Abtei lung V
E-4318/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4318/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Hei-
matstaat gemäss eigenen Angaben am 10. August 2003 und gelangte
über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 2. September
2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der
Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er am 3. September 2003 zu sei-
nen Asylgründen befragt; die Anhörung durch das Amt für Polizei-
wesen Graubünden fand am 29. September 2003 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe im
Jahr (...) in B._______ (...) Personen festnehmen lassen, welche da-
nach spurlos verschwunden seien. Nach dem Sturz der irakischen
Regierung habe er nicht mehr in seinem Heimatland leben können.
Die Angehörigen der (...) Personen hätten sich rächen wollen und am
(...) seinen Bruder getötet. Aus Angst, auch umgebracht zu werden,
habe er den Irak verlassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 - eröffnet am 21. November
2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
jedoch die vorläufige Aufnahme verfügt.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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E.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie mit der Wahrung seiner
rechtlichen Interessen beauftragt worden sei.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen
durch Personen, welche durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers
Unrecht erlitten hätten, im Irak aufgrund der generell unsicheren Lage
nicht ausgeschlossen werden könnten. Es handle sich dabei jedoch
um eine Verfolgung durch Dritte und nicht um eine staatlich angeord-
nete Massnahme. Es sei davon auszugehen, dass die irakische Über-
gangsregierung und die irakischen Sicherheitskräfte, eventuell in Zu-
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sammenarbeit mit den Koalitionstruppen, grundsätzlich schutzwillig
seien. In zahlreichen Fällen seien diese derzeit jedoch nicht in der
Lage, die irakische Zivilbevölkerung vor Anschlägen und Übergriffen
privater Dritter zu schützen. Solche Angriffe würden vom Staat verfolgt,
könnten aber nicht grundsätzlich präventiv ausgeschlossen werden.
Es übersteige die momentan zur Verfügung stehenden Mittel der ira-
kischen Regierung, alle Bewohner umfassend von allfälligen Über-
griffen durch Dritte wirksam zu schützen. Es sei daher im vorlie-
genden Fall das Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) zu berücksichtigen. Dies betreffe jedoch nicht
die Asylrelevanz, sondern allfällige Wegweisungshindernisse. Demzu-
folge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der Irak sei im Frühjahr 2003 vom Regime Saddam Hus-
seins befreit worden, jedoch in die Knechtenherrschaft der USA und
von Grossbritannien gefallen. Während die Iraker zuvor den Terror des
Staates fürchteten, seien sie heute vor dem Terror der fremden Streit-
kräfte und von unzähligen Gruppierungen nicht sicher. Man höre täg-
lich von Anschlägen, Gegenanschlägen und Massenbestrafungen. Das
Leben im irakischen Kurdistan sei wegen der Verwaltung durch die De-
mokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kur-
distans (PUK) zwar besser, jedoch nicht für die Anhänger Saddam
Husseins, welche vor dem Massenaufstand der Kurden im März 1991
anderen Kurden ernsthaften Schaden zugefügt hätten. Solche Kurden
- wie sein Vater und die anderen männlichen Familienmitglieder des
Beschwerdeführers - würden streng verfolgt und gegebenenfalls heim-
tückisch getötet.
Im Irak und im ganzen Nahen Osten gebe es zwar Verfassungen und
Gesetze, die aber dem Schutze des Staates dienen würden und nicht
demjenigen der Bürger. Der Beschwerdeführer sei weder Baathist
noch ein Anhänger von Saddam Hussein gewesen. Im neuen Irak sei-
en die Einheimischen gleichwohl nicht viel glücklicher als zuvor. Die
Religion und mit ihr die alten Traditionen hätten weiterhin die Ober-
hand. Die Frauen müssten sich heute mehrheitlich verschleiern und
Beschneidungen und andere Erniedrigungen über sich ergehen las-
sen. Es gebe zwar Richter, Rechtsanwälte und Polizei, aber diese hät-
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ten nur begrenzten Einfluss; die Mächtigsten würden sich letztlich mit-
tels Selbstjustiz durchsetzen.
4.
4.1 Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, handelt es sich bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung um eine
Verfolgung durch Private. Diese kann jedoch nach konstanter Recht-
sprechung der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann asylrelevant sein, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung,
den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Im Gegensatz zum Nordirak,
wo die Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens
sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten (vgl. Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Ja-
nuar 2008), kann für die Lage im Zentralirak festgestellt werden, dass
zwar eine Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr
2006 zu verzeichnen, diese aber nach wie vor von allgegenwärtiger
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist (vgl. Urteil
BVGE D-4404 vom 2. Mai 2008). Die Zentralregierung ist vielfach nicht
in der Lage, Personen vor Verfolgung zu schützen. Zwar ist festzu-
halten, dass es keinem Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren und es mithin eine
faktische Garantie der Gewährung von langfristigem individuellem
Schutz nicht geben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Erforderlich für die
Bejahung der Schutzfähigkeit ist jedoch eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem,
das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und de-
ren Inanspruchnahme anderseits für die schutzbedürftige Person auch
individuell zumutbar ist. Von einer solchen Schutzinfrastruktur ist je-
doch aktuell nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen
bleiben, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch
schutzwillig wären. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur kann
auch die Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern, zumal
deren Mandat sich ausdrücklich auf die Verbesserung der allgemeinen
Sicherheitslage beschränkt und nicht die individuelle Schutzgewäh-
rung in Einzelfällen umfasst.
4.2 Der Flüchtlingsbegriff setzt voraus, dass die asylsuchende Person
gezielten individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl.
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EMARK 1998 Nr. 17) und die Verfolgungssituation aktuell ist. Dabei ist
zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Asylentscheides die Furcht vor Ver-
folgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise ein-
getretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind. Vorliegend kann aus dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Umstand, dass sein Vater als Mitglied der Baath-Partei im
Jahr (...) in B._______ (...) Personen habe festnehmen lassen, die
dann verschwunden seien, und dass sein Bruder am (...) getötet
worden sei, nicht davon ausgegangen werden, er sei in seinem
Heimatstaat in asylrelevanter Weise gefährdet. Schliesslich vermutet
er lediglich, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der festge-
nommenen Personen handelt (Akten BFM A1/9 S. 4). Sodann kann er
keine konkreten Begebenheiten angeben, die den Schluss zuliessen,
dass nun auch er Ziel einer Vergeltungsaktion wäre (A10/22 S. 12).
Selbst sein Vater, welcher für die Verhaftung verantwortlich gewesen
sein soll, hat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge keine kon-
kreten Probleme im Irak gehabt (A10/22 S. 13). Weiter ist darauf hin-
zuweisen, dass seit der Tötung seines Bruders (...) Jahre vergangen
sind; die durch den Vater des Beschwerdeführers angeordnete Ver-
haftung liegt sogar noch (...) Jahre weiter zurück. Dass deswegen das
Leben des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt in Gefahr sein
soll, ist somit unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat daher das Asyl-
gesuch zu Recht angelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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