
zu Unrecht einen Entscheid gestützt auf die genannte Bestimmung und
verletzt damit Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Eventualantrag
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juli 2011 aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
damit gegenstandslos geworden.
6.2. Die Beschwerdeführenden haben sich für das Verfahren nicht vertre-
ten lassen, folglich sind ihnen auch keine verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigen-
de Auslagen hervor. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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