B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4318/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reichte am
2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso
ein Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und
ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Finnlands oder Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2012 – zugestellt am 13. August 2012 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklä-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörde seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden hat. Des Weiteren beantragte er den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
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auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 8. August 2012 fest, dass
der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachge-
wiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 in Finnland
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ein Wiederaufnahmeersuchen an die
finnischen Behörden habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am
14. Juni 2012 nach Italien zurückgeschafft worden sei. Gestützt darauf
ersuchte das BFM am 6. Juli 2012 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden hätten inner-
halb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stel-
lung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei
Italien.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zustände in Italien
menschenunwürdig seien. Die italienischen Behörden seien überfordert.
Die Wohnsituation dort, ein Grossteil der Asylsuchenden lebten in besetz-
ten Häusern, provisorischen Ansiedlungen auf Brachflächen oder ohne
Obdach, führe im Resultat dazu, dass Asylsuchende ihre Rechte im Ver-
fahren nicht ausüben könnten. Das Asylverfahren weise systematische
Mängel auf, da den Asylsuchenden das rechtliche Gehör nicht gewährt
und somit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ver-
letzt werde. Weiter sei auch der freie und ungehinderte Zugang zu den
Gerichten, wie ihn Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) garantiere, nicht
gewährleistet.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot
nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkre-
ten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflich-
tungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem
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Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten bzw.
staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren
und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis lie-
fert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn auf-
grund allgemein anerkannten Quellen zur Menschenrechtssituation und
der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage
oder willens ist, seine internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren
nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Über-
stellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grund-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O.,
Rz. 342). Weder das eine noch das andere lässt sich hier annehmen. Die
vom Beschwerdeführer angesprochenen Kapazitätsengpässe allein ge-
nügen jedenfalls nicht, um die generelle Vermutung umzustossen.
4.4 Die Rüge, es bestehe kein wirksamer Verfahrensechtschutz in Italien,
ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet dazu, die Wohnsituati-
on führt im Resultat dazu, dass ein Asylsuchender seine Rechte im Ver-
fahren nicht ausüben könne. Er bringt jedoch nicht substanziiert vor und
belegt in keiner Art und Weise, dass und inwiefern er seine Rechte in Ita-
lien nicht habe ausüben können.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtlos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen An-
träge werden mit dem vorliegenden Verfahren gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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